RS Pvak 2012/8/1 A23-PVAK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.08.2012
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Norm

PVG §2
B-GlBG §7
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. B-GlBG § 7 heute
  2. B-GlBG § 7 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. B-GlBG § 7 gültig von 01.01.2012 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. B-GlBG § 7 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  5. B-GlBG § 7 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1999
  6. B-GlBG § 7 gültig von 13.02.1993 bis 31.12.1999

Schlagworte

Ausschreibung von Arbeitsplätzen, interne Interessentensuche

Rechtssatz

Verletzt der Dienstgeber bei Durchführung der beabsichtigten Maßnahme eindeutig die auch ihn treffende Verpflichtung, die zugunsten der Bediensteten erlassenen Vorschriften einzuhalten, ist auch dem der Maßnahme dennoch zustimmenden Personalvertretungsorgan eine Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten vorzuwerfen (vgl Schragel PVG § 2 Rz 17).Verletzt der Dienstgeber bei Durchführung der beabsichtigten Maßnahme eindeutig die auch ihn treffende Verpflichtung, die zugunsten der Bediensteten erlassenen Vorschriften einzuhalten, ist auch dem der Maßnahme dennoch zustimmenden Personalvertretungsorgan eine Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten vorzuwerfen vergleiche Schragel PVG Paragraph 2, Rz 17).

Selbst wenn also im vorliegenden Fall das Ausschreibungsgesetz nicht zur Anwendung gelangen sollte, hätte nach dem unerwarteten Ableben des zweiten Kommandanten der Justizwachschule für den dadurch vakant gewordenen Arbeitsplatz jedenfalls eine Interessentensuche iSd § 7 B-GlBG stattfinden müssen, um die Rechte der Bediensteten ausreichend zu wahren.Selbst wenn also im vorliegenden Fall das Ausschreibungsgesetz nicht zur Anwendung gelangen sollte, hätte nach dem unerwarteten Ableben des zweiten Kommandanten der Justizwachschule für den dadurch vakant gewordenen Arbeitsplatz jedenfalls eine Interessentensuche iSd Paragraph 7, B-GlBG stattfinden müssen, um die Rechte der Bediensteten ausreichend zu wahren.

Die vom FA dagegen ins Treffen geführten Argumente (Ersparnisgründe, Zeitverlust, Wirtschaftlichkeit etc) vermögen an der klaren gesetzlichen Regelung nicht zu rütteln. Es konnte nicht absehbar sein, ob sich nicht im Falle einer weiteren Ausschreibung doch neue Kandidaten zu einer Bewerbung entschlossen hätten, die sie zunächst – aus welchen Gründen auch immer – unterlassen haben.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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