Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkung bei Planstellenbesetzung, keine Überschreitung des ErmessensspielraumesText
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Fachausschuss *** (in der Folge: Fachausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Verfahren über die Besetzung der Funktion des/der Bundesschlössermeister/in in der Vollzugsdirektion nicht gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Verfahren über die Besetzung der Funktion des/der Bundesschlössermeister/in in der Vollzugsdirektion nicht gesetzwidrig war.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Um die im Spruch genannte, von der Vollzugsdirektion als Dienstbehörde am 23.5.2011 mit der Bewertung E2a/5 ausgeschriebene Funktion haben sich 10 Bedienstete beworben, darunter der Beschwerdeführer (BF) und B.
Der BF ist 1962 geboren. Er hat den Beruf eines Werkzeugmachers erlernt und die Meisterprüfung am 28. 6. 1986 absolviert. Zudem ist er Werkmeister für Maschinenbau. Zunächst wurde er im Vollzugsdienst der Justizanstalt H verwendet, ab 1. Oktober 1995 als „Stellvertreter Betriebsleiter – Werkhalle. 1997 wurde er zum Vertreter des Bundesschlössermeisters für den Bereich der Justizanstalten bestellt. Ab 1.1.1998 nahm er die Aufgaben des Arbeitsplatzes „Stellvertreter Betriebsleiter Werkhalle und Schlösserwart“ wahr. Die Dienstprüfung für dienstführende Justizwachebeamte hat er am 11.12.1998 bestanden. Seit 1.11.2010 bekleidet er den Arbeitsplatz „Betriebsleiter – Schlosserei“ (E2a/2), wobei er wegen der Ruhestandsversetzung des bisherigen Bundesschlössermeisters diese Funktion seit 30.4.2011 selbständig ausübt.
In der Bewertung des BF durch die Vollzugsdirektion wird dieser als pünktlich, verlässlich, korrekt und geschickt bei der Behandlung von Insassen bezeichnet. Er erledige die an ihn herangetragenen Arbeiten termingerecht und erfülle seine Dienstpflichten stets entsprechend den bestehenden Vorschriften. Er besitze die größte Berufserfahrung und sei in höchstem Ausmaß geeignet für die ausgeschriebene Funktion.
B ist 1970 geboren. Er hat vor seinem Eintritt in den Justizwachdienst eine Fachschule für Maschinenbau absolviert und die Meisterprüfung für das Handwerk Schlosser absolviert bzw die Ausbildnerprüfung bestanden. Er war im elterlichen Schlossereibetrieb sowie als Bauleiter tätig. In den Justizdienst trat er am 1.2.1999 ein. Die Dienstprüfung für dienstführende Justizwachebeamte hat er am 10.10.2007 mit Auszeichnung abgelegt. Am 1.11.2003 wurde B mit dem Arbeitsplatz „Dienstführender in Einsatzfunktion – Allgemeiner Justizwachdienst, E2a/GL“ und mit Wirksamkeit vom 1.5.2004 mit dem Arbeitsplatz „Stellvertreter Abteilungskommandant – Abteilung 12, E2a/1“, in der Justizanstalt S betraut. Mit Wirksamkeit vom 1.7.2010 wurde ihm die Funktion „Schlösserwart“ in Personalunion mit der Funktion „Waffenwart“ (E2a/1) der Justizanstalt S übertragen.
Die Vollzugsdirektion führte in ihrer Bewertung des B aus, dass dieser einen untadeligen Ruf habe und aufgrund seines erlernten Berufs, seiner bisher gezeigten Berufsauffassung, seines Wissens und seines Könnens in höchstem Ausmaß für die Funktion geeignet sei.
Mit Schreiben vom 31.7.2011 erklärte die Vollzugsdirektion gegenüber dem Fachausschuss (FA), sie beabsichtige, die Funktion mit dem BF zu besetzen. Für ihn spreche, dass er neben dem Können und dem Wissen gegenüber seinem gleichfalls in höchstem Ausmaß als geeignet befundenen Mitbewerber B eine um sieben Jahre längere Dienstzeit als dienstführender Beamter und eine um sogar neun Jahre längere Diensterfahrung aufweise. Überdies sei er seit 1997 als stellvertretender Bundesschlössermeister eingesetzt und kenne daher den ausgeschriebenen Arbeitsplatz wie keiner seiner Mitbewerber. Er werde den mit der Funktion verbundenen hohen Anforderungen schon jetzt gerecht und könne die ausgeschriebene Funktion sofort übernehmen. Sein gleichfalls im höchsten Ausmaß geeigneter Mitbewerber B erfülle zwar auch alle erforderlichen Kenntnisse, müsste aber aufgrund seiner bisherigen Tätigkeiten in der Justizanstalt S erst in die Belange des Bundesschlössermeisters eingeschult werden. Diese Einschulung müsste durch den BF erfolgen, was diesem nicht zugemutet werden sollte.
Der FA befasste sich mit dem Besetzungsverfahren erstmals in seiner Sitzung vom 3.8.2011. Dabei kam es zu einer ausführlichen Debatte, in der verschiedene Mitglieder des FA unterschiedliche Standpunkte, teilweise zugunsten des BF, teilweise zugunsten des B, vertraten. Für den BF wurden dessen längere Dienstzeit, die langjährige Ausübung der Funktion des stellvertretenden Bundesschlössermeisters und die Bewertung durch die Vollzugsdirektion ins Treffen geführt. Dem wurde mit dem Hinweis widersprochen, dass die beiden genannten Bewerber letztlich in der Bewertung „relativ eng beisammen liegen“ und in fachlicher Hinsicht B mit seiner Ausbildung geeigneter sei. Er sei seit 1992 Schlossermeister, habe einen HTL-Fachschulabschluss sowie Matura und sei immer in leitender Position – als Bauleiter – eingesetzt gewesen. Seit 2007 sei er Schlösserwart in der JA S und seit 2010 zusätzlich Waffenwart der Anstalt. Über längere Zeit sei er mit dem Bundeswaffenwart in Österreichs Justizanstalten zu Kontrollen eingeteilt, was für ihn spreche, da die Dienstbehörde bereits seinerzeit Synergieeffekte durch die Zusammenlegung des Bundeswaffenwarts mit dem Bundesschlösserwart ins Auge gefasst habe. Letztlich kam der FA in dieser Sitzung zu keinem Ergebnis. Vielmehr wurden zur Vorbereitung der Entscheidung weitere Informationen von der Dienstgeberseite angefordert.
In der Sitzung vom 29.9.2011 kam es abermals zu einer intensiven Debatte im FA. Dabei wurden im Wesentlichen die schon oben erwähnten Argumente für bzw gegen die beiden Bewerber ins Treffen geführt. Überdies wurde darauf verwiesen, dass der BF bei verschiedenen Privatfirmen Schulungen absolviert habe und dass B – sollte er mit der Funktion betraut werden – vom BF eingeschult werden müsste. Dem wurde wiederum entgegen gehalten, dass B aus fachlichen Gründen vom BF keine Einschulung benötige. Letztlich beschloss der FA mit knapper Mehrheit (bei einer Stimmenthaltung), sich für die Besetzung des Arbeitsplatzes mit B auszusprechen.
Dieser Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig.
In seiner Beschwerde bezeichnet der BF den Beschluss des FA als unkorrekt und gesetzwidrig. Er fühle sich in seinen Rechten verletzt. Die Dienstbehörde habe ihn zurecht als am besten geeignet vorgeschlagen. Er erfülle sämtliche Anstellungsvoraussetzungen, sei bereits 14 Jahre als stellvertretender Bundesschlössermeister tätig, übe diese Funktion seit einigen Monaten selbständig aus und müsse jeden anderen Bewerber erst einschulen. Hätte der FA eine sachliche Prüfung durchgeführt, hätte er daher ihm – dem BF – den Vorzug geben müssen.
Der FA bezeichnete in seiner Stellungnahme zur Beschwerde seine Vorgangsweise als gesetzeskonform. Es sei einzig und allein - und zwar gewissenhaft und gründlich - die fachliche Qualifikation der Bewerber beurteilt und nach bestem Wissen und Gewissen entschieden worden.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; SCHRAGEL, PVG, § 2 Rz 17).Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; SCHRAGEL, PVG, Paragraph 2, Rz 17).
Im hier zu beurteilenden Fall wird durch die Entscheidung des FA der dem Ausschuss offenstehende weite Ermessensspielraum nicht überschritten. Insbesondere ist der Vorwurf unzutreffend, dass der FA keine sachliche Prüfung der für und gegen die beiden Bewerber sprechenden Umstände vorgenommen habe. Richtig ist vielmehr, dass sich der FA die Entscheidung nicht leicht gemacht, sondern sich ausgesprochen gründlich mit dem Besetzungsverfahren auseinandergesetzt und die maßgebenden Argumente in zwei Sitzungen in intensiven Debatten geprüft hat.
Dabei verkennt die Kommission nicht, dass es sich auch beim BF um einen in höchstem Maß qualifizierten Bewerber um den Arbeitsplatz handelt, dies vor allem im Hinblick auf seine umfangreiche praktische Erfahrung und seine langjährige Tätigkeit als stellvertretender Bundesschlössermeister. Mit einer Entscheidung zu seinen Gunsten hätte daher der FA den ihm offen stehenden Ermessensspielraum ebenfalls nicht überschritten; auch eine solche Entscheidung wäre – wäre sie an die Kommission herangetragen worden – von dieser nicht beanstandet worden.
Es ist aber nicht zu übersehen, dass auch für B wesentliche Argumente ins Treffen geführt werden können. Auch er verfügt über umfangreiche praktische Erfahrung und vor allem um eine absolut hochwertige und spezielle Ausbildung, die dem Lebens- und Dienstaltersvorsprung des BF gewichtig gegenüber steht.
Letztlich lassen sich für beide Bewerber sehr gute Argumente ins Treffen führen, was sich ja auch in den in zwei Sitzungen des FA durchgeführten umfangreichen Debatten widerspiegelt. Es ist nicht Sache der Kommission, als eine Art „Überpersonalvertretung“ zu entscheiden, welcher der beiden Bewerber letztlich „der bessere“ ist. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Personalvertretung die Angelegenheit sachlich geprüft hat und nach Abwägung der maßgebenden Argumente zu einer Entscheidung gekommen ist, die sich innerhalb des der Personalvertretung offen stehenden Ermessungsspielraums befindet.
Diesen Ermessensspielraum hat aber der FA aus den dargestellten Gründen nicht überschritten, sodass der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben muss.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012