Norm
PVG §9 Abs4 litaSchlagworte
Mitwirkungsrecht, Vorschläge und Anregungen der PersonalvertretungRechtssatz
§ 9 Abs 4 lit a PVG räumt dem DA das Recht ein, Anregungen und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern. Diese Bestimmung, die weit verstanden wird (vgl Schragel, PVG § 9 Rz 66 f), ermöglicht es dem DA, unabhängig davon, ob ihm im Einzelfall ein konkretes Mitwirkungsrecht nach einer anderen Bestimmung zusteht, von sich aus an den Dienststellenleiter mit Vorschlägen und Anregungen heranzutreten, mit denen sich der Dienststellenleiter im Sinne des § 10 Abs 4 PVG auch auseinandersetzen muss. Damit hätte aber der Antrag des BF in der Sitzung vom 18.1.2012 jedenfalls inhaltlich behandelt werden müssen. Die festgestellte Vorgangsweise der Mehrheit des DA, die inhaltliche Behandlung des Antrags mit dem Hinweis auf fehlende Befugnisse abzulehnen, entsprach daher nicht dem Gesetz, sodass die Beschwerde in diesem Punkt berechtigt ist.Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG räumt dem DA das Recht ein, Anregungen und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern. Diese Bestimmung, die weit verstanden wird vergleiche Schragel, PVG Paragraph 9, Rz 66 f), ermöglicht es dem DA, unabhängig davon, ob ihm im Einzelfall ein konkretes Mitwirkungsrecht nach einer anderen Bestimmung zusteht, von sich aus an den Dienststellenleiter mit Vorschlägen und Anregungen heranzutreten, mit denen sich der Dienststellenleiter im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, PVG auch auseinandersetzen muss. Damit hätte aber der Antrag des BF in der Sitzung vom 18.1.2012 jedenfalls inhaltlich behandelt werden müssen. Die festgestellte Vorgangsweise der Mehrheit des DA, die inhaltliche Behandlung des Antrags mit dem Hinweis auf fehlende Befugnisse abzulehnen, entsprach daher nicht dem Gesetz, sodass die Beschwerde in diesem Punkt berechtigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012