RS Pvak 2012/4/23 A8-PVAK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2012
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Norm

PVG §10
PVG §22 Abs2
PVGO §1
  1. PVG § 10 heute
  2. PVG § 10 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 10 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 10 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. PVG § 10 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  7. PVG § 10 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  8. PVG § 10 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVGO § 1 heute
  2. PVGO § 1 gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2019
  3. PVGO § 1 gültig von 01.09.2014 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014
  4. PVGO § 1 gültig von 27.01.1968 bis 31.08.2014

Schlagworte

Einberufung von Sitzungen, Aufgaben des Vorsitzenden

Rechtssatz

Der Vorsitzende ist verpflichtet, die nächste Sitzung des Ausschusses so zeitgerecht einzuberufen, dass dieser noch in der Lage ist, zu den Absichten des DL fristgerecht Stellung zu nehmen bzw., wenn bereits vollendete Tatsachen geschaffen wurden, ehestens allenfalls erforderliche Anträge zur Wahrung der Interessen der Bediensteten zu stellen. Bei der Einberufung hat der Vorsitzende die Vorschriften des § 1 PV-GO zu wahren, aber auch zu berücksichtigen, dass Beschlüsse, mit denen auf Absichten des DL reagiert werden soll, auch noch ausgefertigt und dem DL zugestellt werden müssen. Der Vorsitzende verletzt seine sich aus § 22 Abs 1 PVG ergebenden Pflichten, wenn er eine Sitzung des Ausschusses nicht so rechtzeitig einberuft, dass das Personalvertretungsorgan noch alle in Betracht kommenden Beschlüsse rechtzeitig fassen kann (Schragel, PVG § 22 Rz 22).Der Vorsitzende ist verpflichtet, die nächste Sitzung des Ausschusses so zeitgerecht einzuberufen, dass dieser noch in der Lage ist, zu den Absichten des DL fristgerecht Stellung zu nehmen bzw., wenn bereits vollendete Tatsachen geschaffen wurden, ehestens allenfalls erforderliche Anträge zur Wahrung der Interessen der Bediensteten zu stellen. Bei der Einberufung hat der Vorsitzende die Vorschriften des Paragraph eins, PV-GO zu wahren, aber auch zu berücksichtigen, dass Beschlüsse, mit denen auf Absichten des DL reagiert werden soll, auch noch ausgefertigt und dem DL zugestellt werden müssen. Der Vorsitzende verletzt seine sich aus Paragraph 22, Absatz eins, PVG ergebenden Pflichten, wenn er eine Sitzung des Ausschusses nicht so rechtzeitig einberuft, dass das Personalvertretungsorgan noch alle in Betracht kommenden Beschlüsse rechtzeitig fassen kann (Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 22).

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2012
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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