TE Pvak 2012/11/21 A34-PVAK/11

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Veröffentlicht am 21.11.2012
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Norm

PVG §9 Abs1 litd
PVG §9 Abs2 litb
PVG §10 Abs2
PVG §10 Abs5
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
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  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
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  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 9 heute
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  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
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  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
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  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 10 heute
  2. PVG § 10 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 10 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
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  6. PVG § 10 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
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  8. PVG § 10 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 10 heute
  2. PVG § 10 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 10 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 10 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. PVG § 10 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  7. PVG § 10 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  8. PVG § 10 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Schlagworte

Auswahl von Bediensteten für Aus- und Fortbildung, provisorische Lehrfächer-verteilung, Mitwirkung der Personalvertretung

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die vom Zentralausschusses *** (in der Folge: Zentralausschuss) gemäß § 41 Abs 6 PVG vorgelegte Beschwerde des Dienststellenausschusses *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) gegen den Dienststellenleiter *** (in der Folge: Dienststellenleiter) entschieden:Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die vom Zentralausschusses *** (in der Folge: Zentralausschuss) gemäß Paragraph 41, Absatz 6, PVG vorgelegte Beschwerde des Dienststellenausschusses *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) gegen den Dienststellenleiter *** (in der Folge: Dienststellenleiter) entschieden:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 5 PVG wird festgestellt, dass der Dienststellenleiter dadurch das Gesetz verletzt hat, dass erGemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG wird festgestellt, dass der Dienststellenleiter dadurch das Gesetz verletzt hat, dass er

  1. 1)Ziffer eins
    den wegen des krankheitsbedingten Ausfalls der Lehrerin A notwendigen Entwurf für eine Änderung der Lehrfächerverteilung und des Stundenplans erst am 2.3.2011 und damit verspätet dem Dienststellenausschuss zur Herstellung des Einvernehmens gemäß § 9 Abs 2 lit b PVG vorlegte,den wegen des krankheitsbedingten Ausfalls der Lehrerin A notwendigen Entwurf für eine Änderung der Lehrfächerverteilung und des Stundenplans erst am 2.3.2011 und damit verspätet dem Dienststellenausschuss zur Herstellung des Einvernehmens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG vorlegte,

  1. 2)Ziffer 2
    dem Dienststellenausschuss dessen Mitwirkungsrecht bei der Auswahl von Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung nicht einräumte,
  2. 3)Ziffer 3
    das Verfahren mit dem Dienststellenausschuss über die provisorische Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2011/2012 nicht in der in § 10 Abs 5 PVG vorgeschriebenen Weise führte unddas Verfahren mit dem Dienststellenausschuss über die provisorische Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2011 aus 2012, nicht in der in Paragraph 10, Absatz 5, PVG vorgeschriebenen Weise führte und

  1. 4)Ziffer 4
    den aus Anlass des Ausscheidens einer Lehrerin am 11.2.2011 notwendigen Entwurf für eine Änderung der Lehrfächerverteilung und des Stundenplans erst am 7.2.2011 bzw am 16.2.2011 und damit verspätet dem Dienststellenausschuss zur Herstellung des Einvernehmens gemäß § 9 Abs 2 lit b PVG übermittelte.den aus Anlass des Ausscheidens einer Lehrerin am 11.2.2011 notwendigen Entwurf für eine Änderung der Lehrfächerverteilung und des Stundenplans erst am 7.2.2011 bzw am 16.2.2011 und damit verspätet dem Dienststellenausschuss zur Herstellung des Einvernehmens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG übermittelte.

Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 5 PVG wird festgestellt, dass die Vorgangsweise des DienststellenleitersGemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG wird festgestellt, dass die Vorgangsweise des Dienststellenleiters

  1. 1)Ziffer eins
    im Zusammenhang mit seinem Antrag an das BMLFW um Erteilung der Aufnahmeermächtigung für einen Lehrer im Februar 2011,

  1. 2)Ziffer 2
    bei der Gewährung von Freistellungen von Mitgliedern des Dienststellenausschusses für Sitzungen dieses Ausschusses,

  1. 3)Ziffer 3
    im Zusammenhang mit dem zur Vorbereitung der Erstellung des Stundenplans erfolgten Aushang einer Liste zur Angabe von Verhinderungsgründen im Februar 2011

nicht gesetzwidrig war.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Der Zentralausschuss (ZA) legte gemäß § 41 Abs 6 PVG einen Antrag des Dienstellenausschusses (DA) vor, in dem geltend gemacht wird, dass der Dienststellenleiter (DL) in folgenden Fällen das PVG verletzt habe:Der Zentralausschuss (ZA) legte gemäß Paragraph 41, Absatz 6, PVG einen Antrag des Dienstellenausschusses (DA) vor, in dem geltend gemacht wird, dass der Dienststellenleiter (DL) in folgenden Fällen das PVG verletzt habe:

  1. 1)Ziffer eins
    Änderung der Lehrfächerverteilung (Unterrichtsfach Recht)
Am 2.3.2011, 10:50 Uhr, habe der DL dem Vorsitzenden des DA ein Schreiben zur wegen der Erkrankung einer Lehrerin notwendigen Änderung der Lehrfächerverteilung (LFV) und des Stundenplans mit dem Ersuchen überreicht, wegen Dringlichkeit das Einvernehmen bis 4.3.2011, 12:00 Uhr, herzustellen. Zudem habe der DL in diesem Schreiben angekündigt, eine juristisch gebildete Person für den Gegenstand Recht in die Schule zu holen. Am 8.3.2011 habe diese Person – B – ohne Aufnahmeermächtigung durch das Ministerium bereits vier Unterrichtsstunden unterrichtet.

Zum Zeitpunkt der faktischen Änderung der LFV und des Stundenplans habe es kein Einvernehmen mit dem DA gegeben. Die im § 10 PVG vorgeschriebene Frist von zwei Wochen sei nicht eingehalten worden. Die vom DL behauptete Dringlichkeit der Maßnahme sei nicht vorgelegen, zumal der DA bereits mit Schreiben vom 14.12.2010 die Direktion darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Stunden im Fach Recht wegen der schweren Erkrankung der entsprechenden Lehrkraft fachsuppliert werden müssten. Im Jänner und im Februar habe der DA diese Forderung wiederholt. Erst am 2.3.2011 – nachdem in zwei Klassen mehr als zwei Monate kein Unterricht in diesem Pflichtgegenstand stattgefunden habe – habe sich der DL mit dem oben genannten Schreiben an den DA gewendet und diesen nunmehr wegen Dringlichkeit aufgefordert, binnen 49 Stunden das Einvernehmen herzustellen. Dieser Zeitraum habe nicht einmal für die Anberaumung einer Sitzung gereicht.Zum Zeitpunkt der faktischen Änderung der LFV und des Stundenplans habe es kein Einvernehmen mit dem DA gegeben. Die im Paragraph 10, PVG vorgeschriebene Frist von zwei Wochen sei nicht eingehalten worden. Die vom DL behauptete Dringlichkeit der Maßnahme sei nicht vorgelegen, zumal der DA bereits mit Schreiben vom 14.12.2010 die Direktion darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Stunden im Fach Recht wegen der schweren Erkrankung der entsprechenden Lehrkraft fachsuppliert werden müssten. Im Jänner und im Februar habe der DA diese Forderung wiederholt. Erst am 2.3.2011 – nachdem in zwei Klassen mehr als zwei Monate kein Unterricht in diesem Pflichtgegenstand stattgefunden habe – habe sich der DL mit dem oben genannten Schreiben an den DA gewendet und diesen nunmehr wegen Dringlichkeit aufgefordert, binnen 49 Stunden das Einvernehmen herzustellen. Dieser Zeitraum habe nicht einmal für die Anberaumung einer Sitzung gereicht.

  1. 2)Ziffer 2
    Antrag an das Ministerium, einen Lehrer aufzunehmen
Der DL sei bereits vor dem unter 1) genannten Ersuchen um Änderung der LFV tätig geworden und habe beim BMLFUW beantragt, B als Lehrer für den Gegenstand Recht aufzunehmen. Die geplante Antragstellung hätte er dem DA gemäß § 9 Abs 3 lit a PVG schriftlich mitteilen müssen. Dies habe er unterlassen. Der DA habe erst nachträglich davon erfahren. Dieses Vorgehen gewinne an Brisanz, weil der DL den vorgesetzten Behörden die Information vorenthalten habe, dass an der Schule eine lehrbefähigte, teilzeitbeschäftigte Lehrerin vorhanden gewesen sei, die bereit gewesen wäre, die Stunden zu übernehmen. Tatsächlich sei der DL in der Folge vom BMLFUW angewiesen worden, die Fachsupplierung durch diese Lehrerin durchführen zu lassen. Auch dem Wunsch des DL nach Aufnahme des B sei nicht entsprochen worden.Der DL sei bereits vor dem unter 1) genannten Ersuchen um Änderung der LFV tätig geworden und habe beim BMLFUW beantragt, B als Lehrer für den Gegenstand Recht aufzunehmen. Die geplante Antragstellung hätte er dem DA gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG schriftlich mitteilen müssen. Dies habe er unterlassen. Der DA habe erst nachträglich davon erfahren. Dieses Vorgehen gewinne an Brisanz, weil der DL den vorgesetzten Behörden die Information vorenthalten habe, dass an der Schule eine lehrbefähigte, teilzeitbeschäftigte Lehrerin vorhanden gewesen sei, die bereit gewesen wäre, die Stunden zu übernehmen. Tatsächlich sei der DL in der Folge vom BMLFUW angewiesen worden, die Fachsupplierung durch diese Lehrerin durchführen zu lassen. Auch dem Wunsch des DL nach Aufnahme des B sei nicht entsprochen worden.
  1. 3)Ziffer 3
    Mitwirkung des DA bei der Auswahl von Bediensteten für Fortbildungen
Der DL habe im Schuljahr 2010/2011 ständig das Mitwirkungsrecht des DA bei der Auswahl von Bediensteten für Fortbildungen verletzt. Er habe Fortbildungen ohne Angabe von Gründen untersagt oder auch genehmigt, den DA aber nicht einbezogen oder auch nur benachrichtigt. Daran hätten auch vom DA verlangte Beratungen mit dem DL nichts geändert.Der DL habe im Schuljahr 2010 aus 2011, ständig das Mitwirkungsrecht des DA bei der Auswahl von Bediensteten für Fortbildungen verletzt. Er habe Fortbildungen ohne Angabe von Gründen untersagt oder auch genehmigt, den DA aber nicht einbezogen oder auch nur benachrichtigt. Daran hätten auch vom DA verlangte Beratungen mit dem DL nichts geändert.

  1. 4)Ziffer 4
    Provisorische LFV 2011/12
Dem DA seien am 15.3.2011 und nochmals am 14.4.2011 absichtlich unvollständige Unterlagen zur provisorischen LFV 2011/12 übermittelt worden. Dem DA seien zahlreiche Details der Planungen des DL verschwiegen worden. Während er dem DA 49 (15.3.2011) bzw 48 (14.4.2011) auszuschreibende Stunden bekannt gegeben habe, habe er ins Ministerium 113 auszuschreibende Stunden gemeldet, und zwar mit Vorschlägen zu deren Besetzung, von denen der DA nichts gewusst habe.

  1. 5)Ziffer 5
    Verweigerung notwendiger Dienstfreistellungen
Der DA, der in den 11 Monaten vorher 19 Sitzungen primär in der dienstfreien Zeit durchgeführt habe, habe im Zusammenhang mit der provisorischen LFV eine Sitzung am 10.4.2011 (richtig offenbar: 13.4.2011) um 11:00 Uhr anberaumt. Der DL habe zwei Mitgliedern des DA für diese Sitzung keine Dienstfreistellung gewährt. Die Sitzung habe nach drei Stunden auf den 15.4.2011, 8:00 Uhr, vertagt werden müssen. Auch für diese Sitzung seien zunächst keine Vorkehrungen vom DL getroffen worden. Schließlich seien zwar die notwendigen Freistellungen erfolgt; ein Mitglied des DA sei aber nur bis 10:00 Uhr freigestellt worden, obwohl der DA darüber informiert worden sei, dass die Sitzung mehrere Stunden dauern werde.

  1. 6)Ziffer 6
    Aushang einer Liste von Verhinderungsgründen
Bei der Semesterkonferenz am 8.2.2011 habe der Schulleiter die LehrerInnen angewiesen, berücksichtigungswürdige persönliche Gründe für die Stundenplanerstellung öffentlich bei der Konferenz zu erläutern und in eine Liste einzutragen. Diese Anweisung sei am 9.2.2011 schriftlich im Dienstbuch wiederholt worden. Sie widerspreche den Regelungen des Datenschutzes. Einige Bedienstete hätten sich bloßgestellt gefühlt, so etwa eine begünstigte Behinderte, die ihre Therapietermine nicht habe erläutern wollen, oder eine Mutter eines Kleinkindes, die ihre schwerst kranke Mutter pflegen müsse. Dazu sei gekommen, dass die Liste so aufgehängt worden sei, dass auch Schüler Einsicht nehmen hätten können. Jedenfalls stelle die entsprechende Anordnung des DL eine allgemeine Personalangelegenheit gemäß § 9 Abs 2 lit a PVG dar, die dem DA gemäß § 10 Abs 2 PVG rechtzeitig zur Herstellung des Einvernehmens hätte vorgelegt werden müssen. Dies sei nicht geschehen.Bei der Semesterkonferenz am 8.2.2011 habe der Schulleiter die LehrerInnen angewiesen, berücksichtigungswürdige persönliche Gründe für die Stundenplanerstellung öffentlich bei der Konferenz zu erläutern und in eine Liste einzutragen. Diese Anweisung sei am 9.2.2011 schriftlich im Dienstbuch wiederholt worden. Sie widerspreche den Regelungen des Datenschutzes. Einige Bedienstete hätten sich bloßgestellt gefühlt, so etwa eine begünstigte Behinderte, die ihre Therapietermine nicht habe erläutern wollen, oder eine Mutter eines Kleinkindes, die ihre schwerst kranke Mutter pflegen müsse. Dazu sei gekommen, dass die Liste so aufgehängt worden sei, dass auch Schüler Einsicht nehmen hätten können. Jedenfalls stelle die entsprechende Anordnung des DL eine allgemeine Personalangelegenheit gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG dar, die dem DA gemäß Paragraph 10, Absatz 2, PVG rechtzeitig zur Herstellung des Einvernehmens hätte vorgelegt werden müssen. Dies sei nicht geschehen.

  1. 7)Ziffer 7
    Änderung der LFV aus Anlass des Ausscheidens einer Lehrerin am 11.2.2011
Die Lehrerin C habe dem DL ihren Entschluss, mit Semesterende (11.2.2011) auszuscheiden, bereits vor Weihnachten bekannt gegeben. Den Vorsitzenden des DA habe der DL davon erst am 18.1.2011 mündlich informiert. Obwohl somit genug Zeit gewesen wäre, habe der DL die deshalb notwendige Änderung der LFV dem DA erst am 7.2.2011 vorgelegt und den – sehr weitreichend geänderten – neuen Stundenplan überhaupt erst am 16.2.2011. Der DL habe somit abermals die vorgeschriebene Frist nicht eingehalten. Auch in diesem Zusammenhang habe er den DA über seine Aktivitäten gegenüber dem Ministerium (Suchen einer Nachfolge) nicht informiert. Dringlichkeit habe angesichts des geschilderten Zeitablaufs nicht bestanden.

Der DL bestritt, Bestimmungen des PVG verletzt zu haben. Im Einzelnen hielt er in seiner Stellungnahme an die Kommission und in einer Äußerung gegenüber dem ZA den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Wesentlichen Folgendes entgegen:

  1. 1)Ziffer eins
    Änderung der Lehrfächerverteilung (Unterrichtsfach Recht)
Die Erkrankung der Lehrerin habe sich erst nach und nach als schwerer als ursprünglich absehbar herausgestellt. Die notwendigen Supplierungen im Fach Recht seien durch andere Gegenstände durchgeführt worden. Die wegen der Erkrankung der Lehrerin notwendige Änderung der LFV sei rechtzeitig erfolgt. Für diese Änderung habe es das Einvernehmen mit dem DA gegeben. B sei am 8.3.2011 als externer juristischer Experte eingesetzt worden, ohne dass es dabei zu einer Änderung der LFV oder des Stundenplans gekommen sei. Mit B sei auch kein wie immer gearteter Vertrag abgeschlossen worden.

  1. 2)Ziffer 2
    Antrag an das Ministerium, einen Lehrer aufzunehmen
Nach den Personalunterlagen sei bei keiner der an der Schule tätigen Lehrpersonen die Lehrbefähigung für das Fach Recht vorhanden gewesen. Deshalb sei der Antrag an das Ministerium gestellt worden. Die beabsichtigte Aufnahme sei dem DA schriftlich mitgeteilt worden. Aus dem Personalakt der Lehrperson, der die Stunden im Unterrichtsfach Recht letztlich zuzuordnen gewesen seien, sei eine entsprechende Lehrbefähigung nicht nachvollziehbar. In der Folge habe es auch Schülerbeschwerden über das fehlende Wissen der Lehrperson gegeben.

Für Personalangelegenheiten sei das BMLFUW zuständig. Ihm als DL sei es oblegen, die provisorische LFV zu erstellen und daraus abgeleitete Vorschläge für Besetzungen bzw auszuschreibende Unterrichtsstunden vorzulegen.

  1. 3)Ziffer 3
    Mitwirkung des DA bei der Auswahl von Bediensteten für Fortbildungen
Eine Mitwirkung des DA gemäß § 9 Abs 1 lit d PVG sei während seiner bisherigen Tätigkeit als DL bei der Auswahl von Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung mangels mehrerer BewerberInnen nicht erforderlich gewesen. Dieses Mitwirkungsrecht könne sich doch nicht auf Verwehrung einer von der Schulleitung genehmigten Fortbildung beziehen. Eine Verweigerung der Zulassung habe es nur in einem Fall gegeben, in dem die Genehmigung für mehr als eine Person weder sparsam noch zweckmäßig gewesen sei. Im Übrigen werden die Fortbildungspläne der verschiedenen Weiterbildungsinstitutionen per Mail und durch Auflage von Katalogen allen Betroffenen bekannt gemacht. Schon dadurch sei eine Mitwirkungsmöglichkeit des DA gegeben. Bei sehr teuren Fortbildungen müsse der mögliche Nutzen für die Schule den Kosten gegenüber gestellt werden.Eine Mitwirkung des DA gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG sei während seiner bisherigen Tätigkeit als DL bei der Auswahl von Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung mangels mehrerer BewerberInnen nicht erforderlich gewesen. Dieses Mitwirkungsrecht könne sich doch nicht auf Verwehrung einer von der Schulleitung genehmigten Fortbildung beziehen. Eine Verweigerung der Zulassung habe es nur in einem Fall gegeben, in dem die Genehmigung für mehr als eine Person weder sparsam noch zweckmäßig gewesen sei. Im Übrigen werden die Fortbildungspläne der verschiedenen Weiterbildungsinstitutionen per Mail und durch Auflage von Katalogen allen Betroffenen bekannt gemacht. Schon dadurch sei eine Mitwirkungsmöglichkeit des DA gegeben. Bei sehr teuren Fortbildungen müsse der mögliche Nutzen für die Schule den Kosten gegenüber gestellt werden.

  1. 4)Ziffer 4
    Provisorische LFV 2011/12
Grundlage für seinen Vorschlag an das BLFUW sei das – nicht einvernehmliche – Beratungsergebnis zwischen dem DA und ihm gewesen. Zugeständnisse, die der DL dem DA gemacht habe, seien in die Meldung an das BMLFUW eingeflossen, sodass es zu einer Anpassung der ursprünglichen Zahlenwerte gekommen sei. Im sog. Sicherstellungserlass sei die formelle (zusätzliche) Ausschreibung gewisser Stunden angeordnet, auch wenn diese provisorisch bereits vorhandenen Lehrkräften zugewiesen worden seien. Das BMLFUW habe zwischenzeitlich mit dem ZA eine LFV erstellt, entsprechende Unterrichtsstunden ausgeschrieben und dementsprechend auch teilweise neue Dienstverträge abgeschlossen.

  1. 5)Ziffer 5
    Verweigerung notwendiger Dienstfreistellungen
Die Tätigkeit der Personalvertreter sei ein unbesoldetes Ehrenamt, das – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt werde – neben den Berufspflichten auszuüben sei. Bei allen Tätigkeiten der Personalvertretung müsse der normale Unterrichtsbetrieb aufrecht erhalten werden. In diesem Spannungsfeld sei der DL bemüht gewesen, trotz 19 DA-Sitzungen in 11 Monaten den PersonalvertreterInnen die Mandatsausübung zu ermöglichen. Alle DA-Sitzungen in der Unterrichtszeit seien suppliert worden. Am Beginn des Schuljahres 2011/2012 habe aber der Vorsitzende des DA zusätzliche Supplierungen für eigene Unterrichtsstunden verlangt, um in dieser Zeit – wie sich herausgestellt habe - außerhalb bzw nach Sitzungen sonstige Personalvertretungsangelegenheiten zu erledigen.Die Tätigkeit der Personalvertreter sei ein unbesoldetes Ehrenamt, das – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt werde – neben den Berufspflichten auszuüben sei. Bei allen Tätigkeiten der Personalvertretung müsse der normale Unterrichtsbetrieb aufrecht erhalten werden. In diesem Spannungsfeld sei der DL bemüht gewesen, trotz 19 DA-Sitzungen in 11 Monaten den PersonalvertreterInnen die Mandatsausübung zu ermöglichen. Alle DA-Sitzungen in der Unterrichtszeit seien suppliert worden. Am Beginn des Schuljahres 2011 aus 2012, habe aber der Vorsitzende des DA zusätzliche Supplierungen für eigene Unterrichtsstunden verlangt, um in dieser Zeit – wie sich herausgestellt habe - außerhalb bzw nach Sitzungen sonstige Personalvertretungsangelegenheiten zu erledigen.

  1. 6)Ziffer 6
    Aushang einer Liste von Verhinderungsgründen
Die vom DA bekämpfte Anordnung des DL betreffe die Angabe von Zeitspannen, in denen nicht unterrichtet werden kann. Damit habe der DL iSd § 9 Abs 3 SchUG Transparenz bei der Erstellung der Diensteinteilung bewirken wollen. Deshalb sollten berücksichtigungswürdige Gründe, wann eine Lehrperson nicht unterrichten kann/möchte, angeführt werden können, um größtmögliche Akzeptanz in der Kollegenschaft zu erreichen. Eine Anordnung, Therapiepläne zu erläutern, habe es nie gegeben.Die vom DA bekämpfte Anordnung des DL betreffe die Angabe von Zeitspannen, in denen nicht unterrichtet werden kann. Damit habe der DL iSd Paragraph 9, Absatz 3, SchUG Transparenz bei der Erstellung der Diensteinteilung bewirken wollen. Deshalb sollten berücksichtigungswürdige Gründe, wann eine Lehrperson nicht unterrichten kann/möchte, angeführt werden können, um größtmögliche Akzeptanz in der Kollegenschaft zu erreichen. Eine Anordnung, Therapiepläne zu erläutern, habe es nie gegeben.

  1. 7)Ziffer 7
    Änderung der LFV aus Anlass des Ausscheidens einer Lehrerin am 11.2.2011
Nach dem Ausscheiden einer Kollegin zum Semester 2011 sei in Absprache mit dem BMLFUW eine Nachfolge gesucht und für die Schule gewonnen worden. Das BMLFUW habe die entsprechende Aufnahmeermächtigung erteilt. Erst im Anschluss daran sei eine Umsetzung in Form einer geänderten LFV sowie einer etwa erforderlichen Änderung des Stundenplans möglich. Der DA sei durch die Übermittlung der LFV (7.2.2011) und des geänderten Stundenplans (16.2.2011) wirksam eingebunden worden.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens trifft die Kommission zum beiderseitigen Vorbringen nachstehende Feststellungen:

  1. 1)Ziffer eins
    Änderung der Lehrfächerverteilung (Unterrichtsfach Recht)
Die Lehrerin A trat Mitte Dezember 2010 in den Krankenstand. Die Schwere ihrer Erkrankung, die letztlich dazu führte, dass sie ihren Dienst nicht mehr antreten konnte, stellte sich aber erst nach und nach heraus. Jedenfalls Anfang Februar war aber klar, dass A bis auf weiteres nicht zurückkehren wird. Dennoch befasste der DL den DA mit der deshalb geplanten Änderung der LFV und des Stundenplans erst am 2.3.2011, 10:50 Uhr, wobei er den Vorsitzenden ersuchte, wegen der gegebenen Dringlichkeit das Einvernehmen bis 4.3.2011, 12:00 Uhr, herzustellen.

Beweiswürdigung:

Der maßgebende Sachverhalt ist zwischen den Parteien weitgehend unstrittig. Mit der Feststellung, dass jedenfalls Anfang Februar klar war, dass mit einer Rückkehr der A nicht mehr zu rechnen war, folgt die Kommission der Aussage des DL. Dass dieser in weiterer Folge diese Aussage über Vorhalt der unter dieser Voraussetzung verspäteten Vorlage der LFV teilweise wieder etwas einschränkte, ändert nichts am Gesamtbild, das sich aus den gesamten dazu vorliegenden Beweisergebnissen ergibt.

  1. 2)Ziffer 2
    Antrag an das Ministerium, einen Lehrer aufzunehmen Ebenfalls am 2.3.2011 teilte der DL dem Vorsitzenden des DA mit, dass er beim BMLFW die Anstellung des B als Fachexperten für den Unterrichtsgegenstand Recht beantragt habe. Mit diesem Antrag war der DA vorher nicht befasst worden. B unterrichtete am 8.3.2011 3 Stunden im Gegenstand Recht. Ein Vertragsverhältnis zu ihm bestand zu diesem Zeitpunkt nicht. Letztlich wurde die vom DL beantragte Aufnahmeermächtigung nicht erteilt und mit dem Unterricht im Gegenstand Recht eine bereits an der Schule tätige Lehrerin betraut.

Beweiswürdigung:

In dieser Hinsicht ist der Sachverhalt unstrittig. Ob – was der DL in Abrede stellt – diese Lehrerin die dafür nötige Lehrbefähigung besitzt, ist für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung.

  1. 3)Ziffer 3
    Mitwirkung des DA bei der Auswahl von Bediensteten für Fortbildungen
Der DL hat im Schuljahr 2010/2011 den DA bei der Auswahl von Lehrerinnen und Lehrer für Aus- und Fortbildungen nicht einbezogen.Der DL hat im Schuljahr 2010 aus 2011, den DA bei der Auswahl von Lehrerinnen und Lehrer für Aus- und Fortbildungen nicht einbezogen.

Beweiswürdigung:

Auch insoweit ist der Sachverhalt nicht strittig. Die umfangreichen Ausführungen des DL betreffen die Überlegungen, die für sein Verhalten maßgebend waren, stellen aber – wie insbesondere in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde – die Tatsache, dass der DA bei der Auswahl von Lehrerinnen und Lehrer für Aus- und Fortbildungen nicht einbezogen wurde, nicht in Frage.

  1. 4)Ziffer 4
    Provisorische LFV 2011/12
Die dem DA vom DL am 15.3.2011 und nochmals am 14.4.2011 vorgelegten Planungen für die provisorische LFV 2011/12 wurden zwischen DA und DL verhandelt; in einer Beratung am 5./6.4.2011 wurde jedoch kein Einvernehmen erzielt. Der DL legte daraufhin dem BMLFUW einen Vorschlag vor, der von den zunächst verhandelten Vorschlägen deutlich abwich. Von diesem Vorschlag erlangte der DA erst nach der Vorlage an das Ministerium Kenntnis. Ob die Abweichungen (nur oder zumindest auch) Änderungen betrafen, die eine Folge der zwischen DL und DA erzielten Verhandlungsergebnisse waren, ist nicht feststellbar. Ebenso wenig ist feststellbar, dass der DL am 15.3.2011 und am 14.4.2011 dem DA bewusst falsche Zahlen vorlegte.

Letztlich wurde die LFV zwischen Ministerium und ZA vereinbart, wobei sich herausstellte, dass sowohl der DL als auch der DA unrichtige Vorstellungen von den Folgerungen aus dem Sicherstellungserlass hatten, weshalb der vorgelegte Entwurf grundlegend umgearbeitet wurde.

Beweiswürdigung:

Auch hier ist der Sachverhalt im Kern gar nicht strittig. Beide Seiten gehen davon aus, dass der dem Ministerium vorgelegte Entwurf nicht den ursprünglichen Planungen entsprach. Der DL begründete die Vornahme von Änderungen damit, dass er in den Vorschlag an das Ministerium Zugeständnisse eingearbeitet hat, die er dem DA im Laufe der Verhandlungen gemacht habe. Der DA stellt dies in Abrede. Ob die entsprechende Behauptung des DL ganz oder teilweise zutrifft, ist für die Kommission nicht feststellbar, für die Entscheidung aber ohnedies nicht von Bedeutung. Dafür, dass der DL zunächst bewusst falsche Zahlen und Planungen vorgelegt hat, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Allein aus der Tatsache, dass sich die Zahlen und Planungen im Laufe der Verhandlungen änderten, kann Derartiges jedenfalls nicht erschlossen werden. Schließlich hat auch der Vorsitzende des DA in der Verhandlung erklärt, dass nachträglich die Konsequenzen aus dem Sicherstellungserlass eingearbeitet werden mussten. Es mag zutreffen, dass dies früher hätte geschehen sollen; dass bedeutet aber keineswegs, dass der DL bewusst falsche Fakten und Annahmen vorgelegt haben muss. Bei der entsprechenden Behauptung des DA handelt es sich offenbar um eine Interpretation des Sachverhalts, wie sie für das vorliegende Verfahren nicht untypisch ist, das von erheblicher Konfliktbereitschaft beider Seiten gekennzeichnet ist und die tiefen Gräben zwischen dem DL und Mitgliedern des DA widerspiegelt. Die Feststellungen über das Geschehen auf der Ebene der Zentralstelle gründen sich auf die Angaben des Vertreters des ZA.

  1. 5)Ziffer 5
    Verweigerung notwendiger Dienstfreistellungen
Die für die Abhaltung von Sitzungen des DA erforderlichen Freistellungen wurden durch den DL regelmäßig vorgenommen. Im Verfahren strittig sind lediglich die Sitzungen vom 13. und vom 15.4.2011. Dass der DL die für diese Sitzungen notwendigen Freistellungen verweigert hat, ist nicht feststellbar.

Beweiswürdigung:

Wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, hat die Gewährung der für die Sitzungen des DA notwendigen Freistellungen grundsätzlich keine Probleme bereitet. Der Vorsitzende des DA hat seine entsprechenden Vorwürfe ausschließlich auf die Sitzungen vom 13. und vom 15.4. bezogen. Insoweit stehen die Darstellungen der beiden Seiten zueinander in Widerspruch. Aus den vorgelegten Protokollen lässt sich der Vorwurf des DA jedenfalls nicht zwingend ableiten. Dies gilt vor allem für das Protokoll vom 13.4.2011, aus dem sich der vom DA vorgebrachte Vorwurf, zwei seiner Mitglieder seien nicht freigestellt worden, nicht ableiten lässt. Aber auch aus dem Protokoll über die Sitzung vom 15.4.2011 ist nur ersichtlich, dass ein DA-Mitglied die Sitzung nach zwei Stunden wegen nicht näher definierter „Dienstpflichten“ verließ. Das reicht nicht aus, die (mit den sonstigen Verfahrensergebnissen gut übereinstimmende) Aussage des DL zu widerlegen, der erklärt, sämtliche an ihn herangetragene Wünsche um Freistellungen für Sitzungen erfüllt zu haben. Auch hier liegt es nahe, die Ursache des vor der Kommission ausgetragenen Streits primär im schlechten Verhältnis der Beteiligten zueinander bzw in anderen Auseinandersetzungen über Freistellungen zu suchen (s etwa die Ausführungen des DL über offenbar bestehende Meinungsunterschiede betreffend entsprechende Wünsche des Vorsitzenden).

  1. 6)Ziffer 6
    Aushang einer Liste von Verhinderungsgründen
In der Semesterkonferenz vom 8.2.2011 wurden unter Tagesordnungspunkt 3 Stundenplanänderungen ab dem Sommersemester diskutiert. „Um bei der Stundenplanerstellung von vornherein zu wissen, wann KollegInnen eingeteilt bzw nicht eingeteilt werden können, und damit zu vermeiden, dass der Stundenplanentwurf immer wieder abgeändet werden muss,“ ersuchte „Kollege D“, „alle, bis 11.2. in eine Übersicht einzutragen, wann sie nicht eingeteilt werden können, plus Anführen einer kurzen Begründung.“ In der Diskussion wurde zum Thema Vertraulichkeit darauf hingewiesen, dass „Gründe, warum jemand nicht eingeteilt werden kann, ... auch vertraulich sein (können), darauf sollte Rücksicht genommen werden, es sollte genügen, wenn DL und DA von den Vorgaben wissen.“ „Koll. D“ erklärte dazu: „Selbstverständlich kann auch angeführt werden: mit der Direktion vereinbart“.
Am 9.2.2011 nahm daraufhin der DL einen Eintrag in das Dienstbuch mit folgendem Wortlaut vor:

„Betrifft: Begrenzung bei Erstellung des neuen Stundenplans Bis zum Freitag, den 11.2.2011 Vormittag hängt eine Übersicht aus zur Eintragung von Begrenzungen bei der Erstellung des neuen Stundenplanes ab Sommersemester.“

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu diesem Beschwerdepunkt wurden wörtlich aus dem Protokoll über die Semesterkonferenz und aus dem vorgelegten Eintrag im Dienstbuch übernommen. Darüber hinaus gehende Anweisungen über die Notwendigkeit, Rechtfertigungsgründe vor der Konferenz zu begründen, Therapiepläne zu erläutern oder ähnliche Offenlegungen öffentlich vorzunehmen, gehen daraus nicht hervor. Weitere Beweise hat der DA für seine Behauptungen nicht vorgelegt. Auch hier ist die Ursache für den in diesem Zusammenhang ausgetragenen Konflikt wohl primär nicht in der Sache selbst sondern in den bei den Beteiligten vorhandenen Emotionen zu suchen.

  1. 7)Ziffer 7
    Änderung der LFV aus Anlass des Ausscheidens einer Lehrerin am 11.2.2011
Die Änderung der LFV im Februar 2011 war notwendig geworden, weil eine Lehrerin der Schule nach Australien übersiedeln wollte und deshalb mit Ende des Semesters (11.2.2011) die Schule verließ. Dieser Umstand war bereits vor Weihnachten bekannt geworden. Der DL hatte allerdings noch versucht, die Lehrerin zu überreden, von ihrem Vorhaben Abstand zu nehmen, was ihm aber nicht gelang. Den Entwurf für die Änderung der LFV legte er dem DA am 7.11.2011 vor, den geänderten Stundenplan, der mit 21.2.2011 in Kraft treten sollte, am 16.2.2011.

Beweiswürdigung:

Insoweit gründet sich der festgestellte Sachverhalt auf die im Wesentlichen widerspruchsfreie Darstellung der Beteiligten.

Auf dieser Grundlage hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission erwogen:

  1. 1)Ziffer eins
    Änderung der Lehrfächerverteilung (Unterrichtsfach Recht)
Der Personalvertretung steht bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung das Mitwirkungsrecht nach § 9 Abs 2 lit b PVG zu, zumal die Lehrfächerverteilung die aufgabenmäßige Einteilung der Lehrer darstellt und damit der „Diensteinteilung“ iSd PVG entspricht (Schragel, PVG, § 9 Rz 16). Der Stundenplan stellt die zeitmäßige Einteilung der von den Lehrern im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung zu erbringenden Leistungen dar. Es handelt sich, auch wenn er unvermeidlicherweise viel mehr ins Einzelne gehen muss als sonst ein Dienstplan, um die grundsätzliche und generelle Dienstzeitregelung für die betroffenen Lehrer, wie sie den gegebenen Bedürfnissen im Schulbereich entspricht; bei der Erstellung des Stundenplans steht der PV damit ebenfalls das Mitwirkungsrecht nach § 9 Abs 2 lit b PVG zu (Schragel, PVG § 9 Rz 9 unter Hinweis auf A 30-PVAK/83; ebenso A 22-PVAK/06). Das bedeutet, dass über die Lehrfächerverteilung und über den Stundenplan mit dem DA das Einvernehmen herzustellen ist (A 4-PVAK/07).Der Personalvertretung steht bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung das Mitwirkungsrecht nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG zu, zumal die Lehrfächerverteilung die aufgabenmäßige Einteilung der Lehrer darstellt und damit der „Diensteinteilung“ iSd PVG entspricht (Schragel, PVG, Paragraph 9, Rz 16). Der Stundenplan stellt die zeitmäßige Einteilung der von den Lehrern im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung zu erbringenden Leistungen dar. Es handelt sich, auch wenn er unvermeidlicherweise viel mehr ins Einzelne gehen muss als sonst ein Dienstplan, um die grundsätzliche und generelle Dienstzeitregelung für die betroffenen Lehrer, wie sie den gegebenen Bedürfnissen im Schulbereich entspricht; bei der Erstellung des Stundenplans steht der PV damit ebenfalls das Mitwirkungsrecht nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG zu (Schragel, PVG Paragraph 9, Rz 9 unter Hinweis auf A 30-PVAK/83; ebenso A 22-PVAK/06). Das bedeutet, dass über die Lehrfächerverteilung und über den Stundenplan mit dem DA das Einvernehmen herzustellen ist (A 4-PVAK/07).

Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen herzustellen ist, sind nach § 10 Abs 2 PVG spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem Dienststellenausschuss nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Allerdings kann diese Frist nach § 10 Abs 3 PVG bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, verkürzt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, ist sie nach § 10 Abs 3 letzter Satz PVG überhaupt nicht anzuwenden.Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen herzustellen ist, sind nach Paragraph 10, Absatz 2, PVG spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem Dienststellenausschuss nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Allerdings kann diese Frist nach Paragraph 10, Absatz 3, PVG bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, verkürzt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, ist sie nach Paragraph 10, Absatz 3, letzter Satz PVG überhaupt nicht anzuwenden.

Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass dem DA der Entwurf für die Änderung der LFV und des Stundenplans aus Anlass der Erkrankung der Lehrerin A am 2.3.2011 mit dem Ersuchen übergeben wurde, wegen der gegebenen Dringlichkeit bis 4.3.2011 das Einvernehmen herzustellen. Die zweiwöchige Frist des § 10 Abs 2 PVG wurde somit bei weitem nicht eingehalten. Unstrittig ist, dass die Änderung der LFV und des Stundenplans bereits überfällig und daher dringend war. Dem DA ist aber beizupflichten, dass diese Dringlichkeit nur bestand, weil die Vorlage der Änderungen aus nicht nachvollziehbaren Gründen so spät erfolgte; war doch die Tatsache, dass mit A krankheitsbedingt nicht mehr zu rechnen war, bereits seit (jedenfalls) Anfang Februar bekannt. Der Entwurf für die Änderung der LFV und des Stundenplans hätte daher bereits früher erarbeitet und dem DA vorgelegt werden müssen. In diesem Umfang erweist sich daher die Beschwerde als berechtigt.Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass dem DA der Entwurf für die Änderung der LFV und des Stundenplans aus Anlass der Erkrankung der Lehrerin A am 2.3.2011 mit dem Ersuchen übergeben wurde, wegen der gegebenen Dringlichkeit bis 4.3.2011 das Einvernehmen herzustellen. Die zweiwöchige Frist des Paragraph 10, Absatz 2, PVG wurde somit bei weitem nicht eingehalten. Unstrittig ist, dass die Änderung der LFV und des Stundenplans bereits überfällig und daher dringend war. Dem DA ist aber beizupflichten, dass diese Dringlichkeit nur bestand, weil die Vorlage der Änderungen aus nicht nachvollziehbaren Gründen so spät erfolgte; war doch die Tatsache, dass mit A krankheitsbedingt nicht mehr zu rechnen war, bereits seit (jedenfalls) Anfang Februar bekannt. Der Entwurf für die Änderung der LFV und des Stundenplans hätte daher bereits früher erarbeitet und dem DA vorgelegt werden müssen. In diesem Umfang erweist sich daher die Beschwerde als berechtigt.

  1. 2)Ziffer 2
    Antrag an das Ministerium, einen Lehrer aufzunehmen
Der DA beruft sich zu diesem Beschwerdepunkt auf § 9 Abs 3 lit a und auf § 10a PVG. Nach§ 9 Abs 3 lit a PVG ist dem DA – soweit hier von Interesse – die Aufnahme eines Bediensteten schriftlich mitzuteilen, nach lit g die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach § 5 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG) sowie der Wortlaut der Ausschreibung, nach lit h die Verständigung von einer Ausschreibung nach § 23 AusG oder einer sonstigen Ausschreibung, mit der eine Aufnahme in den Bundesdienst herbeigeführt werden soll und die nicht von der lit g erfasst ist, in Form einer Kopie des Ausschreibungstextes.Der DA beruft sich zu diesem Beschwerdepunkt auf Paragraph 9, Absatz 3, Litera a und auf Paragraph 10 a, PVG. Nach§ 9 Absatz 3, Litera a, PVG ist dem DA – soweit hier von Interesse – die Aufnahme eines Bediensteten schriftlich mitzuteilen, nach Litera g, die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach Paragraph 5, des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG) sowie der Wortlaut der Ausschreibung, nach Litera h, die Verständigung von einer Ausschreibung nach Paragraph 23, AusG oder einer sonstigen Ausschreibung, mit der eine Aufnahme in den Bundesdienst herbeigeführt werden soll und die nicht von der Litera g, erfasst ist, in Form einer Kopie des Ausschreibungstextes.

Die Mitteilung der Aufnahme, der beabsichtigten Ausschreibung oder des Wortlauts der Ausschreibung wird aber vom DA in seiner Beschwerde gar nicht vermisst. Vor allem ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass die Ausschreibung der in Betracht kommenden Stelle und auch deren Besetzung keine Maßnahme des DL ist, sondern eine solche des BMLFUW (dass der DL keinen wie immer gearteten Vertrag mit B geschlossen hat, steht fest). Auf § 9 Abs 3 PVG kann sich der DA daher nicht mit Erfolg berufen (so bereits A 27-PVAK/10 betreffend ebenfalls die hier beteiligten Parteien).Die Mitteilung der Aufnahme, der beabsichtigten Ausschreibung oder des Wortlauts der Ausschreibung wird aber vom DA in seiner Beschwerde gar nicht vermisst. Vor allem ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass die Ausschreibung der in Betracht kommenden Stelle und auch deren Besetzung keine Maßnahme des DL ist, sondern eine solche des BMLFUW (dass der DL keinen wie immer gearteten Vertrag mit B geschlossen hat, steht fest). Auf Paragraph 9, Absatz 3, PVG kann sich der DA daher nicht mit Erfolg berufen (so bereits A 27-PVAK/10 betreffend ebenfalls die hier beteiligten Parteien).

§ 10a PVG, auf den sich der DA ebenfalls beruft, normiert die Verpflichtung des DL, jedem Mitglied des zuständigen Personalvertretungsorgans die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im § 9 übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Daraus ist für die Beschwerde ebenfalls nichts zu gewinnen, weil es hier nicht um die Einsicht in „Dienstnehmerdaten“ geht, sondern um die Daten von Aufnahmewerbern, und weil auch diese Bestimmung auf eine dem Personalvertretungsorgan nach § 9 PVG übertragene Aufgabe abstellt, woran es aber hier mangelt, weil sich der DA – wie gezeigt – auf die von ihm ins Treffen geführte Bestimmung des § 9 Abs 3 PVG nicht mit Erfolg berufen kann (so ebenfalls bereits A 27-PVAK/10). Dass dem DL – obwohl Ausschreibung und Besetzung der in Rede stehenden Stellen dem BMLFUW oblag und nie eine Aufnahmeermächtigung erteilt wurde – Bewerberakten zur Verfügung standen, ist im Übrigen nicht hervorgekommen.Paragraph 10 a, PVG, auf den sich der DA ebenfalls beruft, normiert die Verpflichtung des DL, jedem Mitglied des zuständigen Personalvertretungsorgans die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im Paragraph 9, übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Daraus ist für die Beschwerde ebenfalls nichts zu gewinnen, weil es hier nicht um die Einsicht in „Dienstnehmerdaten“ geht, sondern um die Daten von Aufnahmewerbern, und weil auch diese Bestimmung auf eine dem Personalvertretungsorgan nach Paragraph 9, PVG übertragene Aufgabe abstellt, woran es aber hier mangelt, weil sich der DA – wie gezeigt – auf die von ihm ins Treffen geführte Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, PVG nicht mit Erfolg berufen kann (so ebenfalls bereits A 27-PVAK/10). Dass dem DL – obwohl Ausschreibung und Besetzung der in Rede stehenden Stellen dem BMLFUW oblag und nie eine Aufnahmeermächtigung erteilt wurde – Bewerberakten zur Verfügung standen, ist im Übrigen nicht hervorgekommen.

In diesem Umfang ist die Beschwerde daher nicht berechtigt.

  1. 3)Ziffer 3
    Mitwirkung des DA bei der Auswahl von Bediensteten für Fortbildungen § 9 Abs 1 lit d PVG gibt der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung. Abgesehen davon, dass im Verfahren vom DL sehr wohl Konfliktfälle eingeräumt wurden, ist eine Einschränkung dieses Mitwirkungsrechts auf Fälle, in denen Ansuchen um Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen vom DL abgelehnt werden, nicht zu entnehmen. Schließlich hat der DA in diesem Zusammenhang nicht nur die Rechte der ansuchenden Dienstnehmer sondern auch Belegschaftsrechte zu wahren. Dass der DL dem DA dieses Mitwirkungsrecht im Schuljahr 2010/2011 nicht eingeräumt hat, hat er in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher berechtigt.Mitwirkung des DA bei der Auswahl von Bediensteten für Fortbildungen Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG gibt der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung. Abgesehen davon, dass im Verfahren vom DL sehr wohl Konfliktfälle eingeräumt wurden, ist eine Einschränkung dieses Mitwirkungsrechts auf Fälle, in denen Ansuchen um Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen vom DL abgelehnt werden, nicht zu entnehmen. Schließlich hat der DA in diesem Zusammenhang nicht nur die Rechte der ansuchenden Dienstnehmer sondern auch Belegschaftsrechte zu wahren. Dass der DL dem DA dieses Mitwirkungsrecht im Schuljahr 2010 aus 2011, nicht eingeräumt hat, hat er in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher berechtigt.

  1. 4)Ziffer 4
    Provisorische LFV 2011/12
Der zu diesem Punkt erhobene Vorwurf, der DL habe dem DA bewusst unrichtige Zahlen und Planungen vorgelegt, wurde im Verfahren nicht erwiesen. Damit bleibt der Vorwurf, der DA habe dem BMLFUW einen Vorschlag vorgelegt, der gegenüber den mit dem DA verhandelten Vorschlägen deutlich geändert worden war.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass beide Seiten die Angelegenheit nicht im Sinne der in § 10 PVG vorgelegten Regelungen behandelt haben:Dazu ist zunächst festzuhalten, dass beide Seiten die Angelegenheit nicht im Sinne der in Paragraph 10, PVG vorgelegten Regelungen behandelt haben:

Da der DA mit dem ursprünglichen Vorschlag des DL nicht einverstanden war, ist es zu Beratungen zwischen dem DL und dem DA im Sinne des § 10 Abs 4 PVG gekommen, die ohne Herstellung des Einvernehmens beendet wurden. Ist der DL in einem solchen Fall nicht gewillt, den Einwendungen des DA nachzukommen, so hat er dies dem DA unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekanntzugeben. Er hat also das Anliegen des DA mit einem formellen Akt abzulehnen. Der DL muss eine klare Entscheidung treffen, die er auch zu begründen hat. In der Begründung ist auf alle Argumente des DA einzugehen. Die Zustellung dieser Entscheidung des DL löst die zweiwöchige Frist des § 10 Abs 5 PVG aus. Wurde eine solche Entscheidung der Personalvertretung ordnungsgemäß zugestellt, hat sie die Möglichkeit, innerhalb der Frist des § 10 Abs 5 PVG ein Verlangen auf Vorlage an die sachlich zuständige übergeordnete Dienststelle zu stellen. Stellt der DA ein solches Verlangen nicht oder verspätet, gilt die Angelegenheit, was die Mitwirkung der Personalvertretung anlangt, als erledigt. Stellt der DL die von ihm zu treffende Entscheidung dem DA nicht zu, handelt er gesetzwidrig. Der DA hat in diesem Fall die Entscheidung des DL – und damit die Fortsetzung des eben geschilderten Verfahrens - zu urgieren (s zu alledem Schragel, PVG § 10 Rz 30 ff).Da der DA mit dem ursprünglichen Vorschlag des DL nicht einverstanden war, ist es zu Beratungen zwischen dem DL und dem DA im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, PVG gekommen, die ohne Herstellung des Einvernehmens beendet wurden. Ist der DL in einem solchen Fall nicht gewillt, den Einwendungen des DA nachzukommen, so hat er dies dem DA unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekanntzugeben. Er hat also das Anliegen des DA mit einem formellen Akt abzulehnen. Der DL muss eine klare Entscheidung treffen, die er auch zu begründen hat. In der Begründung ist auf alle Argumente des DA einzugehen. Die Zustellung dieser Entscheidung des DL löst die zweiwöchige Frist des Paragraph 10, Absatz 5, PVG aus. Wurde eine solche Entscheidung der Personalvertretung ordnungsgemäß zugestellt, hat sie die Möglichkeit, innerhalb der Frist des Paragraph 10, Absatz 5, PVG ein Verlangen auf Vorlage an die sachlich zuständige übergeordnete Dienststelle zu stellen. Stellt der DA ein solches Verlangen nicht oder verspätet, gilt die Angelegenheit, was die Mitwirkung der Personalvertretung anlangt, als erledigt. Stellt der DL die von ihm zu treffende Entscheidung dem DA nicht zu, handelt er gesetzwidrig. Der DA hat in diesem Fall die Entscheidung des DL – und damit die Fortsetzung des eben geschilderten Verfahrens - zu urgieren (s zu alledem Schragel, PVG Paragraph 10, Rz 30 ff).

Hier ist nach den Ergebnissen des Verfahrens dem DA vom DL nach dem Scheitern der Beratungen die notwendige schriftliche Entscheidung nicht zugestellt worden, sodass die Frist des § 10 Abs 5 PVG nicht ausgelöst wurde. Der DA hat diese Entscheidung des DL nicht urgiert und nach der Aktenlage auch nicht von sich aus ein Verlangen auf Vorlage iSd § 10 Abs 5 PVG gestellt. Obwohl somit die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens noch gar nicht vorlagen, hat der DL dennoch die Angelegenheit – allerdings mit einem geänderten Vorschlag, über den er nicht mit dem DA verhandelt hat – an die übergeordnete Dienststelle herangetragen.Hier ist nach den Ergebnissen des Verfahrens dem DA vom DL nach dem Scheitern der Beratungen die notwendige schriftliche Entscheidung nicht zugestellt worden, sodass die Frist des Paragraph 10, Absatz 5, PVG nicht ausgelöst wurde. Der DA hat diese Entscheidung des DL nicht urgiert und nach der Aktenlage auch nicht von sich aus ein Verlangen auf Vorlage iSd Paragraph 10, Absatz 5, PVG gestellt. Obwohl somit die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens noch gar nicht vorlagen, hat der DL dennoch die Angelegenheit – allerdings mit einem geänderten Vorschlag, über den er nicht mit dem DA verhandelt hat – an die übergeordnete Dienststelle herangetragen.

Diese Vorgangsweise des DL – nur dessen Verhalten ist hier zu überprüfen – entspricht nicht dem Gesetz. Auch in diesem Zusammenhang erweist sich die Beschwerde daher als berechtigt.

  1. 5)Ziffer 5
    Verweigerung notwendiger Dienstfreistellungen
Das zu diesem Beschwerdepunkt behauptete Fehlverhalten des DL war im Verfahren nicht erweisbar. In diesem Punkt war der Beschwerde daher nicht Folge zu geben.

  1. 6)Ziffer 6
    Aushang einer Liste von Verhinderungsgründen
Auch zu diesem Beschwerdepunkt ist eine Verletzung von Bestimmungen des PVG durch den DL nicht hervorgekommen. Anlassfall war eine Wortmeldung eines (möglicherweise mit der Erstellung des Stundenplans befassten) Lehrers, der die LehrerInnen „ersuchte“, „bis 11.2. in eine Übersicht einzutragen, wann sie nicht eingeteilt werden können, plus Anführen einer kurzen Begründung.“ Überlegungen darüber, ob dieses Ersuchen überhaupt dem DL zuzurechnen ist, sind entbehrlich, weil es schon wegen seines Inhalts, seiner allgemein gehaltenen Formulierung und seiner Bezeichnung als „Ersuchen“ nicht den Charakter einer mitwirkungspflichtigen Weisung hat. Dafür spricht auch der Umstand, dass in der Semesterkonferenz die Wahrung der Vertraulichkeit zugesichert und darauf hingewiesen wurde, dass Vermerke wie „mit der Direktion vereinbart“ ausreichend seien. Hier ging es also offenbar um den Versuch einer erleichterten Abwicklung der Stundenplangestaltung, der nicht in Form einer Weisung gekleidet und auch nicht mit der Ankündigung von Konsequenzen verbunden war. Auch die am nächsten Tag erfolgte Eintragung des DL im Dienstbuch rechtfertigt die in diesem Sinn daraus vom DA gezogenen Schlüsse nicht, zumal darin nur – ganz offenkundig unter Bezugnahme auf die Diskussion in der Semesterkonferenz - mitgeteilt wurde, dass „bis zum Freitag, den 11.2.2011 Vormittag ... eine Übersicht aus(hängt), zur Eintragung von Begrenzungen bei der Erstellung des neuen Stundenplanes ab Sommersemester.“

Eine Verletzung von Bestimmungen des PVG ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen, sodass sich die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang als erfolglos erweist.

  1. 7)Ziffer 7
    Änderung der LFV aus Anlass des Ausscheidens einer Lehrerin am 11.2.2011
Die Änderung der LFV im Februar 2011 war notwendig geworden, weil eine Lehrerin der Schule nach Australien übersiedeln wollte und deshalb mit Ende des Semesters (11.2.2011) die Schule verließ. Dieser Umstand war bereits vor Weihnachten bekannt geworden. Der DL hatte allerdings noch versucht, die Lehrerin zu überreden, von ihrem Vorhaben Abstand zu nehmen, was ihm aber nicht gelang. Den Entwurf für die Änderung der LFV legte er dem DA am 7.4.2011 vor, den geänderten Stundenplan, der mit 21.2.2011 in Kraft treten sollte, am 16.2.2011.

Zur maßgebenden Rechtslage ist zunächst auf die Rechtsausführungen zu Punkt 1) der Beschwerde zu verweisen.

Auch im hier zu beurteilenden Zusammenhang war die Notwendigkeit der Änderung von LFV und Stundenplan bereits längere Zeit absehbar. Dass der DL versuchte, die betroffene Lehrerin von ihrer Absicht, die Schule wegen einer geplanten Übersiedlung zu verlassen, abzubringen, vermag die lange Verzögerung mit der Einleitung des Verfahrens zur Änderung von LFV und Stundenplan nicht zu rechtfertigen. Schon die Vorlage der Änderung der LFV am 7.2.2011 war – zieht man als Maßstab den 11.2.2011 heran, mit dem die betroffene Lehrerin die Schule verließ - verspätet. Aber selbst wenn man die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorlage am Semesterbeginn mit 21.2.2011 misst, erweist sich die Vorlage an den DA – wenn auch nur knapp – als verspätet: Nach den hier anzuwendenden Bestimmungen der §§ 32 f AVG über die Fristenberechung (zur Anwendbarkeit Schragel, PVG § 10 Rz 6) wird der Tag des fristauslösenden Ereignisses bei der Fristenberechnung nicht mitgezählt. Die zweiwöchige Frist des § 10 Abs 2 PVG hat daher erst mit Ablauf des 21.2.2011 geendet, sodass auch – gemessen an diesem Zeitpunkt – dem DA nicht die volle Frist zu Verfügung stand. Dass die Maßnahme zu diesem Zeitpunkt bereits dringend war, trifft zwar zu; dies lag aber daran, dass das Vorhaben von vornherein zu spät in Angriff genommen wurde. Noch deutlicher zeigt sich die dem DL vorzuwerfende Verspätung beim Entwurf für die Änderung des Stundenplans, die dem DA erst am 16.2.2011 vorgelegt wurde, obwohl der geänderte Stundenplan bereits am 21.2.2011 in Kraft treten sollte. In diesem Zusammenhang erweist sich die Beschwerde daher als berechtigt.Auch im hier zu beurteilenden Zusammenhang war die Notwendigkeit der Änderung von LFV und Stundenplan bereits längere Zeit absehbar. Dass der DL versuchte, die betroffene Lehrerin von ihrer Absicht, die Schule wegen einer geplanten Übersiedlung zu verlassen, abzubringen, vermag die lange Verzögerung mit der Einleitung des Verfahrens zur Änderung von LFV und Stundenplan nicht zu rechtfertigen. Schon die Vorlage der Änderung der LFV am 7.2.2011 war – zieht man als Maßstab den 11.2.2011 heran, mit dem die betroffene Lehrerin die Schule verließ - verspätet. Aber selbst wenn man die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorlage am Semesterbeginn mit 21.2.2011 misst, erweist sich die Vorlage an den DA – wenn auch nur knapp – als verspätet: Nach den hier anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 32, f AVG über die Fristenberechung (zur Anwendbarkeit Schragel, PVG Paragraph 10, Rz 6) wird der Tag des fristauslösenden Ereignisses bei der Fristenberechnung nicht mitgezählt. Die zweiwöchige Frist des Paragraph 10, Absatz 2, PVG hat daher erst mit Ablauf des 21.2.2011 geendet, sodass auch – gemessen an diesem Zeitpunkt – dem DA nicht die volle Frist zu Verfügung stand. Dass die Maßnahme zu diesem Zeitpunkt bereits dringend war, trifft zwar zu; dies lag aber daran, dass das Vorhaben von vornherein zu spät in Angriff genommen wurde. Noch deutlicher zeigt sich die dem DL vorzuwerfende Verspätung beim Entwurf für die Änderung des Stundenplans, die dem DA erst am 16.2.2011 vorgelegt wurde, obwohl der geänderte Stundenplan bereits am 21.2.2011 in Kraft treten sollte. In diesem Zusammenhang erweist sich die Beschwerde daher als berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2012
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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