TE Pvak 2012/8/1 A11-PVAK/11

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Veröffentlicht am 01.08.2012
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Norm

PVG §2
PVG §9 Abs3 lita
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Schlagworte

Mitwirkung bei Planstellenbesetzung keine Überschreitung des Ermessensspielraumes

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Fachausschuss *** (in der Folge: Fachausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Zusammenhang mit der Besetzung der Planstelle eines Hauptsachbearbeiters/einer Hauptsachbearbeiterin des Fachbereichs 3 der Organisations- und Einsatzabteilung für den Szenekundigen Dienst im Juli 2010 nicht gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Zusammenhang mit der Besetzung der Planstelle eines Hauptsachbearbeiters/einer Hauptsachbearbeiterin des Fachbereichs 3 der Organisations- und Einsatzabteilung für den Szenekundigen Dienst im Juli 2010 nicht gesetzwidrig war.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Mit einem an alle Landespolizeikommanden gerichteten Erlass vom 8.3.2011 verfügte das Bundesministerium für Inneres (BMI), dass bei den Landespolizeikommanden die neu eingerichteten Arbeitsplätze (ua) eines(r) Hauptsachbearbeiters(in) des Fachbereichs 3 der Organisations- und Einsatzabteilung für den Szenekundigen Dienst (HSB SKD) mittels InteressentInnen suche zu besetzen wären. Der Text des Erlasses lautet auszugsweise wie folgt:

„Da die zentrale Koordination dem BMI, ZSA obliegt, sind alle Bewerbungsgesuche samt den Einteilungsvorschlägen nach Einbindung des Leiters des SKD und vor der Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes bis 7.4.2010 dem BMI zu übermitteln. Die Freigabe zur Durchführung des erforderlichen Besetzungsprocederes erfolgt nach ho. Einbindung des ZSA gesondert.“

Mit Befehl des Landespolizeikommandos B (LPK) vom 17.3.2010 wurde die Planstelle in Form einer InteressentInnen suche bekanntgemacht. Unter den vier Bewerbern befanden sich A und der Beschwerdeführer (BF).

A ist 1957 geboren. Er trat am 1.10.1981 in den Exekutivdienst ein und wurde am 1.7.1992 auf eine mit E2a bewertete Planstelle ernannt. Seit 1.1.2003 bekleidet er die Funktion eines Landeseinsatztrainers im LPK B-OEA FB 3. Seit 1986 nahm er als Mitglied der Ersatzeinheit B an zahlreichen Großeinsätzen, darunter Demonstrationen und Fußballveranstaltungen teil. In seiner Eigenschaft als Landeseinsatztrainer leitet er auch Ausbildungen und Schulungen bei den Ausbildungstagen der Ersatzeinheit B im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen. Seine Dienstbeurteilung bzw Leistungsfeststellung lautete: „Leistungen erheblich überschritten.“ Von seinen Vorgesetzten und dem Leiter des SKD wird ihm „besondere“ bzw „beste“ Eignung für die Übernahme der geforderten Aufgaben auf dem Gebiet des SKD attestiert.

Der BF ist 1970 geboren. Er trat am 1.2.1991 in den Exekutivdienst ein und wurde am 1.7.1997 auf eine mit E2a bewertete Planstelle ernannt. Er verrichtet seit 1.7.1997 den Dienst bei der PI M und ist seit 1.6.2006 mit der Aufgabe eines Stellvertreters des SKB-Leiters betraut. Seine Mitwirkung an Projekten und Großeinsätzen umfasst internationale und Bundesliga-Spiele des SV Mattersburg sowie die Teilnahme an der EURO 2008 mit Einbindung in den Führungsstab Süd und „Spottertätigkeit“ gemeinsam mit kroatischen Polizisten im gesamten Bundesgebiet. Eine Dienstbeurteilung oder Leistungsfeststellung liegt nicht vor. Seine Bewerbung wurde von seinem Dienststellenleiter und dem Bezirkspolizeikommandanten unterstützt. Eine Stellungnahme des Leiters des SKD wurde hingegen nicht eingeholt.

Das LPK übermittelte den auf A lautenden Einteilungsvorschlag an das BMI. Dieses erteilte nach Sichtung der Bewerbungsunterlagen am 11.6.2010 dem LPK die Zustimmung zur Durchführung des erforderlichen Verfahrens nach dem PVG mit Vorschlag A. Mit Schreiben vom 14.6.2010 verständigte der Landespolizeikommandant den Fachausschuss (FA) von der Absicht, A auf die ausgeschriebene Planstelle einzuteilen.

In seiner Sitzung vom 15.6.2010 fasste der FA den Beschluss, dieses Thema erst in der nächsten Sitzung zu behandeln, weil es noch weiterer Informationen bedürfe. Über Ersuchen des FA gewährte der Landespolizeikommandant eine Fristverlängerung bis zum 9.7.2010. In der Sitzung vom 8.7.2010 stellte ein FA-Mitglied den Antrag, die Behandlung des Einteilungsvorschlags von der Tagesordnung zu nehmen, da die Stellungnahme des SKD-Leiters noch nicht eingeholt worden sei. Dies stelle eine Verletzung des § 2 PVG dar, weil dadurch ein Nachteil des BF eingetreten sei. Dieser Antrag fand keine Mehrheit. Anschließend wurde der Vorschlag des Dienstgebers erörtert und mehrheitlich angenommen. Der Gegenantrag, den BF auf die vorgesehene Planstelle einzuteilen, wurde abgelehnt. Mit Schreiben vom 9.7.2010 benachrichtigte der Vorsitzende des FA den Landespolizeikommandanten von dem am 8.7.2010 gefassten Beschluss. Mit Wirkung vom 9.7.2010 wurde A auf die Planstelle eingeteilt.In seiner Sitzung vom 15.6.2010 fasste der FA den Beschluss, dieses Thema erst in der nächsten Sitzung zu behandeln, weil es noch weiterer Informationen bedürfe. Über Ersuchen des FA gewährte der Landespolizeikommandant eine Fristverlängerung bis zum 9.7.2010. In der Sitzung vom 8.7.2010 stellte ein FA-Mitglied den Antrag, die Behandlung des Einteilungsvorschlags von der Tagesordnung zu nehmen, da die Stellungnahme des SKD-Leiters noch nicht eingeholt worden sei. Dies stelle eine Verletzung des Paragraph 2, PVG dar, weil dadurch ein Nachteil des BF eingetreten sei. Dieser Antrag fand keine Mehrheit. Anschließend wurde der Vorschlag des Dienstgebers erörtert und mehrheitlich angenommen. Der Gegenantrag, den BF auf die vorgesehene Planstelle einzuteilen, wurde abgelehnt. Mit Schreiben vom 9.7.2010 benachrichtigte der Vorsitzende des FA den Landespolizeikommandanten von dem am 8.7.2010 gefassten Beschluss. Mit Wirkung vom 9.7.2010 wurde A auf die Planstelle eingeteilt.

Von diesem unstrittigen Sachverhalt ausgehend beantragt der BF die Aufhebung des Beschlusses des FA vom 8.7.2010 als gesetzwidrig. Der Erlass des BMI vom 8.3.2010 sei vom LPK insofern nicht eingehalten worden, als der Leiter des SKD bei seiner Bewerbung nicht eingebunden worden sei. Der Erlass sei auch weder an den Leiter des SKD weitergeleitet noch den Bewerbern bekannt gemacht worden. Es sei auch keine Einbindung des FA vor der Vorlage des Einteilungsvorschlags an das BMI erfolgt. Der FA habe sich in keiner Weise im Sinne des § 2 PVG für die Einhaltung aller bei dem geschilderten Besetzungsvorgang im Sinne der Bewerber vorgesehenen Vorschriften eingesetzt. Außerdem habe er keinen nachvollziehbaren sachlichen Quervergleich durchgeführt und sich mit den Bewerbern nicht näher befasst. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass der BF als einziger Bewerber bereits vor seiner Bewerbung die nicht hauptamtliche Funktion eines szenekundigen Beamten (SKB) ausgeübt habe und auch weiterhin so verwendet werde. Er sei stellvertretender Leiter der SKB im LPK-Bereich B. In seiner Stammdienststelle PI M übe er die Funktion eines Sachbearbeiters aus.Von diesem unstrittigen Sachverhalt ausgehend beantragt der BF die Aufhebung des Beschlusses des FA vom 8.7.2010 als gesetzwidrig. Der Erlass des BMI vom 8.3.2010 sei vom LPK insofern nicht eingehalten worden, als der Leiter des SKD bei seiner Bewerbung nicht eingebunden worden sei. Der Erlass sei auch weder an den Leiter des SKD weitergeleitet noch den Bewerbern bekannt gemacht worden. Es sei auch keine Einbindung des FA vor der Vorlage des Einteilungsvorschlags an das BMI erfolgt. Der FA habe sich in keiner Weise im Sinne des Paragraph 2, PVG für die Einhaltung aller bei dem geschilderten Besetzungsvorgang im Sinne der Bewerber vorgesehenen Vorschriften eingesetzt. Außerdem habe er keinen nachvollziehbaren sachlichen Quervergleich durchgeführt und sich mit den Bewerbern nicht näher befasst. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass der BF als einziger Bewerber bereits vor seiner Bewerbung die nicht hauptamtliche Funktion eines szenekundigen Beamten (SKB) ausgeübt habe und auch weiterhin so verwendet werde. Er sei stellvertretender Leiter der SKB im LPK-Bereich B. In seiner Stammdienststelle PI M übe er die Funktion eines Sachbearbeiters aus.

Der FA widersprach dem Vorwurf der Verletzung des § 2 PVG. Er sei damit befasst gewesen, zum Vorschlag des Dienstgebers Stellung zu nehmen, nicht aber die behördeninternen Abläufe zu überprüfen. Die Abstimmung und Beschlussfassung habe nach Erörterung und Diskussion über die Bewerber stattgefunden; es treffe nicht zu, dass kein Quervergleich vorgenommen worden sei. Sämtliche Unterlagen über die Bewerber seien den Mitgliedern des FA bzw den einzelnen Fraktionen bereits vor der Sitzung vom 8.7.2011 zur Verfügung gestanden, sodass eine objektive Entscheidung möglich gewesen sei.Der FA widersprach dem Vorwurf der Verletzung des Paragraph 2, PVG. Er sei damit befasst gewesen, zum Vorschlag des Dienstgebers Stellung zu nehmen, nicht aber die behördeninternen Abläufe zu überprüfen. Die Abstimmung und Beschlussfassung habe nach Erörterung und Diskussion über die Bewerber stattgefunden; es treffe nicht zu, dass kein Quervergleich vorgenommen worden sei. Sämtliche Unterlagen über die Bewerber seien den Mitgliedern des FA bzw den einzelnen Fraktionen bereits vor der Sitzung vom 8.7.2011 zur Verfügung gestanden, sodass eine objektive Entscheidung möglich gewesen sei.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; Schragel, PVG, § 2 Rz 17). Im vorliegenden Fall hat sich der FA zweifelsfrei um eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Bewerbern bemüht, wurde doch die Behandlung des Dienstgebervorschlags in der Sitzung vom 15.6.2010 mangels ausreichender Informationen vorerst abgelehnt und eine Fristverlängerung für die begehrte Stellungnahme erwirkt. Aus dem Sitzungsprotokoll vom 8.7.2010 ergibt sich, dass den FA-Mitgliedern in dieser Sitzung die Bewerbungsunterlagen zur Verfügung standen und dass vor der Abstimmung und Beschlussfassung über den Besetzungsvorschlag des Dienstgebers auf dieser Grundlage eine sachliche Erörterung stattgefunden hat. Es trifft auch keineswegs zu, dass die bisherige Verwendung des BF als stellvertretender Leiter des SKD Burgenland bei der Entscheidung unberücksichtigt blieb, wurde doch laut Sitzungsprotokoll genau dieses Argument von einem FA-Mitglied in die Diskussion eingebracht. Ebenso geht aus dem Protokoll die Meinung eines anderen FA-Mitglieds hervor, dass bei gleicher fachlicher Eignung der beiden in die nähere Auswahl gezogenen Bewerber (A und BF) der Dienstältere den Vorzug erhalten sollte. Diese im Protokoll festgehaltenen Meinungsäußerungen sprechen dafür, dass die Entscheidung des FA durchaus Ergebnis eines fundierten Quervergleichs war.Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; Schragel, PVG, Paragraph 2, Rz 17). Im vorliegenden Fall hat sich der FA zweifelsfrei um eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Bewerbern bemüht, wurde doch die Behandlung des Dienstgebervorschlags in der Sitzung vom 15.6.2010 mangels ausreichender Informationen vorerst abgelehnt und eine Fristverlängerung für die begehrte Stellungnahme erwirkt. Aus dem Sitzungsprotokoll vom 8.7.2010 ergibt sich, dass den FA-Mitgliedern in dieser Sitzung die Bewerbungsunterlagen zur Verfügung standen und dass vor der Abstimmung und Beschlussfassung über den Besetzungsvorschlag des Dienstgebers auf dieser Grundlage eine sachliche Erörterung stattgefunden hat. Es trifft auch keineswegs zu, dass die bisherige Verwendung des BF als stellvertretender Leiter des SKD Burgenland bei der Entscheidung unberücksichtigt blieb, wurde doch laut Sitzungsprotokoll genau dieses Argument von einem FA-Mitglied in die Diskussion eingebracht. Ebenso geht aus dem Protokoll die Meinung eines anderen FA-Mitglieds hervor, dass bei gleicher fachlicher Eignung der beiden in die nähere Auswahl gezogenen Bewerber (A und BF) der Dienstältere den Vorzug erhalten sollte. Diese im Protokoll festgehaltenen Meinungsäußerungen sprechen dafür, dass die Entscheidung des FA durchaus Ergebnis eines fundierten Quervergleichs war.

Es kann aber auch von einer Überschreitung des dem FA bei seiner Entscheidung zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums keine Rede sein. Die Laufbahndaten sprechen nämlich tatsächlich für den um 10 Jahre dienstälteren A, der auch um 5 Jahre früher als der BF auf eine mit E2a bewertete Planstelle ernannt worden ist und dem aufgrund seiner bisherigen Einsätze bei sportlichen Großveranstaltungen und dem dabei erlangten Fachwissen von seinem Vorgesetzten und dem SKD-Leiter „besondere“ bzw „beste“ Eignung für die angestrebte Tätigkeit attestiert wurde. Mag sich der BF bei seiner Verwendung als stellvertretender Leiter des SKD bisher ebenfalls bestens bewährt haben - dies wird vom FA ohnedies nicht in Frage gestellt -, so hatte der FA doch jedenfalls auch den nach den Laufbahndaten bestehenden Alters- und Erfahrungsvorsprung des A in seine Erwägungen einzubeziehen.

Soweit der BF in dem Umstand, dass der FA nicht auf die im Erlass des BMI vom 8.3.2010 vorgesehene Einbindung des Leiters des SKD gedrungen und sich ohne dessen Stellungnahme zum Vorschlag des Dienstgebers geäußert hat, eine Verletzung des § 2 PVG erblickt, ist ihm zu entgegnen, dass dem FA eine Einflussnahme auf das interne Verfahren des Dienstgebers gar nicht möglich war. Dieses war vielmehr, als der FA mit dem Einteilungsvorschlag des Dienstgebers befasst wurde, bereits abgeschlossen. Schon aus dem mehrfach zitierten Erlass des BMI geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass dieser lediglich die Willensbildung des Dienstgebers betraf und die Einbeziehung des FA erst nach der „Freigabe“ des „erforderlichen Besetzungsprocederes“ vorgesehen war. Davor waren alle Bewerbungsunterlagen direkt dem BMI vorzulegen. Mängel des internen Verfahrens wären allenfalls von dieser Dienstbehörde wahrzunehmen gewesen, dies ist jedoch unstrittig nicht erfolgt. Dem FA aber ist kein rechtswidriges Verhalten vorwerfbar, wenn er sich aufgrund der vorhandenen und für eine sachliche Beurteilung ausreichenden Unterlagen zu dem Vorschlag des Dienstgebers äußerte, ohne auf allfällige behördeninterne Verfahrensfehler hinzuweisen.Soweit der BF in dem Umstand, dass der FA nicht auf die im Erlass des BMI vom 8.3.2010 vorgesehene Einbindung des Leiters des SKD gedrungen und sich ohne dessen Stellungnahme zum Vorschlag des Dienstgebers geäußert hat, eine Verletzung des Paragraph 2, PVG erblickt, ist ihm zu entgegnen, dass dem FA eine Einflussnahme auf das interne Verfahren des Dienstgebers gar nicht möglich war. Dieses war vielmehr, als der FA mit dem Einteilungsvorschlag des Dienstgebers befasst wurde, bereits abgeschlossen. Schon aus dem mehrfach zitierten Erlass des BMI geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass dieser lediglich die Willensbildung des Dienstgebers betraf und die Einbeziehung des FA erst nach der „Freigabe“ des „erforderlichen Besetzungsprocederes“ vorgesehen war. Davor waren alle Bewerbungsunterlagen direkt dem BMI vorzulegen. Mängel des internen Verfahrens wären allenfalls von dieser Dienstbehörde wahrzunehmen gewesen, dies ist jedoch unstrittig nicht erfolgt. Dem FA aber ist kein rechtswidriges Verhalten vorwerfbar, wenn er sich aufgrund der vorhandenen und für eine sachliche Beurteilung ausreichenden Unterlagen zu dem Vorschlag des Dienstgebers äußerte, ohne auf allfällige behördeninterne Verfahrensfehler hinzuweisen.

Da sich somit die Geschäftsführung des FA im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Besetzung der Planstelle eines HSB SKD als gesetzmäßig erweist, muss die Beschwerde erfolglos bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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