Norm
PVG §9 Abs1 litdSchlagworte
Mitwirkung bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung, förmlicher Beschluss des zuständigen OrgansText
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des A und des B gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung nicht dem Gesetz entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung nicht dem Gesetz entspricht.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Die Beschwerdeführer sind Mitglieder des Dienststellenausschusses (DA). Sie machen in ihrer Beschwerde geltend, dass der Vorsitzende des DA – von wenigen Ausnahmen abgesehen – Ansuchen aus der Kollegenschaft um Zulassung für eine Aus- oder Fortbildung allein – also ohne Befassung des Ausschusses – bearbeite und ohne entsprechende Beschlussfassung des Gremiums Stellungnahmen zu solchen Ansuchen an den Dienststellenleiter abgebe. Dies nehme den Beschwerdeführern das Recht, an der Bearbeitung der Ansuchen mitzuwirken, was umso schwerer wiege, als es in der Vergangenheit schon Auffassungsunterschiede über die Behandlung solcher Ansuchen gegeben habe.
Der Vorsitzende gestand zu, dass er die Seminaransuchen der Kolleginnen und Kollegen – von Ausnahmen abgesehen – ohne Befassung des Ausschusses allein bearbeite. Die Sinnhaftigkeit der Ansuchen werde ohnedies von der Ausbildungsstelle geprüft. Zudem gehe es um schnelles Handeln, das die Abhaltung der Seminare sichern solle. Aus diesen Überlegungen sei die Vorgangsweise des Vorsitzenden mit den DA-Mitgliedern erörtert und von diesen gebilligt worden. Sie sei auch erwünscht gewesen. Hätten die einer Minderheitsfraktion angehörenden Beschwerdeführer den Wunsch geäußert, diese Form der Bearbeitung zu ändern, wäre er diesem Wunsch sofort gefolgt.
Die Beschwerdeführer bestritten demgegenüber, dass die Vorgangsweise des Vorsitzenden mit den Mitgliedern des DA besprochen sei. Vielmehr hätten sie sich wiederholt dagegen ausgesprochen, was aber nichts gefruchtet habe.
Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens wird dazu festgestellt:
Die Vorgangsweise des Vorsitzenden, Ansuchen um Zulassung zu Aus- oder Fortbildung ohne vorherige Befassung des Ausschusses zu bearbeiten und gegenüber dem Dienststellenausschuss dazu Stellung zu nehmen, ist nicht durch einen Beschluss des DA iSd § 22 Abs 8 PVG gedeckt. Ob über diese Vorgangsweise mit den übrigen Mitgliedern des DA gesprochen wurde, ob andere (oder alle) Mitglieder des DA damit einverstanden werden oder ob sich die Beschwerdeführer dagegen ausgesprochen haben, ist nicht feststellbar.Die Vorgangsweise des Vorsitzenden, Ansuchen um Zulassung zu Aus- oder Fortbildung ohne vorherige Befassung des Ausschusses zu bearbeiten und gegenüber dem Dienststellenausschuss dazu Stellung zu nehmen, ist nicht durch einen Beschluss des DA iSd Paragraph 22, Absatz 8, PVG gedeckt. Ob über diese Vorgangsweise mit den übrigen Mitgliedern des DA gesprochen wurde, ob andere (oder alle) Mitglieder des DA damit einverstanden werden oder ob sich die Beschwerdeführer dagegen ausgesprochen haben, ist nicht feststellbar.
Zur Beweiswürdigung:
Die eben beschriebene Vorgangsweise ist unstrittig. Ob sie jemals Gegenstand von Besprechungen mit den DA-Mitgliedern war, ist unklar und angesichts der einander widersprechenden Angaben der Beteiligten auch nicht feststellbar. Der Vorsitzende legt zwar zum Nachweis seiner von den Beschwerdeführern bestrittenen Behauptung Unterschriften von Mitgliedern des DA vor. Diese Mitglieder gehören jedoch sämtlich seiner eigenen Fraktion bzw einer weiteren Minderheitsfraktion an. Weitere aufwändige Erhebungen und Einvernahmen, um diesen Widerspruch zu klären, sind nicht erforderlich, weil bloße formlose Gespräche – was immer sie zum Gegenstand gehabt haben mögen – eine förmliche Beschlussfassung iSd § 22 Abs 8 PVG – dazu näher unten – nicht ersetzen können. Eine solche Beschlussfassung wurde aber vom Vorsitzenden gar nicht behauptet.Die eben beschriebene Vorgangsweise ist unstrittig. Ob sie jemals Gegenstand von Besprechungen mit den DA-Mitgliedern war, ist unklar und angesichts der einander widersprechenden Angaben der Beteiligten auch nicht feststellbar. Der Vorsitzende legt zwar zum Nachweis seiner von den Beschwerdeführern bestrittenen Behauptung Unterschriften von Mitgliedern des DA vor. Diese Mitglieder gehören jedoch sämtlich seiner eigenen Fraktion bzw einer weiteren Minderheitsfraktion an. Weitere aufwändige Erhebungen und Einvernahmen, um diesen Widerspruch zu klären, sind nicht erforderlich, weil bloße formlose Gespräche – was immer sie zum Gegenstand gehabt haben mögen – eine förmliche Beschlussfassung iSd Paragraph 22, Absatz 8, PVG – dazu näher unten – nicht ersetzen können. Eine solche Beschlussfassung wurde aber vom Vorsitzenden gar nicht behauptet.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Gemäß § 9 Abs 1 lit d PVG obliegt dem Dienststellenausschuss die Mitwirkung bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung. Dies bedeutet nach absolut herrschender Auffassung nicht nur, dass die Personalvertretung zur Mitwirkung berechtigt ist; vielmehr ist sie zur Wahrung der Interessen der Belegschaft zur Mitwirkung auch verpflichtet (Schragel, PVG, § 9 Rz 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG obliegt dem Dienststellenausschuss die Mitwirkung bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung. Dies bedeutet nach absolut herrschender Auffassung nicht nur, dass die Personalvertretung zur Mitwirkung berechtigt ist; vielmehr ist sie zur Wahrung der Interessen der Belegschaft zur Mitwirkung auch verpflichtet (Schragel, PVG, Paragraph 9, Rz 3).
Personalvertretungsorgane sind Kollegialorgane, deren Willensbildung durch Fassung von Beschlüssen erfolgt. Dem Vorsitzenden überträgt das Gesetz zwar gewisse organisatorische und Vertretungsaufgaben, räumt ihm aber bei der Willensbildung der Personalvertretungsorgane keine Sonderstellung ein (Ausnahme: § 22 Abs 4 PVG). Grundsätzlich darf er daher auch nicht allein Entscheidungen für das Personalvertretungsorgan treffen und für es tätig werden. Er kann dies, wie jeder andere Personalvertreter auch, nur insoweit tun, als ihm die Erfüllung einzelner vom Personalvertretungsausschuss genau umschriebener Aufgaben durch einen Beschluss iSd § 22 Abs 8 PVG übertragen worden ist (Schragel aaO § 22 Rz 12).Personalvertretungsorgane sind Kollegialorgane, deren Willensbildung durch Fassung von Beschlüssen erfolgt. Dem Vorsitzenden überträgt das Gesetz zwar gewisse organisatorische und Vertretungsaufgaben, räumt ihm aber bei der Willensbildung der Personalvertretungsorgane keine Sonderstellung ein (Ausnahme: Paragraph 22, Absatz 4, PVG). Grundsätzlich darf er daher auch nicht allein Entscheidungen für das Personalvertretungsorgan treffen und für es tätig werden. Er kann dies, wie jeder andere Personalvertreter auch, nur insoweit tun, als ihm die Erfüllung einzelner vom Personalvertretungsausschuss genau umschriebener Aufgaben durch einen Beschluss iSd Paragraph 22, Absatz 8, PVG übertragen worden ist (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 12).
Auf einen derartigen Beschluss des DA vermag sich der Vorsitzende hier aber nicht zu stützen. Ein solcher Beschluss kann durch formlose Gespräche mit den DA-Mitgliedern – so es sie gegeben haben sollte – nicht ersetzt werden. Das Einschreiten des Vorsitzenden für den DA hätte daher in jedem Fall eines Beschlusses des Ausschusses bedurft. Zumindest aber wäre die nachträgliche Beschlussfassung über das im Namen des Ausschusses gesetzte Geschäftsführungshandeln des Vorsitzenden erforderlich gewesen. Auch derartiges wurde hier nicht einmal behauptet.
Dass das Verhalten des im Namen des Ausschusses auftretenden Vorsitzenden dem DA als Geschäftsführungshandeln zuzurechnen ist, ist hier nicht zweifelhaft und wird vom Vorsitzenden auch nicht bestritten.
Die Beschwerde erweist sich somit als berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012