TE Pvak 2012/11/5 A12-PVAK/12

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Veröffentlicht am 05.11.2012
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Norm

PVG §9
PVG §22 Abs1
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Dienststellenausschuss, Pflichten des Vorsitzenden, Einberufung einer ausreichenden Anzahl von Sitzungen

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Mag. Weissenburger als Vertreter des Dienstgebers sowie Dr. Schwabl als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses insofern gesetzwidrig war, als er seit seiner Konstituierung in seiner Sitzung vom 14.12.2009 seiner Verpflichtung zur Abhaltung einer ausreichenden Anzahl von Sitzungen und seiner Verpflichtung zur Ausübung der ihm durch das PVG eingeräumten Mitwirkungsrechte nicht regelmäßig nachgekommen ist.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses insofern gesetzwidrig war, als er seit seiner Konstituierung in seiner Sitzung vom 14.12.2009 seiner Verpflichtung zur Abhaltung einer ausreichenden Anzahl von Sitzungen und seiner Verpflichtung zur Ausübung der ihm durch das PVG eingeräumten Mitwirkungsrechte nicht regelmäßig nachgekommen ist.

Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben. Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Vorgangsweise des Dienststellenausschusses bei der Genehmigung der Sitzungsprotokolle nicht gesetzwidrig war.Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Vorgangsweise des Dienststellenausschusses bei der Genehmigung der Sitzungsprotokolle nicht gesetzwidrig war.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer (BF) ist Mitglied des Dienststellenausschusses (DA). Er macht in seiner Beschwerde geltend, dass der Vorsitzende des DA seit der letzten Personalvertretungswahl im Jahre 2009 außer der konstituierenden Sitzung nur zwei weitere Sitzungen abgehalten habe, wobei eine davon nur auf Antrag des BF zustande gekommen sei. Zudem setze der Vorsitzende – obwohl ihm keine Ermächtigung nach § 22 Abs 8 PVG erteilt worden sei – ständig im Namen des DA Handlungen gegenüber dem Dienstgeber, die nicht durch Beschlüsse legitimiert seien. Durch die Unterlassung der Abhaltung von Sitzungen habe der DA in vielen Fällen seinen Mitwirkungsrechten nach dem PVG nicht nachkommen können. Überdies habe der Vorsitzende nicht für die Genehmigung der Sitzungsprotokolle gesorgt; der BF habe bislang kein Protokoll zur Einsicht bekommen.Der Beschwerdeführer (BF) ist Mitglied des Dienststellenausschusses (DA). Er macht in seiner Beschwerde geltend, dass der Vorsitzende des DA seit der letzten Personalvertretungswahl im Jahre 2009 außer der konstituierenden Sitzung nur zwei weitere Sitzungen abgehalten habe, wobei eine davon nur auf Antrag des BF zustande gekommen sei. Zudem setze der Vorsitzende – obwohl ihm keine Ermächtigung nach Paragraph 22, Absatz 8, PVG erteilt worden sei – ständig im Namen des DA Handlungen gegenüber dem Dienstgeber, die nicht durch Beschlüsse legitimiert seien. Durch die Unterlassung der Abhaltung von Sitzungen habe der DA in vielen Fällen seinen Mitwirkungsrechten nach dem PVG nicht nachkommen können. Überdies habe der Vorsitzende nicht für die Genehmigung der Sitzungsprotokolle gesorgt; der BF habe bislang kein Protokoll zur Einsicht bekommen.

Der Vorsitzende des DA verwies dazu in seiner schriftlichen Stellungnahme auf seine langjährige Erfahrung als Personalvertreter und auf den Umstand, dass bis zu den Personalvertretungswahlen 2009 seine Liste alle Mandate im DA besetzt habe. Im Übrigen sei der Vorsitzende der Vertreter des DA nach außen, sodass sich der Kommandant an ihn wende. Dies sei normal. Bei wichtigen Entscheidungen habe es ohnedies eine Sitzung gegeben. „Wenn alles abgesprochen gewesen sei bzw der Kommandant und die Kompanie damit einverstanden gewesen seien oder wenn es nur einen Bewerber gegeben habe, sei keine Äußerung notwendig.“ Über die vom BF als Beispiel genannte Zulassung von Bediensteten zu Kursen erfahre der DA nichts. Das mache der Kommandant in den Offiziersbesprechungen aus. Im Übrigen bestehe das beste Einvernehmen zwischen dem Bataillonskommandanten und den anderen Kommandanten und alle Bedienstete seien mit den getroffenen Maßnahmen zufrieden.

Nach Einvernahme des BF – für den DA ist ohne Angabe von Gründen weder der Vorsitzende noch ein anderer Vertreter erschienen – wird dazu folgender Sachverhalt festgestellt:

Die konstituierende Sitzung des derzeitigen DA fand am 15.1.2010 statt. Seither fanden lediglich vier weitere Sitzungen statt, wobei im Jahr 2011 überhaupt keine Sitzung abgehalten wurde.

Der DA macht in vielen Fällen von seinen Mitwirkungsrechten keinen Gebrauch. Wiederholt ist auch der Vorsitzende namens des DA gegenüber dem Dienststellenleiter aufgetreten, obwohl sein Verhalten nicht durch Beschlüsse des DA gedeckt war.

Die Protokolle über die durchgeführten Sitzungen wurden in der jeweils folgenden Sitzung verlesen und genehmigt.

Zur Beweiswürdigung:

Für den DA ist trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne jegliche Entschuldigung zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen, der den Angaben des BF entgegengetreten wäre. Diese Angaben erscheinen im Übrigen angesichts der schriftlichen Stellungnahme des Vorsitzenden des DA, die in der mündlichen Verhandlung verlesen wurde, als völlig glaubwürdig. Zu korrigieren sind sie allerdings hinsichtlich der Zahl der durchgeführten Sitzungen: Nach den vom Vorsitzenden des DA übermittelten Sitzungsprotokollen haben nämlich nach der konstituierenden Sitzung nicht zwei sondern vier Sitzungen stattgefunden, was allerdings an der grundsätzlichen Berechtigung des Vorwurfs des BF, der Vorsitzende berufe viel zu selten Sitzungen ein, nichts ändert.

Dass der DA in vielen Fällen von seinen im PVG verankerten Mitwirkungsrechten nicht Gebrauch macht, ergibt sich nicht nur aus den Angaben des BF sondern auch aus der schriftlichen Stellungnahme des Vorsitzenden, die diesen Umstand mehr oder weniger offen bestätigt. Ob diese Untätigkeit darin begründet ist, dass der Vorsitzende die stärkere Ausübung der Mitwirkungsrechte wegen seines guten Einvernehmens mit dem Dienststellenleiter und der von ihm konstatierten Zufriedenheit der Belegschaft nicht für notwendig hält, oder darin, dass der Vorsitzende über manche Mitwirkungsrechte des DA gar nicht Bescheid weiß – dafür sprechen etwa seine schriftlichen Erklärungen über die Nichtbefassung des DA mit Fortbildungskursen (siehe dazu § 9 Abs 1 lit d PVG) – ist letztlich ohne Belang.Dass der DA in vielen Fällen von seinen im PVG verankerten Mitwirkungsrechten nicht Gebrauch macht, ergibt sich nicht nur aus den Angaben des BF sondern auch aus der schriftlichen Stellungnahme des Vorsitzenden, die diesen Umstand mehr oder weniger offen bestätigt. Ob diese Untätigkeit darin begründet ist, dass der Vorsitzende die stärkere Ausübung der Mitwirkungsrechte wegen seines guten Einvernehmens mit dem Dienststellenleiter und der von ihm konstatierten Zufriedenheit der Belegschaft nicht für notwendig hält, oder darin, dass der Vorsitzende über manche Mitwirkungsrechte des DA gar nicht Bescheid weiß – dafür sprechen etwa seine schriftlichen Erklärungen über die Nichtbefassung des DA mit Fortbildungskursen (siehe dazu Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG) – ist letztlich ohne Belang.

Dass die Sitzungsprotokolle in der jeweils nächsten Sitzung verlesen und genehmigt wurden, ergibt sich aus den vorliegenden Protokollen und wurde vom BF in der mündlichen Verhandlung auch gar nicht bestritten.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Personalvertretungsorgane sind zur Ausübung der im PVG vorgesehenen Mitwirkungsrechte nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Zwar hat die Initiative grundsätzlich von der Dienstgeberseite auszugehen, denn allein diese ist zur Durchführung von dienstrechtlichen Maßnahmen, die sie zunächst zu beabsichtigen hat, berufen; sie hat aber mit dem DA zu „verhandeln“, gegebenenfalls mit ihm das Einvernehmen herzustellen (§ 9 Abs 2 PVG) bzw ihm schriftliche Mitteilungen zu machen (§ 9 Abs 3 PVG). Kommt der zu einem derartigen Verhalten verpflichtete Dienststellenleiter dieser Verpflichtung nicht nach, ist ihre Einhaltung von der Personalvertretung einzufordern (Schragel, PVG § 9 Rz 3).Personalvertretungsorgane sind zur Ausübung der im PVG vorgesehenen Mitwirkungsrechte nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Zwar hat die Initiative grundsätzlich von der Dienstgeberseite auszugehen, denn allein diese ist zur Durchführung von dienstrechtlichen Maßnahmen, die sie zunächst zu beabsichtigen hat, berufen; sie hat aber mit dem DA zu „verhandeln“, gegebenenfalls mit ihm das Einvernehmen herzustellen (Paragraph 9, Absatz 2, PVG) bzw ihm schriftliche Mitteilungen zu machen (Paragraph 9, Absatz 3, PVG). Kommt der zu einem derartigen Verhalten verpflichtete Dienststellenleiter dieser Verpflichtung nicht nach, ist ihre Einhaltung von der Personalvertretung einzufordern (Schragel, PVG Paragraph 9, Rz 3).

Die pflichtgemäße Ausübung der im PVG normierten Mitwirkungsrechte erfordert naturgemäß die Abhaltung der hierfür erforderlichen Sitzungen des Personalvertretungsorgans.

Sieht man von dem Fall ab, dass eine ausreichende Anzahl von Ausschussmitgliedern die Einberufung einer Sitzung verlangt, schreibt das Gesetz zwar nicht vor, wann und für welchen Termin der Vorsitzende eine Sitzung einberufen muss. Das bedeutet aber nicht, dass die Einberufung einer Sitzung so lange im freien Ermessen des Vorsitzenden liegt, als nicht andere Ausschussmitglieder die Einberufung einer Sitzung verlangt haben. Dem DA stehen in der Regel nur sehr kurze Fristen für Stellungnahmen gegenüber dem Dienststellenleiter zur Verfügung. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die nächste Sitzung des Ausschusses so zeitgerecht einzuberufen, dass dieser noch in der Lage ist, zu Absichten des Dienststellenleiters fristgerecht Stellung zu nehmen bzw, wenn bereits vollendete Tatsachen geschaffen wurden, ehestens allenfalls erforderliche Anträge zur Wahrung der Interessen der Bediensteten zu stellen. Es gehört keineswegs zu den Aufgaben des Vorsitzenden, vorweg die Frage einer notwendigen Reaktion des Ausschusses zu beurteilen und im Fall der Verneinung einer solchen Notwendigkeit von der Einberufung einer Sitzung abzusehen. Der Vorsitzende verletzt seine sich aus § 22 Abs 1 PVG ergebenden Pflichten, wenn er eine Sitzung des Ausschusses nicht so zeitgerecht einberuft, dass das Personalvertretungsorgan noch alle in Betracht kommenden Beschlüsse rechtzeitig fassen kann. Da er vom Gesetz dazu berufen ist, diese Handlungen für den Ausschuss zu setzen, sind sie dem Organ zuzurechnen, Gesetzesverletzungen also von der Personalvertretungs-Aufsichtskommission wahrzunehmen (Schragel, PVG § 22 Rz 22).Sieht man von dem Fall ab, dass eine ausreichende Anzahl von Ausschussmitgliedern die Einberufung einer Sitzung verlangt, schreibt das Gesetz zwar nicht vor, wann und für welchen Termin der Vorsitzende eine Sitzung einberufen muss. Das bedeutet aber nicht, dass die Einberufung einer Sitzung so lange im freien Ermessen des Vorsitzenden liegt, als nicht andere Ausschussmitglieder die Einberufung einer Sitzung verlangt haben. Dem DA stehen in der Regel nur sehr kurze Fristen für Stellungnahmen gegenüber dem Dienststellenleiter zur Verfügung. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die nächste Sitzung des Ausschusses so zeitgerecht einzuberufen, dass dieser noch in der Lage ist, zu Absichten des Dienststellenleiters fristgerecht Stellung zu nehmen bzw, wenn bereits vollendete Tatsachen geschaffen wurden, ehestens allenfalls erforderliche Anträge zur Wahrung der Interessen der Bediensteten zu stellen. Es gehört keineswegs zu den Aufgaben des Vorsitzenden, vorweg die Frage einer notwendigen Reaktion des Ausschusses zu beurteilen und im Fall der Verneinung einer solchen Notwendigkeit von der Einberufung einer Sitzung abzusehen. Der Vorsitzende verletzt seine sich aus Paragraph 22, Absatz eins, PVG ergebenden Pflichten, wenn er eine Sitzung des Ausschusses nicht so zeitgerecht einberuft, dass das Personalvertretungsorgan noch alle in Betracht kommenden Beschlüsse rechtzeitig fassen kann. Da er vom Gesetz dazu berufen ist, diese Handlungen für den Ausschuss zu setzen, sind sie dem Organ zuzurechnen, Gesetzesverletzungen also von der Personalvertretungs-Aufsichtskommission wahrzunehmen (Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 22).

Dem BF ist zudem beizupflichten, dass der (hier unstrittig nicht iSd § 22 Abs 8 PVG ermächtigte) Vorsitzende auch nicht berechtigt ist, namens des DA nicht durch entsprechende Beschlüsse des Ausschusses gedeckte Erklärungen gegenüber dem Dienststellenleiter abzugeben. Tut er dies dennoch, ist sein Verhalten zwar dem Ausschuss als Geschäftsführungshandeln zuzurechnen, aber mangels Deckung durch Beschlüsse des Ausschusses gesetzwidrig (A 21-PVAK/03 uva).Dem BF ist zudem beizupflichten, dass der (hier unstrittig nicht iSd Paragraph 22, Absatz 8, PVG ermächtigte) Vorsitzende auch nicht berechtigt ist, namens des DA nicht durch entsprechende Beschlüsse des Ausschusses gedeckte Erklärungen gegenüber dem Dienststellenleiter abzugeben. Tut er dies dennoch, ist sein Verhalten zwar dem Ausschuss als Geschäftsführungshandeln zuzurechnen, aber mangels Deckung durch Beschlüsse des Ausschusses gesetzwidrig (A 21-PVAK/03 uva).

Vor diesem Hintergrund erweist sich die dem DA zuzurechnende Geschäftsführung des Vorsitzenden, die durch die unzureichende Ausübung der Mitwirkungsrechte des DA und – damit in Zusammenhang – durch eine zu geringe Zahl an Sitzungen gekennzeichnet ist, als nicht gesetzeskonform. In diesem Umfang ist daher der Beschwerde stattzugeben.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Sitzungsprotokolle nicht ordnungsgemäß genehmigt worden seien, ist seine Beschwerde allerdings nicht berechtigt. Er bestreitet gar nicht, dass die Protokolle in der jeweils nächsten Sitzung verlesen und genehmigt wurden, macht aber geltend, dass er nie eine Ausfertigung eines Protokolls erhalten habe. Dass ihm unaufgefordert die Protokolle zur Einsicht vorgelegt oder ihm Protokollausfertigungen zugestellt werden müssen, schreibt § 16 PVGO aber nicht vor. Ein erfolglos gebliebenes Verlangen nach Einsicht in ein Protokoll hat er gar nicht behauptet.Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Sitzungsprotokolle nicht ordnungsgemäß genehmigt worden seien, ist seine Beschwerde allerdings nicht berechtigt. Er bestreitet gar nicht, dass die Protokolle in der jeweils nächsten Sitzung verlesen und genehmigt wurden, macht aber geltend, dass er nie eine Ausfertigung eines Protokolls erhalten habe. Dass ihm unaufgefordert die Protokolle zur Einsicht vorgelegt oder ihm Protokollausfertigungen zugestellt werden müssen, schreibt Paragraph 16, PVGO aber nicht vor. Ein erfolglos gebliebenes Verlangen nach Einsicht in ein Protokoll hat er gar nicht behauptet.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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