RS Pvak 2012/4/23 A8-PVAK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2012
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Norm

PVG §26 Abs4
  1. PVG § 26 heute
  2. PVG § 26 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 26 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 26 gültig von 11.07.1991 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  6. PVG § 26 gültig von 09.07.1975 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, Aberkennung des Mandats

Rechtssatz

Die Sanktion einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einen Personalvertreter gemäß § 26 Abs 4 PVG besteht in der Aberkennung des Mandats durch den zuständigen Zentralwahlausschuss, der aufgrund einer Beschwerde des Verletzten tätig wird (Schragel, PVG § 26 Rz 13). Die vorherige Befassung der Kommission kommt hingegen nicht in Betracht.Die Sanktion einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einen Personalvertreter gemäß Paragraph 26, Absatz 4, PVG besteht in der Aberkennung des Mandats durch den zuständigen Zentralwahlausschuss, der aufgrund einer Beschwerde des Verletzten tätig wird (Schragel, PVG Paragraph 26, Rz 13). Die vorherige Befassung der Kommission kommt hingegen nicht in Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2012
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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