Norm
PVG §9 Abs2 litbSchlagworte
Lehrfächerverteilung, Mitwirkung des DienststellenausschussesText
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der Lehrfächerverteilung 2011/2012 nicht gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der Lehrfächerverteilung 2011 aus 2012, nicht gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Der Beschwerdeführer (BF) wirft dem Dienststellenausschuss vor, im Zusammenhang mit der Lehrfächerverteiltung (LFV) für das Schlujahr 2011/2012 eine ungleichmäßige, den BF benachteiligende Stundenaufteilung akzeptiert und sich nicht für den BF eingesetzt zu haben. Er habe weit weniger Stunden als andere Lehrer und müsse mit weiteren Stundenkürzungen rechnen.Der Beschwerdeführer (BF) wirft dem Dienststellenausschuss vor, im Zusammenhang mit der Lehrfächerverteiltung (LFV) für das Schlujahr 2011 aus 2012, eine ungleichmäßige, den BF benachteiligende Stundenaufteilung akzeptiert und sich nicht für den BF eingesetzt zu haben. Er habe weit weniger Stunden als andere Lehrer und müsse mit weiteren Stundenkürzungen rechnen.
Der DA bestreitet dies und bringt im Wesentlichen vor, sich für die Interessen des BF eingesetzt und auch eine Lösung erreicht zu haben, mit der der BF zufrieden gewesen sei.
Dazu wird nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens folgender Sachverhalt festgestellt:
Im September 2011 beschwerte sich der BF beim DA über eine ungleichmäßige, ihn benachteiligende Stundenverteilung. Der DA behandelte dieses Anliegen des BF in seiner Sitzung vom 6.10.2011 und beschloss ua deshalb, die LFV abzulehnen. In der Folge führten Mitglieder des DA mit dem zuständigen Abteilungsvorstand mehrere lange Gespräche, als deren Ergebnis vereinbart wurde, dem BF zwei zusätzliche Stunden zuzuteilen. Der BF erklärte sich mit diesem Ergebnis einverstanden, worauf der DA der LFV – wegen einer anderen Angelegenheit unter Vorbehalt – zustimmte.
Am 8.11.2011 wurde der DA vom BF informiert, dass die mit dem Abteilungsvorstand vereinbarte Lösung noch nicht umgesetzt sei. Der DA führte daraufhin abermals ein Gespräch mit dem Abteilungsvorstand, der mitteilte, dass bereits an der Umsetzung dieser Lösung gearbeitet werde. Damit betrachtete der DA das Problem gelöst, zumal er vom BF in weiterer Folge nicht mehr kontaktiert wurde.
Nach Zustellung der nun vom BF eingebrachten Beschwerde erklärte der BF gegenüber Mitgliedern des DA, dass er mit der Beschwerde eigentlich den Abteilungsvorstand treffen wolle, der aus seiner Sicht an seinem Schicksal schuld sei und Mobbing gegen ihn betreibe.
Zu der vom BF befürchteten weiteren Kürzung seiner Stunden ist es nicht gekommen. Vielmehr hat der BF mittlerweile – nach weiteren Bemühungen des DA – zusätzliche Stunden erhalten.
Diese Feststellungen gründen sich auf die schlüssige Darstellung des DA, die vom BF nicht bestritten wurde. In der mündlichen Verhandlung führte der BF ausdrücklich aus, dass der DA für ihn einen Kompromiss ausgehandelt habe, mit dem er einverstanden gewesen wäre, wenn ihn der Dienstgeber umgesetzt hätte. Ebenso bestätigt der BF, dass er mittlerweile weitere Stunden erhalten hat.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Aufgrund dieses Sachverhalts ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt für ein gesetzwidriges Verhalten des DA. Dieser hat sich vielmehr für den BF wiederholt und auch erfolgreich eingesetzt, was der BF gar nicht in Abrede stellt. In Wahrheit geht es dem BF – wie er gegenüber Mitgliedern des DA ausführte und wie sich auch in der mündlichen Verhandlung zeigte – um das Verhalten des Dienstgebers, für das der DA, der den BF ohnedies effektiv unterstützte, nicht verantwortlich gemacht werden kann.
Die Beschwerde erweist sich somit als berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012