RS Pvak 2012/11/15 A27-PVAK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2012
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Norm

PVG §22
PVGO §5
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Sitzungen der Ausschüsse, konkrete Festlegung der Tagesordnungspunkte, Möglichkeit entsprechender Vorbereitung

Rechtssatz

Die Einhaltung der Bestimmungen des § 5 PVGO soll jedem Ausschussmitglied die Gelegenheit geben, sich vorzubereiten und allenfalls als erforderlich erachtete persönliche Erhebungen anzustellen. Zu diesem Zweck sind die einzelnen Tagesordnungspunkte so konkret „festzulegen“, dass eine entsprechende Vorbereitung auch möglich ist. Ihrer Bezeichnung muss zu entnehmen sein, worüber in der Sitzung abgestimmt werden soll. Aus § 5 Abs 2 zweiter Satz PV-GO ergibt sich, dass die Tagesordnung auch noch in der Sitzung erweitert werden darf, jedoch nicht durch den Vorsitzenden, sondern nur durch einen Beschluss des Personalvertretungsorgans. Selbst bei Erweiterung der Tagesordnung wird jedoch eine abschließende Beschlussfassung aufzuschieben sein, wenn dies auch nur ein Ausschussmitglied mit dem Hinweis auf mangelnde Information und dem Wunsch nach eigenen Erhebungen verlangt (Schragel, PVG § 22 Rz 39).Die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 5, PVGO soll jedem Ausschussmitglied die Gelegenheit geben, sich vorzubereiten und allenfalls als erforderlich erachtete persönliche Erhebungen anzustellen. Zu diesem Zweck sind die einzelnen Tagesordnungspunkte so konkret „festzulegen“, dass eine entsprechende Vorbereitung auch möglich ist. Ihrer Bezeichnung muss zu entnehmen sein, worüber in der Sitzung abgestimmt werden soll. Aus Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz PV-GO ergibt sich, dass die Tagesordnung auch noch in der Sitzung erweitert werden darf, jedoch nicht durch den Vorsitzenden, sondern nur durch einen Beschluss des Personalvertretungsorgans. Selbst bei Erweiterung der Tagesordnung wird jedoch eine abschließende Beschlussfassung aufzuschieben sein, wenn dies auch nur ein Ausschussmitglied mit dem Hinweis auf mangelnde Information und dem Wunsch nach eigenen Erhebungen verlangt (Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 39).

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2012
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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