Norm
PVG §2Schlagworte
Personalvertretungstätigkeit, keine, Einhebung von GeldernRechtssatz
Mangels gesetzlicher Grundlage und wegen des Fehlens jeder Gebarungskontrolleinrichtung ist es der Personalvertretung ausnahmslos untersagt, Geld einzunehmen, zu verwalten oder auszugeben (Schragel, PVG § 2 Rz 11). Gleichgültig ist es, ob es sich um eine gut gemeinte Maßnahme handelt. Auch die Absicht, Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder andere Feste zu organisieren, vermag die Einhebung von Geldern nicht zu rechtfertigen; zudem ist die Organisation und Veranstaltung solcher Aktivitäten im Gesetz nicht vorgesehen, mit der Aufgabe der Personalvertretung, die Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber zu vertreten, nicht vereinbar und daher der Personalvertretung ohnedies untersagt (Schragel, PVG § 2 Rz 10).Mangels gesetzlicher Grundlage und wegen des Fehlens jeder Gebarungskontrolleinrichtung ist es der Personalvertretung ausnahmslos untersagt, Geld einzunehmen, zu verwalten oder auszugeben (Schragel, PVG Paragraph 2, Rz 11). Gleichgültig ist es, ob es sich um eine gut gemeinte Maßnahme handelt. Auch die Absicht, Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder andere Feste zu organisieren, vermag die Einhebung von Geldern nicht zu rechtfertigen; zudem ist die Organisation und Veranstaltung solcher Aktivitäten im Gesetz nicht vorgesehen, mit der Aufgabe der Personalvertretung, die Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber zu vertreten, nicht vereinbar und daher der Personalvertretung ohnedies untersagt (Schragel, PVG Paragraph 2, Rz 10).
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012