Norm
PVG §10Schlagworte
Einberufung von Sitzungen, Aufgaben des VorsitzendenRechtssatz
Der Vorsitzende ist verpflichtet, die nächste Sitzung des Ausschusses so zeitgerecht einzuberufen, dass dieser noch in der Lage ist, zu den Absichten des DL fristgerecht Stellung zu nehmen bzw., wenn bereits vollendete Tatsachen geschaffen wurden, ehestens allenfalls erforderliche Anträge zur Wahrung der Interessen der Bediensteten zu stellen. Bei der Einberufung hat der Vorsitzende die Vorschriften des § 1 PV-GO zu wahren, aber auch zu berücksichtigen, dass Beschlüsse, mit denen auf Absichten des DL reagiert werden soll, auch noch ausgefertigt und dem DL zugestellt werden müssen. Der Vorsitzende verletzt seine sich aus § 22 Abs 1 PVG ergebenden Pflichten, wenn er eine Sitzung des Ausschusses nicht so rechtzeitig einberuft, dass das Personalvertretungsorgan noch alle in Betracht kommenden Beschlüsse rechtzeitig fassen kann (Schragel, PVG § 22 Rz 22).Der Vorsitzende ist verpflichtet, die nächste Sitzung des Ausschusses so zeitgerecht einzuberufen, dass dieser noch in der Lage ist, zu den Absichten des DL fristgerecht Stellung zu nehmen bzw., wenn bereits vollendete Tatsachen geschaffen wurden, ehestens allenfalls erforderliche Anträge zur Wahrung der Interessen der Bediensteten zu stellen. Bei der Einberufung hat der Vorsitzende die Vorschriften des Paragraph eins, PV-GO zu wahren, aber auch zu berücksichtigen, dass Beschlüsse, mit denen auf Absichten des DL reagiert werden soll, auch noch ausgefertigt und dem DL zugestellt werden müssen. Der Vorsitzende verletzt seine sich aus Paragraph 22, Absatz eins, PVG ergebenden Pflichten, wenn er eine Sitzung des Ausschusses nicht so rechtzeitig einberuft, dass das Personalvertretungsorgan noch alle in Betracht kommenden Beschlüsse rechtzeitig fassen kann (Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 22).
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012