Norm
PVG §9Schlagworte
Dienststellenausschuss, Pflichten des Vorsitzenden, Einberufung einer ausreichenden Anzahl von SitzungenRechtssatz
Der Vorsitzende verletzt seine sich aus § 22 Abs 1 PVG ergebenden Pflichten, wenn er eine Sitzung des Ausschusses nicht so zeitgerecht einberuft, dass das Personalvertretungsorgan noch alle in Betracht kommenden Beschlüsse rechtzeitig fassen kann. Da er vom Gesetz dazu berufen ist, diese Handlungen für den Ausschuss zu setzen, sind sie dem Organ zuzurechnen, Gesetzesverletzungen also von der PVAK wahrzunehmen (Schragel, PVG § 22 Rz 22).Der Vorsitzende verletzt seine sich aus Paragraph 22, Absatz eins, PVG ergebenden Pflichten, wenn er eine Sitzung des Ausschusses nicht so zeitgerecht einberuft, dass das Personalvertretungsorgan noch alle in Betracht kommenden Beschlüsse rechtzeitig fassen kann. Da er vom Gesetz dazu berufen ist, diese Handlungen für den Ausschuss zu setzen, sind sie dem Organ zuzurechnen, Gesetzesverletzungen also von der PVAK wahrzunehmen (Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 22).
Der Vorsitzende ist auch nicht berechtigt, namens des DA nicht durch entsprechende Beschlüsse des Ausschusses gedeckte Erklärungen gegenüber dem Dienststellenleiter abzugeben. Tut er dies dennoch, ist sein Verhalten zwar dem Ausschuss als Geschäftsführungshandeln zuzurechnen, aber mangels Deckung durch Beschlüsse des Ausschusses gesetzwidrig (A 21-PVAK/03 uva).
Vor diesem Hintergrund erweist sich die dem DA zuzurechnende Geschäftsführung des Vorsitzenden, die durch die unzureichende Ausübung der Mitwirkungsrechte des DA und – damit in Zusammenhang – durch eine zu geringe Zahl an Sitzungen gekennzeichnet ist, als nicht gesetzeskonform. In diesem Umfang ist daher der Beschwerde stattzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012