Norm
PVG §9 Abs1 litdSchlagworte
Mitwirkung bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung, förmlicher Beschluss des zuständigen OrgansRechtssatz
Gemäß § 9 Abs 1 lit d PVG obliegt dem Dienststellenausschuss die Mitwirkung bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung. Dies bedeutet nach absolut herrschender Auffassung nicht nur, dass die Personalvertretung zur Mitwirkung berechtigt ist; vielmehr ist sie zur Wahrung der Interessen der Belegschaft zur Mitwirkung auch verpflichtet (Schragel, PVG, § 9 Rz 3). Personalvertretungsorgane sind Kollegialorgane, deren Willensbildung durch Fassung von Beschlüssen erfolgt. Ein solcher Beschluss kann durch formlose Gespräche mit den DA-Mitgliedern nicht ersetzt werden. Das Einschreiten des Vorsitzenden für den DA hätte daher in jedem Fall eines Beschlusses des Ausschusses bedurft. Zumindest aber wäre die nachträgliche Beschlussfassung über das im Namen des Ausschusses gesetzte Geschäftsführungshandeln des Vorsitzenden erforderlich gewesen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG obliegt dem Dienststellenausschuss die Mitwirkung bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung. Dies bedeutet nach absolut herrschender Auffassung nicht nur, dass die Personalvertretung zur Mitwirkung berechtigt ist; vielmehr ist sie zur Wahrung der Interessen der Belegschaft zur Mitwirkung auch verpflichtet (Schragel, PVG, Paragraph 9, Rz 3). Personalvertretungsorgane sind Kollegialorgane, deren Willensbildung durch Fassung von Beschlüssen erfolgt. Ein solcher Beschluss kann durch formlose Gespräche mit den DA-Mitgliedern nicht ersetzt werden. Das Einschreiten des Vorsitzenden für den DA hätte daher in jedem Fall eines Beschlusses des Ausschusses bedurft. Zumindest aber wäre die nachträgliche Beschlussfassung über das im Namen des Ausschusses gesetzte Geschäftsführungshandeln des Vorsitzenden erforderlich gewesen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012