TE Pvak 2012/6/20 A4-PVAK/12

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2012
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Norm

PVG §2
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Personalvertretungstätigkeit, keine, Einhebung von Geldern

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des A, des B, des C, des D, des E, des F, des G, der H, des I, des J, des K, des L, des M, des N, des O, der P, der Q und des R gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des A, des B, des C, des D, des E, des F, des G, der H, des römisch eins, des J, des K, des L, des M, des N, des O, der P, der Q und des R gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Einhebung eines „Personalvertretungs-Beitrags“ von den Bediensteten durch den Dienststellenausschuss gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Einhebung eines „Personalvertretungs-Beitrags“ von den Bediensteten durch den Dienststellenausschuss gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Der Dienststellenausschuss (DA) hebt seit vielen Jahren von den Lehrerinnen und Lehrern der Schule einen „Personalvertretungs-Beitrag“ ein. Die eingehobenen Beiträge werden vom DA verwaltet, der die Einhebung des Beitrags mit der Notwendigkeit der Finanzierung von Feiern, etwa aus Anlass von Geburtstagen oder Jubiläen, begründet. Zuletzt betrug der Beitrag 25 EUR pro Jahr.

Die Beschwerdeführer (BF) – sämtlich Lehrerinnen und Lehrer der Schule – wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Einhebung dieses Beitrags. Es fehle hierfür an einer gesetzlichen Grundlage. Außerdem sei die Verwendung der Beiträge nicht nachvollziehbar und steuerrechtlich höchst fragwürdig. Zudem vertrete der DA jene Lehrerinnen und Lehrer, die keinen Beitrag leisten, nicht so wie die übrigen Mitglieder des Lehrkörpers. Für die nicht zahlenden Lehrpersonen entstünden Nachteile bei der Stundenplanerstellung und bei der Bewältigung von Konflikten im Schulalltag. Aus Angst vor Repressalien werde daher der Beitrag von den meisten Lehrerinnen und Lehrern bezahlt.

Der DA hielt dem entgegen, dass es sich beim eingehobenen Beitrag um eine freiwillige Leistung der Zahler handle; die „buchhalterische Kontrolle“ diene ausschließlich der Ausgabenkontrolle. Eine Bereicherung der DA-Mitglieder sei ausgeschlossen. Es sei allerdings richtig, dass die Titulierung des Beitrags nicht korrekt sei. Es gebe allerdings an der Schule keinen gewerkschaftlichen Betriebsausschuss, weshalb es Tradition sei, dass diese Aufgabe vom DA mit übernommen werde. In diesem Sinn sei die Position des Kassiers eine solche des Betriebsausschusses. Die Vorwürfe, wonach Kolleginnen und Kollegen, die den Beitrag nicht zahlten, Benachteiligungen hinnehmen müssten, seien falsch und haltlos.

Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse des Beweisverfahrens ist nicht feststellbar, ob jene Lehrerinnen und Lehrer, die den „Personalvertretungs-Beitrag“ nicht zahlen, Benachteiligungen hinnehmen müssen. Dieser Vorwurf wurde von den BF nicht durch konkrete Behauptungen untermauert und kann daher anhand der Verfahrensergebnisse nicht überprüft werden. Weitere Klarstellungen und Überprüfungen dazu vorzunehmen, ist für die Entscheidung nicht erforderlich, weil sich – auch wenn keine Benachteiligung der Zahlungsverweigerer erfolgen sollte – die Einhebung des „Personalvertretungs-Beitrags“ jedenfalls als gesetzwidrig und die Beschwerde daher als berechtigt erweist.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Zwar enthielt der ursprüngliche Entwurf des PVG Vorschriften über die Einhebung einer Personalvertretungs-Umlage und die Bildung eines Personalvertretungs-Fonds, jedoch wurden diese Bestimmungen auf ausdrücklichen Wunsch der Gewerkschaftsvertreter in die Regierungsvorlage zum PVG (208 BlgNR 11. GP 19) nicht aufgenommen. Nur § 29 PVG enthält finanzielle Bestimmungen, die aber allein für die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Personal sowie für die Tragung der Kosten von Inlandsreisen der Personalvertreter Sorge tragen. Die Kosten trägt der Dienstgeber, sodass der Personalvertretung keinerlei eigene Geldmittel zur Verfügung stehen. Solche Geldmittel sind auch nicht erforderlich, da das Gesetz für die unmittelbare Vertretungstätigkeit Ersatzansprüche der Personalvertreter vorsieht, die Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie die Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen durch die Personalvertretung aber nicht gestatten will. Mangels gesetzlicher Grundlage und wegen des Fehlens jeder Gebarungskontrolleinrichtung ist es der Personalvertretung daher ausnahmslos untersagt, Geld einzunehmen, zu verwalten oder auszugeben (Schragel, PVG § 2 Rz 11). Gleichgültig ist es, ob es sich um eine gut gemeinte Maßnahme handelt. Auch die Absicht, Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder andere Feste zu organisieren, vermag die Einhebung von Geldern nicht zu rechtfertigen; zudem ist die Organisation und Veranstaltung solcher Aktivitäten im Gesetz nicht vorgesehen, mit der Aufgabe der Personalvertretung, die Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber zu vertreten, nicht vereinbar und daher der Personalvertretung ohnedies untersagt (Schragel, PVG § 2 Rz 10).Zwar enthielt der ursprüngliche Entwurf des PVG Vorschriften über die Einhebung einer Personalvertretungs-Umlage und die Bildung eines Personalvertretungs-Fonds, jedoch wurden diese Bestimmungen auf ausdrücklichen Wunsch der Gewerkschaftsvertreter in die Regierungsvorlage zum PVG (208 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 19) nicht aufgenommen. Nur Paragraph 29, PVG enthält finanzielle Bestimmungen, die aber allein für die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Personal sowie für die Tragung der Kosten von Inlandsreisen der Personalvertreter Sorge tragen. Die Kosten trägt der Dienstgeber, sodass der Personalvertretung keinerlei eigene Geldmittel zur Verfügung stehen. Solche Geldmittel sind auch nicht erforderlich, da das Gesetz für die unmittelbare Vertretungstätigkeit Ersatzansprüche der Personalvertreter vorsieht, die Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie die Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen durch die Personalvertretung aber nicht gestatten will. Mangels gesetzlicher Grundlage und wegen des Fehlens jeder Gebarungskontrolleinrichtung ist es der Personalvertretung daher ausnahmslos untersagt, Geld einzunehmen, zu verwalten oder auszugeben (Schragel, PVG Paragraph 2, Rz 11). Gleichgültig ist es, ob es sich um eine gut gemeinte Maßnahme handelt. Auch die Absicht, Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder andere Feste zu organisieren, vermag die Einhebung von Geldern nicht zu rechtfertigen; zudem ist die Organisation und Veranstaltung solcher Aktivitäten im Gesetz nicht vorgesehen, mit der Aufgabe der Personalvertretung, die Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber zu vertreten, nicht vereinbar und daher der Personalvertretung ohnedies untersagt (Schragel, PVG Paragraph 2, Rz 10).

Natürlich ist es einzelnen Bediensteten oder auch gewerkschaftlichen Organisationen erlaubt, entsprechende Aktivitäten zu setzen. Dem DA, der nur im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben tätig werden darf, ist dies allerdings untersagt (Schragel, PVG § 2 Rz 10). Dies erkennt auch der DA, der deshalb im Verfahren versucht hat, die Einhebung des in Rede stehenden Beitrags in eine gewerkschaftliche Maßnahme umzudeuten. Insofern werde der DA als gewerkschaftlicher Betriebsausschuss tätig. Dieser Versuch ist allerdings zum Scheitern verurteilt, weil ein gewerkschaftlicher Betriebsausschuss an der Schule nicht existiert und überhaupt nicht strittig ist, dass die Beiträge vom DA als solchem eingehoben werden. Diesem ist es verwehrt, das Verbot der Einnahme, der Verwaltung und der Ausgabe von Geldern durch die „Mitübernahme“ gewerkschaftlicher Aufgaben zu umgehen.Natürlich ist es einzelnen Bediensteten oder auch gewerkschaftlichen Organisationen erlaubt, entsprechende Aktivitäten zu setzen. Dem DA, der nur im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben tätig werden darf, ist dies allerdings untersagt (Schragel, PVG Paragraph 2, Rz 10). Dies erkennt auch der DA, der deshalb im Verfahren versucht hat, die Einhebung des in Rede stehenden Beitrags in eine gewerkschaftliche Maßnahme umzudeuten. Insofern werde der DA als gewerkschaftlicher Betriebsausschuss tätig. Dieser Versuch ist allerdings zum Scheitern verurteilt, weil ein gewerkschaftlicher Betriebsausschuss an der Schule nicht existiert und überhaupt nicht strittig ist, dass die Beiträge vom DA als solchem eingehoben werden. Diesem ist es verwehrt, das Verbot der Einnahme, der Verwaltung und der Ausgabe von Geldern durch die „Mitübernahme“ gewerkschaftlicher Aufgaben zu umgehen.

Die Beschwerde erweist sich somit als berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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