TE Pvak 2012/12/3 A25-PVAK/12

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2012
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Norm

PVG §2
PVG §9 Abs3 lita
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Schlagworte

Mitwirkung bei Planstellenbesetzung, keine Überschreitung des Ermessensspielraumes

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Dr. SCHWABL als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Fachausschuss *** (in der Folge: Fachausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Besetzung der Planstelle des Hauptsachbearbeiters bei der Organisations- und Einsatzabteilung FB 03, Landeseinsatztrainer, in den Sitzungen vom 22.6.2012 und vom 6.7.2012 nicht gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Besetzung der Planstelle des Hauptsachbearbeiters bei der Organisations- und Einsatzabteilung FB 03, Landeseinsatztrainer, in den Sitzungen vom 22.6.2012 und vom 6.7.2012 nicht gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Um die im Spruch genannte Planstelle bewarben sich der Beschwerdeführer (BF) und A. Das Landespolizeikommando für *** (LPK) teilte dem Fachausschuss (FA) seine Absicht mit, die Planstelle mit dem BF zu besetzen. Der FA sprach sich in seiner Sitzung vom 22.6.2012 mehrheitlich gegen diesen Vorschlag aus und schlug vor, die Planstelle mit A zu besetzen. Nachdem das LPK auf seiner Absicht, den BF auf die Planstelle zu ernennen, beharrte, sprach sich der FA in seiner Sitzung vom 6.7.2012 neuerlich für A aus und beantragte, die Angelegenheit der Zentralstelle vorzulegen.

Der BF fühlt sich durch die Beschlüsse des FA beschwert. Der FA habe seine im PVG verankerten Pflichten verletzt und habe sich in unvertretbarer Weise für den Mitbewerber des BF, einen ehemaligen Personalvertreter, entschieden. Der BF weise die besseren Qualifikationen und mehr einschlägige Ausbildungen auf und sei im maßgebenden Bereich wesentlich länger tätig gewesen. Weiters sei er seit zwei Jahren der Organisations- und Einsatzabteilung des LPK dienstzugeteilt. Überdies könne er auf eine längere Gesamtdienstzeit und vor allem über eine wesentlich längere Zeit als dienstführender Beamter verweisen.

Der FA bestritt, gesetzwidrig gehandelt zu haben. Er habe sich die Entscheidung, der eingehende Diskussionen vorangegangen seien, nicht leicht gemacht. Entscheidend sei vor allem der Umstand gewesen, dass der BF seine Ausbildungen und seine Erfahrungen vor allem im Zusammenhang mit seiner Verwendung bei der EKO COBRA erworben habe. Die Anforderungen, taktischen Vorgaben und der Einsatzbereich dieser Sondereinheit seien jedoch wesentlich anders gelagert als die Aufgaben eines Landeseinsatztrainers, dem vor allem die Betreuung der Einsatztrainer und die Organisation und Durchführung der Aus- und Fortbildung im Bereich Einsatztraining obliege. In dieser Hinsicht verfüge A über mehr Erfahrung.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2012 wird zu diesem Vorbringen folgender Sachverhalt festgestellt:

A, geboren am 9.5.1976, ist am 1.3.1996 in den Exekutivdienst eingetreten und seit 1.6.2011 dienstführender Beamter. Er ist seit 1.1.2003 als Einsatztrainer tätig und seit 26.11.2009 Mitglied im Bundesteam für Einsatztraining. Er hat eine ganze Reihe von Zusatzausbildungen absolviert (s dazu das Laufbahndatenblatt, auf das verwiesen wird), darunter auch einen Fortbildungslehrgang für Landeseinsatztrainer und Einsatztrainer.

Der BF, geboren am 19.10.1973, ist am 1.4.1994 in den Exekutivdienst eingetreten und seit 1999 dienstführender Beamter. Von 1999 bis 2006 war er dem Gendarmerieeinsatzkommando in *** bzw der EKO COBRA Süd zugeteilt, seit 1.5.2010 der Organisations- und Einsatzabteilung des LPK. Er hat zahlreiche Ausbildungen absolviert – deutlich mehr als sein Mitbewerber – darunter auch eine ganze Reihe von Ausbildungen für Einsatztrainer (auch dazu wird auf das Laufbahndatenblatt verwiesen).

Den Entscheidungen des FA in den Sitzungen vom 22.6.2012 und vom 6.7.2012 gingen jeweils eingehende Diskussionen voraus. Dabei wurden Argumente zugunsten beider Bewerber vorgetragen. Zugunsten des BF wurde ins Treffen geführt, dass er lebens- und dienstälter und wesentlich länger dienstführender Beamter sei. Außerdem habe er wesentlich mehr Ausbildungen absolviert als sein Mitbewerber. Zudem sei er bereits seit 2010 bei der Organisations- und Einsatzabteilung des LPK zugeteilt. Ausschlaggebend für die schließlich zugunsten des A getroffene Entscheidung war der Umstand, dass der BF seine Ausbildungen und Erfahrungen vor allem in einer Sondereinheit erworben habe, für die Anforderungen gelten, die mit jenen an einen Landeseinsatztrainer nicht vergleichbar seien. Insoweit weise A als Mitglied im Bundesteam für Einsatztraining und Ausbildner im Bereich des BMI die bessere Qualifikation auf. Das geringere Lebens- und Dienstalter des A sowie dessen kürzere Zeit als dienstführender Beamter – der Unterschied in der Zeit als Dienstführender wurde in der Sitzung irrtümlich statt mit 12 Jahren mit lediglich zwei Jahren angegeben – könne daran letztlich nichts ändern, weil er durch sein Engagement in seiner beruflichen Tätigkeit und seinen Ausbildungen und zielgerichteten Seminaren mit der Tätigkeit des Landeseinsatztrainers vertraut sei. Dass der BF bereits seit zwei Jahren bei der Organisations- und Einsatzabteilung des LPK zugeteilt war, könne nicht entscheidend ins Gewicht fallen, weil es sonst der Dienstgeber in der Hand hätte, durch Zuteilung die Entscheidung über die Besetzung von Planstellen einseitig zu beeinflussen.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00; A 21-PVAK/11 uva; Schragel, PVG, § 2 Rz 17).Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00; A 21-PVAK/11 uva; Schragel, PVG, Paragraph 2, Rz 17).

Im vorliegenden Fall ist dem BF zuzugestehen, dass die objektiven Laufbahndaten deutlich zu seinen Gunsten sprechen: Er ist älter als sein Mitbewerber, früher in den Exekutivdienst eingetreten und 12 Jahre länger als dienstführender Beamter tätig. Zudem kann er auf eine Vielzahl von Ausbildungen verweisen, wobei die Anzahl der von ihm absolvierten Kurse die Zahl der Ausbildungen des Mitbewerbers deutlich übersteigt. Dies gilt auch für spezielle Ausbildungen im Bereich des Einsatztrainings. Es trifft daher zu, dass eine Entscheidung zugunsten des BF gut begründbar gewesen und nach den Laufbahndaten wohl näher gelegen wäre, als die letztlich zugunsten des Mitbewerbers getroffene Entscheidung.

Dennoch liegt die Entscheidung des FA nach Ansicht der Kommission noch innerhalb des breiten Ermessensspielraums, den das Gesetz der Personalvertretung im Besetzungsverfahren einräumt. Die Begründung des FA für seine Entscheidung ist nämlich ebenfalls nachvollziehbar. Selbst der BF räumte in der mündlichen Verhandlung ein, er könne die Schlüsse verstehen, die der FA aus dem Umstand ziehe, dass der BF jahrelang bei einer Sondereinheit tätig gewesen sei. Allerdings wies er darauf hin, dass der Landeseinsatztrainer vor allem Koordinationsaufgaben wahrzunehmen habe, für die der BF mehr Erfahrung mitbringe als sein Mitbewerber, dem dabei der Umstand, dass er länger als Einsatztrainer tätig war, nichts helfe. Derartige Überlegungen zeigen aber, dass es auch in diesem Zusammenhang einen breiten Spielraum für unterschiedliche Interpretationen und Gewichtungen gibt. Gut nachvollziehbar erscheint im Übrigen auch, dass der FA auf die Tätigkeit des Mitbewerbers im Bundesteam für Einsatztraining und Ausbildner im Bereich des BMI besonderes Gewicht gelegt hat, zumal daraus durchaus auf besondere einschlägige Fähigkeiten und Erfahrungen des Mitbewerbers des BF geschlossen werden kann.

Dass der FA den BF aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat, ist hingegen nicht hervorgekommen. Für eine solche unsachliche Behandlung spricht auch nicht der vom BF hervorgehobene Umstand, dass der FA in seinem Schreiben an das LPK vom 22.6.2012 nur auf die vom Mitbewerber absolvierten Ausbildungen, nicht aber auf die Ausbildungen des BF verwiesen hat. Schließlich diente dieses Schreiben der Information des LPK über die zugunsten des Mitbewerbers getroffene Entscheidung; der FA war daher erkennbar bestrebt, die Gründe darzulegen, warum er zugunsten des Mitbewerbers entschieden hat. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der FA die Ausbildungen des BF gar nicht berücksichtigt hat. Dass er sich auch damit auseinandergesetzt hat, hat das Beweisverfahren eindeutig ergeben.

Alles in allem ist die Kommission der Ansicht, dass der FA seine Entscheidung aufgrund sachlicher und nachvollziehbarer Überlegungen getroffen hat und damit zu einem nicht unvertretbaren Ergebnis gekommen ist. Dass auch eine Entscheidung zugunsten des BF möglich (und wohl besser begründbar) gewesen wäre, wurde bereits ausgeführt. Dies ändert aber nichts daran, dass sich die Entscheidung noch innerhalb des breiten Ermessensspielraums bewegt, den das Gesetz der Personalvertretung einräumt. Sie ist daher nicht gesetzwidrig.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2013
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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