Norm
PVGO §15Schlagworte
Schriftführer, Protokolle, Fertigstellung vor nächster SitzungRechtssatz
Da der Schriftführer idR das Protokoll über die Sitzung erst nachträglich formuliert, ist den Ausschussmitgliedern nicht bekannt, ob es den Inhalt der Sitzung korrekt wiedergibt und den Vorschriften des § 15 PV-GO entspricht. Aus diesem Grund sieht § 16 Abs 1 PV-GO vor, dass der Schriftführer das Protokoll bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über den Ein- und Auslauf zu verlesen hat. Muss die nächste Sitzung ganz knapp nach der Schließung der vorherigen stattfinden, ist die Verlesung und Genehmigung des Protokolls auf die folgende Sitzung zu verlegen. In der Regel obliegt es aber dem Schriftführer, das Protokoll vor der nächsten Sitzung fertigzustellen; er handelt rechtswidrig, wenn er diese Pflicht verletzt, was dem Personalvertretungsorgan, in dem er Schriftführer ist, als Geschäftsführungsverhalten zuzurechnen ist (Schragel, PVG § 22 Rz 47). Der Schriftführer kann zwar den Entwurf des Protokolls den Ausschussmitgliedern bereits vor der nächsten Sitzung in Form von Ablichtungen zur Verfügung stellen, verpflichtet ist er dazu aber nicht. Ebensowenig ist der Schriftführer dazu verpflichtet, auf Verlangen eines Ausschussmitglieds Ablichtungen der Protokolle nach den Sitzungen, in denen sie genehmigt wurden, herzustellen und ihm zuzusenden (A 43-PVAK/00).Da der Schriftführer idR das Protokoll über die Sitzung erst nachträglich formuliert, ist den Ausschussmitgliedern nicht bekannt, ob es den Inhalt der Sitzung korrekt wiedergibt und den Vorschriften des Paragraph 15, PV-GO entspricht. Aus diesem Grund sieht Paragraph 16, Absatz eins, PV-GO vor, dass der Schriftführer das Protokoll bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über den Ein- und Auslauf zu verlesen hat. Muss die nächste Sitzung ganz knapp nach der Schließung der vorherigen stattfinden, ist die Verlesung und Genehmigung des Protokolls auf die folgende Sitzung zu verlegen. In der Regel obliegt es aber dem Schriftführer, das Protokoll vor der nächsten Sitzung fertigzustellen; er handelt rechtswidrig, wenn er diese Pflicht verletzt, was dem Personalvertretungsorgan, in dem er Schriftführer ist, als Geschäftsführungsverhalten zuzurechnen ist (Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 47). Der Schriftführer kann zwar den Entwurf des Protokolls den Ausschussmitgliedern bereits vor der nächsten Sitzung in Form von Ablichtungen zur Verfügung stellen, verpflichtet ist er dazu aber nicht. Ebensowenig ist der Schriftführer dazu verpflichtet, auf Verlangen eines Ausschussmitglieds Ablichtungen der Protokolle nach den Sitzungen, in denen sie genehmigt wurden, herzustellen und ihm zuzusenden (A 43-PVAK/00).
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012