Norm
PVG §9 Abs4 litbSchlagworte
Einzelpersonalangelegenheit, Vertretungsverlangen, förmlicher Beschluss des zuständigen OrgansRechtssatz
Unstrittig ist, dass der DA das Einzelvertretungsersuchen der BF nicht in einer Sitzung behandelt und dass er darüber keinen Beschluss gefasst hat.
Unabhängig davon, wie man die Haltung des DA inhaltlich beurteilt, erweist sich die Geschäftsführung des DA in diesem Umfang schon deshalb als nicht gesetzeskonform.
Formlose (und auch nicht gleichzeitig geführte) Gespräche des Vorsitzenden mit den anderen DA-Mitgliedern können die notwendige Behandlung in einer Sitzung und die darauf folgende Beschlussfassung nicht ersetzen. Zudem ist nicht einmal mit hinreichender Sicherheit feststellbar, was genau der Inhalt der vor der Unterfertigung des Zusatzes geführten Gespräche war.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012