Norm
PVG §9 Abs1 litdSchlagworte
Auswahl von Bediensteten für Aus- und Fortbildung, provisorische Lehrfächer-verteilung, Mitwirkung der PersonalvertretungRechtssatz
Hier ist nach den Ergebnissen des Verfahrens dem DA vom DL nach dem Scheitern der Beratungen die notwendige schriftliche Entscheidung nicht zugestellt worden, sodass die Frist des § 10 Abs 5 PVG nicht ausgelöst wurde. Der DA hat diese Entscheidung des DL nicht urgiert und nach der Aktenlage auch nicht von sich aus ein Verlangen auf Vorlage iSd § 10 Abs 5 PVG gestellt. Obwohl somit die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens noch gar nicht vorlagen, hat der DL dennoch die Angelegenheit – allerdings mit einem geänderten Vorschlag, über den er nicht mit dem DA verhandelt hat – an die übergeordnete Dienststelle herangetragen. Diese Vorgangsweise des DL entspricht nicht dem Gesetz.Hier ist nach den Ergebnissen des Verfahrens dem DA vom DL nach dem Scheitern der Beratungen die notwendige schriftliche Entscheidung nicht zugestellt worden, sodass die Frist des Paragraph 10, Absatz 5, PVG nicht ausgelöst wurde. Der DA hat diese Entscheidung des DL nicht urgiert und nach der Aktenlage auch nicht von sich aus ein Verlangen auf Vorlage iSd Paragraph 10, Absatz 5, PVG gestellt. Obwohl somit die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens noch gar nicht vorlagen, hat der DL dennoch die Angelegenheit – allerdings mit einem geänderten Vorschlag, über den er nicht mit dem DA verhandelt hat – an die übergeordnete Dienststelle herangetragen. Diese Vorgangsweise des DL entspricht nicht dem Gesetz.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2012