Norm
PVG §15 Abs1 litiSchlagworte
Sitzungsprotokoll, wesentlicher Inhalt wichtiger Debatten, Verlesung in der nächsten SitzungRechtssatz
Nach § 15 Abs 1 lit i PVG hat das Sitzungsprotokoll „den wesentlichen Inhalt von wichtigen Debatten“ wiederzugeben. Dieser Anforderung wird das vorliegende Protokoll nicht gerecht, wodurch es überhaupt erst möglich wurde, dass im Verfahren Beweis darüber aufgenommen werden musste, ob nun inhaltlich über den Antrag des BF diskutiert wurde, oder ob die inhaltliche Behandlung des Antrags mit dem Hinweis auf fehlende Befugnisse abgelehnt wurde. Überdies wurde auch § 16 PVGO verletzt. Nach dieser Bestimmung ist das Protokoll vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Ausschusses zu verlesen. Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolls zu stellen; über sie ist sogleich abzustimmen. Hier wurde das Protokoll aber nicht in der nächsten sondern erst in der übernächsten Sitzung verlesen und genehmigt.Nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera i, PVG hat das Sitzungsprotokoll „den wesentlichen Inhalt von wichtigen Debatten“ wiederzugeben. Dieser Anforderung wird das vorliegende Protokoll nicht gerecht, wodurch es überhaupt erst möglich wurde, dass im Verfahren Beweis darüber aufgenommen werden musste, ob nun inhaltlich über den Antrag des BF diskutiert wurde, oder ob die inhaltliche Behandlung des Antrags mit dem Hinweis auf fehlende Befugnisse abgelehnt wurde. Überdies wurde auch Paragraph 16, PVGO verletzt. Nach dieser Bestimmung ist das Protokoll vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Ausschusses zu verlesen. Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolls zu stellen; über sie ist sogleich abzustimmen. Hier wurde das Protokoll aber nicht in der nächsten sondern erst in der übernächsten Sitzung verlesen und genehmigt.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012