Norm
PVG §22Schlagworte
Sitzungen der Ausschüsse, konkrete Festlegung der Tagesordnungspunkte, Möglichkeit entsprechender VorbereitungRechtssatz
Die Einhaltung der Bestimmungen des § 5 PVGO soll jedem Ausschussmitglied die Gelegenheit geben, sich vorzubereiten und allenfalls als erforderlich erachtete persönliche Erhebungen anzustellen. Zu diesem Zweck sind die einzelnen Tagesordnungspunkte so konkret „festzulegen“, dass eine entsprechende Vorbereitung auch möglich ist. Ihrer Bezeichnung muss zu entnehmen sein, worüber in der Sitzung abgestimmt werden soll. Aus § 5 Abs 2 zweiter Satz PV-GO ergibt sich, dass die Tagesordnung auch noch in der Sitzung erweitert werden darf, jedoch nicht durch den Vorsitzenden, sondern nur durch einen Beschluss des Personalvertretungsorgans. Selbst bei Erweiterung der Tagesordnung wird jedoch eine abschließende Beschlussfassung aufzuschieben sein, wenn dies auch nur ein Ausschussmitglied mit dem Hinweis auf mangelnde Information und dem Wunsch nach eigenen Erhebungen verlangt (Schragel, PVG § 22 Rz 39).Die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 5, PVGO soll jedem Ausschussmitglied die Gelegenheit geben, sich vorzubereiten und allenfalls als erforderlich erachtete persönliche Erhebungen anzustellen. Zu diesem Zweck sind die einzelnen Tagesordnungspunkte so konkret „festzulegen“, dass eine entsprechende Vorbereitung auch möglich ist. Ihrer Bezeichnung muss zu entnehmen sein, worüber in der Sitzung abgestimmt werden soll. Aus Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz PV-GO ergibt sich, dass die Tagesordnung auch noch in der Sitzung erweitert werden darf, jedoch nicht durch den Vorsitzenden, sondern nur durch einen Beschluss des Personalvertretungsorgans. Selbst bei Erweiterung der Tagesordnung wird jedoch eine abschließende Beschlussfassung aufzuschieben sein, wenn dies auch nur ein Ausschussmitglied mit dem Hinweis auf mangelnde Information und dem Wunsch nach eigenen Erhebungen verlangt (Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 39).
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2012