Norm
PVG §22Schlagworte
Auskunftsersuchen, VerschwiegenheitspflichtRechtssatz
Nach PVGO § 31 sind die Bediensteten berechtigt, Anfragen an die Personalvertretung zu richten, die auch zu beantworten sind. Dieser Verpflichtung zur Beantwortung von Anfragen wird naturgemäß nicht mit der Mitteilung, keine Auskunft zu geben, Genüge getan. Selbst wenn in einem Fall wegen der besonderen Umstände im Hinblick auf die den DA-Mitgliedern obliegende Verschwiegenheitspflicht keinerlei inhaltliche Auskunft möglich wäre, müsste dieser Umstand dem anfragenden Bediensteten mitgeteilt und in nachvollziehbarer Weise (wenn auch unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht) begründet werden. Schon deshalb erweist sich die hier vom DA beschlossene (bloße) Weigerung, eine Stellungnahme abzugeben, als unzureichende Beantwortung des Ersuchens des BF.Nach PVGO Paragraph 31, sind die Bediensteten berechtigt, Anfragen an die Personalvertretung zu richten, die auch zu beantworten sind. Dieser Verpflichtung zur Beantwortung von Anfragen wird naturgemäß nicht mit der Mitteilung, keine Auskunft zu geben, Genüge getan. Selbst wenn in einem Fall wegen der besonderen Umstände im Hinblick auf die den DA-Mitgliedern obliegende Verschwiegenheitspflicht keinerlei inhaltliche Auskunft möglich wäre, müsste dieser Umstand dem anfragenden Bediensteten mitgeteilt und in nachvollziehbarer Weise (wenn auch unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht) begründet werden. Schon deshalb erweist sich die hier vom DA beschlossene (bloße) Weigerung, eine Stellungnahme abzugeben, als unzureichende Beantwortung des Ersuchens des BF.
Zudem muss die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des DA nicht in jedem Fall zur Folge haben, dass überhaupt keine inhaltliche Auskunft an den anfragenden Bewerber erteilt werden kann. Dem DA ist zwar zuzubilligen, dass Inhalt und Auswertung der Bewerbungsgesuche der Mitbewerber regelmäßig der Verschwiegenheitspflicht unterliegen werden und dass in jedem Fall das Beratungsgeheimnis zu wahren ist (Schragel, PVG § 22 Rz 9). Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass Anfragen über die Haltung des DA in jedem Fall völlig ausgeschlossen sein müssen, was insbesondere dann nicht der Fall sein wird, wenn auf Umstände hingewiesen werden kann, die ausschließlich den anfragenden Bewerber betreffen.Zudem muss die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des DA nicht in jedem Fall zur Folge haben, dass überhaupt keine inhaltliche Auskunft an den anfragenden Bewerber erteilt werden kann. Dem DA ist zwar zuzubilligen, dass Inhalt und Auswertung der Bewerbungsgesuche der Mitbewerber regelmäßig der Verschwiegenheitspflicht unterliegen werden und dass in jedem Fall das Beratungsgeheimnis zu wahren ist (Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 9). Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass Anfragen über die Haltung des DA in jedem Fall völlig ausgeschlossen sein müssen, was insbesondere dann nicht der Fall sein wird, wenn auf Umstände hingewiesen werden kann, die ausschließlich den anfragenden Bewerber betreffen.
Anmerkung
Ebenso A 22-PVAK/12 vom 5.11.2012Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012