TE Pvak 2012/9/3 A21-PVAK/11

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Veröffentlicht am 03.09.2012
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Norm

PVG §2
PVG §9 Abs3 lita
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Schlagworte

Mitwirkung bei Planstellenbesetzung, keine Überschreitung des Ermessensspielraumes

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) und den Fachausschuss *** (in der Folge: Fachausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses und des Fachausschusses im Zusammenhang mit der Besetzung der Planstelle des 2. Stellvertreters des Kommandanten der PI L nicht gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses und des Fachausschusses im Zusammenhang mit der Besetzung der Planstelle des 2. Stellvertreters des Kommandanten der PI L nicht gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer (BF) verrichtete seit 1.3.2004 seinen Dienst auf der mit E2a/4 bewerteten Planstelle eines 3. Stellvertreters des Kommandanten der GPI W. Mit 1.1.2008 wurde auf Grund des Wegfalls der Grenzkontrollen anlässslich der Schengenerweiterung 2007 der Dienstbetrieb auf der GPI W eingestellt und das Personal, darunter auch der BF, der GPI L zugeteilt. Mit 1.7.2011 wurde die GPI L-Dienststelle eingerichtet und in PI L umbenannt. Zufolge eines Erlasses des BMI vom 13.1.2011 wurde die GPI W mit Ablauf des 30.6.2011 aufgelöst. Mit weiterem Erlass des BMI vom 11.4.2011 wurden alle noch vorhandenen Funktionsträger der GPI W abberufen und zur PI L versetzt. Von der ehemaligen GPI L wurde lediglich der Kommandant übergeleitet. Alle anderen E2a-Bediensteten wurden von ihren Funktionen abberufen. Mit Befehl des LPK Oberösterreich vom 18.4.2011 erfolgte im Bundesland Oberösterreich eine InteressentInnensuche für die GPI-Nachfolgestelle. Für die PI L wurden die Planstellen eines 1., 2. und 3. Stellvertreters des Kommandanten sowie von drei Sachbearbeitern zur Neubesetzung ausgeschrieben.

Der BF bewarb sich für die Planstelle des 2. Stellvertreters, die wie seine bisherige Verwendung mit E2a/4 bewertet ist. Seitens des BPK F wurde er unter drei Bewerbern an 2. Stelle gereiht. Erstgereihter war AI A. Mit Schreiben vom 13.5.2011 wurde dieser Vorschlag dem LPK Oberösterreich übermittelt und außerdem der Dienststellenausschuss (DA) „iSd § 9 Abs 3 PVG“ davon in Kenntnis gesetzt. Der DA behandelte den Dienstgebervorschlag in seiner Sitzung vom 19.5.2011. Im Sitzungsprotokoll wurde festgehalten, dass die Reihung (insoweit) ohne Einwände zur Kenntnis genommen werde. Er ging dabei von folgenden Daten der beiden bestgereihten Bewerber aus:Der BF bewarb sich für die Planstelle des 2. Stellvertreters, die wie seine bisherige Verwendung mit E2a/4 bewertet ist. Seitens des BPK F wurde er unter drei Bewerbern an 2. Stelle gereiht. Erstgereihter war AI A. Mit Schreiben vom 13.5.2011 wurde dieser Vorschlag dem LPK Oberösterreich übermittelt und außerdem der Dienststellenausschuss (DA) „iSd Paragraph 9, Absatz 3, PVG“ davon in Kenntnis gesetzt. Der DA behandelte den Dienstgebervorschlag in seiner Sitzung vom 19.5.2011. Im Sitzungsprotokoll wurde festgehalten, dass die Reihung (insoweit) ohne Einwände zur Kenntnis genommen werde. Er ging dabei von folgenden Daten der beiden bestgereihten Bewerber aus:

Der 1955 geborene AI A trat am 1.4.1975 in den Bundesdienst (Zollwache) und ist seit 1.5.2004 bei der Gendarmerie/Polizei. Seine Ernennung in die Verwendungsgruppe E2a erfolgte am 1.1.1989. Im Zollamt W war er mit der Leitung der Abteilung für Zollwacheangelegenheiten betraut. Bei der GPI W war er qualifizierter Sachbearbeiter (VGr E2a/3) und bekleidete zuletzt (seit 1.4.2010) provisorisch die Funktion eines SBL und eines 3. Stellvertreters des Kommandanten der GPI L.

Der 1963 geborene BF trat am 1.10.1987 in den Bundesdienst. Seine Ernennung in die Verwendungsgruppe E2a erfolgte am 1.7.1997. Er war zunächst Sachbearbeiter und Stellvertreter bei verschiedenen Dienststellen im Bezirk F, dann SBL und 3. Stellvertreter des Kommandanten des GPI W (VGr E2a/4). Seit der Zuteilung zur PI L (1.1.2008) bekleidete er keine Funktion.

Der Landespolizeikommandant folgte dem Vorschlag des BPK F und befasste damit den Fachausschuss (FA). Dieser pflog Erhebungen beim BPK F und beim DA und entschied in seiner Sitzung vom 10.6.2011 einstimmig im Sinne des Vorschlags des LPK Oberösterreich.

Mit Bescheid des LPK Oberösterreich vom 7.7.2011 wurde der BF mit Wirkung vom 1.8.2011 von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen von seiner Planstelle als 3. Stellvertreter des Kommandanten des GPI W (BPK F) abberufen, zur PI L (BPK F) versetzt und in Ermangelung eine geeigneten Verweisungsarbeitsplatzes als Sachbearbeiter, VGr E2a/2, eingeteilt.

Von diesem unstrittigen Sachverhalt ausgehend erhob der BF Beschwerde gegen den DA und den FA. Beide Personalvertretungsausschüsse hätten ihn bei seiner Bewerbung nicht unterstützt. Es scheine, dass DA und FA nur „Marionetten“ der jeweiligen Dienststellen seien und kein Mitspracherecht bei den Besetzungen hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass einem Beamten die Planstelle genommen werde, obwohl eine gleichwertige zur Besetzung ausgeschrieben worden sei. In der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2011 räumte er ein, nicht zu wissen, ob er der bessere Bewerber gewesen sei. Im Gegensatz zu seinem Mitbewerber, der diese Funktion nur manchmal de facto ausgeübt habe, sei er jedoch schon als ernannter Stellvertreter tätig gewesen.

Beide Personalvertretungsausschüsse bestritten, dass ihre Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Besetzung der Planstelle gesetzwidrig gewesen sei. Zuständig für die Mitwirkung im Besetzungsverfahren sei (nur) der FA gewesen.

Der DA betonte, sich nur aufgrund der entsprechenden Mitteilung des BPK F geäußert zu haben. In der Sitzung vom 19.5.2011 sei ein Quervergleich zwischen den Bewerbern durchgeführt worden. Dabei habe bei grundsätzlich gleicher Eignung das höhere Lebensalter, der frühere Eintritt in den Bundesdienst und die frühere Ernennung in die Verwendungsgruppe E2a zu Gunsten des AI A den Ausschlag gegeben. Der FA erachtete diese Kriterien ebenfalls als ausschlaggebend, verwies auf seine Erhebungen beim BPK F und beim DA und brachte vor, dass in der Sitzung vom 10.6.2011 der Vorschlag des LPK Oberösterreich nach eingehender Beratung und Erörterung als korrekt beurteilt und ein einstimmiger Beschluss im Sinne dieses Vorschlags gefasst worden sei.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

  1. 1.Ziffer eins
    Geschäftsführung des DA:
    Der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hängt vom Wirkungsbereich der „Dienststelle“ (genauer: des Leiters der Dienststelle) ab, bei der der Dienststellenausschuss errichtet ist. Dieser Wirkungsbereich ergibt sich aus den dienstrechtlichen Vorschriften. Die Zuständigkeit (der Wirkungsbereich) der Personalvertretungsorgane richtet sich demnach nach der Zuständigkeitsordnung, die der Gesetzgeber für die in Betracht kommende, vom Dienstgeber Bund zu treffende Maßnahme vorgesehen hat. Ein Personalvertretungsorgan ist daher grundsätzlich insoweit zuständig, als der Leiter der Dienststelle, bei der es errichtet ist, für die Angelegenheit, bei deren Erledigung der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht zusteht, zuständig ist (Schragel, PVG § 3 Rz 7).Der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hängt vom Wirkungsbereich der „Dienststelle“ (genauer: des Leiters der Dienststelle) ab, bei der der Dienststellenausschuss errichtet ist. Dieser Wirkungsbereich ergibt sich aus den dienstrechtlichen Vorschriften. Die Zuständigkeit (der Wirkungsbereich) der Personalvertretungsorgane richtet sich demnach nach der Zuständigkeitsordnung, die der Gesetzgeber für die in Betracht kommende, vom Dienstgeber Bund zu treffende Maßnahme vorgesehen hat. Ein Personalvertretungsorgan ist daher grundsätzlich insoweit zuständig, als der Leiter der Dienststelle, bei der es errichtet ist, für die Angelegenheit, bei deren Erledigung der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht zusteht, zuständig ist (Schragel, PVG Paragraph 3, Rz 7).

Die hier zu beurteilende Angelegenheit, nämlich die Besetzung der Planstelle eines 2. Stellvertreters des Kommandanten des PI L, fällt in die Zuständigkeit des LPK Oberösterreich, das diese Planstelle mit InteressentInnensuche zur Besetzung ausgeschrieben und die Besetzung letztlich auch vorgenommen hat. Damit stand das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung dem FA, nicht aber dem DA zu. Dass diesem dennoch Gelegenheit zur Mitwirkung geboten wurde und der DA hievon in gewissem Maß – durch „Kenntnisnahme ohne Einwände“; ob eine formelle Beschlussfassung stattgefunden hat, geht aus dem Sitzungsprotokoll vom 19.5.2011 nicht hervor – auch Gebrauch gemacht hat, ist nicht weiter zu beanstanden, zumal die beiden in die engere Auswahl gezogenen Bewerber ihren Dienst zuletzt im Bereich des BPK F verrichtet hatten. Das ändert aber nichts daran, dass die Mitwirkungsrechte dem FA oblagen.

Eine Verletzung von Interessen des BF ist dem DA – auch im Lichte der folgenden Ausführungen – somit nicht vorwerfbar. Die Beschwerde muss, soweit sie sich gegen den DA richtet, daher erfolglos bleiben.

  1. 2.Ziffer 2
    Geschäftsführung des FA:
    Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; Schragel, PVG, § 2 Rz 17).Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; Schragel, PVG, Paragraph 2, Rz 17).

Im vorliegenden Fall hat der FA beim BPK F und beim DA Erhebungen gepflogen und – wie sich dem Sitzungsprotokoll vom 10.6.2011 entnehmen lässt – den Vorschlag des Landespolizeikommandanten eingehend erörtert und beraten. Eine Überschreitung des ihm dabei zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums ist dem FA nicht unterlaufen. Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung der Kommission (zuletzt etwa A 35-PVAK/11), dass der Vorsprung eines Bewerbers an Lebens- und Dienstjahren nur einen von vielen Aspekten darstellt und für sich allein nicht die entscheidende Rolle für die Beurteilung spielt, ob ein Bewerber für einen Arbeitsplatz bestgeeignet ist. Hier ist der Altersvorsprung des AI A durchaus deutlich, wobei er auch um mehr als 8 Jahre früher als der BF auf eine mit E2a bewertete Planstelle ernannt worden ist. Die Kommission verkennt nicht, dass der BF schon weitaus länger im Gendarmerie-/Polizeidienst tätig war als sein Mitbewerber und auch schon eine mit E2a/4 bewertete Planstelle innehatte. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass AI A gerade im letzten Jahr vor seiner Bewerbung faktisch die Funktion eines 3. Stellvertreters des Kommandanten des GPI L – wenngleich nur provisorisch – ausübte, während der BF seit seiner Zuteilung zum PI L mit 1.1.2008 auch faktisch keine derartige Funktion mehr bekleidet hat. Weitere Argumente zu seinen Gunsten vermochte selbst der BF nicht ins Treffen zu führen.

Unter den gegebenen Umständen erweist sich die Entscheidung des FA, dem Vorschlag des Dienstgebers beizutreten, als vertretbar. Die Kommission hätte auch eine Entscheidung zugunsten des BF nicht beanstandet. Die Entscheidung zugunsten seines Mitbewerbers stellte aber jedenfalls keine Willkür dar und lag innerhalb des dem FA offenstehenden breiten Ermessensspielraums.

Da sich somit die Geschäftsführung des FA im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Besetzung der Planstelle eines 2. Stellvertreters des Kommandanten des PI L als gesetzmäßig erweist, muss die Beschwerde auch insoweit erfolglos bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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