RS Pvak 2012/11/5 A23-PVAK/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2012
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Norm

PVG §15 Abs1 liti
PVGO §16
  1. PVG § 15 heute
  2. PVG § 15 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 15 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PVG § 15 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. PVG § 15 gültig von 01.09.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  6. PVG § 15 gültig von 29.12.2011 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  7. PVG § 15 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  8. PVG § 15 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 15 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 15 gültig von 01.01.1999 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  11. PVG § 15 gültig von 09.08.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  12. PVG § 15 gültig von 01.01.1994 bis 08.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  13. PVG § 15 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  14. PVG § 15 gültig von 09.07.1975 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Sitzungsprotokoll, wesentlicher Inhalt wichtiger Debatten, Verlesung in der nächsten Sitzung

Rechtssatz

Nach § 15 Abs 1 lit i PVG hat das Sitzungsprotokoll „den wesentlichen Inhalt von wichtigen Debatten“ wiederzugeben. Dieser Anforderung wird das vorliegende Protokoll nicht gerecht, wodurch es überhaupt erst möglich wurde, dass im Verfahren Beweis darüber aufgenommen werden musste, ob nun inhaltlich über den Antrag des BF diskutiert wurde, oder ob die inhaltliche Behandlung des Antrags mit dem Hinweis auf fehlende Befugnisse abgelehnt wurde. Überdies wurde auch § 16 PVGO verletzt. Nach dieser Bestimmung ist das Protokoll vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Ausschusses zu verlesen. Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolls zu stellen; über sie ist sogleich abzustimmen. Hier wurde das Protokoll aber nicht in der nächsten sondern erst in der übernächsten Sitzung verlesen und genehmigt.Nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera i, PVG hat das Sitzungsprotokoll „den wesentlichen Inhalt von wichtigen Debatten“ wiederzugeben. Dieser Anforderung wird das vorliegende Protokoll nicht gerecht, wodurch es überhaupt erst möglich wurde, dass im Verfahren Beweis darüber aufgenommen werden musste, ob nun inhaltlich über den Antrag des BF diskutiert wurde, oder ob die inhaltliche Behandlung des Antrags mit dem Hinweis auf fehlende Befugnisse abgelehnt wurde. Überdies wurde auch Paragraph 16, PVGO verletzt. Nach dieser Bestimmung ist das Protokoll vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Ausschusses zu verlesen. Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolls zu stellen; über sie ist sogleich abzustimmen. Hier wurde das Protokoll aber nicht in der nächsten sondern erst in der übernächsten Sitzung verlesen und genehmigt.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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