Norm
PVG §9 Abs4 litbSchlagworte
Einzelpersonalangelegenheit, Vertretungsverlangen, förmlicher Beschluss des AusschussesRechtssatz
Der DA hat es unterlassen, die Unterstützungsersuchen des BF förmlich zu behandeln und darüber mit Beschluss – wenn auch im Sinne einer Ablehnung – zu entscheiden. Schon deshalb erweist sich seine Geschäftsführung im Zusammenhang mit diesen Vertretungsersuchen als gesetzwidrig, sodass der Beschwerde in diesem Umfang Folge zu geben war.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013