Norm
PVG §10Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde der *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Gestaltung der Sitzung vom 15.6.2010 richtet, zurückgewiesen. Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird jedoch von Amts wegen festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der von der Tagesordnung abweichenden Gestaltung der Sitzung vom 15.6.2010 gesetzwidrig war.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Gestaltung der Sitzung vom 15.6.2010 richtet, zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird jedoch von Amts wegen festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der von der Tagesordnung abweichenden Gestaltung der Sitzung vom 15.6.2010 gesetzwidrig war.
II. Der verbleibenden Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhangrömisch zwei. Der verbleibenden Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang
B e g r ü n d u n g :
Die Beschwerdeführerin (BF) ist Lehrerin an der *** Schule ***, wo sie seit Juni 2010 auch Mitglied des Dienststellenausschusses (DA) ist. Sie beantragt, in folgenden Fällen die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA festzustellen:
Der DA-Vorsitzende nehme trotz mehrmaliger Aufforderung bei der Planung der Sitzungen auch keine Rücksicht auf die Verfügbarkeit der BF. Diese habe als Sozialpädagogin einen völlig anderen Dienstrhythmus als die übrigen DA-Mitglieder, sie sei teilzeitbeschäftigt und wohne 20 km vom Dienstort entfernt. Zahlreiche DA-Sitzungen hätten zu Zeiten stattgefunden, an welchen sich die BF entweder gar nicht in der Schule befunden habe oder die zeitlich für sie extrem ungünstig gewesen seien. Sie habe sich deshalb überwiegend vertreten lassen oder ihre Teilnahme absagen müssen. Auch dieser Umstand sei mit einem Informationsdefizit verbunden, da sie im DA als einzige Vertreterin ihrer Fraktion vertreten sei.
Der DA erklärte eingangs seiner schriftlichen Äußerung, seit dem Amtsantritt des neuen Schulleiters mit einer wahren Flut von Beschwerdebriefen und –mails konfrontiert zu werden, die eine Vielzahl zusätzlicher Sitzungen und mehrstündige Gespräche mit dem DL zur Folge hätten. Die Arbeitsbelastung des DA-Vorsitzenden sprenge das Ausmaß jeder ehrenamtlichen Tätigkeit. Die Schriftführerin habe neben ihrer vollen Lehrverpflichtung nach einem schweren Unfall ihres Mannes den Bauernhof zu betreuen, sodass es ihr bei mehreren DA-Sitzungen pro Monat unmöglich sei, das oft mehrseitige Protokoll immer schon in der nächsten Sitzung fertiggestellt zu haben. Zu den Vorwürfen der BF nahm der DA im Einzelnen wie folgt Stellung:
Zu 1.: Sitzung vom 15.6.2010:
Die Einberufung dieser Sitzung sei unter Zeitdruck erfolgt. Einen Antrag der BF auf Ergänzung der Tagesordnung habe es nicht gegeben. In der Sitzung seien drei Anträge gestellt worden, über die nach ausführlicher Diskussion abgestimmt worden sei. Irgendein „Vermitteln von Rechtsverletzungen“, falls die BF nicht mitstimmen würde, habe es nicht gegeben.
Am 1.7.2010 habe die BF angekündigt, an die vorgesetzte Dienstbehörde eine persönliche Stellungnahme über die Vorgänge im DA zu senden. Nach Ansicht des DA verstoße diese Vorgangsweise gegen die Geheimhaltungspflicht der DA-Mitglieder und es ergehe das Ersuchen, diese Gesetzesverletzung der BF als solche festzustellen.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2011 ergänzte der Vorsitzende des DA zu diesem Beschwerdepunkt, dass die in der Sitzung vom 15.6.2010 gefassten Beschlüsse unter dem Tagesordnungspunkt „Personalangelegenheiten, Aufnahmen“ abgehandelt worden seien. Es sei beim DA üblich, dass unter den so bezeichneten Tagesordnungspunkt Anträge und Beschlussfassungen fallen würden. Für die DA-Mitglieder stelle dies keine Überraschung dar, weil Vorgespräche stattfinden würden. Auch mit der BF sei über die Beschlussthemen vorher gesprochen worden, sie sei darüber informiert gewesen. Eine formelle Ergänzung der Tagesordnung sei allerdings nicht vorgenommen worden.
Zu 2.: Provisorische LFV 2010/11:
Es treffe nicht zu, dass im DA keine Einigung erzielt worden sei. Tatsächlich habe der DA einen einstimmigen Beschluss gefasst, demzufolge kein Einvernehmen mit dem DL hergestellt worden sei. Danach hätten laufend weitere Gespräche mit dem DL zur Änderung der provisorischen LFV stattgefunden, die vorerst ergebnislos geblieben seien. Anfang August 2010 habe das BMLFUW den DA-Vorsitzenden und den DL für den 12.8.2010 zu einem informellen Gespräch nach Wien eingeladen. Da der DL bei diesem Gespräch den Einwendungen und Gegenvorschlägen des DA vom 22.6.2010 weitgehend entsprochen habe und der DA-Vorsitzende den Schulstart nicht gefährden habe wollen, sei vereinbart worden, dass im Hinblick auf den DA-Beschluss vom 22.6.2010 nunmehr das Einvernehmen hergestellt sei. Der DA-Vorsitzende habe dem DA bereits in der ersten Sitzung des neuen Schuljahrs hierüber berichtet. Am 24.9.2010 habe der DL die definitive LFV vorgelegt, die sodann zu behandeln gewesen sei. Die BF habe in diesem Zusammenhang weder Anträge gestellt noch Beschwerden vorgebracht.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2011 ergänzte der DA-Vorsitzende, es sei richtig, dass es über die Herstellung des Einvernehmens keinen DA-Beschluss gegeben habe. Dies sei damit zu erklären, dass die Wünsche des DA ja letztlich erfüllt worden seien. Auch in der nächsten Sitzung sei kein Beschluss darüber gefasst worden.
Zu 3.: Einberufung der Sitzung vom 22.6.2010:
Der DA-Vorsitzende habe diese Sitzung in Anwesenheit aller DA-Mitglieder unter Angabe von Datum, Zeit, Ort und Tagesordnung mündlich einberufen. Alle DA-Mitglieder, einschließlich der BF, hätten der Einberufung zugestimmt. Es hätten auch alle DA-Mitglieder der Einladung Folge geleistet, ein Verstoß gegen die PV-GO liege somit nicht vor.
Zu 4.: Verspätete Fertigstellung und Ausfolgung der Sitzungsprotokolle; keine Rücksichtnahme bei der Planung der Sitzungen:
Die BF erhalte sämtliche Protokolle, sobald diese verfügbar seien. Wenn Protokolle bei der nächsten Sitzung noch nicht vorliegen sollten, werde dies schriftlich vermerkt. Die letzten Sitzungen hätten binnen kürzester Zeit stattgefunden. Im Hinblick auf die erwähnte Arbeitsbelastung der Schriftführerin und deren Abwesenheiten wegen Schulschikursen und Fortbildungen sei es zu Verzögerungen bei der Übertragung der Protokolle gekommen. Die einzige Erklärung für ein Informationsdefizit der BF liege darin, dass sie kaum zu den Sitzungen erscheine.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2011 ergänzte der DA-Vorsitzende zu diesem Beschwerdepunkt, dass auch der Vorwurf, er würde bei der Wahl der Sitzungstermine auf die BF keine Rücksicht nehmen, unberechtigt sei. Die Rücksichtnahme auf die BF sei aber sehr schwierig, insbesondere wenn Sitzungen rasch aufeinander folgen und Fristen eingehalten werden müssten, zumal die Dienstpläne und die Freizeitphasen sehr unterschiedlich seien. Dennoch bemühe er sich um eine gute Koordination.
Zu 5.: Einladung zur mündlichen Verhandlung vom 28.2.2011:
Mit einstimmigem Beschluss des DA sei festgelegt worden, dem Vorsitzenden die Vollmacht zur Vertretung des DA im damaligen Verfahren vor der PVAK zu erteilen. Der Antrag der BF, auch mitfahren zu dürfen, sei abgelehnt worden. Über Ersuchen des DL habe sie dann diesen zur Verhandlung begleitet, was bei einigen KollegInnen Empörung hervorgerufen habe. Die BF habe in einigen E-Mails versucht, sich zu rechtfertigen. In dem von ihr erwähnten E-Mail des Vorsitzenden habe dieser die Widersprüche in ihren Schreiben aufgezeigt. In dieser Meinungsäußerung liege keine Verletzung des PVG.
Zu den strittigen Punkten wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Zu 1.: Sitzung vom 15.6.2010:
Die BF nahm erstmals am 15.6.2010 an einer DA-Sitzung teil, nachdem die bisherige Vertreterin ihrer Fraktion ihr Mandat ruhend gestellt hatte. Die Einladung zu dieser Sitzung enthielt vier Tagesordnungspunkte (Feststellung der Beschlussfähigkeit; Posteingang; Personalangelegenheiten, Aufnahmen; Allfälliges). Dem Sitzungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der DA-Vorsitzende unter dem Tagesordnungspunkt „Personalangelegenheiten und Aufnahmen“ drei Anträge stellte, über die nach Beratung Beschluss gefasst worden ist. Der erste Antrag betraf die Verfassung eines Schreibens an die vorgesetzte Dienstbehörde mit dem Ersuchen, der Wirtschaftsküche mehr Personal zuzuweisen. Der zweite Antrag hatte die Anzeige wiederholter Verstöße des DL gegen das PVG zum Gegenstand. Im dritten Antrag ging es um die Verfassung eines Schreibens zu geplanten Personaländerungen mit dem Ersuchen, den DL auf seine Dienstpflichten und ein rechtskonformes Vorgehen hinzuweisen. Über den ersten und den dritten Antrag kamen einstimmige Beschlüsse zustande, bei der Abstimmung über den zweiten Antrag enthielt sich die BF ihrer Stimme. Dass dies aus Gründen mangelnder Information über den Gegenstand und die Hintergründe des Antrags geschehen wäre, geht aus dem Protokoll nicht hervor.
Zu 2.: Provisorische LFV 2010/11:
In seiner Sitzung vom 22.6.2010 fasste der DA den einstimmigen Beschluss, die provisorische LFV zu beeinspruchen und zwar aus den im Sitzungsprotokoll festgehaltenen Gründen; auch die Gegenvorschläge des DA wurden protokolliert. Eine für den 11.8.2010 vorgesehene weitere Sitzung fand nicht statt, weil die BF von diesem Termin nicht fristgerecht verständigt werden konnte. Bereits mit E-Mail der übergeordneten Dienststelle vom 9.8.2010 waren der DL und der DA-Vorsitzende zu einem klärenden Gespräch in das BM*** nach Wien gebeten worden, dessen Ziel es sein sollte, „im Gegenstand nunmehr Einvernehmen zu erzielen.“ Bei diesem Gespräch wurde eine weitgehende Einigung im Sinne der Vorschläge des DA erzielt. Mit E-Mail vom 8.9.2010 richtete die BF an den DA-Vorsitzenden die Frage, ob nicht eine DA-Sitzung zur Herstellung des Einvernehmens nötig gewesen wäre. In der DA-Sitzung vom 21.9.2010, in welcher die BF durch ein Ersatzmitglied vertreten war, ging der Vorsitzende auf diese Anfrage ein. Laut Punkt 9. des Sitzungsprotokolls erklärte er das zustande gekommene Einvernehmen dahin, dass der DA Forderungen gestellt habe, denen der DL letztlich entgegengekommen sei. Ein Beschluss über die geänderte provisorische LFV wurde auch in dieser Sitzung nicht gefasst.
Zu 4.: Verspätete Fertigstellung und Ausfolgung der Sitzungsprotokolle; keine Rücksichtnahme bei der Planung der Sitzungen:
Im Protokoll der Sitzung vom 22.6.2010 wurde festgehalten, dass das Protokoll der letzten Sitzung vom 15.6.2010 wegen Zeitmangels noch nicht erstellt habe werden können und die Genehmigung des Protokolls verschoben werde. In der Sitzung vom 21.9.2010 wurden die Protokolle vom 15.6. und 22.6.2010 verlesen und genehmigt. In den Sitzungen vom 5.10. und 18.10.2010 wurden jeweils die Protokolle der letzten Sitzung verlesen und genehmigt, in der Sitzung vom 29.11.2010 lag das Protokoll der letzten Sitzung noch nicht vor. Im Protokoll vom 10.2.2011 wurde die Verlesung und Genehmigung der Protokolle vom 29.11.2010 und vom 7.1.2011 festgehalten.
Diese Feststellungen gründen sich auf die von beiden Seiten vorgelegten Urkunden, insbesondere die erwähnten Sitzungsprotokolle und dem dokumentierten E-Mailverkehr.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat erwogen:
Die Einhaltung dieser Bestimmungen soll jedem Ausschussmitglied die Gelegenheit geben, sich vorzubereiten und allenfalls als erforderlich erachtete persönliche Erhebungen anzustellen. Zu diesem Zweck sind die einzelnen Tagesordnungspunkte so konkret „festzulegen“, dass eine entsprechende Vorbereitung auch möglich ist. Ihrer Bezeichnung muss zu entnehmen sein, worüber in der Sitzung abgestimmt werden soll. Aus § 5 Abs 2 zweiter Satz PV-GO ergibt sich, dass die Tagesordnung auch noch in der Sitzung erweitert werden darf, jedoch nicht durch den Vorsitzenden, sondern nur durch einen Beschluss des Personalvertretungsorgans. Selbst bei Erweiterung der Tagesordnung wird jedoch eine abschließende Beschlussfassung aufzuschieben sein, wenn dies auch nur ein Ausschussmitglied mit dem Hinweis auf mangelnde Information und dem Wunsch nach eigenen Ergebungen verlangt (Schragel, PVG § 22 Rz 39).Die Einhaltung dieser Bestimmungen soll jedem Ausschussmitglied die Gelegenheit geben, sich vorzubereiten und allenfalls als erforderlich erachtete persönliche Erhebungen anzustellen. Zu diesem Zweck sind die einzelnen Tagesordnungspunkte so konkret „festzulegen“, dass eine entsprechende Vorbereitung auch möglich ist. Ihrer Bezeichnung muss zu entnehmen sein, worüber in der Sitzung abgestimmt werden soll. Aus Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz PV-GO ergibt sich, dass die Tagesordnung auch noch in der Sitzung erweitert werden darf, jedoch nicht durch den Vorsitzenden, sondern nur durch einen Beschluss des Personalvertretungsorgans. Selbst bei Erweiterung der Tagesordnung wird jedoch eine abschließende Beschlussfassung aufzuschieben sein, wenn dies auch nur ein Ausschussmitglied mit dem Hinweis auf mangelnde Information und dem Wunsch nach eigenen Ergebungen verlangt (Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 39).
Die Benennung des Tagesordnungspunkts mit „Personalangelegenheiten und Aufnahmen“ lässt nicht erkennen, dass davon auch die Beratung und Beschlussfassung über das Verhalten des DL betreffende Anträge umfasst sein sollte. Es hätte daher gemäß § 5 Abs 2 zweiter Satz PV-GO bereits vor Eingehen in die Tagesordnung eines Beschlusses des DA auf deren Erweiterung bedurft.Die Benennung des Tagesordnungspunkts mit „Personalangelegenheiten und Aufnahmen“ lässt nicht erkennen, dass davon auch die Beratung und Beschlussfassung über das Verhalten des DL betreffende Anträge umfasst sein sollte. Es hätte daher gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz PV-GO bereits vor Eingehen in die Tagesordnung eines Beschlusses des DA auf deren Erweiterung bedurft.
Nun soll diese Bestimmung aber auch nicht Selbstzweck sein. Von der ihr offen stehenden Möglichkeit, die Aufschiebung der Beratung und Beschlussfassung über diese Anträge zu verlangen, hat die BF keinen Gebrauch gemacht. Gehen aber alle Ausschussmitglieder in die Erörterung eines erst in der Sitzung gestellten Antrags ein und beteiligen sie sich auch an der Beschlussfassung, ist diese nicht allein deswegen gesetzwidrig, weil die Angelegenheit nicht auf der Tagesordnung stand (Schragel aaO Rz 39). Für den vorliegenden Fall bedeutet das zunächst, dass die in der Sitzung vom 15.6.2010 gefassten Beschlüsse nicht als gesetzwidrig aufgehoben werden müssen (vgl § 41 Abs 2 PVG), weil sich auch die BF in die Beratung über die in der Sitzung gestellten Anträge eingelassen hat. Dies gilt nach Auffassung der Kommission auch für jene Beschlussfassung, bei der sie sich der Stimme enthielt, besteht doch laut Protokoll kein Anhaltspunkt dafür, dass für dieses Verhalten tatsächlich ein Informationsdefizit ausschlaggebend war.Nun soll diese Bestimmung aber auch nicht Selbstzweck sein. Von der ihr offen stehenden Möglichkeit, die Aufschiebung der Beratung und Beschlussfassung über diese Anträge zu verlangen, hat die BF keinen Gebrauch gemacht. Gehen aber alle Ausschussmitglieder in die Erörterung eines erst in der Sitzung gestellten Antrags ein und beteiligen sie sich auch an der Beschlussfassung, ist diese nicht allein deswegen gesetzwidrig, weil die Angelegenheit nicht auf der Tagesordnung stand (Schragel aaO Rz 39). Für den vorliegenden Fall bedeutet das zunächst, dass die in der Sitzung vom 15.6.2010 gefassten Beschlüsse nicht als gesetzwidrig aufgehoben werden müssen vergleiche Paragraph 41, Absatz 2, PVG), weil sich auch die BF in die Beratung über die in der Sitzung gestellten Anträge eingelassen hat. Dies gilt nach Auffassung der Kommission auch für jene Beschlussfassung, bei der sie sich der Stimme enthielt, besteht doch laut Protokoll kein Anhaltspunkt dafür, dass für dieses Verhalten tatsächlich ein Informationsdefizit ausschlaggebend war.
Jedes Mitglied eines Personalvertretungsorgans kann sich vor der Kommission gegen die Art der Erfüllung interner, dem Vorsitzenden, dem Schriftführer oder einem anderen Ausschussmitglied übertragener Aufgaben beschweren. Voraussetzung für die Anerkennung einer Beschwerdelegitimation ist es aber stets, dass das Mitglied im Rahmen seiner Möglichkeiten zunächst selbst, wenn auch vergeblich, versucht hat, seine Rechte im Ausschuss durchzusetzen. Es hat daher, ehe es sich beschweren darf, im Ausschuss die erforderlichen Anträge zu stellen (Schragel aaO § 41 Rz 22). Dies hat die BF hier, wie dargelegt, unterlassen. Sie ist daher zur Beschwerde gegen die von ihr nun kritisierte unvollständige Tagesordnung nicht legitimiert, weshalb ihre Beschwerde in diesem Punkt zurückzuweisen ist.Jedes Mitglied eines Personalvertretungsorgans kann sich vor der Kommission gegen die Art der Erfüllung interner, dem Vorsitzenden, dem Schriftführer oder einem anderen Ausschussmitglied übertragener Aufgaben beschweren. Voraussetzung für die Anerkennung einer Beschwerdelegitimation ist es aber stets, dass das Mitglied im Rahmen seiner Möglichkeiten zunächst selbst, wenn auch vergeblich, versucht hat, seine Rechte im Ausschuss durchzusetzen. Es hat daher, ehe es sich beschweren darf, im Ausschuss die erforderlichen Anträge zu stellen (Schragel aaO Paragraph 41, Rz 22). Dies hat die BF hier, wie dargelegt, unterlassen. Sie ist daher zur Beschwerde gegen die von ihr nun kritisierte unvollständige Tagesordnung nicht legitimiert, weshalb ihre Beschwerde in diesem Punkt zurückzuweisen ist.
Dies ändert aber nichts daran, dass die dem DA zuzurechnende Vorgangsweise seines Vorsitzenden den gesetzlichen Vorgaben widersprach. Da die Kommission gemäß § 41 PVG von ihr wahrgenommene Gesetzwidrigkeiten in der Geschäftsführung der Personalvertretung auch von Amts wegen aufzugreifen hat, ist daher festzustellen, dass die von der Tagesordnung abweichende Gestaltung der Sitzung vom 15.6.2010 gesetzwidrig war.Dies ändert aber nichts daran, dass die dem DA zuzurechnende Vorgangsweise seines Vorsitzenden den gesetzlichen Vorgaben widersprach. Da die Kommission gemäß Paragraph 41, PVG von ihr wahrgenommene Gesetzwidrigkeiten in der Geschäftsführung der Personalvertretung auch von Amts wegen aufzugreifen hat, ist daher festzustellen, dass die von der Tagesordnung abweichende Gestaltung der Sitzung vom 15.6.2010 gesetzwidrig war.
Im vorliegenden Fall hat der DA in der Sitzung vom 22.6.2010 der povisorischen LFV die Zustimmung verweigert. Innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist wurde weder ein Einvernehmen erzielt noch hat der DL den Gegenvorschlägen des DA entsprochen. Es wurde aber auch kein Vorlageverlangen gestellt. Das „informelle Gespräch“ vom 12.8.2010 führte der Vorsitzende ohne beschlussmäßige Deckung des DA, weil die für den 11.8.2010 einberufene Sitzung nicht stattgefunden hat. Schließlich wurde über die im Sinne des Verhandlungsergebnisses geänderte provisorische LFV kein Beschluss des DA gefasst.
Diese Vorgehensweise steht mit dem PVG aus folgenden Gründen nicht im Einklang:
Personalvertretungsorgane sind Kollegialorgane, deren Willensbildung durch Fassung von Beschlüssen erfolgt. Dem Vorsitzenden überträgt das Gesetz zwar gewisse organisatorische und Vertretungsaufgaben, räumt ihm aber bei der Willensbildung der Personalvertretungsorgane keine Sonderstellung ein (Ausnahme: § 22 Abs 4 PVG). Grundsätzlich darf er daher auch nicht allein Entscheidungen für das Personalvertretungsorgan treffen und für es tätig werden. Er kann dies, wie jeder andere Personalvertreter auch, nur insoweit tun, als ihm die Erfüllung einzelner vom Personalvertretungsausschuss genau umschriebener Aufgaben durch Beschluss übertragen worden ist (Schragel aaO § 22 Rz 12).Personalvertretungsorgane sind Kollegialorgane, deren Willensbildung durch Fassung von Beschlüssen erfolgt. Dem Vorsitzenden überträgt das Gesetz zwar gewisse organisatorische und Vertretungsaufgaben, räumt ihm aber bei der Willensbildung der Personalvertretungsorgane keine Sonderstellung ein (Ausnahme: Paragraph 22, Absatz 4, PVG). Grundsätzlich darf er daher auch nicht allein Entscheidungen für das Personalvertretungsorgan treffen und für es tätig werden. Er kann dies, wie jeder andere Personalvertreter auch, nur insoweit tun, als ihm die Erfüllung einzelner vom Personalvertretungsausschuss genau umschriebener Aufgaben durch Beschluss übertragen worden ist (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 12).
Auf einen derartigen Beschluss des DA vermag sich der Vorsitzende nicht zu stützen; insbesondere geht aus dem Protokoll vom 22.6.2010 nicht hervor, dass ihm im Zusammenhang mit der provisorischen LFV eine Verhandlungs- und Abschlussermächtigung erteilt worden wäre. Schon sein Einschreiten für den DA am 12.8.2010 hätte daher eines Beschlusses des DA bedurft. Zumindest aber wäre die nachträgliche Beschlussfassung über das erzielte Einvernehmen und die Genehmigung der geänderten provisorischen LFV erforderlich gewesen. Der bloße Bericht in der nächstfolgenden Sitzung vom 21.9.2010 reicht für eine gesetzeskonforme Geschäftsführung des DA nicht aus.
Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als berechtigt.
Zu 3.: Einberufung der Sitzung vom 22.6.2010:
Der von der BF gerügte Verstoß gegen § 1 PV-GO liegt nicht vor. Der bereits zitierte Abs 1 dieser Bestimmung wird nämlich in Abs 2 dahin ergänzt, dass auch ohne Einhaltung der im Abs 1 genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen des Personalvertretungsausschusses als ordnungsgemäß einberufen gelten, wenn der Einberufung sämtliche Ausschussmitglieder Folge leisten. Letzteres war bei der Sitzung vom 22.6.2010 unstrittig der Fall.Der von der BF gerügte Verstoß gegen Paragraph eins, PV-GO liegt nicht vor. Der bereits zitierte Absatz eins, dieser Bestimmung wird nämlich in Absatz 2, dahin ergänzt, dass auch ohne Einhaltung der im Absatz eins, genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen des Personalvertretungsausschusses als ordnungsgemäß einberufen gelten, wenn der Einberufung sämtliche Ausschussmitglieder Folge leisten. Letzteres war bei der Sitzung vom 22.6.2010 unstrittig der Fall.
Zu 4.: Verspätete Fertigstellung und Ausfolgung der Sitzungsprotokolle; keine Rücksichtnahme bei der Planung der Sitzungen:
Nach diesen Grundsätzen wäre es allenfalls noch tolerabel, dass in der Sitzung vom 22.6.2010 das Protokoll der Sitzung vom 15.6. noch nicht vorgelegen ist. Es kam aber, wie der DA zugestand, auch nach späteren Sitzungen mehrfach zu Verzögerungen bei der Anfertigung des Protokolls. So lässt sich den Feststellungen etwa entnehmen, dass am 29.11.2010 das Protokoll der vorangegangenen Sitzung (wohl vom 18.10.) noch nicht vorlag und in der Sitzung vom 7.1.2011 noch nicht das Protokoll über die Sitzung vom 29.11.2010 (weshalb auch dieses Protokoll erst am 10.2.2011 verlesen und genehmigt werden konnte). Aus welchen persönlichen Gründen die Schriftführerin an der rechtzeitigen Fertigstellung der Protokolle gehindert war, ist für die nur nach objektiven Kriterien vorzunehmende Beurteilung der Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit nicht relevant; auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an (Schragel aaO § 41 Rz 15).Nach diesen Grundsätzen wäre es allenfalls noch tolerabel, dass in der Sitzung vom 22.6.2010 das Protokoll der Sitzung vom 15.6. noch nicht vorgelegen ist. Es kam aber, wie der DA zugestand, auch nach späteren Sitzungen mehrfach zu Verzögerungen bei der Anfertigung des Protokolls. So lässt sich den Feststellungen etwa entnehmen, dass am 29.11.2010 das Protokoll der vorangegangenen Sitzung (wohl vom 18.10.) noch nicht vorlag und in der Sitzung vom 7.1.2011 noch nicht das Protokoll über die Sitzung vom 29.11.2010 (weshalb auch dieses Protokoll erst am 10.2.2011 verlesen und genehmigt werden konnte). Aus welchen persönlichen Gründen die Schriftführerin an der rechtzeitigen Fertigstellung der Protokolle gehindert war, ist für die nur nach objektiven Kriterien vorzunehmende Beurteilung der Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit nicht relevant; auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an (Schragel aaO Paragraph 41, Rz 15).
Insoweit ist die Beschwerde daher berechtigt.
Da die Einsicht „jederzeit“ zu gewähren ist, der Schriftführer aber auch seine Dienstpflichten zu erfüllen hat, kann sich natürlich das Problem der Zugänglichmachung der Unterlagen stellen, das die BF mit dem Hinweis auf unterschiedliche Dienst- und Freizeiten auch in ihrem Fall beklagt. Es trifft auch durchaus zu, dass dieses Problem durch die Übermittlung von Ablichtungen der Protokolle und der wichtigsten Unterlagen an die Ausschussmitglieder auf einfache Weise gelöst werden könnte (Schragel aaO § 22 Rz 48), vor allem, wenn der Ausschuss wie im vorliegenden Fall ohnehin nur aus insgesamt vier Mitgliedern besteht. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass ein gesetzlicher Anspruch des einzelnen Personalvertreters auf eine derartige Vorgangsweise nicht besteht.Da die Einsicht „jederzeit“ zu gewähren ist, der Schriftführer aber auch seine Dienstpflichten zu erfüllen hat, kann sich natürlich das Problem der Zugänglichmachung der Unterlagen stellen, das die BF mit dem Hinweis auf unterschiedliche Dienst- und Freizeiten auch in ihrem Fall beklagt. Es trifft auch durchaus zu, dass dieses Problem durch die Übermittlung von Ablichtungen der Protokolle und der wichtigsten Unterlagen an die Ausschussmitglieder auf einfache Weise gelöst werden könnte (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 48), vor allem, wenn der Ausschuss wie im vorliegenden Fall ohnehin nur aus insgesamt vier Mitgliedern besteht. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass ein gesetzlicher Anspruch des einzelnen Personalvertreters auf eine derartige Vorgangsweise nicht besteht.
Einsicht in die Protokolle und Unterlagen ist grundsätzlich beim Schriftführer zu nehmen. Das gilt, wie die Kommission jüngst klargestellt hat, auch für das Recht auf Einsicht in die Protokolle aus früheren Funktionsperioden des Ausschusses (A 24-PVAK/10). Den Personalvertretern steht es bei dieser Gelegenheit frei, selbst Ablichtungen herzustellen (vgl Schragel aaO § 22 Rz 48).Einsicht in die Protokolle und Unterlagen ist grundsätzlich beim Schriftführer zu nehmen. Das gilt, wie die Kommission jüngst klargestellt hat, auch für das Recht auf Einsicht in die Protokolle aus früheren Funktionsperioden des Ausschusses (A 24-PVAK/10). Den Personalvertretern steht es bei dieser Gelegenheit frei, selbst Ablichtungen herzustellen vergleiche Schragel aaO Paragraph 22, Rz 48).
Die BF gesteht zu, dass ihr das Recht auf Einsicht in die Protokolle und die Herstellung von Kopien nie verwehrt worden ist. In diesem Punkt kann ihre Beschwerde daher nicht erfolgreich sein.
Gemäß § 22 Abs 2 PVG sind die Sitzungen des DA vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten (Satz 1). Er hat den DA innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird (Satz 2).Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, PVG sind die Sitzungen des DA vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten (Satz 1). Er hat den DA innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird (Satz 2).
Nach dieser gesetzlichen Regelung liegt es an sich im Ermessen des Vorsitzenden, wie häufig und für welche Termine er eine Sitzung einberuft. Insbesondere aus § 10 PVG ergibt sich aber, dass dem Personalvertretungsorgan idR nur sehr kurze Fristen für Stellungnahmen dem DL gegenüber zur Verfügung stehen; in manchen Fällen ist sogar eine unverzügliche Reaktion erforderlich, will sie die Interessen der Bediensteten wahren. Der Vorsitzende ist daher verpflichtet, die nächste Sitzung des Ausschusses so zeitgerecht einzuberufen, dass dieser noch in der Lage ist, zu den Absichten des DL fristgerecht Stellung zu nehmen bzw., wenn bereits vollendete Tatsachen geschaffen wurden, ehestens allenfalls erforderliche Anträge zur Wahrung der Interessen der Bediensteten zu stellen. Bei der Einberufung hat der Vorsitzende die – bereits erörterten - Vorschriften des § 1 PV-GO zu wahren, aber auch zu berücksichtigen, dass Beschlüsse, mit denen auf Absichten des DL reagiert werden soll, auch noch ausgefertigt und dem DL zugestellt werden müssen. Der Vorsitzende verletzt seine sich aus § 22 Abs 1 PVG ergebenden Pflichten, wenn er eine Sitzung des Ausschusses nicht so rechtzeitig einberuft, dass das Personalvertretungsorgan noch alle in Betracht kommenden Beschlüsse rechtzeitig fassen kann (Schragel aaO § 22 Rz 22).Nach dieser gesetzlichen Regelung liegt es an sich im Ermessen des Vorsitzenden, wie häufig und für welche Termine er eine Sitzung einberuft. Insbesondere aus Paragraph 10, PVG ergibt sich aber, dass dem Personalvertretungsorgan idR nur sehr kurze Fristen für Stellungnahmen dem DL gegenüber zur Verfügung stehen; in manchen Fällen ist sogar eine unverzügliche Reaktion erforderlich, will sie die Interessen der Bediensteten wahren. Der Vorsitzende ist daher verpflichtet, die nächste Sitzung des Ausschusses so zeitgerecht einzuberufen, dass dieser noch in der Lage ist, zu den Absichten des DL fristgerecht Stellung zu nehmen bzw., wenn bereits vollendete Tatsachen geschaffen wurden, ehestens allenfalls erforderliche Anträge zur Wahrung der Interessen der Bediensteten zu stellen. Bei der Einberufung hat der Vorsitzende die – bereits erörterten - Vorschriften des Paragraph eins, PV-GO zu wahren, aber auch zu berücksichtigen, dass Beschlüsse, mit denen auf Absichten des DL reagiert werden soll, auch noch ausgefertigt und dem DL zugestellt werden müssen. Der Vorsitzende verletzt seine sich aus Paragraph 22, Absatz eins, PVG ergebenden Pflichten, wenn er eine Sitzung des Ausschusses nicht so rechtzeitig einberuft, dass das Personalvertretungsorgan noch alle in Betracht kommenden Beschlüsse rechtzeitig fassen kann (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 22).
Die Wahrung dieser Pflichten des Vorsitzenden stehen bei der Einberufung einer Sitzung im Vordergrund. Selbstverständlich wird in diesem Rahmen bei der Terminwahl nach Möglichkeit auf die Verfügbarkeit der anderen Ausschussmitglieder Bedacht zu nehmen sein, um die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Ausschusses nicht zu gefährden. Dass der Vorsitzende in konkreten Fällen den ihm nach diesen Grundsätzen verbleibenden Ermessensspielraum zu ihrem Nachteil missbraucht hätte, lässt sich aber selbst den Angaben der BF nicht entnehmen.
Gemäß § 22 Abs 3 PVG hat das zu einer Sitzung des Ausschusses einberufene Mitglied an dieser auch teilzunehmen. Im Verhinderungsfall kann es sich von einem Ersatzmitglied vertreten lassen. Diese Regelung gewährleistet die Funktionsfähigkeit des Ausschusses auch in jenen Fällen, in denen etwa teilzeitbeschäftigte oder häufig von der Dienststelle abwesende Bedienstete Personalvertreter sind (Schragel aaO § 22 Rz 27).Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, PVG hat das zu einer Sitzung des Ausschusses einberufene Mitglied an dieser auch teilzunehmen. Im Verhinderungsfall kann es sich von einem Ersatzmitglied vertreten lassen. Diese Regelung gewährleistet die Funktionsfähigkeit des Ausschusses auch in jenen Fällen, in denen etwa teilzeitbeschäftigte oder häufig von der Dienststelle abwesende Bedienstete Personalvertreter sind (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 27).
Vor diesem Hintergrund ist dem DA-Vorsitzenden ein gesetzwidriges Verhalten bei der Planung und Einberufung der Sitzungen nicht vorwerfbar. Auch in diesem Punkt kommt der Beschwerde daher keine Berechtigung zu.
Zu 5.: Einladung zur mündlichen Verhandlung vom 28.2.2011:
Unter der Aufsicht der Kommission steht lediglich die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung. An diesem Kriterium fehlt es beim gegenständlichen Beschwerdepunkt. Die BF wurde nicht zur Vertreterin des DA bei der besagten Verhandlung bestimmt und gerierte sich auch nicht als solche. Ihre Entscheidung, den DL zu der Verhandlung vor der Kommission zu begleiten, betraf folglich keine Angelegenheit der Personalvertretung. Umgekehrt sind auch die diese Entscheidung missbilligenden Äußerungen des Vorsitzenden nicht dem DA als Geschäftführungshandlung zuzurechnen. Eine Verletzung des PVG liegt nicht vor.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012