TE Pvak 2012/11/5 A23-PVAK/12

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Veröffentlicht am 05.11.2012
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Norm

PVG §9 Abs4 lita
PVG §10 Abs4
PVG §15 Abs1 liti
PVGO §16
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 10 heute
  2. PVG § 10 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 10 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 10 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. PVG § 10 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  7. PVG § 10 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  8. PVG § 10 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 15 heute
  2. PVG § 15 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 15 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PVG § 15 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. PVG § 15 gültig von 01.09.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  6. PVG § 15 gültig von 29.12.2011 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  7. PVG § 15 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  8. PVG § 15 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 15 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 15 gültig von 01.01.1999 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  11. PVG § 15 gültig von 09.08.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  12. PVG § 15 gültig von 01.01.1994 bis 08.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  13. PVG § 15 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  14. PVG § 15 gültig von 09.07.1975 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Mitwirkungsrecht, Vorschläge und Anregungen der Personalvertretung, Sitzungsprotokoll, wesentlicher Inhalt

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des DienststellenausschussesGemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses

  1. 1)Ziffer eins
    im Zusammenhang mit dem unter Tagesordnungspunkt 7 der Sitzung vom 18.1.2012 behandelten „Betrauungsvorschlag O, allg. Justizwachdienst, E2a/GL, APNr. 46, PMSAP 30012494“ und
  2. 2)Ziffer 2
    im Zusammenhang mit der Behandlung des Einspruchs des Beschwerdeführers gegen das Protokoll über die Sitzung vom 18.1.2012, soweit es den unter 1) genannten Tagesordnungspunkt betrifft, nicht gesetzmäßig war.

Die hievon betroffenen Beschlüsse des Dienststellenausschusses vom 18.1.2012 und vom 20.2.2012 werden aufgehoben. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer (BF) ist Mitglied des Dienststellenausschusses (DA).

In der von ihm in Vertretung des erkrankten Vorsitzenden eingeladenen Sitzung des DA vom 18.1.2012 stand unter Punkt 7 der im Spruch genannte Besetzungsvorschlag auf der Tagesordnung. Der BF stellte zu diesem Tagesordnungspunkt den Antrag, „der Anstaltsleiter solle seine Entscheidung überdenken und Kollegen A präferieren“. Dieser Antrag wurde mit Mehrheit abgelehnt. Der DA nahm stattdessen den Betrauungsvorschlag des Anstaltsleiters zur Kenntnis.

Der BF bringt dazu in seiner Beschwerde vor, dass sein Antrag ohne inhaltliche Diskussion mit der Begründung „Wir haben im vorliegenden Besetzungsverfahren keinerlei Befugnisse, da die Betrauung ausschließlich dem Anstaltsleiter zukommt“ abgelehnt worden sei. Sein Hinweis, dass die Personalvertretung Anträge generell nach § 9 Abs 4 lit a PVG stellen könne, sei ignoriert worden. Diese Vorgangsweise der Mehrheit des DA sei gesetzwidrig (Punkt 1 der Beschwerde).Der BF bringt dazu in seiner Beschwerde vor, dass sein Antrag ohne inhaltliche Diskussion mit der Begründung „Wir haben im vorliegenden Besetzungsverfahren keinerlei Befugnisse, da die Betrauung ausschließlich dem Anstaltsleiter zukommt“ abgelehnt worden sei. Sein Hinweis, dass die Personalvertretung Anträge generell nach Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG stellen könne, sei ignoriert worden. Diese Vorgangsweise der Mehrheit des DA sei gesetzwidrig (Punkt 1 der Beschwerde).

Die oben wiedergegebene Begründung für die Abweisung des vom BF gestellten Antrags sei trotz eines entsprechenden Ersuchens des BF vom Schriftführer nicht in den Entwurf des Sitzungsprotokolls aufgenommen worden. Der BF habe deshalb am 27.1.2012 Einspruch gegen diesen Entwurf erhoben. Dennoch sei das Protokoll über die Sitzung vom 18.1.2012 – nach Änderung zweier weiterer beeinspruchter Punkte, jedoch ohne Änderung der Protokollierung zu Punkt 7 der Tagesordnung – in der Sitzung des DA vom 22.6.2012 mehrheitlich genehmigt worden. Auch dieser Beschluss sei – weil unrichtig – gesetzwidrig.

Der DA bestritt in seiner Stellungnahme, gesetzwidrig gehandelt zu haben. Die Äußerung „Wir haben im vorliegenden Besetzungsverfahren keinerlei Befugnisse, da die Betrauung ausschließlich dem Anstaltsleiter zukommt“ entstamme vermutlich einer fraktionsinternen Diskussion innerhalb der DA-Sitzung. Wer – wenn überhaupt – diese Aussage gemacht habe, könne nicht mehr gesagt werden. Über den Einspruch des BF gegen das Protokoll sei in der nächsten Sitzung (1.2.2012) nicht entschieden worden, weil der BF nicht anwesend gewesen sei; man habe aber auf seine persönliche Anwesenheit Wert gelegt. In der Sitzung vom 20.2.2012 sei dann über seinen Einspruch abgestimmt worden. Endgültig vorgelegen sei das (in zwei Punkten geänderte) Protokoll – nachdem der Schriftführer bei der nächsten Sitzung krankheitsbedingt gefehlt und bei der folgenden Sitzung auf das Protokoll vergessen gehabt habe – in der Sitzung vom 20.6.2012. Über Befragen habe der BF in dieser Sitzung die Frage, ob die Sache nun erledigt sei, bejaht.

Dazu wird aufgrund der vorgelegten Urkunden und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2012 folgender Sachverhalt festgestellt:

Über den unter Punkt 7 der Tagesordnung der Sitzung vom 18.1.2012 behandelten Besetzungsvorschlag – dieser betraf keine Vorgesetztenfunktion - und über den dazu vom BF gestellten Antrag wurde inhaltlich nicht diskutiert. Die Mehrheit im DA lehnte eine inhaltliche Diskussion mit der Begründung ab, dass die Entscheidung dem Anstaltsleiter obliege und der DA in diesem Zusammenhang keine Befugnisse habe.

Die Genehmigung des Protokolls über die Sitzung vom 18.1.2012 wurde in der nächsten, am 1.2.2012 stattgefundenen Sitzung auf die nächste Sitzung verschoben. In der Sitzung vom 20.2.2012 wurde das Protokoll über die Sitzung vom 18.1.2012 sodann – abgesehen von zwei nicht verfahrensgegenständlichen Änderungen – mehrheitlich genehmigt.

Zur Beweiswürdigung:

Dass der verfahrensgegenständliche Besetzungsvorschlag keine Vorgesetztenfunktion betroffen hat, wurde vom Vertreter des DA in der mündlichen Verhandlung vor der Kommission schlüssig dargelegt. Die gegenteiligen Ausführungen des BF, die er über Vorhalt teilweise einschränken musste und die auch nicht mit dem in seiner Beschwerde enthaltenen Hinweis auf § 9 Abs 4 lit a PVG übereinstimmen, erwiesen sich als nicht schlüssig.Dass der verfahrensgegenständliche Besetzungsvorschlag keine Vorgesetztenfunktion betroffen hat, wurde vom Vertreter des DA in der mündlichen Verhandlung vor der Kommission schlüssig dargelegt. Die gegenteiligen Ausführungen des BF, die er über Vorhalt teilweise einschränken musste und die auch nicht mit dem in seiner Beschwerde enthaltenen Hinweis auf Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG übereinstimmen, erwiesen sich als nicht schlüssig.

Strittig ist zwischen den Parteien aber vor allem die Frage, ob die Mehrheit im DA – wie vom BF behauptet – eine inhaltliche Diskussion des unter Punkt 7 der Sitzung vom 18.1.2012 behandelten Besetzungsvorschlags mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Betrauung ausschließlich dem Anstaltsleiter zukomme und der DA dabei keine Befugnisse habe. In der mündlichen Verhandlung beharrte der Vertreter des DA darauf, dass ein entsprechender Satz – wenn überhaupt – nur im Rahmen einer „fraktionsinternen Diskussion in der Sitzung“ gefallen sei, wobei er nunmehr – über die schriftliche Stellungnahme hinausgehend – auch angab, dass über den Betrauungsvorschlag und über beide Bewerber inhaltlich diskutiert worden sei. Diese Darstellung des Vertreters des DA überzeugt nicht. Zunächst fällt auf, dass selbst in der schriftlichen Stellungnahme des DA von einer inhaltlichen Diskussion über den Vorschlag und die Bewerber keine Rede war; auch in der Verhandlung vor der Kommission unterblieb jeglicher Hinweis auf den Inhalt, den eine solche Diskussion gehabt haben soll. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass eine solche Diskussion einen Niederschlag im Protokoll gefunden hätte. Dazu kommt, dass sich der vom BF behauptete formale Standpunkt der Mehrheit des DA ja zwanglos damit erklären lässt, dass dem DA bei der Besetzung des in Rede stehenden Arbeitsplatzes – wie unten noch auszuführen sein wird - in der Tat kein Mitwirkungsrecht nach § 9 Abs 3 lit a PVG zukommt. Dass die Mehrheit im DA daraus abgeleitet hat, in der Sache keine Befugnisse zu haben, ergibt sich schließlich aus einer vom BF vorgelegten Aussendung zweier der Mehrheit zuzurechnender Personalvertreter. Darin wird über die hier interessierende Postenbesetzung berichtet und abermals der Standpunkt vertreten, dass die Entscheidung darüber ausschließlich dem Anstaltsleiter zukommt. Zudem schloss ja auch der Vertreter des DA nicht aus, dass der vom BF behauptete Hinweis auf mangelnde Befugnisse in der Sitzung doch von irgendjemandem geäußert worden sei; die Einschränkung, es habe sich (in der Sitzung!) um eine fraktionsinterne Diskussion gehandelt, überzeugt nicht.Strittig ist zwischen den Parteien aber vor allem die Frage, ob die Mehrheit im DA – wie vom BF behauptet – eine inhaltliche Diskussion des unter Punkt 7 der Sitzung vom 18.1.2012 behandelten Besetzungsvorschlags mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Betrauung ausschließlich dem Anstaltsleiter zukomme und der DA dabei keine Befugnisse habe. In der mündlichen Verhandlung beharrte der Vertreter des DA darauf, dass ein entsprechender Satz – wenn überhaupt – nur im Rahmen einer „fraktionsinternen Diskussion in der Sitzung“ gefallen sei, wobei er nunmehr – über die schriftliche Stellungnahme hinausgehend – auch angab, dass über den Betrauungsvorschlag und über beide Bewerber inhaltlich diskutiert worden sei. Diese Darstellung des Vertreters des DA überzeugt nicht. Zunächst fällt auf, dass selbst in der schriftlichen Stellungnahme des DA von einer inhaltlichen Diskussion über den Vorschlag und die Bewerber keine Rede war; auch in der Verhandlung vor der Kommission unterblieb jeglicher Hinweis auf den Inhalt, den eine solche Diskussion gehabt haben soll. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass eine solche Diskussion einen Niederschlag im Protokoll gefunden hätte. Dazu kommt, dass sich der vom BF behauptete formale Standpunkt der Mehrheit des DA ja zwanglos damit erklären lässt, dass dem DA bei der Besetzung des in Rede stehenden Arbeitsplatzes – wie unten noch auszuführen sein wird - in der Tat kein Mitwirkungsrecht nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG zukommt. Dass die Mehrheit im DA daraus abgeleitet hat, in der Sache keine Befugnisse zu haben, ergibt sich schließlich aus einer vom BF vorgelegten Aussendung zweier der Mehrheit zuzurechnender Personalvertreter. Darin wird über die hier interessierende Postenbesetzung berichtet und abermals der Standpunkt vertreten, dass die Entscheidung darüber ausschließlich dem Anstaltsleiter zukommt. Zudem schloss ja auch der Vertreter des DA nicht aus, dass der vom BF behauptete Hinweis auf mangelnde Befugnisse in der Sitzung doch von irgendjemandem geäußert worden sei; die Einschränkung, es habe sich (in der Sitzung!) um eine fraktionsinterne Diskussion gehandelt, überzeugt nicht.

Dass das Protokoll über die Sitzung vom 18.1.2012 nicht in der folgenden Sitzung sondern erst in der Sitzung vom 20.2.2012 genehmigt wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Protokollen. In der Sitzung vom 20.6.2012 wurde das in zwei hier nicht betroffenen Punkten geänderte Protokoll in seiner endgültigen Fassung vorgelegt. Über den Einspruch des BF wurde aber bereits am 20.2.2012 entschieden. Daher kommt auch dem Umstand keine Bedeutung zu, dass er in der Sitzung vom 20.6.2012 die Frage, ob die Angelegenheit nun erledigt sei, bejaht hat.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Die Mehrheit im DA gründet ihren Standpunkt, dass der DA bei der anstehenden Arbeitsplatzvergabe keine Befugnisse habe, auf § 9 Abs 3 lit a PVG, der das dort normierte Mitwirkungsrecht des DA – soweit hier von Interesse - auf die Betrauung eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion beschränkt. Um eine solche handelte es sich im vorliegenden Fall aber nicht. Dies bedeutet aber nicht – insoweit ist dem BF beizupflichten – dass im vorliegenden Fall der Personalvertretung ein Einschreiten nicht möglich gewesen wäre. Zurecht verweist der BF dazu auf § 9 Abs 4 lit a PVG, der dem DA das Recht einräumt, Anregungen und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern. Diese Bestimmung, die weit verstanden wird (vgl Schragel, PVG § 9 Rz 66 f), ermöglicht es dem DA, unabhängig davon, ob ihm im Einzelfall ein konkretes Mitwirkungsrecht nach einer anderen Bestimmung zusteht, von sich aus an den Dienststellenleiter mit Vorschlägen und Anregungen heranzutreten, mit denen sich der Dienststellenleiter im Sinne des § 10 Abs 4 PVG auch auseinandersetzen muss. Damit hätte aber der Antrag des BF in der Sitzung vom 18.1.2012 jedenfalls inhaltlich behandelt werden müssen (auf die Ausführungen Schragels [PVG § 9 Rz 11], wonach ein Mitwirkungsrecht des DA allenfalls auch aus § 9 Abs 2 lit b PVG abgeleitet werden könnte, braucht daher gar nicht eingegangen zu werden). Die festgestellte Vorgangsweise der Mehrheit des DA, die inhaltliche Behandlung des Antrags mit dem Hinweis auf fehlende Befugnisse abzulehnen, entsprach daher nicht dem Gesetz, sodass die Beschwerde in diesem Punkt berechtigt ist.Die Mehrheit im DA gründet ihren Standpunkt, dass der DA bei der anstehenden Arbeitsplatzvergabe keine Befugnisse habe, auf Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG, der das dort normierte Mitwirkungsrecht des DA – soweit hier von Interesse - auf die Betrauung eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion beschränkt. Um eine solche handelte es sich im vorliegenden Fall aber nicht. Dies bedeutet aber nicht – insoweit ist dem BF beizupflichten – dass im vorliegenden Fall der Personalvertretung ein Einschreiten nicht möglich gewesen wäre. Zurecht verweist der BF dazu auf Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG, der dem DA das Recht einräumt, Anregungen und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern. Diese Bestimmung, die weit verstanden wird vergleiche Schragel, PVG Paragraph 9, Rz 66 f), ermöglicht es dem DA, unabhängig davon, ob ihm im Einzelfall ein konkretes Mitwirkungsrecht nach einer anderen Bestimmung zusteht, von sich aus an den Dienststellenleiter mit Vorschlägen und Anregungen heranzutreten, mit denen sich der Dienststellenleiter im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, PVG auch auseinandersetzen muss. Damit hätte aber der Antrag des BF in der Sitzung vom 18.1.2012 jedenfalls inhaltlich behandelt werden müssen (auf die Ausführungen Schragels [PVG Paragraph 9, Rz 11], wonach ein Mitwirkungsrecht des DA allenfalls auch aus Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG abgeleitet werden könnte, braucht daher gar nicht eingegangen zu werden). Die festgestellte Vorgangsweise der Mehrheit des DA, die inhaltliche Behandlung des Antrags mit dem Hinweis auf fehlende Befugnisse abzulehnen, entsprach daher nicht dem Gesetz, sodass die Beschwerde in diesem Punkt berechtigt ist.

Aber auch in ihrem zweiten Punkt ist der Beschwerde stattzugeben: Nach § 15 Abs 1 lit i PVG hat das Sitzungsprotokoll „den wesentlichen Inhalt von wichtigen Debatten“ wiederzugeben. Dieser Anforderung wird das vorliegende Protokoll nicht gerecht, wodurch es überhaupt erst möglich wurde, dass im Verfahren Beweis darüber aufgenommen werden musste, ob nun – wie der Vertreter des DA in der mündlichen Verhandlung behauptete – inhaltlich über den Antrag des BF diskutiert wurde, oder ob – wie der BF behauptet und letztlich auch festgestellt wurde – die inhaltliche Behandlung des Antrags mit dem Hinweis auf fehlende Befugnisse abgelehnt wurde.Aber auch in ihrem zweiten Punkt ist der Beschwerde stattzugeben: Nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera i, PVG hat das Sitzungsprotokoll „den wesentlichen Inhalt von wichtigen Debatten“ wiederzugeben. Dieser Anforderung wird das vorliegende Protokoll nicht gerecht, wodurch es überhaupt erst möglich wurde, dass im Verfahren Beweis darüber aufgenommen werden musste, ob nun – wie der Vertreter des DA in der mündlichen Verhandlung behauptete – inhaltlich über den Antrag des BF diskutiert wurde, oder ob – wie der BF behauptet und letztlich auch festgestellt wurde – die inhaltliche Behandlung des Antrags mit dem Hinweis auf fehlende Befugnisse abgelehnt wurde.

Der vom BF erhobene Einspruch gegen das Protokoll war berechtigt: Im Sinne der eben dargestellten Rechtslage hatte das Protokoll den wesentlichen Inhalt der über seinen Antrag geführten Debatte zu enthalten. Da auch seine Darstellung als erwiesen angenommen wurde, dass die inhaltliche Behandlung des Antrags unter Hinweis auf fehlende Befugnisse des DA abgelehnt wurde, war daher sein Einspruch berechtigt. Das Protokoll hätte daher in diesem Punkt nicht genehmigt werden dürfen.

Überdies wurde auch § 16 PVGO verletzt. Nach dieser Bestimmung ist das Protokoll vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Ausschusses zu verlesen. Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolls zu stellen; über sie ist sogleich abzustimmen. Hier wurde das Protokoll aber nicht in der nächsten sondern erst in der übernächsten Sitzung verlesen und genehmigt. Der dafür vom DA angeführte Grund, bei der ersten Sitzung nach dem 18.1.2012 habe der BF gefehlt, dessen Anwesenheit man habe abwarten wollen, ist zwar verständlich und nachvollziehbar; dessen ungeachtet lässt der eindeutige Wortlaut des § 16 PVGO eine derartige Vorgangsweise nicht zu. Sind die Teilnehmer an der Sitzung, in der Beschlüsse gefasst wurden, und die Teilnehmer der folgenden Sitzung nicht dieselben Bediensteten, hat die Genehmigung des Protokolls durch die nunmehr anwesenden Bediensteten zu erfolgen. Das ist nach dem Aufbau der PVGO unvermeidbar, die Verzögerungen und Phasen der Unsicherheit über den Inhalt gefasster Beschlüsse vermeiden will (Schragel, PVG § 22 Rz 47).Überdies wurde auch Paragraph 16, PVGO verletzt. Nach dieser Bestimmung ist das Protokoll vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Ausschusses zu verlesen. Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolls zu stellen; über sie ist sogleich abzustimmen. Hier wurde das Protokoll aber nicht in der nächsten sondern erst in der übernächsten Sitzung verlesen und genehmigt. Der dafür vom DA angeführte Grund, bei der ersten Sitzung nach dem 18.1.2012 habe der BF gefehlt, dessen Anwesenheit man habe abwarten wollen, ist zwar verständlich und nachvollziehbar; dessen ungeachtet lässt der eindeutige Wortlaut des Paragraph 16, PVGO eine derartige Vorgangsweise nicht zu. Sind die Teilnehmer an der Sitzung, in der Beschlüsse gefasst wurden, und die Teilnehmer der folgenden Sitzung nicht dieselben Bediensteten, hat die Genehmigung des Protokolls durch die nunmehr anwesenden Bediensteten zu erfolgen. Das ist nach dem Aufbau der PVGO unvermeidbar, die Verzögerungen und Phasen der Unsicherheit über den Inhalt gefasster Beschlüsse vermeiden will (Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 47).

Der Beschwerde war daher stattzugeben. Die hievon betroffenen Beschlüsse des DA waren aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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