Norm
PVG §22Schlagworte
Geschäftsführung, erforderlicher Beschluss des OrgansText
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerden A, des B und des C gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die dem Dienststellenausschuss zuzurechnende Geschäftsführung seines Vorsitzenden im Zusammenhang mit der dem zuständigen Fachausschuss übermittelten Stellungnahme zur „Änderung der SanZg im Rahmen der Sanitätsorganisation 2013“ vom 25.4.2012 gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die dem Dienststellenausschuss zuzurechnende Geschäftsführung seines Vorsitzenden im Zusammenhang mit der dem zuständigen Fachausschuss übermittelten Stellungnahme zur „Änderung der SanZg im Rahmen der Sanitätsorganisation 2013“ vom 25.4.2012 gesetzwidrig war.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Die Beschwerdeführer – sämtlich Mitglieder des Dienststellenausschusses (DA) - wenden sich dagegen, dass der Vorsitzende des DA eine Stellungnahme zur „Änderung der SanZg im Rahmen der Sanitätsorganisation 2013“ verfasst und dem Fachausschuss (FA) übermittelt habe, ohne vorher den DA damit zu befassen. Diese von ihnen als rechtswidrig erachtete Vorgangsweise sei umso gravierender, weil die Stellungnahme inhaltlich völlig unzureichend sei und es nicht ausgeschlossen werden könne, dass Bedienstete dadurch Nachteile erfahren.
Der Vorsitzende des DA hielt dem entgegen, dass er nur von ihm eingeholte Expertisen zusammengefasst habe. Diese Zusammenfassung habe der Schriftführer des DA irrtümlich als Stellungnahme des DA per Mail weitergeleitet. Da es sich nicht um eine Stellungnahme sondern nur um einen Beitrag gehandelt habe, sei die Befassung des DA nicht erforderlich gewesen. Dass wegen des Inhalts der Stellungnahme eine Benachteiligung des Personals nicht auszuschließen sei, sei unrichtig.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird dazu folgender Sachverhalt festgestellt:
Am 18.4.2012 wurde der DA vom FA aufgefordert, eine Stellungnahme zur „Änderung der SanZg im Rahmen der Sanitätsorganisation 2013“ abzugeben. In einem Telefonat vom 25.4.2012 urgierte der Vorsitzende des FA beim Vorsitzenden des DA diese Stellungnahme und ersuchte um ihre umgehende Übersendung. Der Vorsitzende des DA ersuchte daher den BrigArzt Kdo***. PzGrenBrig D und den StvBrigKdt Kdo***. PzGrenBrig E um ihre Fachexpertisen und verfasste daraufhin eine von ihm als „Stellungnahme des DA-M“ betitelte und mit Bezeichnung und Adresse des DA versehene Stellungnahme, die er dem FA übermittelte.
Der Stellungnahme liegt kein Beschluss des DA zugrunde. Die Beschwerdeführer (BF) waren in die Verfassung der Stellungnahme nicht eingebunden worden. Sie erfuhren davon erstmals in einer Sitzung des FA, in der die Stellungnahme erörtert wurde.
Zur Beweiswürdigung:
Der Vorsitzende des DA hat sowohl in seiner schriftlichen Äußerung zur Beschwerde als auch in seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung versucht, seine Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Stellungnahme an den FA vom 25.4.2012 herunterzuspielen. Es handle sich nur um eine Zusammenfassung von Expertisen und um keine Stellungnahme, sondern nur um einen Beitrag. Zum anderen sei die „Zusammenfassung der Expertisen" nur irrtümlich vom Schriftführer an den FA übermittelt worden. All das überzeugt in keiner Weise: Zum einen ist die Stellungnahme ausdrücklich als solche bezeichnet und inhaltlich als eine solche zu werten. Vor allem aber ist die Frage, ob es sich um eine „Stellungnahme“ oder um einen „Beitrag“ handelt, völlig irrelevant, weil lediglich entscheidend ist, dass es sich nach dem Inhalt des Schreibens ohne jeden Zweifel um eine Willensäußerung des DA handelt, die dem FA übermittelt wurde, ohne vorher im DA behandelt worden zu sein. Ebenso wenig überzeugt die Darstellung, dass die Stellungnahme nur irrtümlich vom Schriftführer (bezeichnenderweise über den e-mail-account des Vorsitzenden) an den FA übersendet wurde. Sie wurde – wie der zeitliche Ablauf zeigt – nach der Urgenz der Stellungnahme durch den Vorsitzenden des FA gerade zum Zweck der Übersendung an den FA verfasst, sodass von einem Irrtum keine Rede sein kann. Dies gilt angesichts ihres Inhalts auch für die Übersendung als „Stellungnahme des DA“.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Das PVG und die PV-GO übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung einem einzelnen Mitglied eines Personalvertretungsorgans, insbesondere dem Vorsitzenden. Der Personalvertreter handelt damit insoweit für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, bzw. hat für dieses zu handeln, sodass die Handlungen bzw. deren Unterlassung dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses Personalvertretungsorgan unterliegen. Diese Zurechnung hat, wenn der Personalvertreter nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das Personalvertretungsorgan berufen bzw. berechtigt war, auch zu erfolgen, wenn das Personalvertretungsorgan selbst, obwohl es erforderlich gewesen wäre, keinen Beschluss gefasst hat (A 32-PVAK/00; A 8-PVAK/01; Schragel, PVG § 41 Rz 2).Das PVG und die PV-GO übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung einem einzelnen Mitglied eines Personalvertretungsorgans, insbesondere dem Vorsitzenden. Der Personalvertreter handelt damit insoweit für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, bzw. hat für dieses zu handeln, sodass die Handlungen bzw. deren Unterlassung dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses Personalvertretungsorgan unterliegen. Diese Zurechnung hat, wenn der Personalvertreter nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das Personalvertretungsorgan berufen bzw. berechtigt war, auch zu erfolgen, wenn das Personalvertretungsorgan selbst, obwohl es erforderlich gewesen wäre, keinen Beschluss gefasst hat (A 32-PVAK/00; A 8-PVAK/01; Schragel, PVG Paragraph 41, Rz 2).
Die Abgrenzung des Handelns für ein Personalvertretungsorgan zu Handlungen des Personalvertreters, die keine Geschäftsführungstätigkeit darstellen, hängt von den Umständen ab. Ein Personalvertreter, dem verschiedene Aufgaben für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, übertragen sind, darf jedenfalls nicht eigenmächtig eine Handlung in einer Weise setzen, die den Empfänger annehmen lässt, es liege ihr ein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde; der Personalvertreter darf nicht eine Formulierung wählen, die die Autorität der Personalvertretung voll zum Tragen bringen und dennoch nicht dem Personalvertretungsorgan zugerechnet werden soll. Sie muss als Geschäftsführung gelten, soll nicht der gesetzliche Auftrag, nur unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmter Form Recht der Personalvertretung wahrnehmen zu dürfen, unterlaufen werden können (A 32-PVAK/00; A 8-PVAK/01; Schragel aaO).
Auf dieser Grundlage rechnet die Kommission vom Vorsitzenden von Personalvertretungsorganen unterfertigte Schriftstücke, die den Eindruck eines Handelns des Organs erwecken, dem jeweiligen Personalvertretungsorgan als Geschäftsführung zu, auch wenn ihnen kein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde lag (vgl die bei Schragel aaO, zitierten Entscheidungen).Auf dieser Grundlage rechnet die Kommission vom Vorsitzenden von Personalvertretungsorganen unterfertigte Schriftstücke, die den Eindruck eines Handelns des Organs erwecken, dem jeweiligen Personalvertretungsorgan als Geschäftsführung zu, auch wenn ihnen kein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde lag vergleiche die bei Schragel aaO, zitierten Entscheidungen).
Hier ist schon nach dem Briefkopf des inkriminierten Schreibens und nach seiner Bezeichnung völlig klar, dass es vom Vorsitzenden in dieser seiner Eigenschaft namens des DA als dessen Stellungnahme verfasst wurde. Im Sinne der dargestellten Rechtslage ist das Schreiben daher dem DA zuzurechnen.
Da es sich somit bei dem genannten Schreiben um einen Akt der Geschäftsführung des DA handelt, hätte es eines vorherigen Beschlusses des DA bedurft. Da ein solcher Beschluss fehlt, ist die in der Absendung dieses Schreibens gelegene Geschäftsführung gesetzwidrig.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012