Norm
PVG §26 Abs4Schlagworte
Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, Aberkennung des MandatsRechtssatz
Die Sanktion einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einen Personalvertreter gemäß § 26 Abs 4 PVG besteht in der Aberkennung des Mandats durch den zuständigen Zentralwahlausschuss, der aufgrund einer Beschwerde des Verletzten tätig wird (Schragel, PVG § 26 Rz 13). Die vorherige Befassung der Kommission kommt hingegen nicht in Betracht.Die Sanktion einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einen Personalvertreter gemäß Paragraph 26, Absatz 4, PVG besteht in der Aberkennung des Mandats durch den zuständigen Zentralwahlausschuss, der aufgrund einer Beschwerde des Verletzten tätig wird (Schragel, PVG Paragraph 26, Rz 13). Die vorherige Befassung der Kommission kommt hingegen nicht in Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012