Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die vom Zentralausschuss *** (in der Folge: Zentralausschuss) gemäß § 41 Abs 6 PVG vorgelegte Beschwerde des Dienststellenausschusses *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) gegen den Dienststellenleiter *** (in der Folge: Dienststellenleiter) entschieden:Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die vom Zentralausschuss *** (in der Folge: Zentralausschuss) gemäß Paragraph 41, Absatz 6, PVG vorgelegte Beschwerde des Dienststellenausschusses *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) gegen den Dienststellenleiter *** (in der Folge: Dienststellenleiter) entschieden:
Die Beschwerde wird, soweit der Dienststellenausschuss dem Dienststellenleiter vorwirft, er habe dadurch gesetzwidrig gehandelt, dass er im Zusammenhang
mit dem Wunsch dreier BiologielehrerInnen auf Zulassung zu einer Fortbildungsveranstaltung und
mit der Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2011/2012 Mitwirkungsrechte des Dienststellenausschusses verletzt habe, zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben. Gemäß § 41 Abs 5 PVG wird festgestellt, dass der Dienststellenleiter dadurch das Gesetz verletzt hat, dass er im April 2011 bei der Anordnung der Vertretungsregelung für die Schulleitung für die Sommerferien 2011 das Mitwirkungsrecht des Dienststellenausschusses nach § 9 Abs 2 lit b PVG verletzt hat. Hinsichtlich der verbleibenden Beschwerdepunkte, nämlich hinsichtlich der Behauptungen des Dienststellenausschusses, der Dienststellenleiter habemit der Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2011 aus 2012, Mitwirkungsrechte des Dienststellenausschusses verletzt habe, zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben. Gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG wird festgestellt, dass der Dienststellenleiter dadurch das Gesetz verletzt hat, dass er im April 2011 bei der Anordnung der Vertretungsregelung für die Schulleitung für die Sommerferien 2011 das Mitwirkungsrecht des Dienststellenausschusses nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG verletzt hat. Hinsichtlich der verbleibenden Beschwerdepunkte, nämlich hinsichtlich der Behauptungen des Dienststellenausschusses, der Dienststellenleiter habe im Zusammenhang mit der Nebenbeschäftigung der Lehrerin A das Recht des Dienststellenausschusses verletzt, bei der Untersagung von Nebenbeschäftigungen mitzuwirken,
den Dienststellenausschuss über eine Weisung der Zentralstelle unrichtig informiert,
im Zusammenhang mit der Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung 2011/2012 ohne Einbindung des Dienststellenausschusses Vorstellungsgespräche mit Bewerbern geführt, wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.im Zusammenhang mit der Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung 2011 aus 2012, ohne Einbindung des Dienststellenausschusses Vorstellungsgespräche mit Bewerbern geführt, wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 5 PVG wird festgestellt, dass das in diesem Zusammenhang gesetzte Verhalten des Dienststellenleiters nicht gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG wird festgestellt, dass das in diesem Zusammenhang gesetzte Verhalten des Dienststellenleiters nicht gesetzwidrig war.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Der Zentralausschuss (ZA) legte gemäß § 41 Abs 6 PVG einen Antrag des Dienstellenausschusses (DA) vor, in dem geltend gemacht wird, dass der Dienststellenleiter (DL) in folgenden Fällen das PVG verletzt habe:Der Zentralausschuss (ZA) legte gemäß Paragraph 41, Absatz 6, PVG einen Antrag des Dienstellenausschusses (DA) vor, in dem geltend gemacht wird, dass der Dienststellenleiter (DL) in folgenden Fällen das PVG verletzt habe:
Nebenbeschäftigung A
A halte seit Jahren im Rahmen einer Nebenbeschäftigung in ihrer unterrichtsfreien Zeit Sprachkurse ab. Am 9.5.2011 hätte sie wieder einen solchen Kurs abhalten sollen. Dies sei ihr vom DL untersagt worden. Der DA sei entgegen § 10 Abs 1 PVG davon nicht verständigt worden und dadurch in seinen Mitwirkungsrechten nach § 9 Abs 1 lit l PVG verletzt worden.A halte seit Jahren im Rahmen einer Nebenbeschäftigung in ihrer unterrichtsfreien Zeit Sprachkurse ab. Am 9.5.2011 hätte sie wieder einen solchen Kurs abhalten sollen. Dies sei ihr vom DL untersagt worden. Der DA sei entgegen Paragraph 10, Absatz eins, PVG davon nicht verständigt worden und dadurch in seinen Mitwirkungsrechten nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera l, PVG verletzt worden.
Zulassung zu einer Weiterbildungsveranstaltung
Drei LehrerInnen der Schule hätten um eine Weiterbildung angesucht, die ihnen – ohne Einbindung des DA – untersagt worden sei. Bei einer Besprechung am 1.4.2011 sei der DL vom BMLFUW angewiesen worden, die drei LehrerInnen die Fortbildungsveranstaltung besuchen zu lassen. Dies habe er dem DA in der Folge verschwiegen und am 5./6.4.2011 versucht, die Genehmigung zur Teilnahme mit der Lehrfächerverteilung (LFV) zu junktimieren. In der Folge habe er die Angelegenheit wochenlang hingezogen und erst nach einem neuerlichen E-Mail des BMLFUW seine Zustimmung erteilt. Der DA sei nicht gemäß § 10 Abs 1 PVG verständigt worden; die Informationen, die er zur Erfüllung seiner Mitwirkungsrechte gemäß § 9 Abs 1 lit d PVG benötige, seien ihm vorenthalten worden bzw sei er falsch informiert worden.Drei LehrerInnen der Schule hätten um eine Weiterbildung angesucht, die ihnen – ohne Einbindung des DA – untersagt worden sei. Bei einer Besprechung am 1.4.2011 sei der DL vom BMLFUW angewiesen worden, die drei LehrerInnen die Fortbildungsveranstaltung besuchen zu lassen. Dies habe er dem DA in der Folge verschwiegen und am 5./6.4.2011 versucht, die Genehmigung zur Teilnahme mit der Lehrfächerverteilung (LFV) zu junktimieren. In der Folge habe er die Angelegenheit wochenlang hingezogen und erst nach einem neuerlichen E-Mail des BMLFUW seine Zustimmung erteilt. Der DA sei nicht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, PVG verständigt worden; die Informationen, die er zur Erfüllung seiner Mitwirkungsrechte gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG benötige, seien ihm vorenthalten worden bzw sei er falsch informiert worden. Urlaubsvertretung für die Schulleitung
Am 29.4.2011 sei im Dienstbuch die Urlaubsvertretung der Schulleitung in den Sommerferien 2011 für sieben Wochen durch sieben LehrerInnen angekündigt worden. Da es sich dabei um die Diensteinteilung für mehrere Bedienstete über einen längeren Zeitraum handle, sei das Einvernehmen gemäß § 9 Abs 2 lit b PVG erforderlich. Der DL habe den DA dennoch über diese Maßnahme nicht informiert. Auch einer Forderung des DA nach Beratung iSd § 10 Abs 4 PVG sei der DL nicht nachgekommen.Am 29.4.2011 sei im Dienstbuch die Urlaubsvertretung der Schulleitung in den Sommerferien 2011 für sieben Wochen durch sieben LehrerInnen angekündigt worden. Da es sich dabei um die Diensteinteilung für mehrere Bedienstete über einen längeren Zeitraum handle, sei das Einvernehmen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG erforderlich. Der DL habe den DA dennoch über diese Maßnahme nicht informiert. Auch einer Forderung des DA nach Beratung iSd Paragraph 10, Absatz 4, PVG sei der DL nicht nachgekommen.
Im Zuge der Erstellung der provisorischen LFV sei es zu großen Differenzen zwischen dem DL und dem DA gekommen. Der DL habe beabsichtigt, neue LehrerInnen auf Kosten von im Dienst befindlichen Bediensteten vom Dienstgeber einstellen zu lassen. Der DA habe unter Hinweis auf einen Erlass vom 27.12.1993, Z 466/9-III/11/93 (RS-Nr. 75/1993), seine Mitwirkungsrechte eingefordert, was ihm in den Besprechungen zur provisorischen LFV am 5./6.4.2011 vom DL auch zugesagt worden sei. Auch wenn der DL nicht zur Erledigung von Personalangelegenheiten zuständig sei, so bestehe doch ein Mitwirkungsrecht des DA gegenüber dem DL, sobald dieser „ ... in irgendeiner Form tätig wird, also zB eine Antragstellung beabsichtigt, aber auch in Angelegenheiten, die zu einer Antragstellung des DL führen können.“ Der DL sei in dieser Angelegenheit umfassend tätig geworden und habe die externen BewerberInnen zu Vorstellungsgesprächen geladen, offensichtlich um eine Reihung gegenüber dem BMLFUW vornehmen zu können. Der DA sei davon nicht informiert und damit in seinen Mitwirkungsrechten nach § 9 Abs 1 PVG verletzt worden.Im Zuge der Erstellung der provisorischen LFV sei es zu großen Differenzen zwischen dem DL und dem DA gekommen. Der DL habe beabsichtigt, neue LehrerInnen auf Kosten von im Dienst befindlichen Bediensteten vom Dienstgeber einstellen zu lassen. Der DA habe unter Hinweis auf einen Erlass vom 27.12.1993, Ziffer 466 /, 9 -, römisch drei /, 11 /, 93, (RS-Nr. 75 aus 1993,), seine Mitwirkungsrechte eingefordert, was ihm in den Besprechungen zur provisorischen LFV am 5./6.4.2011 vom DL auch zugesagt worden sei. Auch wenn der DL nicht zur Erledigung von Personalangelegenheiten zuständig sei, so bestehe doch ein Mitwirkungsrecht des DA gegenüber dem DL, sobald dieser „ ... in irgendeiner Form tätig wird, also zB eine Antragstellung beabsichtigt, aber auch in Angelegenheiten, die zu einer Antragstellung des DL führen können.“ Der DL sei in dieser Angelegenheit umfassend tätig geworden und habe die externen BewerberInnen zu Vorstellungsgesprächen geladen, offensichtlich um eine Reihung gegenüber dem BMLFUW vornehmen zu können. Der DA sei davon nicht informiert und damit in seinen Mitwirkungsrechten nach Paragraph 9, Absatz eins, PVG verletzt worden. Der DL bestritt, Bestimmungen des PVG verletzt zu haben. Im Einzelnen hielt er in seiner Stellungnahme an die Kommission und in einer Äußerung gegenüber dem ZA den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Wesentlichen Folgendes entgegen:
Der DL habe – wie jedes Jahr – bei der Eröffnungskonferenz für das Schuljahr 2010/2011 die Verpflichtung zur Meldung von Nebentätigkeiten (Frist bis 1.10.2010) bekannt gegeben. A habe keine Meldung erstattet. Aus diesem Grund habe er A nicht vom Unterricht zum Zweck der Ausübung der Nebentätigkeit freigestellt.Der DL habe – wie jedes Jahr – bei der Eröffnungskonferenz für das Schuljahr 2010 aus 2011, die Verpflichtung zur Meldung von Nebentätigkeiten (Frist bis 1.10.2010) bekannt gegeben. A habe keine Meldung erstattet. Aus diesem Grund habe er A nicht vom Unterricht zum Zweck der Ausübung der Nebentätigkeit freigestellt.
Zulassung zu einer Weiterbildungsveranstaltung
Diesen Sachverhalt habe der DA bereits in einer früheren Beschwerde an die Personalvertretungs-Aufsichtskommission geltend gemacht. Der DA sei von der Absicht des DL verständigt worden, in der Zeit vom Frühjahr 2011 bis Herbst 2011 einer der drei Personen die angestrebte Fortbildung zu genehmigen. Ebenso habe er zugesagt, dass bei einem zweiten Fortbildungskurs ein Jahr später eine weitere Person diese Ausbildung machen dürfe. Dass der DL dem DA Informationen vorenthalten bzw diesen falsch informiert habe, sei unrichtig. Das BMLFUW habe die Entscheidung in der Angelegenheit an sich gezogen. Zwar habe es das mündliche Signal gegeben, dass – bei einem freien Platz – eine weitere Person teilnehmen dürfe. Die Mitteilung, dass allen drei Bewerbern die Fortbildung ermöglicht werde, sei erst später erfolgt.
Urlaubsvertretung für die Schulleitung
Die vom DA angesprochene Urlaubsvertretung sei an der Schule seit Jahren üblich. Der DL habe die bisherige Praxis lediglich fortgesetzt. Dies sei auch der Personalvertretung bekannt, die bei der Einführung dieser Regelung sicherlich eingebunden worden sei. Auch der nunmehrige Vorsitzende des DA habe in seiner Zeit als interimistischer Schulleiter die Regelung in gleicher Weise vorgenommen. Die Vertretungseinteilung sei – wie in der Vergangenheit – vom DL festgelegt worden. Für den Sommer 2011 habe der DL die interne Festlegung der jeweiligen Dienstwoche den im Turnus Betroffenen offen gelassen und die allgemeine Regelung fortgesetzt.
Auch dieser Sachverhalt sei vom DA zum Gegenstand einer früheren Beschwerde an die Personalvertretungs-Aufsichtskommission gemacht worden. Das Mitwirkungsrecht des DA bei der Erstellung der LFV sei gewahrt worden. Es sei praktisch nur in einem Punkt kein Einvernehmen erzielt worden, sodass die provisorische LFV letztlich vom BMLFUW und vom ZA erstellt worden sei.
Das BMLFUW habe – auf der Grundlage der LFV - bestimmte Unterrichtseinheiten ausgeschrieben. Bewerbungen seien bei der Schule einzureichen gewesen. Die Schulleitung habe einen Reihungsvorschlag zu erstellen gehabt. Daher sei es naheliegend bzw sogar erforderlich gewesen, mit geeignet erscheinenden Bewerbern Vorstellungsgespräche abzuhalten.
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens trifft die Kommission zum beiderseitigen Vorbringen nachstehende Feststellungen:
A, die an der Schule als Vertragsbedienstete tätig ist, hat im Schuljahr 2010/2011 keine Nebenbeschäftigung gemeldet. Im Mai 2011 hätte sie aufgrund einer Änderung für sonst von ihr nicht wahrzunehmende Stunden eingeteilt werden sollen, worauf sie per E-Mail mitteilte, dass das für sie nicht gehe, weil sie da ihrer Nebenbeschäftigung an der Pädagogischen Hochschule nachgehe. Als der DL daraufhin feststellte, dass die Nebenbeschäftigung nicht gemeldet war, bestand er auf der Abhaltung dieser Stunden durch A. Diese Erklärung bezog sich auf den konkret betroffenen Tag. Eine förmliche und generelle Untersagung der Nebenbeschäftigung ist nicht erfolgt. Ob in diesem Zusammenhang gegenüber dem DL von einem Stundentausch die Rede war, kann nicht festgestellt werden.A, die an der Schule als Vertragsbedienstete tätig ist, hat im Schuljahr 2010 aus 2011, keine Nebenbeschäftigung gemeldet. Im Mai 2011 hätte sie aufgrund einer Änderung für sonst von ihr nicht wahrzunehmende Stunden eingeteilt werden sollen, worauf sie per E-Mail mitteilte, dass das für sie nicht gehe, weil sie da ihrer Nebenbeschäftigung an der Pädagogischen Hochschule nachgehe. Als der DL daraufhin feststellte, dass die Nebenbeschäftigung nicht gemeldet war, bestand er auf der Abhaltung dieser Stunden durch A. Diese Erklärung bezog sich auf den konkret betroffenen Tag. Eine förmliche und generelle Untersagung der Nebenbeschäftigung ist nicht erfolgt. Ob in diesem Zusammenhang gegenüber dem DL von einem Stundentausch die Rede war, kann nicht festgestellt werden.
Beweiswürdigung:
Die Kommission folgt mit ihren Feststellungen der im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen Aussage des DL in der mündlichen Verhandlung. Ein Widerspruch zwischen den Angaben des Vorsitzenden des DA und des DL bestand nur im Zusammenhang mit der Möglichkeit eines Stundentausches. Während der Vorsitzende des DA erklärte, einem solchen sei nicht zugestimmt worden, gab der DL an, dass man ihm keinen Stundentausch vorgeschlagen habe. Da keine der beiden Aussagen ausreicht, die jeweils andere zu widerlegen, war insoweit mit einer negativen Feststellung vorzugehen.
Zulassung zu einer Weiterbildungsveranstaltung
Der Vorwurf des DA, der DL habe bei der Auswahl bzw bei der Zulassung von Bediensteten zu Fortbildungsveranstaltungen im Schuljahr 2010/2011 das Mitwirkungsrecht des DA im Sinn des § 9 Abs 1 lit d PVG verletzt, war bereits Gegenstand der zu A 34-PVAK/11 von der Kommission behandelten Beschwerde. In dieser Beschwerde hat der DA auch die Behandlung des Wunsches der drei BiologielehrerInnen auf Teilnahme an einer Physik-Fortbildungsveranstaltung thematisiert. Im Verfahren A 34-PVAK/11 wurde dazu festgestellt, dass der DL im Schuljahr 2010/2011 dem Dienststellenausschuss dessen Mitwirkungsrecht bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung nicht einräumte und dadurch das PVG verletzte.Der Vorwurf des DA, der DL habe bei der Auswahl bzw bei der Zulassung von Bediensteten zu Fortbildungsveranstaltungen im Schuljahr 2010 aus 2011, das Mitwirkungsrecht des DA im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG verletzt, war bereits Gegenstand der zu A 34-PVAK/11 von der Kommission behandelten Beschwerde. In dieser Beschwerde hat der DA auch die Behandlung des Wunsches der drei BiologielehrerInnen auf Teilnahme an einer Physik-Fortbildungsveranstaltung thematisiert. Im Verfahren A 34-PVAK/11 wurde dazu festgestellt, dass der DL im Schuljahr 2010 aus 2011, dem Dienststellenausschuss dessen Mitwirkungsrecht bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung nicht einräumte und dadurch das PVG verletzte. Die Behauptung des DA, der DL habe dem DA Weisungen des BMLFUW verschwiegen bzw den DA absichtlich falsch informiert, wird nicht als erwiesen angenommen.
Beweiswürdigung:
Der DL hat glaubhaft deponiert, bei der Besprechung am 1.4.2011 nur teilweise anwesend gewesen zu sein und an diesem Tag keine Weisung erhalten zu haben. Dem hat der Vorsitzende des DA zwar widersprochen. Die Aussage des DL wird aber vom Vertreter des ZA bestätigt, der angibt, dass die Entscheidung an diesem Tag noch gar nicht gefallen ist. Der Vorsitzende des DA erklärte dazu, dass „allen klar“ gewesen sei, dass der DL Bescheid gewusst habe. Die Frage, wer ihm dies in welcher Form mitgeteilt habe, vermochte er jedoch nicht zu beantworten. Das E-Mail vom 27.4.2011, auf das er sich beruft, nimmt zwar ua auf die Besprechung vom 1.4.2011 Bezug; in seiner allgemeinen Formulierung und auch wegen des Umstands, dass von der erst jetzt abgeklärten Voraussetzung des Vorhandenseins freier Plätze die Rede ist, ist es jedoch nicht geeignet, die übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen des DL und des Vertreters des ZA zu widerlegen.
Urlaubsvertretung für die Schulleitung
Der DL nahm im April 2011 die Regelung der Urlaubsvertretung der Schulleitung in den Sommerferien vor. Dabei übernehmen mehrere LehrerInnen im Rahmen eines Wechseldienstes die Vertretung der Schulleitung, wobei die betroffenen LehrerInnen an zwei Vormittagen anwesend und den Rest der Woche am Vormittag telefonisch erreichbar sind. Eine derartige Regelung ist an der Schule seit Jahren üblich. Im April 2011 legte der DL die betroffenen Lehrkräfte fest und ermöglichte ihnen eine eigenständige Terminisierung der Vertretungswoche, die auch zustande kam. Der DA wurde in dieser Angelegenheit nicht eingebunden.
Beweiswürdigung:
Zu diesem Beschwerdepunkt ist der Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig. Der DL behauptet gar nicht, den DA in dieser Angelegenheit eingebunden zu haben. Vielmehr erachtet er eine solche Einbindung nicht für erforderlich, weil eine derartige Regelung seit Jahren üblich und nie beanstandet worden sei.
Bei den Verhandlungen über die Erstellung der provisorischen LFV für das Schuljahr 2011/2012 kam es zu Differenzen zwischen dem DL und dem DA, die dazu führten, dass die LFV letztlich zwischen Ministerium und ZA vereinbart wurde. Das Verhalten des DL im Zusammenhang mit der provisorischen LFV 2011/2012 war bereits Gegenstand einer früheren Beschwerde des DA, über die zu A 34-PVAK/11 entschieden wurde. Dabei wurde ua festgestellt, dass der DL das Verfahren mit dem DA über die provisorische Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2011/2012 nicht in der in § 10 Abs 5 PVG vorgeschriebenen Weise geführt und damit das PVG verletzt hat.Bei den Verhandlungen über die Erstellung der provisorischen LFV für das Schuljahr 2011 aus 2012, kam es zu Differenzen zwischen dem DL und dem DA, die dazu führten, dass die LFV letztlich zwischen Ministerium und ZA vereinbart wurde. Das Verhalten des DL im Zusammenhang mit der provisorischen LFV 2011 aus 2012, war bereits Gegenstand einer früheren Beschwerde des DA, über die zu A 34-PVAK/11 entschieden wurde. Dabei wurde ua festgestellt, dass der DL das Verfahren mit dem DA über die provisorische Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2011 aus 2012, nicht in der in Paragraph 10, Absatz 5, PVG vorgeschriebenen Weise geführt und damit das PVG verletzt hat. Im Zusammenhang mit der geplanten Aufnahme von LehrerInnen durch die Zentralstelle hat der DL im Hinblick auf die zu erstellende Reihung der Bewerber mit diesen Bewerbungsgespräche geführt. Dazu hat er den DA nicht beigezogen.
Auf dieser Grundlage hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission erwogen:
Nach § 9 Abs 1 lit l obliegt dem DA die Mitwirkung bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera l, obliegt dem DA die Mitwirkung bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung.
Mit einer Ausnahme (§ 56 Abs 4 BDG; bei Lehrern darüber hinaus nach § 216 BDG) bedarf die Ausübung einer Nebenbeschäftigung keiner Genehmigung durch den Dienstgeber, jedoch bestehen Meldepflichten (§ 56 Abs 3 und 5 BDG). Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (§ 56 Abs 2 BDG). Die Unzulässigkeit der Ausübung der Nebenbeschäftigung hat grundsätzlich der Beamte selbst zu beurteilen, jedoch kann die zuständige Dienstbehörde die Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung mit Bescheid feststellen. Bei einem solchen Bescheid handelt es sich um die in § 9 Abs 1 lit l PVG erwähnte Untersagung einer Nebenbeschäftigung, deren Beabsichtigung der Personalvertretung demnach zur Kenntnis zu bringen ist. Es handelt sich um einen jener wenigen Fälle, in denen der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht zukommt, obwohl der betroffene Bedienstete seine Rechte ohnehin selbst im Dienstrechtsverfahren wahren kann. Die Personalvertretung hat allerdings keineswegs nur das Interesse des betroffenen Bediensteten zu wahren, sondern wie immer dessen Interessen gegen die der anderen Bediensteten abzuwägen (Schragel, PVG § 9 Rz 42).Mit einer Ausnahme (Paragraph 56, Absatz 4, BDG; bei Lehrern darüber hinaus nach Paragraph 216, BDG) bedarf die Ausübung einer Nebenbeschäftigung keiner Genehmigung durch den Dienstgeber, jedoch bestehen Meldepflichten (Paragraph 56, Absatz 3 und 5 BDG). Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (Paragraph 56, Absatz 2, BDG). Die Unzulässigkeit der Ausübung der Nebenbeschäftigung hat grundsätzlich der Beamte selbst zu beurteilen, jedoch kann die zuständige Dienstbehörde die Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung mit Bescheid feststellen. Bei einem solchen Bescheid handelt es sich um die in Paragraph 9, Absatz eins, Litera l, PVG erwähnte Untersagung einer Nebenbeschäftigung, deren Beabsichtigung der Personalvertretung demnach zur Kenntnis zu bringen ist. Es handelt sich um einen jener wenigen Fälle, in denen der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht zukommt, obwohl der betroffene Bedienstete seine Rechte ohnehin selbst im Dienstrechtsverfahren wahren kann. Die Personalvertretung hat allerdings keineswegs nur das Interesse des betroffenen Bediensteten zu wahren, sondern wie immer dessen Interessen gegen die der anderen Bediensteten abzuwägen (Schragel, PVG Paragraph 9, Rz 42).
Die formelle Untersagung einer Nebenbeschäftigung eines Vertragsbediensteten kommt nicht in Betracht, weil sie das Gesetz nicht vorsieht. Da aber immerhin die Ausübung einer Nebenbeschäftigung, die dem Anstand widerstreitet oder den Vertragsbediensteten an der vollständigen und genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert, unter Umständen sogar einen Entlassungsgrund darstellt (§ 34 Abs 2 lit e VBG), wird auch einem Vertragsbediensteten gegenüber eine Situation in Betracht kommen, die einer Untersagung der Nebenbeschäftigung gleichkommt. Die Absicht, einen Vertragsbediensteten aufzufordern, seine Nebenbeschäftigung aufzugeben, ist daher ebenfalls der Personalvertretung gemäß § 9 Abs 1 lit l PVG zur Kenntnis zu bringen; das muss auch für eine Aufforderung gelten, die Nebenbeschäftigung einzuschränken oder in anderer Weise als bisher auszuüben (Schragel, PVG § 9 Rz 42).Die formelle Untersagung einer Nebenbeschäftigung eines Vertragsbediensteten kommt nicht in Betracht, weil sie das Gesetz nicht vorsieht. Da aber immerhin die Ausübung einer Nebenbeschäftigung, die dem Anstand widerstreitet oder den Vertragsbediensteten an der vollständigen und genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert, unter Umständen sogar einen Entlassungsgrund darstellt (Paragraph 34, Absatz 2, Litera e, VBG), wird auch einem Vertragsbediensteten gegenüber eine Situation in Betracht kommen, die einer Untersagung der Nebenbeschäftigung gleichkommt. Die Absicht, einen Vertragsbediensteten aufzufordern, seine Nebenbeschäftigung aufzugeben, ist daher ebenfalls der Personalvertretung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera l, PVG zur Kenntnis zu bringen; das muss auch für eine Aufforderung gelten, die Nebenbeschäftigung einzuschränken oder in anderer Weise als bisher auszuüben (Schragel, PVG Paragraph 9, Rz 42).
Im hier zu beurteilenden Fall hat der DL die Lehrerin A – eine Vertragsbedienstete – nicht aufgefordert, die Nebenbeschäftigung aufzugeben, sie einzuschränken oder sie in anderer Weise wahrzunehmen als bisher. Vielmehr hat er – als A ihre wegen einer Änderung vorgenommene Einteilung für bestimmte, von ihr sonst nicht wahrzunehmende Stunden unter Hinweis auf ihre dem Dienstgeber nicht gemeldete Nebenbeschäftigung ablehnte – darauf bestanden, dass A die Stunden, für die sie in Unkenntnis der Nebenbeschäftigung eingeteilt worden war, tatsächlich übernimmt. Dies stellt keine die künftige Ausübung der Nebenbeschäftigung betreffende Aufforderung dar, sondern eine anlassbezogene Anordnung, eine in Unkenntnis der (nicht gemeldeten) Nebenbeschäftigung vorgenommene Einteilung der Lehrerin zu bestimmten einzelnen Stunden durchzusetzen. Da sich diese Anmeldung nur auf den Anlassfall bezieht und die Nebenbeschäftigung A über diesen Anlassfall hinaus weder dauerhaft in Frage gestellt oder eingeschränkt wurde, unterliegt das entsprechende Verhalten des DL nicht dem Mitwirkungsrecht des DA nach § 9 Abs 1 lit l PVG. In diesem Punkt war daher der Beschwerde nicht Folge zu geben.Im hier zu beurteilenden Fall hat der DL die Lehrerin A – eine Vertragsbedienstete – nicht aufgefordert, die Nebenbeschäftigung aufzugeben, sie einzuschränken oder sie in anderer Weise wahrzunehmen als bisher. Vielmehr hat er – als A ihre wegen einer Änderung vorgenommene Einteilung für bestimmte, von ihr sonst nicht wahrzunehmende Stunden unter Hinweis auf ihre dem Dienstgeber nicht gemeldete Nebenbeschäftigung ablehnte – darauf bestanden, dass A die Stunden, für die sie in Unkenntnis der Nebenbeschäftigung eingeteilt worden war, tatsächlich übernimmt. Dies stellt keine die künftige Ausübung der Nebenbeschäftigung betreffende Aufforderung dar, sondern eine anlassbezogene Anordnung, eine in Unkenntnis der (nicht gemeldeten) Nebenbeschäftigung vorgenommene Einteilung der Lehrerin zu bestimmten einzelnen Stunden durchzusetzen. Da sich diese Anmeldung nur auf den Anlassfall bezieht und die Nebenbeschäftigung A über diesen Anlassfall hinaus weder dauerhaft in Frage gestellt oder eingeschränkt wurde, unterliegt das entsprechende Verhalten des DL nicht dem Mitwirkungsrecht des DA nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera l, PVG. In diesem Punkt war daher der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Zulassung zu einer Weiterbildungsveranstaltung
Die Mitwirkung des DA an der Auswahl von Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung war bereits Gegenstand des Verfahrens A 34-PVAK/11. Diesem Verfahren lag ebenfalls eine Beschwerde des DA zugrunde, in der neben anderen Punkten auch diese Frage thematisiert wurde. Auch der in der nunmehr erhobenen Beschwerde vorgetragene Sachverhalt – Zulassungswunsch dreier BiologielehrerInnen zu einer Physikschulung – wurde bereits in der zu A 34-PVAK/11 erhobenen Beschwerde zur Untermauerung der Behauptung des DA, sein Mitwirkungsrecht sei im Schuljahr 2010/2011 verletzt worden, thematisiert. In diesem Umfang wurde der Beschwerde des BF im Vorverfahren stattgegeben und festgestellt, dass der DL das Mitwirkungsrecht des DA nicht gewahrt und dadurch das PVG verletzt hat. Diese Frage ist daher rechtskräftig erledigt und demgemäß nicht abermals aufzurollen. Soweit daher der DA unter diesem Beschwerdepunkt seine mangelhafte Einbindung in die Entscheidung über die Zulassung der drei LehrerInnen zur beantragten Fortbildungsveranstaltung rügt, war die Beschwerde daher zurückzuweisen.Die Mitwirkung des DA an der Auswahl von Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung war bereits Gegenstand des Verfahrens A 34-PVAK/11. Diesem Verfahren lag ebenfalls eine Beschwerde des DA zugrunde, in der neben anderen Punkten auch diese Frage thematisiert wurde. Auch der in der nunmehr erhobenen Beschwerde vorgetragene Sachverhalt – Zulassungswunsch dreier BiologielehrerInnen zu einer Physikschulung – wurde bereits in der zu A 34-PVAK/11 erhobenen Beschwerde zur Untermauerung der Behauptung des DA, sein Mitwirkungsrecht sei im Schuljahr 2010 aus 2011, verletzt worden, thematisiert. In diesem Umfang wurde der Beschwerde des BF im Vorverfahren stattgegeben und festgestellt, dass der DL das Mitwirkungsrecht des DA nicht gewahrt und dadurch das PVG verletzt hat. Diese Frage ist daher rechtskräftig erledigt und demgemäß nicht abermals aufzurollen. Soweit daher der DA unter diesem Beschwerdepunkt seine mangelhafte Einbindung in die Entscheidung über die Zulassung der drei LehrerInnen zur beantragten Fortbildungsveranstaltung rügt, war die Beschwerde daher zurückzuweisen.
Der in diesem Zusammenhang vom DA erhobene Vorwurf, der DL habe ihn über eine Weisung der Zentralstelle falsch informiert bzw die Weisung dem DA verschwiegen, war allerdings nicht Gegenstand des Vorverfahrens. Da dieser Vorwurf ein vom bereits entschiedenen Sachverhalt trennbares Geschehen betrifft, ist die Beschwerde in diesem Umfang zulässig. Da die Behauptung des DA aber nicht erwiesen wurde, ist die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht berechtigt.
Urlaubsvertretung für die Schulleitung
Nach § 9 Abs 2 lit b PVG ist bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum bzw auf mehrere Bedienstete bezieht, das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss herzustellen. Die Festlegung einer mehrwöchigen Regelung für die Vertretung der Schulleitung, die für die betroffenen LehrerInnen mit Anwesenheitsdienst verbunden ist, fällt unter dieses Mitwirkungsrecht, sodass darüber mit dem DA das Einvernehmen herzustellen gewesen wäre. Dass – mit oder ohne Beteiligung des DA – auch in den Vorjahren vergleichbare Regelungen getroffen wurden, vermag an der Notwendigkeit, das PVG einzuhalten, nichts zu ändern.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG ist bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum bzw auf mehrere Bedienstete bezieht, das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss herzustellen. Die Festlegung einer mehrwöchigen Regelung für die Vertretung der Schulleitung, die für die betroffenen LehrerInnen mit Anwesenheitsdienst verbunden ist, fällt unter dieses Mitwirkungsrecht, sodass darüber mit dem DA das Einvernehmen herzustellen gewesen wäre. Dass – mit oder ohne Beteiligung des DA – auch in den Vorjahren vergleichbare Regelungen getroffen wurden, vermag an der Notwendigkeit, das PVG einzuhalten, nichts zu ändern. Dass der DL in diesem Zusammenhang den DA nicht eingebunden hat, bestreitet er nicht. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt berechtigt.
Das Vorbringen des DA zu diesem Beschwerdepunkt bezieht sich auf die Verhandlungen über die provisorische LFV für das Schuljahr 2011/2012. Diese Verhandlungen waren ebenfalls bereits Gegenstand des aufgrund einer früheren Beschwerde des DA durchgeführten Verfahrens A 34-PVAK/11. Auch in diesem Punkt war die Beschwerde erfolgreich: Es wurde festgestellt, dass der DL das Verfahren mit dem Dienststellenausschuss über die provisorische LFV für das Schuljahr 2011/2012 nicht in der in § 10 Abs 5 PVG vorgeschriebenen Weise führte und damit das PVG verletzte. Auch diese Frage ist daher bereits rechtskräftig entschieden und kann daher vom DA nicht neuerlich zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden.Das Vorbringen des DA zu diesem Beschwerdepunkt bezieht sich auf die Verhandlungen über die provisorische LFV für das Schuljahr 2011 aus 2012,. Diese Verhandlungen waren ebenfalls bereits Gegenstand des aufgrund einer früheren Beschwerde des DA durchgeführten Verfahrens A 34-PVAK/11. Auch in diesem Punkt war die Beschwerde erfolgreich: Es wurde festgestellt, dass der DL das Verfahren mit dem Dienststellenausschuss über die provisorische LFV für das Schuljahr 2011 aus 2012, nicht in der in Paragraph 10, Absatz 5, PVG vorgeschriebenen Weise führte und damit das PVG verletzte. Auch diese Frage ist daher bereits rechtskräftig entschieden und kann daher vom DA nicht neuerlich zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden. Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobene Vorwurf, der DL habe ohne Beiziehung des DA Vorstellungsgespräche mit Bewerbern geführt, war aber nicht Gegenstand des Vorverfahrens und ist von den bereits in diesem Vorverfahren entschiedenen Verfahren abgrenzbar. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerde daher zulässig; sie ist aber in diesem Punkt aus folgenden Überlegungen nicht berechtigt:
Unstrittig ist, dass der DL für die Aufnahme von neuen LehrerInnen nicht zuständig ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dann, wenn der DL in einer nicht in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Angelegenheit bestimmte Aktivitäten entfaltet (etwa im Sinne einer Antragstellung an die vorgesetzte Behörde), ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung denkbar ist. Auch bei einer für die vorgesetzte Behörde bestimmten Reihung von Bewerbern kommt ein derartiges Mitwirkungsrecht des DA in Betracht. Gegenstand der Beschwerde ist aber nicht die Vornahme einer Reihung der Bewerber an die Zentralstelle, sondern ausdrücklich und unmissverständlich die Vornahme von Bewerbungsgesprächen durch den DL (tatsächlich hat der DA nicht einmal behauptet, dass der DA letztlich – ohne Einbindung des DA - eine Reihung erstellt und an die Zentralstelle geschickt hat; entsprechende Feststellungen waren daher nicht zu treffen). Die bloße Führung von Bewerbungsgesprächen, um sich auf diese Weise ein Bild von den Bewerbern zu machen, ist aber dem DL – wie im Übrigen auch dem DA – jederzeit möglich. Insoweit besteht keine Verpflichtung des DL, den DA zu solchen Gesprächen beizuziehen. Maßnahmen, die der DL nach der Führung der Bewerbungsgespräche gegenüber der Zentralstelle allenfalls (und allenfalls ohne Einbindung des DA) gesetzt hat, sind aber nicht Gegenstand der Beschwerde.
Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde daher nicht berechtigt.