RS Pvak 2012/6/20 A4-PVAK/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2012
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Norm

PVG §2
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Personalvertretungstätigkeit, keine, Einhebung von Geldern

Rechtssatz

Mangels gesetzlicher Grundlage und wegen des Fehlens jeder Gebarungskontrolleinrichtung ist es der Personalvertretung ausnahmslos untersagt, Geld einzunehmen, zu verwalten oder auszugeben (Schragel, PVG § 2 Rz 11). Gleichgültig ist es, ob es sich um eine gut gemeinte Maßnahme handelt. Auch die Absicht, Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder andere Feste zu organisieren, vermag die Einhebung von Geldern nicht zu rechtfertigen; zudem ist die Organisation und Veranstaltung solcher Aktivitäten im Gesetz nicht vorgesehen, mit der Aufgabe der Personalvertretung, die Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber zu vertreten, nicht vereinbar und daher der Personalvertretung ohnedies untersagt (Schragel, PVG § 2 Rz 10).Mangels gesetzlicher Grundlage und wegen des Fehlens jeder Gebarungskontrolleinrichtung ist es der Personalvertretung ausnahmslos untersagt, Geld einzunehmen, zu verwalten oder auszugeben (Schragel, PVG Paragraph 2, Rz 11). Gleichgültig ist es, ob es sich um eine gut gemeinte Maßnahme handelt. Auch die Absicht, Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder andere Feste zu organisieren, vermag die Einhebung von Geldern nicht zu rechtfertigen; zudem ist die Organisation und Veranstaltung solcher Aktivitäten im Gesetz nicht vorgesehen, mit der Aufgabe der Personalvertretung, die Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber zu vertreten, nicht vereinbar und daher der Personalvertretung ohnedies untersagt (Schragel, PVG Paragraph 2, Rz 10).

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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