Norm
PVG §2Schlagworte
Ausschreibung von Arbeitsplätzen, interne InteressentensucheRechtssatz
Verletzt der Dienstgeber bei Durchführung der beabsichtigten Maßnahme eindeutig die auch ihn treffende Verpflichtung, die zugunsten der Bediensteten erlassenen Vorschriften einzuhalten, ist auch dem der Maßnahme dennoch zustimmenden Personalvertretungsorgan eine Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten vorzuwerfen (vgl Schragel PVG § 2 Rz 17).Verletzt der Dienstgeber bei Durchführung der beabsichtigten Maßnahme eindeutig die auch ihn treffende Verpflichtung, die zugunsten der Bediensteten erlassenen Vorschriften einzuhalten, ist auch dem der Maßnahme dennoch zustimmenden Personalvertretungsorgan eine Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten vorzuwerfen vergleiche Schragel PVG Paragraph 2, Rz 17).
Selbst wenn also im vorliegenden Fall das Ausschreibungsgesetz nicht zur Anwendung gelangen sollte, hätte nach dem unerwarteten Ableben des zweiten Kommandanten der Justizwachschule für den dadurch vakant gewordenen Arbeitsplatz jedenfalls eine Interessentensuche iSd § 7 B-GlBG stattfinden müssen, um die Rechte der Bediensteten ausreichend zu wahren.Selbst wenn also im vorliegenden Fall das Ausschreibungsgesetz nicht zur Anwendung gelangen sollte, hätte nach dem unerwarteten Ableben des zweiten Kommandanten der Justizwachschule für den dadurch vakant gewordenen Arbeitsplatz jedenfalls eine Interessentensuche iSd Paragraph 7, B-GlBG stattfinden müssen, um die Rechte der Bediensteten ausreichend zu wahren.
Die vom FA dagegen ins Treffen geführten Argumente (Ersparnisgründe, Zeitverlust, Wirtschaftlichkeit etc) vermögen an der klaren gesetzlichen Regelung nicht zu rütteln. Es konnte nicht absehbar sein, ob sich nicht im Falle einer weiteren Ausschreibung doch neue Kandidaten zu einer Bewerbung entschlossen hätten, die sie zunächst – aus welchen Gründen auch immer – unterlassen haben.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012