TE Pvak 2012/6/20 A1-PVAK/12

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2012
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Norm

PVG §9 Abs1 litd
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Schlagworte

Mitwirkung bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung, förmlicher Beschluss des zuständigen Organs

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des A und des B gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung nicht dem Gesetz entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung nicht dem Gesetz entspricht.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Die Beschwerdeführer sind Mitglieder des Dienststellenausschusses (DA). Sie machen in ihrer Beschwerde geltend, dass der Vorsitzende des DA – von wenigen Ausnahmen abgesehen – Ansuchen aus der Kollegenschaft um Zulassung für eine Aus- oder Fortbildung allein – also ohne Befassung des Ausschusses – bearbeite und ohne entsprechende Beschlussfassung des Gremiums Stellungnahmen zu solchen Ansuchen an den Dienststellenleiter abgebe. Dies nehme den Beschwerdeführern das Recht, an der Bearbeitung der Ansuchen mitzuwirken, was umso schwerer wiege, als es in der Vergangenheit schon Auffassungsunterschiede über die Behandlung solcher Ansuchen gegeben habe.

Der Vorsitzende gestand zu, dass er die Seminaransuchen der Kolleginnen und Kollegen – von Ausnahmen abgesehen – ohne Befassung des Ausschusses allein bearbeite. Die Sinnhaftigkeit der Ansuchen werde ohnedies von der Ausbildungsstelle geprüft. Zudem gehe es um schnelles Handeln, das die Abhaltung der Seminare sichern solle. Aus diesen Überlegungen sei die Vorgangsweise des Vorsitzenden mit den DA-Mitgliedern erörtert und von diesen gebilligt worden. Sie sei auch erwünscht gewesen. Hätten die einer Minderheitsfraktion angehörenden Beschwerdeführer den Wunsch geäußert, diese Form der Bearbeitung zu ändern, wäre er diesem Wunsch sofort gefolgt.

Die Beschwerdeführer bestritten demgegenüber, dass die Vorgangsweise des Vorsitzenden mit den Mitgliedern des DA besprochen sei. Vielmehr hätten sie sich wiederholt dagegen ausgesprochen, was aber nichts gefruchtet habe.

Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens wird dazu festgestellt:

Die Vorgangsweise des Vorsitzenden, Ansuchen um Zulassung zu Aus- oder Fortbildung ohne vorherige Befassung des Ausschusses zu bearbeiten und gegenüber dem Dienststellenausschuss dazu Stellung zu nehmen, ist nicht durch einen Beschluss des DA iSd § 22 Abs 8 PVG gedeckt. Ob über diese Vorgangsweise mit den übrigen Mitgliedern des DA gesprochen wurde, ob andere (oder alle) Mitglieder des DA damit einverstanden werden oder ob sich die Beschwerdeführer dagegen ausgesprochen haben, ist nicht feststellbar.Die Vorgangsweise des Vorsitzenden, Ansuchen um Zulassung zu Aus- oder Fortbildung ohne vorherige Befassung des Ausschusses zu bearbeiten und gegenüber dem Dienststellenausschuss dazu Stellung zu nehmen, ist nicht durch einen Beschluss des DA iSd Paragraph 22, Absatz 8, PVG gedeckt. Ob über diese Vorgangsweise mit den übrigen Mitgliedern des DA gesprochen wurde, ob andere (oder alle) Mitglieder des DA damit einverstanden werden oder ob sich die Beschwerdeführer dagegen ausgesprochen haben, ist nicht feststellbar.

Zur Beweiswürdigung:

Die eben beschriebene Vorgangsweise ist unstrittig. Ob sie jemals Gegenstand von Besprechungen mit den DA-Mitgliedern war, ist unklar und angesichts der einander widersprechenden Angaben der Beteiligten auch nicht feststellbar. Der Vorsitzende legt zwar zum Nachweis seiner von den Beschwerdeführern bestrittenen Behauptung Unterschriften von Mitgliedern des DA vor. Diese Mitglieder gehören jedoch sämtlich seiner eigenen Fraktion bzw einer weiteren Minderheitsfraktion an. Weitere aufwändige Erhebungen und Einvernahmen, um diesen Widerspruch zu klären, sind nicht erforderlich, weil bloße formlose Gespräche – was immer sie zum Gegenstand gehabt haben mögen – eine förmliche Beschlussfassung iSd § 22 Abs 8 PVG – dazu näher unten – nicht ersetzen können. Eine solche Beschlussfassung wurde aber vom Vorsitzenden gar nicht behauptet.Die eben beschriebene Vorgangsweise ist unstrittig. Ob sie jemals Gegenstand von Besprechungen mit den DA-Mitgliedern war, ist unklar und angesichts der einander widersprechenden Angaben der Beteiligten auch nicht feststellbar. Der Vorsitzende legt zwar zum Nachweis seiner von den Beschwerdeführern bestrittenen Behauptung Unterschriften von Mitgliedern des DA vor. Diese Mitglieder gehören jedoch sämtlich seiner eigenen Fraktion bzw einer weiteren Minderheitsfraktion an. Weitere aufwändige Erhebungen und Einvernahmen, um diesen Widerspruch zu klären, sind nicht erforderlich, weil bloße formlose Gespräche – was immer sie zum Gegenstand gehabt haben mögen – eine förmliche Beschlussfassung iSd Paragraph 22, Absatz 8, PVG – dazu näher unten – nicht ersetzen können. Eine solche Beschlussfassung wurde aber vom Vorsitzenden gar nicht behauptet.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Gemäß § 9 Abs 1 lit d PVG obliegt dem Dienststellenausschuss die Mitwirkung bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung. Dies bedeutet nach absolut herrschender Auffassung nicht nur, dass die Personalvertretung zur Mitwirkung berechtigt ist; vielmehr ist sie zur Wahrung der Interessen der Belegschaft zur Mitwirkung auch verpflichtet (Schragel, PVG, § 9 Rz 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG obliegt dem Dienststellenausschuss die Mitwirkung bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung. Dies bedeutet nach absolut herrschender Auffassung nicht nur, dass die Personalvertretung zur Mitwirkung berechtigt ist; vielmehr ist sie zur Wahrung der Interessen der Belegschaft zur Mitwirkung auch verpflichtet (Schragel, PVG, Paragraph 9, Rz 3).

Personalvertretungsorgane sind Kollegialorgane, deren Willensbildung durch Fassung von Beschlüssen erfolgt. Dem Vorsitzenden überträgt das Gesetz zwar gewisse organisatorische und Vertretungsaufgaben, räumt ihm aber bei der Willensbildung der Personalvertretungsorgane keine Sonderstellung ein (Ausnahme: § 22 Abs 4 PVG). Grundsätzlich darf er daher auch nicht allein Entscheidungen für das Personalvertretungsorgan treffen und für es tätig werden. Er kann dies, wie jeder andere Personalvertreter auch, nur insoweit tun, als ihm die Erfüllung einzelner vom Personalvertretungsausschuss genau umschriebener Aufgaben durch einen Beschluss iSd § 22 Abs 8 PVG übertragen worden ist (Schragel aaO § 22 Rz 12).Personalvertretungsorgane sind Kollegialorgane, deren Willensbildung durch Fassung von Beschlüssen erfolgt. Dem Vorsitzenden überträgt das Gesetz zwar gewisse organisatorische und Vertretungsaufgaben, räumt ihm aber bei der Willensbildung der Personalvertretungsorgane keine Sonderstellung ein (Ausnahme: Paragraph 22, Absatz 4, PVG). Grundsätzlich darf er daher auch nicht allein Entscheidungen für das Personalvertretungsorgan treffen und für es tätig werden. Er kann dies, wie jeder andere Personalvertreter auch, nur insoweit tun, als ihm die Erfüllung einzelner vom Personalvertretungsausschuss genau umschriebener Aufgaben durch einen Beschluss iSd Paragraph 22, Absatz 8, PVG übertragen worden ist (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 12).

Auf einen derartigen Beschluss des DA vermag sich der Vorsitzende hier aber nicht zu stützen. Ein solcher Beschluss kann durch formlose Gespräche mit den DA-Mitgliedern – so es sie gegeben haben sollte – nicht ersetzt werden. Das Einschreiten des Vorsitzenden für den DA hätte daher in jedem Fall eines Beschlusses des Ausschusses bedurft. Zumindest aber wäre die nachträgliche Beschlussfassung über das im Namen des Ausschusses gesetzte Geschäftsführungshandeln des Vorsitzenden erforderlich gewesen. Auch derartiges wurde hier nicht einmal behauptet.

Dass das Verhalten des im Namen des Ausschusses auftretenden Vorsitzenden dem DA als Geschäftsführungshandeln zuzurechnen ist, ist hier nicht zweifelhaft und wird vom Vorsitzenden auch nicht bestritten.

Die Beschwerde erweist sich somit als berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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