TE Pvak 2012/11/15 A29-PVAK/11

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Veröffentlicht am 15.11.2012
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Norm

PVG §22
PVG §41 Abs1
PVGO §5
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Sitzungen der Ausschüsse, konkrete Festlegung der Tagesordnungspunkte, Möglichkeit entsprechender Vorbereitung; Antragslegimitation, Recht auf ausreichende Information, Nichtteilnahme an Sitzung

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde der A und des B gegen den Zentralausschuss *** (in der Folge: Zentralausschuss) entschieden:

Die Beschwerde der A wird zurückgewiesen.

Der Beschwerde des B wird Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Zentralausschusses in der Sitzung vom 6.6.2011 im Zusammenhang mit der provisorischen Lehrfächerverteilung der hlfs K gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Zentralausschusses in der Sitzung vom 6.6.2011 im Zusammenhang mit der provisorischen Lehrfächerverteilung der hlfs K gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Die Beschwerdeführerin A (1. BF) ist Mitglied des Zentralausschusses (ZA), der Beschwerdeführer B ist Ersatzmitglied.

Der ZA fasste in seiner 14. Sitzung am 10.5.2011 im Zusammenhang mit der avisierten Vorlage der Angelegenheit „provisorische Lehrfächerverteilung der hlfs K“ an die Zentralstelle gemäß § 10 Abs 5 PVG den Beschluss, mit der Verhandlungsführung den Vorsitzenden des ZA sowie das weitere ZA-Mitglied C zu betrauen.Der ZA fasste in seiner 14. Sitzung am 10.5.2011 im Zusammenhang mit der avisierten Vorlage der Angelegenheit „provisorische Lehrfächerverteilung der hlfs K“ an die Zentralstelle gemäß Paragraph 10, Absatz 5, PVG den Beschluss, mit der Verhandlungsführung den Vorsitzenden des ZA sowie das weitere ZA-Mitglied C zu betrauen.

Die Verhandlungen zwischen den Vertretern des ZA und jenen der Zentralstelle über die provisorische Lehrfächerverteilung (prov LFV) der hlfs K fanden am 30.5.2011 statt. Das Ergebnis dieser Verhandlungen wurde vom Dienstgeber in einem „Ergebnisprotokoll“ zusammengefasst.

Ebenfalls am 30.5.2011 berief der Vorsitzende des ZA die 15. Sitzung für den 6.6.2011 ein. In Punkt 7 der Tagesordnung („Dienststellenbereich“) scheint unter lit a die mit „hlfs K – Status Lehrfächerverteilung“ bezeichnete Angelegenheit auf. Am 3.6.2011 übermittelte der Dienstgeber das erwähnte „Ergebnisprotokoll“ an den ZA. Eingangs der 15. Sitzung, in welcher der 2. BF als Ersatzmitglied die 1. BF vertrat, wurde die Tagesordnung verlesen und einstimmig genehmigt. Im Sitzungsprotokoll wurde zum Tagesordnungspunkt 7 lit a festgehalten:Ebenfalls am 30.5.2011 berief der Vorsitzende des ZA die 15. Sitzung für den 6.6.2011 ein. In Punkt 7 der Tagesordnung („Dienststellenbereich“) scheint unter Litera a, die mit „hlfs K – Status Lehrfächerverteilung“ bezeichnete Angelegenheit auf. Am 3.6.2011 übermittelte der Dienstgeber das erwähnte „Ergebnisprotokoll“ an den ZA. Eingangs der 15. Sitzung, in welcher der 2. BF als Ersatzmitglied die 1. BF vertrat, wurde die Tagesordnung verlesen und einstimmig genehmigt. Im Sitzungsprotokoll wurde zum Tagesordnungspunkt 7 Litera a, festgehalten:

„hlfs K – Status Lehrfächerverteilung – Verhandlungsergebnis v. 30.5.2011; Verhandlungsteilnehmer C, D; siehe Beilage 3

Bericht C/D

Beschluss mehrheitlich: 4 dafür und 2 Enthaltungen (E und B) über die Einvernehmensherstellung. Ausfertigung § 17 (2) PVGO siehe Beilage 4“Beschluss mehrheitlich: 4 dafür und 2 Enthaltungen (E und B) über die Einvernehmensherstellung. Ausfertigung Paragraph 17, (2) PVGO siehe Beilage 4“

Noch am selben Tag berichtete der ZA-Vorsitzende dem Dienstgeber, dass der ZA dem „Ergebnisprotokoll“ vom 30.5.2011 zugestimmt habe. Das Einvernehmen gelte somit als hergestellt.

Vor dem Hintergrund dieses unstrittigen Sachverhalts beantragten die BF in ihrer Beschwerde, den in der Sitzung des ZA vom 6.6.2011 zum Tagesordnungspunkt 7 lit a gefassten Beschluss als gesetzwidrig aufzuheben. Die Mitglieder des ZA seien in dieser Sitzung von der Beschlussfassung überrascht worden und mangels Unterlagen und Informationen von der Debatte ausgeschlossen gewesen. Darüber hinaus sei der Inhalt des Beschlussantrags unbestimmt und nicht nachvollziehbar gewesen, weil die prov LFV der hlfs K gar nicht vorgelegen sei. Sowohl der 2. BF als auch E hätten auf das Fehlen der Unterlagen hingewiesen, sich gegen die Beschlussfassung ausgesprochen und sich bei der Abstimmung der Stimme enthalten.Vor dem Hintergrund dieses unstrittigen Sachverhalts beantragten die BF in ihrer Beschwerde, den in der Sitzung des ZA vom 6.6.2011 zum Tagesordnungspunkt 7 Litera a, gefassten Beschluss als gesetzwidrig aufzuheben. Die Mitglieder des ZA seien in dieser Sitzung von der Beschlussfassung überrascht worden und mangels Unterlagen und Informationen von der Debatte ausgeschlossen gewesen. Darüber hinaus sei der Inhalt des Beschlussantrags unbestimmt und nicht nachvollziehbar gewesen, weil die prov LFV der hlfs K gar nicht vorgelegen sei. Sowohl der 2. BF als auch E hätten auf das Fehlen der Unterlagen hingewiesen, sich gegen die Beschlussfassung ausgesprochen und sich bei der Abstimmung der Stimme enthalten.

Der ZA entgegnete in seiner Stellungnahme, die Formulierung des Tagesordnungspunkts 7 lit a habe sowohl die Möglichkeit eines Statusberichts durch die Verhandler als auch – bei zwischenzeitigem Eintreffen der vom Dienstgeber verfassten Verhandlungsniederschrift – eine Beschlussfassung zum Gegenstand umfasst. Der Vorsitzende habe in der Sitzung über das „Ergebnisprotokoll“ einschließlich der das Verhandlungsergebnis bereits berücksichtigenden prov LFV mit Unterstützung von C berichtet, wobei eine Kopie der prov LFV zur Verfügung gestanden sei. Das ZA-Mitglied E habe sich eigener Aussage zufolge nur mangels vorhandenen Spezialwissens über den Schulbereich der Stimme enthalten, der 2. BF habe mangelnde Kenntnisse zum Gegenstand infolge seiner Vertretungsfunktion als Begründung für die Stimmenthaltung genannt. Hätten sich die ZA-Mitglieder mit den zwischen der 14. und 15. Sitzung bereits vorliegenden Unterlagen befasst, hätten sie sich ausgekannt.Der ZA entgegnete in seiner Stellungnahme, die Formulierung des Tagesordnungspunkts 7 Litera a, habe sowohl die Möglichkeit eines Statusberichts durch die Verhandler als auch – bei zwischenzeitigem Eintreffen der vom Dienstgeber verfassten Verhandlungsniederschrift – eine Beschlussfassung zum Gegenstand umfasst. Der Vorsitzende habe in der Sitzung über das „Ergebnisprotokoll“ einschließlich der das Verhandlungsergebnis bereits berücksichtigenden prov LFV mit Unterstützung von C berichtet, wobei eine Kopie der prov LFV zur Verfügung gestanden sei. Das ZA-Mitglied E habe sich eigener Aussage zufolge nur mangels vorhandenen Spezialwissens über den Schulbereich der Stimme enthalten, der 2. BF habe mangelnde Kenntnisse zum Gegenstand infolge seiner Vertretungsfunktion als Begründung für die Stimmenthaltung genannt. Hätten sich die ZA-Mitglieder mit den zwischen der 14. und 15. Sitzung bereits vorliegenden Unterlagen befasst, hätten sie sich ausgekannt.

Die Kommission stellt folgenden ergänzenden Sachverhalt fest:

Es kann nicht festgestellt werden, ob in der 15. Sitzung am 6.6.2011 die dem Ergebnis der Verhandlungen mit dem Dienstgeber bereits angepasste prov LFV in schriftlicher Fassung für alle ZA-Mitglieder zur Einsicht vorlag oder nicht.

Beweiswürdigung:

Im Hinblick auf die konträren Äußerungen des 2. BF und des ZA sowie des Umstands, dass keine der beiden Seiten erhöhte Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen kann, konnte zu diesem strittigen Punkt nur eine Negativfeststellung getroffen werden. Auch aus dem Inhalt des in der Verhandlung vom 30.11.2011 verlesenen Akts über die Beschwerde des E, A 27-PVAK/11, waren diesbezüglich keine näheren Aufschlüsse zu gewinnen.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat erwogen:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Beschwerdelegitimation der 1. BF:

§ 41 Abs 1 PVG gibt demjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte durch ein Personalvertretungsorgan behauptet, ein Antragsrecht und damit die Beschwerdelegitimation. Das Erfordernis der Behauptung der Verletzung eigener Rechte bedeutet eine Einschränkung der Antragsberechtigung auf Personen, die persönlich in ihren Rechten beeinträchtigt sein können. Es genügt nicht, dass der Antragsteller die bloße Behauptung aufstellt, er sei in seinen Rechten verletzt worden; die Behauptung muss vielmehr einen Sachverhalt betreffen, durch dessen Verwirklichung die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers auch tatsächlich verletzt sein können (Schragel, PVG § 41 Rz 18). In seinen Rechten verletzt kann auch jeder Personalvertreter durch die Geschäftsführung des Ausschusses, dem er angehört, sein (Schragel, PVG § 41 Rz 22).Paragraph 41, Absatz eins, PVG gibt demjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte durch ein Personalvertretungsorgan behauptet, ein Antragsrecht und damit die Beschwerdelegitimation. Das Erfordernis der Behauptung der Verletzung eigener Rechte bedeutet eine Einschränkung der Antragsberechtigung auf Personen, die persönlich in ihren Rechten beeinträchtigt sein können. Es genügt nicht, dass der Antragsteller die bloße Behauptung aufstellt, er sei in seinen Rechten verletzt worden; die Behauptung muss vielmehr einen Sachverhalt betreffen, durch dessen Verwirklichung die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers auch tatsächlich verletzt sein können (Schragel, PVG Paragraph 41, Rz 18). In seinen Rechten verletzt kann auch jeder Personalvertreter durch die Geschäftsführung des Ausschusses, dem er angehört, sein (Schragel, PVG Paragraph 41, Rz 22).

In der vorliegenden Beschwerde wird behauptet, dass die ZA-Mitglieder in der Sitzung vom 6.6.2011 durch eine – nicht angekündigte - Beschlussfassung überrascht worden und mangels Unterlagen und Informationen von der Debatte ausgeschlossen gewesen seien. Da die 1. BF an der Sitzung gar nicht teilgenommen hat, konnte sie in ihrem subjektiven Recht auf ausreichende Information zur Vorbereitung einer Beschlussfassung naturgemäß nicht beeinträchtigt worden sein.

Es fehlt ihr aus diesem Grund an der Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde ist daher, soweit sie von der 1. BF erhoben wurde, zurückzuweisen.

  1. 2.Ziffer 2
    Zur Beschwerde des 2. BF:

§ 5 Abs 1 PV-GO sieht vor, dass die Tagesordnung von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Personalvertretungsausschusses festzulegen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung ist die Tagesordnung vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses zu verlesen. Eine Ergänzung der Tagesordnung darf der Ausschuss nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschließen.Paragraph 5, Absatz eins, PV-GO sieht vor, dass die Tagesordnung von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Personalvertretungsausschusses festzulegen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung ist die Tagesordnung vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses zu verlesen. Eine Ergänzung der Tagesordnung darf der Ausschuss nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschließen.

Die Einhaltung dieser Bestimmungen soll jedem Ausschussmitglied die Gelegenheit geben, sich vorzubereiten und allenfalls als erforderlich erachtete persönliche Erhebungen anzustellen. Zu diesem Zweck sind die einzelnen Tagesordnungspunkte so konkret „festzulegen“, dass eine entsprechende Vorbereitung auch möglich ist. Ihrer Bezeichnung muss zu entnehmen sein, worüber in der Sitzung abgestimmt werden soll. Aus § 5 Abs 2 zweiter Satz PV-GO ergibt sich, dass die Tagesordnung auch noch in der Sitzung erweitert werden darf, jedoch nicht durch den Vorsitzenden, sondern nur durch einen Beschluss des Personalvertretungsorgans. Selbst bei Erweiterung der Tagesordnung wird jedoch eine abschließende Beschlussfassung aufzuschieben sein, wenn dies auch nur ein Ausschussmitglied mit dem Hinweis auf mangelnde Information und dem Wunsch nach eigenen Erhebungen verlangt (Schragel, PVG § 22 Rz 39).Die Einhaltung dieser Bestimmungen soll jedem Ausschussmitglied die Gelegenheit geben, sich vorzubereiten und allenfalls als erforderlich erachtete persönliche Erhebungen anzustellen. Zu diesem Zweck sind die einzelnen Tagesordnungspunkte so konkret „festzulegen“, dass eine entsprechende Vorbereitung auch möglich ist. Ihrer Bezeichnung muss zu entnehmen sein, worüber in der Sitzung abgestimmt werden soll. Aus Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz PV-GO ergibt sich, dass die Tagesordnung auch noch in der Sitzung erweitert werden darf, jedoch nicht durch den Vorsitzenden, sondern nur durch einen Beschluss des Personalvertretungsorgans. Selbst bei Erweiterung der Tagesordnung wird jedoch eine abschließende Beschlussfassung aufzuschieben sein, wenn dies auch nur ein Ausschussmitglied mit dem Hinweis auf mangelnde Information und dem Wunsch nach eigenen Erhebungen verlangt (Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 39).

Diesen gesetzlichen Anforderungen wird die Vorgangsweise des Vorsitzenden im Zusammenhang mit dem Tagesordnungspunkt 7 lit a der Sitzung vom 6.6.2011 nicht gerecht. Die gewählte Bezeichnung dieses Tagesordnungspunkts („hlfs K – Status Lehrfächerverteilung“) ließ bei objektiver Betrachtung eine Beschlussfassung über die Herstellung des Einvernehmens über die prov LFV der hlfs K nicht erwarten. In Anbetracht des eher nichtssagenden Wortlauts konnte allenfalls mit einem Bericht des Verhandlungsteams über den aktuellen Stand der Verhandlungen mit dem Dienstgeber gerechnet werden. Sollte daher über die prov LFV Beschluss gefasst werden, hätte es gemäß § 5 Abs 2 zweiter Satz PVGO bereits vor Eingehen in die Tagesordnung eines Beschlusses des ZA auf deren Erweiterung bedurft. Es ist unstrittig, dass ein solcher nicht gefasst worden ist.Diesen gesetzlichen Anforderungen wird die Vorgangsweise des Vorsitzenden im Zusammenhang mit dem Tagesordnungspunkt 7 Litera a, der Sitzung vom 6.6.2011 nicht gerecht. Die gewählte Bezeichnung dieses Tagesordnungspunkts („hlfs K – Status Lehrfächerverteilung“) ließ bei objektiver Betrachtung eine Beschlussfassung über die Herstellung des Einvernehmens über die prov LFV der hlfs K nicht erwarten. In Anbetracht des eher nichtssagenden Wortlauts konnte allenfalls mit einem Bericht des Verhandlungsteams über den aktuellen Stand der Verhandlungen mit dem Dienstgeber gerechnet werden. Sollte daher über die prov LFV Beschluss gefasst werden, hätte es gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz PVGO bereits vor Eingehen in die Tagesordnung eines Beschlusses des ZA auf deren Erweiterung bedurft. Es ist unstrittig, dass ein solcher nicht gefasst worden ist.

Selbst im Falle einer ordnungsgemäßen Erweiterung der Tagesordnung wäre aber die Beschlussfassung über die prov LFV auf Wunsch des 2. BF aufzuschieben gewesen. Da den ZA-Mitgliedern das erzielte Verhandlungsergebnis erst in dieser Sitzung näher gebracht wurde, bestand für sie keine Möglichkeit, sich entsprechend vorzubereiten. Daran hätte auch nichts geändert, wenn in dieser Sitzung die prov LFV in ihrer endgültigen Fassung tatsächlich bereits allen ZA-Mitgliedern zumindest zur Einsicht zur Verfügung stand. Im Interesse einer sachgerechten Entscheidungsfindung hätte von einer sofortigen Beschlussfassung Abstand genommen werden müssen.

Zu Recht bemängelt der 2. BF auch die mangelnde Bestimmtheit und Nachvollziehbarkeit des Beschlussantrags, kann doch dem Sitzungsprotokoll nicht einmal entnommen werden, was der genaue Gegenstand des Antrags und der Beschlussfassung war. Darin liegt ein Verstoß gegen § 15 Abs 1 lit f und g PVGO, wonach sowohl der Antrag als auch der Beschluss in wörtlicher Fassung zu protokollieren gewesen wäre.Zu Recht bemängelt der 2. BF auch die mangelnde Bestimmtheit und Nachvollziehbarkeit des Beschlussantrags, kann doch dem Sitzungsprotokoll nicht einmal entnommen werden, was der genaue Gegenstand des Antrags und der Beschlussfassung war. Darin liegt ein Verstoß gegen Paragraph 15, Absatz eins, Litera f und g PVGO, wonach sowohl der Antrag als auch der Beschluss in wörtlicher Fassung zu protokollieren gewesen wäre.

Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde des 2. BF als berechtigt. Der zum Tagesordnungspunkt 7 lit a gefasste Beschluss ist gesetzwidrig; er wurde bereits im Verfahren A 27-PVAK/11 aufgehoben.Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde des 2. BF als berechtigt. Der zum Tagesordnungspunkt 7 Litera a, gefasste Beschluss ist gesetzwidrig; er wurde bereits im Verfahren A 27-PVAK/11 aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2012
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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