TE Pvak 2012/4/23 A8-PVAK/11

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Veröffentlicht am 23.04.2012
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Norm

PVG §10
PVG §22
PVG §26 Abs4
PVG §41
PVGO §1 Abs1
PVGO §5
PVGO §15
PVGO §16
  1. PVG § 10 heute
  2. PVG § 10 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 10 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 10 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. PVG § 10 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  7. PVG § 10 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  8. PVG § 10 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 26 heute
  2. PVG § 26 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 26 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 26 gültig von 11.07.1991 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  6. PVG § 26 gültig von 09.07.1975 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVGO § 1 heute
  2. PVGO § 1 gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2019
  3. PVGO § 1 gültig von 01.09.2014 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014
  4. PVGO § 1 gültig von 27.01.1968 bis 31.08.2014

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde der *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Gestaltung der Sitzung vom 15.6.2010 richtet, zurückgewiesen. Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird jedoch von Amts wegen festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der von der Tagesordnung abweichenden Gestaltung der Sitzung vom 15.6.2010 gesetzwidrig war.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Gestaltung der Sitzung vom 15.6.2010 richtet, zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird jedoch von Amts wegen festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der von der Tagesordnung abweichenden Gestaltung der Sitzung vom 15.6.2010 gesetzwidrig war.

II. Der verbleibenden Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhangrömisch zwei. Der verbleibenden Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang

  1. 1.Ziffer eins
    mit der Herstellung des Einvernehmens über die provisorische Lehrfächerverteilung 2010/11 und
  2. 2.Ziffer 2
    mit der verspäteten Übertragung von Sitzungsprotokollen gesetzwidrig war.
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben. Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses in den übrigen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Angelegenheiten nicht gesetzwidrig war. III. Der Antrag des Dienststellenausschusses, eine näher bezeichnete Gesetzesverletzung durch die Beschwerdeführerin festzustellen, wird zurückgewiesen. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses in den übrigen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Angelegenheiten nicht gesetzwidrig war. römisch drei. Der Antrag des Dienststellenausschusses, eine näher bezeichnete Gesetzesverletzung durch die Beschwerdeführerin festzustellen, wird zurückgewiesen. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Die Beschwerdeführerin (BF) ist Lehrerin an der *** Schule ***, wo sie seit Juni 2010 auch Mitglied des Dienststellenausschusses (DA) ist. Sie beantragt, in folgenden Fällen die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA festzustellen:

  1. 1.Ziffer eins
    Sitzung vom 15.6.2010:
    Der Tagesordnung für diese Sitzung habe nicht entnommen werden können, dass Beschlüsse zu fassen sein würden. Die BF habe sich auf diese Beschlussfassungen nicht vorbereiten können und deshalb in einem Fall der Stimme enthalten. Im zweiten Fall habe sie nur abgestimmt, um sich nicht als „Neuling“ im DA dem Vorwurf einer Missachtung des PVG aussetzen zu müssen. Gespräche hätten vorher nicht stattgefunden, eine Information über die in der Sitzung gestellten Anträge sei nicht erfolgt.

  1. 2.Ziffer 2
    Provisorische Lehrfächerverteilung (LFV) 2010/11:
    In seiner Sitzung vom 22.6.2010 habe der DA keine Einigung über die provisorische LFV erzielt. Am 13.8.2010 habe die BF erfahren, dass der Vorsitzende des DA und der Direktor der Schule (DL) das Einvernehmen hergestellt hätten. Diese Vorgangsweise sei durch einen Beschluss des DA nicht gedeckt gewesen. Auch nachträglich sei es zu keiner entsprechenden Beschlussfassung gekommen, obwohl die BF in zwei Sitzungen auf dieses Erfordernis hingewiesen habe.

  1. 3.Ziffer 3
    Einberufung der Sitzung vom 22.6.2010:
    Diese Sitzung sei im Übrigen ohne schriftliche Einladung abgehalten worden. Darin liege ein Verstoß gegen § 1 PV-GO.Diese Sitzung sei im Übrigen ohne schriftliche Einladung abgehalten worden. Darin liege ein Verstoß gegen Paragraph eins, PV-GO.

  1. 4.Ziffer 4
    Verspätete Fertigstellung und Ausfolgung der Sitzungsprotokolle; keine Rücksichtnahme bei der Planung der Sitzungen:
    Die BF sei einem ständigen Informationsdefizit ausgesetzt, weil ihr die Sitzungsprotokolle nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung ausgefolgt werden würden. So habe sie auf die Protokolle von Juni bis September 2010 monatelang warten müssen. Bis zum 7.3.2011 seien wieder 5 Sitzungsprotokolle ausständig gewesen. Auch Kopien des Schriftverkehrs mit der PVAK und der Protokolle seit 2009 habe sie trotz Ersuchens nicht bekommen. Die Einsicht in die Protokolle und die Möglichkeit, sich selbst Kopien davon anzufertigen, sei ihr allerdings nie verwehrt worden.

Der DA-Vorsitzende nehme trotz mehrmaliger Aufforderung bei der Planung der Sitzungen auch keine Rücksicht auf die Verfügbarkeit der BF. Diese habe als Sozialpädagogin einen völlig anderen Dienstrhythmus als die übrigen DA-Mitglieder, sie sei teilzeitbeschäftigt und wohne 20 km vom Dienstort entfernt. Zahlreiche DA-Sitzungen hätten zu Zeiten stattgefunden, an welchen sich die BF entweder gar nicht in der Schule befunden habe oder die zeitlich für sie extrem ungünstig gewesen seien. Sie habe sich deshalb überwiegend vertreten lassen oder ihre Teilnahme absagen müssen. Auch dieser Umstand sei mit einem Informationsdefizit verbunden, da sie im DA als einzige Vertreterin ihrer Fraktion vertreten sei.

  1. 5.Ziffer 5
    Einladung zur mündlichen Verhandlung (vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission) am 28.2.2011:
    Die BF sei mit dem DL auf dessen Wunsch zu der besagten Verhandlung mitgefahren, habe aber die Kollegenschaft darüber informiert. Daraufhin habe ihr der DA-Vorsitzende in einem persönlichen E-Mail vom 23.2.2011 unterstellt, als Vertreterin des DL nach Wien zu fahren bzw. „ohne jede Befugnis“ zu sein. Diese Vorwürfe seien unberechtigt.

Der DA erklärte eingangs seiner schriftlichen Äußerung, seit dem Amtsantritt des neuen Schulleiters mit einer wahren Flut von Beschwerdebriefen und –mails konfrontiert zu werden, die eine Vielzahl zusätzlicher Sitzungen und mehrstündige Gespräche mit dem DL zur Folge hätten. Die Arbeitsbelastung des DA-Vorsitzenden sprenge das Ausmaß jeder ehrenamtlichen Tätigkeit. Die Schriftführerin habe neben ihrer vollen Lehrverpflichtung nach einem schweren Unfall ihres Mannes den Bauernhof zu betreuen, sodass es ihr bei mehreren DA-Sitzungen pro Monat unmöglich sei, das oft mehrseitige Protokoll immer schon in der nächsten Sitzung fertiggestellt zu haben. Zu den Vorwürfen der BF nahm der DA im Einzelnen wie folgt Stellung:

Zu 1.: Sitzung vom 15.6.2010:

Die Einberufung dieser Sitzung sei unter Zeitdruck erfolgt. Einen Antrag der BF auf Ergänzung der Tagesordnung habe es nicht gegeben. In der Sitzung seien drei Anträge gestellt worden, über die nach ausführlicher Diskussion abgestimmt worden sei. Irgendein „Vermitteln von Rechtsverletzungen“, falls die BF nicht mitstimmen würde, habe es nicht gegeben.

Am 1.7.2010 habe die BF angekündigt, an die vorgesetzte Dienstbehörde eine persönliche Stellungnahme über die Vorgänge im DA zu senden. Nach Ansicht des DA verstoße diese Vorgangsweise gegen die Geheimhaltungspflicht der DA-Mitglieder und es ergehe das Ersuchen, diese Gesetzesverletzung der BF als solche festzustellen.

In der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2011 ergänzte der Vorsitzende des DA zu diesem Beschwerdepunkt, dass die in der Sitzung vom 15.6.2010 gefassten Beschlüsse unter dem Tagesordnungspunkt „Personalangelegenheiten, Aufnahmen“ abgehandelt worden seien. Es sei beim DA üblich, dass unter den so bezeichneten Tagesordnungspunkt Anträge und Beschlussfassungen fallen würden. Für die DA-Mitglieder stelle dies keine Überraschung dar, weil Vorgespräche stattfinden würden. Auch mit der BF sei über die Beschlussthemen vorher gesprochen worden, sie sei darüber informiert gewesen. Eine formelle Ergänzung der Tagesordnung sei allerdings nicht vorgenommen worden.

Zu 2.: Provisorische LFV 2010/11:

Es treffe nicht zu, dass im DA keine Einigung erzielt worden sei. Tatsächlich habe der DA einen einstimmigen Beschluss gefasst, demzufolge kein Einvernehmen mit dem DL hergestellt worden sei. Danach hätten laufend weitere Gespräche mit dem DL zur Änderung der provisorischen LFV stattgefunden, die vorerst ergebnislos geblieben seien. Anfang August 2010 habe das BMLFUW den DA-Vorsitzenden und den DL für den 12.8.2010 zu einem informellen Gespräch nach Wien eingeladen. Da der DL bei diesem Gespräch den Einwendungen und Gegenvorschlägen des DA vom 22.6.2010 weitgehend entsprochen habe und der DA-Vorsitzende den Schulstart nicht gefährden habe wollen, sei vereinbart worden, dass im Hinblick auf den DA-Beschluss vom 22.6.2010 nunmehr das Einvernehmen hergestellt sei. Der DA-Vorsitzende habe dem DA bereits in der ersten Sitzung des neuen Schuljahrs hierüber berichtet. Am 24.9.2010 habe der DL die definitive LFV vorgelegt, die sodann zu behandeln gewesen sei. Die BF habe in diesem Zusammenhang weder Anträge gestellt noch Beschwerden vorgebracht.

In der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2011 ergänzte der DA-Vorsitzende, es sei richtig, dass es über die Herstellung des Einvernehmens keinen DA-Beschluss gegeben habe. Dies sei damit zu erklären, dass die Wünsche des DA ja letztlich erfüllt worden seien. Auch in der nächsten Sitzung sei kein Beschluss darüber gefasst worden.

Zu 3.: Einberufung der Sitzung vom 22.6.2010:

Der DA-Vorsitzende habe diese Sitzung in Anwesenheit aller DA-Mitglieder unter Angabe von Datum, Zeit, Ort und Tagesordnung mündlich einberufen. Alle DA-Mitglieder, einschließlich der BF, hätten der Einberufung zugestimmt. Es hätten auch alle DA-Mitglieder der Einladung Folge geleistet, ein Verstoß gegen die PV-GO liege somit nicht vor.

Zu 4.: Verspätete Fertigstellung und Ausfolgung der Sitzungsprotokolle; keine Rücksichtnahme bei der Planung der Sitzungen:

Die BF erhalte sämtliche Protokolle, sobald diese verfügbar seien. Wenn Protokolle bei der nächsten Sitzung noch nicht vorliegen sollten, werde dies schriftlich vermerkt. Die letzten Sitzungen hätten binnen kürzester Zeit stattgefunden. Im Hinblick auf die erwähnte Arbeitsbelastung der Schriftführerin und deren Abwesenheiten wegen Schulschikursen und Fortbildungen sei es zu Verzögerungen bei der Übertragung der Protokolle gekommen. Die einzige Erklärung für ein Informationsdefizit der BF liege darin, dass sie kaum zu den Sitzungen erscheine.

In der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2011 ergänzte der DA-Vorsitzende zu diesem Beschwerdepunkt, dass auch der Vorwurf, er würde bei der Wahl der Sitzungstermine auf die BF keine Rücksicht nehmen, unberechtigt sei. Die Rücksichtnahme auf die BF sei aber sehr schwierig, insbesondere wenn Sitzungen rasch aufeinander folgen und Fristen eingehalten werden müssten, zumal die Dienstpläne und die Freizeitphasen sehr unterschiedlich seien. Dennoch bemühe er sich um eine gute Koordination.

Zu 5.: Einladung zur mündlichen Verhandlung vom 28.2.2011:

Mit einstimmigem Beschluss des DA sei festgelegt worden, dem Vorsitzenden die Vollmacht zur Vertretung des DA im damaligen Verfahren vor der PVAK zu erteilen. Der Antrag der BF, auch mitfahren zu dürfen, sei abgelehnt worden. Über Ersuchen des DL habe sie dann diesen zur Verhandlung begleitet, was bei einigen KollegInnen Empörung hervorgerufen habe. Die BF habe in einigen E-Mails versucht, sich zu rechtfertigen. In dem von ihr erwähnten E-Mail des Vorsitzenden habe dieser die Widersprüche in ihren Schreiben aufgezeigt. In dieser Meinungsäußerung liege keine Verletzung des PVG.

Zu den strittigen Punkten wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Zu 1.: Sitzung vom 15.6.2010:

Die BF nahm erstmals am 15.6.2010 an einer DA-Sitzung teil, nachdem die bisherige Vertreterin ihrer Fraktion ihr Mandat ruhend gestellt hatte. Die Einladung zu dieser Sitzung enthielt vier Tagesordnungspunkte (Feststellung der Beschlussfähigkeit; Posteingang; Personalangelegenheiten, Aufnahmen; Allfälliges). Dem Sitzungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der DA-Vorsitzende unter dem Tagesordnungspunkt „Personalangelegenheiten und Aufnahmen“ drei Anträge stellte, über die nach Beratung Beschluss gefasst worden ist. Der erste Antrag betraf die Verfassung eines Schreibens an die vorgesetzte Dienstbehörde mit dem Ersuchen, der Wirtschaftsküche mehr Personal zuzuweisen. Der zweite Antrag hatte die Anzeige wiederholter Verstöße des DL gegen das PVG zum Gegenstand. Im dritten Antrag ging es um die Verfassung eines Schreibens zu geplanten Personaländerungen mit dem Ersuchen, den DL auf seine Dienstpflichten und ein rechtskonformes Vorgehen hinzuweisen. Über den ersten und den dritten Antrag kamen einstimmige Beschlüsse zustande, bei der Abstimmung über den zweiten Antrag enthielt sich die BF ihrer Stimme. Dass dies aus Gründen mangelnder Information über den Gegenstand und die Hintergründe des Antrags geschehen wäre, geht aus dem Protokoll nicht hervor.

Zu 2.: Provisorische LFV 2010/11:

In seiner Sitzung vom 22.6.2010 fasste der DA den einstimmigen Beschluss, die provisorische LFV zu beeinspruchen und zwar aus den im Sitzungsprotokoll festgehaltenen Gründen; auch die Gegenvorschläge des DA wurden protokolliert. Eine für den 11.8.2010 vorgesehene weitere Sitzung fand nicht statt, weil die BF von diesem Termin nicht fristgerecht verständigt werden konnte. Bereits mit E-Mail der übergeordneten Dienststelle vom 9.8.2010 waren der DL und der DA-Vorsitzende zu einem klärenden Gespräch in das BM*** nach Wien gebeten worden, dessen Ziel es sein sollte, „im Gegenstand nunmehr Einvernehmen zu erzielen.“ Bei diesem Gespräch wurde eine weitgehende Einigung im Sinne der Vorschläge des DA erzielt. Mit E-Mail vom 8.9.2010 richtete die BF an den DA-Vorsitzenden die Frage, ob nicht eine DA-Sitzung zur Herstellung des Einvernehmens nötig gewesen wäre. In der DA-Sitzung vom 21.9.2010, in welcher die BF durch ein Ersatzmitglied vertreten war, ging der Vorsitzende auf diese Anfrage ein. Laut Punkt 9. des Sitzungsprotokolls erklärte er das zustande gekommene Einvernehmen dahin, dass der DA Forderungen gestellt habe, denen der DL letztlich entgegengekommen sei. Ein Beschluss über die geänderte provisorische LFV wurde auch in dieser Sitzung nicht gefasst.

Zu 4.: Verspätete Fertigstellung und Ausfolgung der Sitzungsprotokolle; keine Rücksichtnahme bei der Planung der Sitzungen:

Im Protokoll der Sitzung vom 22.6.2010 wurde festgehalten, dass das Protokoll der letzten Sitzung vom 15.6.2010 wegen Zeitmangels noch nicht erstellt habe werden können und die Genehmigung des Protokolls verschoben werde. In der Sitzung vom 21.9.2010 wurden die Protokolle vom 15.6. und 22.6.2010 verlesen und genehmigt. In den Sitzungen vom 5.10. und 18.10.2010 wurden jeweils die Protokolle der letzten Sitzung verlesen und genehmigt, in der Sitzung vom 29.11.2010 lag das Protokoll der letzten Sitzung noch nicht vor. Im Protokoll vom 10.2.2011 wurde die Verlesung und Genehmigung der Protokolle vom 29.11.2010 und vom 7.1.2011 festgehalten.

Diese Feststellungen gründen sich auf die von beiden Seiten vorgelegten Urkunden, insbesondere die erwähnten Sitzungsprotokolle und dem dokumentierten E-Mailverkehr.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat erwogen:

  1. 1.Ziffer eins
    Sitzung vom 15.6.2010:
    1. a)Litera a
      Gemäß § 1 Abs 1 PV-GO sind die Personalvertretungsausschüsse unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen, dass die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. § 5 Abs 1 PV-GO sieht vor, dass die Tagesordnung von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses festzulegen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung ist die Tagesordnung vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses zu verlesen. Eine Ergänzung der Tagesordnung darf der Ausschuss nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschließen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, PV-GO sind die Personalvertretungsausschüsse unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen, dass die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Paragraph 5, Absatz eins, PV-GO sieht vor, dass die Tagesordnung von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses festzulegen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung ist die Tagesordnung vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses zu verlesen. Eine Ergänzung der Tagesordnung darf der Ausschuss nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschließen.

Die Einhaltung dieser Bestimmungen soll jedem Ausschussmitglied die Gelegenheit geben, sich vorzubereiten und allenfalls als erforderlich erachtete persönliche Erhebungen anzustellen. Zu diesem Zweck sind die einzelnen Tagesordnungspunkte so konkret „festzulegen“, dass eine entsprechende Vorbereitung auch möglich ist. Ihrer Bezeichnung muss zu entnehmen sein, worüber in der Sitzung abgestimmt werden soll. Aus § 5 Abs 2 zweiter Satz PV-GO ergibt sich, dass die Tagesordnung auch noch in der Sitzung erweitert werden darf, jedoch nicht durch den Vorsitzenden, sondern nur durch einen Beschluss des Personalvertretungsorgans. Selbst bei Erweiterung der Tagesordnung wird jedoch eine abschließende Beschlussfassung aufzuschieben sein, wenn dies auch nur ein Ausschussmitglied mit dem Hinweis auf mangelnde Information und dem Wunsch nach eigenen Ergebungen verlangt (Schragel, PVG § 22 Rz 39).Die Einhaltung dieser Bestimmungen soll jedem Ausschussmitglied die Gelegenheit geben, sich vorzubereiten und allenfalls als erforderlich erachtete persönliche Erhebungen anzustellen. Zu diesem Zweck sind die einzelnen Tagesordnungspunkte so konkret „festzulegen“, dass eine entsprechende Vorbereitung auch möglich ist. Ihrer Bezeichnung muss zu entnehmen sein, worüber in der Sitzung abgestimmt werden soll. Aus Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz PV-GO ergibt sich, dass die Tagesordnung auch noch in der Sitzung erweitert werden darf, jedoch nicht durch den Vorsitzenden, sondern nur durch einen Beschluss des Personalvertretungsorgans. Selbst bei Erweiterung der Tagesordnung wird jedoch eine abschließende Beschlussfassung aufzuschieben sein, wenn dies auch nur ein Ausschussmitglied mit dem Hinweis auf mangelnde Information und dem Wunsch nach eigenen Ergebungen verlangt (Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 39).

Die Benennung des Tagesordnungspunkts mit „Personalangelegenheiten und Aufnahmen“ lässt nicht erkennen, dass davon auch die Beratung und Beschlussfassung über das Verhalten des DL betreffende Anträge umfasst sein sollte. Es hätte daher gemäß § 5 Abs 2 zweiter Satz PV-GO bereits vor Eingehen in die Tagesordnung eines Beschlusses des DA auf deren Erweiterung bedurft.Die Benennung des Tagesordnungspunkts mit „Personalangelegenheiten und Aufnahmen“ lässt nicht erkennen, dass davon auch die Beratung und Beschlussfassung über das Verhalten des DL betreffende Anträge umfasst sein sollte. Es hätte daher gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz PV-GO bereits vor Eingehen in die Tagesordnung eines Beschlusses des DA auf deren Erweiterung bedurft.

Nun soll diese Bestimmung aber auch nicht Selbstzweck sein. Von der ihr offen stehenden Möglichkeit, die Aufschiebung der Beratung und Beschlussfassung über diese Anträge zu verlangen, hat die BF keinen Gebrauch gemacht. Gehen aber alle Ausschussmitglieder in die Erörterung eines erst in der Sitzung gestellten Antrags ein und beteiligen sie sich auch an der Beschlussfassung, ist diese nicht allein deswegen gesetzwidrig, weil die Angelegenheit nicht auf der Tagesordnung stand (Schragel aaO Rz 39). Für den vorliegenden Fall bedeutet das zunächst, dass die in der Sitzung vom 15.6.2010 gefassten Beschlüsse nicht als gesetzwidrig aufgehoben werden müssen (vgl § 41 Abs 2 PVG), weil sich auch die BF in die Beratung über die in der Sitzung gestellten Anträge eingelassen hat. Dies gilt nach Auffassung der Kommission auch für jene Beschlussfassung, bei der sie sich der Stimme enthielt, besteht doch laut Protokoll kein Anhaltspunkt dafür, dass für dieses Verhalten tatsächlich ein Informationsdefizit ausschlaggebend war.Nun soll diese Bestimmung aber auch nicht Selbstzweck sein. Von der ihr offen stehenden Möglichkeit, die Aufschiebung der Beratung und Beschlussfassung über diese Anträge zu verlangen, hat die BF keinen Gebrauch gemacht. Gehen aber alle Ausschussmitglieder in die Erörterung eines erst in der Sitzung gestellten Antrags ein und beteiligen sie sich auch an der Beschlussfassung, ist diese nicht allein deswegen gesetzwidrig, weil die Angelegenheit nicht auf der Tagesordnung stand (Schragel aaO Rz 39). Für den vorliegenden Fall bedeutet das zunächst, dass die in der Sitzung vom 15.6.2010 gefassten Beschlüsse nicht als gesetzwidrig aufgehoben werden müssen vergleiche Paragraph 41, Absatz 2, PVG), weil sich auch die BF in die Beratung über die in der Sitzung gestellten Anträge eingelassen hat. Dies gilt nach Auffassung der Kommission auch für jene Beschlussfassung, bei der sie sich der Stimme enthielt, besteht doch laut Protokoll kein Anhaltspunkt dafür, dass für dieses Verhalten tatsächlich ein Informationsdefizit ausschlaggebend war.

Jedes Mitglied eines Personalvertretungsorgans kann sich vor der Kommission gegen die Art der Erfüllung interner, dem Vorsitzenden, dem Schriftführer oder einem anderen Ausschussmitglied übertragener Aufgaben beschweren. Voraussetzung für die Anerkennung einer Beschwerdelegitimation ist es aber stets, dass das Mitglied im Rahmen seiner Möglichkeiten zunächst selbst, wenn auch vergeblich, versucht hat, seine Rechte im Ausschuss durchzusetzen. Es hat daher, ehe es sich beschweren darf, im Ausschuss die erforderlichen Anträge zu stellen (Schragel aaO § 41 Rz 22). Dies hat die BF hier, wie dargelegt, unterlassen. Sie ist daher zur Beschwerde gegen die von ihr nun kritisierte unvollständige Tagesordnung nicht legitimiert, weshalb ihre Beschwerde in diesem Punkt zurückzuweisen ist.Jedes Mitglied eines Personalvertretungsorgans kann sich vor der Kommission gegen die Art der Erfüllung interner, dem Vorsitzenden, dem Schriftführer oder einem anderen Ausschussmitglied übertragener Aufgaben beschweren. Voraussetzung für die Anerkennung einer Beschwerdelegitimation ist es aber stets, dass das Mitglied im Rahmen seiner Möglichkeiten zunächst selbst, wenn auch vergeblich, versucht hat, seine Rechte im Ausschuss durchzusetzen. Es hat daher, ehe es sich beschweren darf, im Ausschuss die erforderlichen Anträge zu stellen (Schragel aaO Paragraph 41, Rz 22). Dies hat die BF hier, wie dargelegt, unterlassen. Sie ist daher zur Beschwerde gegen die von ihr nun kritisierte unvollständige Tagesordnung nicht legitimiert, weshalb ihre Beschwerde in diesem Punkt zurückzuweisen ist.

Dies ändert aber nichts daran, dass die dem DA zuzurechnende Vorgangsweise seines Vorsitzenden den gesetzlichen Vorgaben widersprach. Da die Kommission gemäß § 41 PVG von ihr wahrgenommene Gesetzwidrigkeiten in der Geschäftsführung der Personalvertretung auch von Amts wegen aufzugreifen hat, ist daher festzustellen, dass die von der Tagesordnung abweichende Gestaltung der Sitzung vom 15.6.2010 gesetzwidrig war.Dies ändert aber nichts daran, dass die dem DA zuzurechnende Vorgangsweise seines Vorsitzenden den gesetzlichen Vorgaben widersprach. Da die Kommission gemäß Paragraph 41, PVG von ihr wahrgenommene Gesetzwidrigkeiten in der Geschäftsführung der Personalvertretung auch von Amts wegen aufzugreifen hat, ist daher festzustellen, dass die von der Tagesordnung abweichende Gestaltung der Sitzung vom 15.6.2010 gesetzwidrig war.

  1. b)Litera b
    Zurückzuweisen ist auch der im Zusammenhang mit diesem Beschwerdepunkt gestellte „Gegenantrag“ des DA, mag dieser auch nur als Anregung amtswegiger Aufsicht aufzufassen sein. Abgesehen davon, dass gerügte Gesetzwidrigkeiten grundsätzlich zum Gegenstand einer eigenen Beschwerde gemacht werden müssten, prüft die Kommission nur das Organverhalten und nicht das Verhalten einzelner Personalvertreter, das dem Organ nicht zuzurechnen ist. Selbst wenn letzteres hier zuträfe, könnte sich der DA nicht durch sein eigenes Fehlverhalten für beschwert erachten und es fehlte ihm aus diesem Grund an der Antragslegitimation (Schragel aaO § 41 Rz 17). Im Übrigen besteht die Sanktion einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einen Personalvertreter gemäß § 26 Abs 4 PVG in der Aberkennung des Mandats durch den zuständigen Zentralwahlausschuss, der aufgrund einer Beschwerde des Verletzten tätig wird (Schragel aaO § 26 Rz 13). Die vorherige Befassung der Kommission kommt hingegen nicht in Betracht.Zurückzuweisen ist auch der im Zusammenhang mit diesem Beschwerdepunkt gestellte „Gegenantrag“ des DA, mag dieser auch nur als Anregung amtswegiger Aufsicht aufzufassen sein. Abgesehen davon, dass gerügte Gesetzwidrigkeiten grundsätzlich zum Gegenstand einer eigenen Beschwerde gemacht werden müssten, prüft die Kommission nur das Organverhalten und nicht das Verhalten einzelner Personalvertreter, das dem Organ nicht zuzurechnen ist. Selbst wenn letzteres hier zuträfe, könnte sich der DA nicht durch sein eigenes Fehlverhalten für beschwert erachten und es fehlte ihm aus diesem Grund an der Antragslegitimation (Schragel aaO Paragraph 41, Rz 17). Im Übrigen besteht die Sanktion einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einen Personalvertreter gemäß Paragraph 26, Absatz 4, PVG in der Aberkennung des Mandats durch den zuständigen Zentralwahlausschuss, der aufgrund einer Beschwerde des Verletzten tätig wird (Schragel aaO Paragraph 26, Rz 13). Die vorherige Befassung der Kommission kommt hingegen nicht in Betracht.

  1. 2.Ziffer 2
    Provisorische LFV 2010/11:
    Die provisorische LFV gehört gemäß § 9 Abs 2 lit b PVG zu jenen Angelegenheiten, über die mit dem Dienststellenausschuss im Sinne des § 10 PVG das Einvernehmen herzustellen ist (Schragel aaO § 9 Rz 16). Gemäß § 10 Abs 2 PVG ist das Einvernehmen hergestellt, wenn der Dienststellenausschuss zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der Dienststellenausschuss kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen, die er jeweils zu begründen hat. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande oder entspricht der Dienststellenleiter den schriftlichen Einwendungen des Dienststellenausschusses binnen zwei Wochen nicht im vollen Umfang, so hat er dies gemäß § 10 Abs 5 PVG dem Dienststellenausschuss unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekanntzugeben. Wenn es der Dienststellenausschuss in diesen Fällen binnen einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit im Dienstweg der sachlich übergeordneten Dienststelle binnen zwei Wochen vorzulegen.Die provisorische LFV gehört gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG zu jenen Angelegenheiten, über die mit dem Dienststellenausschuss im Sinne des Paragraph 10, PVG das Einvernehmen herzustellen ist (Schragel aaO Paragraph 9, Rz 16). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, PVG ist das Einvernehmen hergestellt, wenn der Dienststellenausschuss zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der Dienststellenausschuss kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen, die er jeweils zu begründen hat. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande oder entspricht der Dienststellenleiter den schriftlichen Einwendungen des Dienststellenausschusses binnen zwei Wochen nicht im vollen Umfang, so hat er dies gemäß Paragraph 10, Absatz 5, PVG dem Dienststellenausschuss unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekanntzugeben. Wenn es der Dienststellenausschuss in diesen Fällen binnen einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit im Dienstweg der sachlich übergeordneten Dienststelle binnen zwei Wochen vorzulegen.

Im vorliegenden Fall hat der DA in der Sitzung vom 22.6.2010 der povisorischen LFV die Zustimmung verweigert. Innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist wurde weder ein Einvernehmen erzielt noch hat der DL den Gegenvorschlägen des DA entsprochen. Es wurde aber auch kein Vorlageverlangen gestellt. Das „informelle Gespräch“ vom 12.8.2010 führte der Vorsitzende ohne beschlussmäßige Deckung des DA, weil die für den 11.8.2010 einberufene Sitzung nicht stattgefunden hat. Schließlich wurde über die im Sinne des Verhandlungsergebnisses geänderte provisorische LFV kein Beschluss des DA gefasst.

Diese Vorgehensweise steht mit dem PVG aus folgenden Gründen nicht im Einklang:

Personalvertretungsorgane sind Kollegialorgane, deren Willensbildung durch Fassung von Beschlüssen erfolgt. Dem Vorsitzenden überträgt das Gesetz zwar gewisse organisatorische und Vertretungsaufgaben, räumt ihm aber bei der Willensbildung der Personalvertretungsorgane keine Sonderstellung ein (Ausnahme: § 22 Abs 4 PVG). Grundsätzlich darf er daher auch nicht allein Entscheidungen für das Personalvertretungsorgan treffen und für es tätig werden. Er kann dies, wie jeder andere Personalvertreter auch, nur insoweit tun, als ihm die Erfüllung einzelner vom Personalvertretungsausschuss genau umschriebener Aufgaben durch Beschluss übertragen worden ist (Schragel aaO § 22 Rz 12).Personalvertretungsorgane sind Kollegialorgane, deren Willensbildung durch Fassung von Beschlüssen erfolgt. Dem Vorsitzenden überträgt das Gesetz zwar gewisse organisatorische und Vertretungsaufgaben, räumt ihm aber bei der Willensbildung der Personalvertretungsorgane keine Sonderstellung ein (Ausnahme: Paragraph 22, Absatz 4, PVG). Grundsätzlich darf er daher auch nicht allein Entscheidungen für das Personalvertretungsorgan treffen und für es tätig werden. Er kann dies, wie jeder andere Personalvertreter auch, nur insoweit tun, als ihm die Erfüllung einzelner vom Personalvertretungsausschuss genau umschriebener Aufgaben durch Beschluss übertragen worden ist (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 12).

Auf einen derartigen Beschluss des DA vermag sich der Vorsitzende nicht zu stützen; insbesondere geht aus dem Protokoll vom 22.6.2010 nicht hervor, dass ihm im Zusammenhang mit der provisorischen LFV eine Verhandlungs- und Abschlussermächtigung erteilt worden wäre. Schon sein Einschreiten für den DA am 12.8.2010 hätte daher eines Beschlusses des DA bedurft. Zumindest aber wäre die nachträgliche Beschlussfassung über das erzielte Einvernehmen und die Genehmigung der geänderten provisorischen LFV erforderlich gewesen. Der bloße Bericht in der nächstfolgenden Sitzung vom 21.9.2010 reicht für eine gesetzeskonforme Geschäftsführung des DA nicht aus.

Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als berechtigt.

Zu 3.: Einberufung der Sitzung vom 22.6.2010:

Der von der BF gerügte Verstoß gegen § 1 PV-GO liegt nicht vor. Der bereits zitierte Abs 1 dieser Bestimmung wird nämlich in Abs  2 dahin ergänzt, dass auch ohne Einhaltung der im Abs 1 genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen des Personalvertretungsausschusses als ordnungsgemäß einberufen gelten, wenn der Einberufung sämtliche Ausschussmitglieder Folge leisten. Letzteres war bei der Sitzung vom 22.6.2010 unstrittig der Fall.Der von der BF gerügte Verstoß gegen Paragraph eins, PV-GO liegt nicht vor. Der bereits zitierte Absatz eins, dieser Bestimmung wird nämlich in Absatz 2, dahin ergänzt, dass auch ohne Einhaltung der im Absatz eins, genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen des Personalvertretungsausschusses als ordnungsgemäß einberufen gelten, wenn der Einberufung sämtliche Ausschussmitglieder Folge leisten. Letzteres war bei der Sitzung vom 22.6.2010 unstrittig der Fall.

Zu 4.: Verspätete Fertigstellung und Ausfolgung der Sitzungsprotokolle; keine Rücksichtnahme bei der Planung der Sitzungen:

  1. a)Litera a
    Die §§ 14 ff PV-GO übertragen dem Schriftführer verschiedene von ihm selbst zu erledigende Aufgaben. So hat er das Protokoll mit dem in § 15 PV-GO festgelegten Inhalt zu führen (§ 14 Abs 2 erster Satz PV-GO), den Mitgliedern des Ausschusses Einsicht in das Protokoll zu gewähren (§ 16 Abs 4 PV-GO) sowie die Protokolle und sonstige Aufzeichnungen aufzubewahren und dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben (§ 16 Abs 5 PV-GO). Da der Schriftführer idR das Protokoll über die Sitzung erst nachträglich formuliert, ist den Ausschussmitgliedern nicht bekannt, ob es den Inhalt der Sitzung korrekt wiedergibt und den Vorschriften des § 15 PV-GO entspricht. Aus diesem Grund sieht § 16 Abs 1 PV-GO vor, dass der Schriftführer das Protokoll bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über den Ein- und Auslauf zu verlesen hat. Muss die nächste Sitzung ganz knapp nach der Schließung der vorherigen stattfinden, ist die Verlesung und Genehmigung des Protokolls auf die folgende Sitzung zu verlegen. In der Regel obliegt es aber dem Schriftführer, das Protokoll vor der nächsten Sitzung fertigzustellen; er handelt rechtswidrig, wenn er diese Pflicht verletzt, was dem Personalvertretungsorgan, in dem er Schriftführer ist, als Geschäftsführungsverhalten zuzurechnen ist (Schragel aaO § 22 Rz 47).Die Paragraphen 14, ff PV-GO übertragen dem Schriftführer verschiedene von ihm selbst zu erledigende Aufgaben. So hat er das Protokoll mit dem in Paragraph 15, PV-GO festgelegten Inhalt zu führen (Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz PV-GO), den Mitgliedern des Ausschusses Einsicht in das Protokoll zu gewähren (Paragraph 16, Absatz 4, PV-GO) sowie die Protokolle und sonstige Aufzeichnungen aufzubewahren und dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben (Paragraph 16, Absatz 5, PV-GO). Da der Schriftführer idR das Protokoll über die Sitzung erst nachträglich formuliert, ist den Ausschussmitgliedern nicht bekannt, ob es den Inhalt der Sitzung korrekt wiedergibt und den Vorschriften des Paragraph 15, PV-GO entspricht. Aus diesem Grund sieht Paragraph 16, Absatz eins, PV-GO vor, dass der Schriftführer das Protokoll bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über den Ein- und Auslauf zu verlesen hat. Muss die nächste Sitzung ganz knapp nach der Schließung der vorherigen stattfinden, ist die Verlesung und Genehmigung des Protokolls auf die folgende Sitzung zu verlegen. In der Regel obliegt es aber dem Schriftführer, das Protokoll vor der nächsten Sitzung fertigzustellen; er handelt rechtswidrig, wenn er diese Pflicht verletzt, was dem Personalvertretungsorgan, in dem er Schriftführer ist, als Geschäftsführungsverhalten zuzurechnen ist (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 47).

Nach diesen Grundsätzen wäre es allenfalls noch tolerabel, dass in der Sitzung vom 22.6.2010 das Protokoll der Sitzung vom 15.6. noch nicht vorgelegen ist. Es kam aber, wie der DA zugestand, auch nach späteren Sitzungen mehrfach zu Verzögerungen bei der Anfertigung des Protokolls. So lässt sich den Feststellungen etwa entnehmen, dass am 29.11.2010 das Protokoll der vorangegangenen Sitzung (wohl vom 18.10.) noch nicht vorlag und in der Sitzung vom 7.1.2011 noch nicht das Protokoll über die Sitzung vom 29.11.2010 (weshalb auch dieses Protokoll erst am 10.2.2011 verlesen und genehmigt werden konnte). Aus welchen persönlichen Gründen die Schriftführerin an der rechtzeitigen Fertigstellung der Protokolle gehindert war, ist für die nur nach objektiven Kriterien vorzunehmende Beurteilung der Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit nicht relevant; auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an (Schragel aaO § 41 Rz 15).Nach diesen Grundsätzen wäre es allenfalls noch tolerabel, dass in der Sitzung vom 22.6.2010 das Protokoll der Sitzung vom 15.6. noch nicht vorgelegen ist. Es kam aber, wie der DA zugestand, auch nach späteren Sitzungen mehrfach zu Verzögerungen bei der Anfertigung des Protokolls. So lässt sich den Feststellungen etwa entnehmen, dass am 29.11.2010 das Protokoll der vorangegangenen Sitzung (wohl vom 18.10.) noch nicht vorlag und in der Sitzung vom 7.1.2011 noch nicht das Protokoll über die Sitzung vom 29.11.2010 (weshalb auch dieses Protokoll erst am 10.2.2011 verlesen und genehmigt werden konnte). Aus welchen persönlichen Gründen die Schriftführerin an der rechtzeitigen Fertigstellung der Protokolle gehindert war, ist für die nur nach objektiven Kriterien vorzunehmende Beurteilung der Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit nicht relevant; auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an (Schragel aaO Paragraph 41, Rz 15).

Insoweit ist die Beschwerde daher berechtigt.

  1. b)Litera b
    § 16 Abs 4 PV-GO bestimmt, dass den Mitgliedern des Personalvertretungsausschusses jederzeit Einsicht in das (vom Schriftführer aufzubewahrende) Protokoll zu gewähren ist. Der Schriftführer kann zwar den Entwurf des Protokolls den Ausschussmitgliedern bereits vor der nächsten Sitzung in Form von Ablichtungen zur Verfügung stellen (Schragel aaO § 22 Rz 47), verpflichtet ist er dazu aber nicht. Ebensowenig ist der Schriftführer – oder gar der Vorsitzende, wie die BF offenbar meint – dazu verpflichtet, auf Verlangen eines Ausschussmitglieds Ablichtungen der Protokolle nach den Sitzungen, in denen sie genehmigt wurden, herzustellen und ihm zuzusenden (A 43-PVAK/00).Paragraph 16, Absatz 4, PV-GO bestimmt, dass den Mitgliedern des Personalvertretungsausschusses jederzeit Einsicht in das (vom Schriftführer aufzubewahrende) Protokoll zu gewähren ist. Der Schriftführer kann zwar den Entwurf des Protokolls den Ausschussmitgliedern bereits vor der nächsten Sitzung in Form von Ablichtungen zur Verfügung stellen (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 47), verpflichtet ist er dazu aber nicht. Ebensowenig ist der Schriftführer – oder gar der Vorsitzende, wie die BF offenbar meint – dazu verpflichtet, auf Verlangen eines Ausschussmitglieds Ablichtungen der Protokolle nach den Sitzungen, in denen sie genehmigt wurden, herzustellen und ihm zuzusenden (A 43-PVAK/00).

Da die Einsicht „jederzeit“ zu gewähren ist, der Schriftführer aber auch seine Dienstpflichten zu erfüllen hat, kann sich natürlich das Problem der Zugänglichmachung der Unterlagen stellen, das die BF mit dem Hinweis auf unterschiedliche Dienst- und Freizeiten auch in ihrem Fall beklagt. Es trifft auch durchaus zu, dass dieses Problem durch die Übermittlung von Ablichtungen der Protokolle und der wichtigsten Unterlagen an die Ausschussmitglieder auf einfache Weise gelöst werden könnte (Schragel aaO § 22 Rz 48), vor allem, wenn der Ausschuss wie im vorliegenden Fall ohnehin nur aus insgesamt vier Mitgliedern besteht. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass ein gesetzlicher Anspruch des einzelnen Personalvertreters auf eine derartige Vorgangsweise nicht besteht.Da die Einsicht „jederzeit“ zu gewähren ist, der Schriftführer aber auch seine Dienstpflichten zu erfüllen hat, kann sich natürlich das Problem der Zugänglichmachung der Unterlagen stellen, das die BF mit dem Hinweis auf unterschiedliche Dienst- und Freizeiten auch in ihrem Fall beklagt. Es trifft auch durchaus zu, dass dieses Problem durch die Übermittlung von Ablichtungen der Protokolle und der wichtigsten Unterlagen an die Ausschussmitglieder auf einfache Weise gelöst werden könnte (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 48), vor allem, wenn der Ausschuss wie im vorliegenden Fall ohnehin nur aus insgesamt vier Mitgliedern besteht. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass ein gesetzlicher Anspruch des einzelnen Personalvertreters auf eine derartige Vorgangsweise nicht besteht.

Einsicht in die Protokolle und Unterlagen ist grundsätzlich beim Schriftführer zu nehmen. Das gilt, wie die Kommission jüngst klargestellt hat, auch für das Recht auf Einsicht in die Protokolle aus früheren Funktionsperioden des Ausschusses (A 24-PVAK/10). Den Personalvertretern steht es bei dieser Gelegenheit frei, selbst Ablichtungen herzustellen (vgl Schragel aaO § 22 Rz 48).Einsicht in die Protokolle und Unterlagen ist grundsätzlich beim Schriftführer zu nehmen. Das gilt, wie die Kommission jüngst klargestellt hat, auch für das Recht auf Einsicht in die Protokolle aus früheren Funktionsperioden des Ausschusses (A 24-PVAK/10). Den Personalvertretern steht es bei dieser Gelegenheit frei, selbst Ablichtungen herzustellen vergleiche Schragel aaO Paragraph 22, Rz 48).

Die BF gesteht zu, dass ihr das Recht auf Einsicht in die Protokolle und die Herstellung von Kopien nie verwehrt worden ist. In diesem Punkt kann ihre Beschwerde daher nicht erfolgreich sein.

  1. c)Litera c
    Ähnliches gilt für das von der BF beanstandete, vom DA jedoch bestrittene fehlende Entgegenkommen bei der Planung der Sitzungstermine:

Gemäß § 22 Abs 2 PVG sind die Sitzungen des DA vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten (Satz 1). Er hat den DA innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird (Satz 2).Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, PVG sind die Sitzungen des DA vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten (Satz 1). Er hat den DA innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird (Satz 2).

Nach dieser gesetzlichen Regelung liegt es an sich im Ermessen des Vorsitzenden, wie häufig und für welche Termine er eine Sitzung einberuft. Insbesondere aus § 10 PVG ergibt sich aber, dass dem Personalvertretungsorgan idR nur sehr kurze Fristen für Stellungnahmen dem DL gegenüber zur Verfügung stehen; in manchen Fällen ist sogar eine unverzügliche Reaktion erforderlich, will sie die Interessen der Bediensteten wahren. Der Vorsitzende ist daher verpflichtet, die nächste Sitzung des Ausschusses so zeitgerecht einzuberufen, dass dieser noch in der Lage ist, zu den Absichten des DL fristgerecht Stellung zu nehmen bzw., wenn bereits vollendete Tatsachen geschaffen wurden, ehestens allenfalls erforderliche Anträge zur Wahrung der Interessen der Bediensteten zu stellen. Bei der Einberufung hat der Vorsitzende die – bereits erörterten - Vorschriften des § 1 PV-GO zu wahren, aber auch zu berücksichtigen, dass Beschlüsse, mit denen auf Absichten des DL reagiert werden soll, auch noch ausgefertigt und dem DL zugestellt werden müssen. Der Vorsitzende verletzt seine sich aus § 22 Abs 1 PVG ergebenden Pflichten, wenn er eine Sitzung des Ausschusses nicht so rechtzeitig einberuft, dass das Personalvertretungsorgan noch alle in Betracht kommenden Beschlüsse rechtzeitig fassen kann (Schragel aaO § 22 Rz 22).Nach dieser gesetzlichen Regelung liegt es an sich im Ermessen des Vorsitzenden, wie häufig und für welche Termine er eine Sitzung einberuft. Insbesondere aus Paragraph 10, PVG ergibt sich aber, dass dem Personalvertretungsorgan idR nur sehr kurze Fristen für Stellungnahmen dem DL gegenüber zur Verfügung stehen; in manchen Fällen ist sogar eine unverzügliche Reaktion erforderlich, will sie die Interessen der Bediensteten wahren. Der Vorsitzende ist daher verpflichtet, die nächste Sitzung des Ausschusses so zeitgerecht einzuberufen, dass dieser noch in der Lage ist, zu den Absichten des DL fristgerecht Stellung zu nehmen bzw., wenn bereits vollendete Tatsachen geschaffen wurden, ehestens allenfalls erforderliche Anträge zur Wahrung der Interessen der Bediensteten zu stellen. Bei der Einberufung hat der Vorsitzende die – bereits erörterten - Vorschriften des Paragraph eins, PV-GO zu wahren, aber auch zu berücksichtigen, dass Beschlüsse, mit denen auf Absichten des DL reagiert werden soll, auch noch ausgefertigt und dem DL zugestellt werden müssen. Der Vorsitzende verletzt seine sich aus Paragraph 22, Absatz eins, PVG ergebenden Pflichten, wenn er eine Sitzung des Ausschusses nicht so rechtzeitig einberuft, dass das Personalvertretungsorgan noch alle in Betracht kommenden Beschlüsse rechtzeitig fassen kann (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 22).

Die Wahrung dieser Pflichten des Vorsitzenden stehen bei der Einberufung einer Sitzung im Vordergrund. Selbstverständlich wird in diesem Rahmen bei der Terminwahl nach Möglichkeit auf die Verfügbarkeit der anderen Ausschussmitglieder Bedacht zu nehmen sein, um die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Ausschusses nicht zu gefährden. Dass der Vorsitzende in konkreten Fällen den ihm nach diesen Grundsätzen verbleibenden Ermessensspielraum zu ihrem Nachteil missbraucht hätte, lässt sich aber selbst den Angaben der BF nicht entnehmen.

Gemäß § 22 Abs 3 PVG hat das zu einer Sitzung des Ausschusses einberufene Mitglied an dieser auch teilzunehmen. Im Verhinderungsfall kann es sich von einem Ersatzmitglied vertreten lassen. Diese Regelung gewährleistet die Funktionsfähigkeit des Ausschusses auch in jenen Fällen, in denen etwa teilzeitbeschäftigte oder häufig von der Dienststelle abwesende Bedienstete Personalvertreter sind (Schragel aaO § 22 Rz 27).Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, PVG hat das zu einer Sitzung des Ausschusses einberufene Mitglied an dieser auch teilzunehmen. Im Verhinderungsfall kann es sich von einem Ersatzmitglied vertreten lassen. Diese Regelung gewährleistet die Funktionsfähigkeit des Ausschusses auch in jenen Fällen, in denen etwa teilzeitbeschäftigte oder häufig von der Dienststelle abwesende Bedienstete Personalvertreter sind (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 27).

Vor diesem Hintergrund ist dem DA-Vorsitzenden ein gesetzwidriges Verhalten bei der Planung und Einberufung der Sitzungen nicht vorwerfbar. Auch in diesem Punkt kommt der Beschwerde daher keine Berechtigung zu.

Zu 5.: Einladung zur mündlichen Verhandlung vom 28.2.2011:

Unter der Aufsicht der Kommission steht lediglich die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung. An diesem Kriterium fehlt es beim gegenständlichen Beschwerdepunkt. Die BF wurde nicht zur Vertreterin des DA bei der besagten Verhandlung bestimmt und gerierte sich auch nicht als solche. Ihre Entscheidung, den DL zu der Verhandlung vor der Kommission zu begleiten, betraf folglich keine Angelegenheit der Personalvertretung. Umgekehrt sind auch die diese Entscheidung missbilligenden Äußerungen des Vorsitzenden nicht dem DA als Geschäftführungshandlung zuzurechnen. Eine Verletzung des PVG liegt nicht vor.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2012
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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