TE Pvak 2013/6/3 A40-PVAK/12

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Veröffentlicht am 03.06.2013
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Norm

PVG §22
PVG §41
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Geschäftsführung, erforderlicher Beschluss des Organs

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Zentralausschuss *** (in der Folge: Zentralausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die dem Zentralausschuss zuzurechnende Geschäftsführung seines Vorsitzenden (Zustimmung zur dauernden Dienstzuweisung des Beschwerdeführers zum Referat II/2/e im Bundesministerium für Inneres am 29.3.2012) gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die dem Zentralausschuss zuzurechnende Geschäftsführung seines Vorsitzenden (Zustimmung zur dauernden Dienstzuweisung des Beschwerdeführers zum Referat II/2/e im Bundesministerium für Inneres am 29.3.2012) gesetzwidrig war.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer (BF) bringt in seiner gegen den Zentralausschuss (ZA) erhobenen Beschwerde im Wesentlichen Folgendes vor:

Er sei von zwei Referatsleitern im Bundesministerium für Inneres (BMI) massiv gemobbt worden, sodass er erkrankte und seit Ende März 2012 im Krankenstand sei. Am 3.4.2012 sei ihm eine mit 29.3.2012 datierte Erledigung der Bundesministerin zugestellt worden, mit der er mit Wirksamkeit vom 1.4.2012 dem Referat II/2/e des BMI zu dauernden Dienstleistung zugewiesen worden sei. Diese Maßnahme sei in der Erledigung damit begründet worden, dass der BF nicht mehr in der Lage sei, seinen Dienst am bisherigen Arbeitsplatz auszuüben. Diese Begründung sei aber völlig unrichtig. Tatsächlich sei er von seinen Vorgesetzten, die ihm gegenüber schwere Verstöße gegen ihre Fürsorgepflicht und gegen den Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz begangen hätten, massiv gemobbt worden. Dagegen habe er verschiedene rechtliche Schritte eingeleitet, wobei er zur Darstellung des relevanten Sachverhalts auf die in den entsprechenden Verfahren eingebrachten Schriftsätze verweise.

Der Vorsitzende des ZA sei von der Dienstgeberseite mit E-Mail vom 29.3.2012 über den bevorstehenden Arbeitsplatzwechsel informiert worden. Dabei sei die Maßnahme mit den vom BF gegen seine unmittelbare Referatsleiterin erhobenen Mobbingvorwürfen begründet worden. Gleichzeitig sei der Vorsitzende um Zustimmung zur geplanten Maßnahme ersucht worden. Der Vorsitzende habe der Maßnahme sofort zugestimmt. Er habe keine nähere Überprüfung des Sachverhalts vorgenommen, obwohl schon aus der Mitteilung des Dienstgebers ersichtlich gewesen sei, dass die Zuweisung dem Gesetz widerspreche. Gründe für die Zustimmung seien im Personalakt nicht ersichtlich. Der Vorsitzende des ZA verweigere dazu auch jegliche Auskunft. Diese Vorgangsweise des Vorsitzenden bzw des ZA sei gesetzwidrig.

Der ZA brachte dazu zunächst lediglich vor, die „beabsichtigte Funktionszuweisung“ des BF in der Sitzung vom 19.4.2012 zur Kenntnis genommen zu haben. Über Aufforderung wurde ergänzend vorgebracht, dass der Vorsitzende des ZA telefonisch Auskünfte eingeholt habe, aus denen ersichtlich gewesen sei, dass es zwischen dem BF und Führungsverantwortlichen wiederholt zu Meinungs- und Auffassungsunterschieden sowie zu sonstigen Irritationen gekommen sei. Aufgrund der erteilten Auskünfte (siehe im Detail den Schriftsatz vom 19.12.2012, Seite 2) sei der ZA nach ausführlicher Beratung durch die Fraktionsvorsitzenden zum Entschluss gekommen, im Sinne der notwendigen Deeskalation die beabsichtigte Verwendungsänderung zur Kenntnis zu nehmen.

Dazu wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Vorsitzende wurde von der beabsichtigten Personalmaßnahme mit E-Mail vom 29.3.2012, 11 Uhr 11, verständigt. Der vom BF behauptete Inhalt dieser Nachricht ist unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass die Begründung der Maßnahme – wie vom BF behauptet – in der Erledigung der BMI vom 29. 3. 2012 anders erfolgte, als in der Verständigung, die der Vorsitzende des ZA erhielt.

Der Vorsitzende antwortete auf die ihm übermittelte Nachricht mit E-Mail vom 29.3.2012 um 14 Uhr 32. Diese Nachricht hat folgenden Wortlaut:

„Sg. Herrn A!

Der ZA *** nimmt die beabsichtigte Funktionszuweisung von *** (II/BVT/2-Extr.) im BMI Referat II/2/f zur Kenntnis. Mit besten Grüßen

B

Der Vorsitzende des Zentralausschusses ...“

Vor der Absendung dieser Nachricht hat der Vorsitzende des ZA ihren Inhalt mit den Fraktionsvorsitzenden abgesprochen.

In seiner Sitzung vom 19.4.2012 – also erst etwa drei Wochen nach der Abgabe der Erklärung – hat der ZA die Funktionszuweisung des BF einstimmig zur Kenntnis genommen. Gründe dafür sind dem Protokoll nicht zu entnehmen.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Das PVG und die PV-GO übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung einem einzelnen Mitglied eines Personalvertretungsorgans, insbesondere dem Vorsitzenden. Der Personalvertreter handelt damit insoweit für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, bzw. hat für dieses zu handeln, sodass die Handlungen bzw. deren Unterlassung dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses Personalvertretungsorgan unterliegen. Diese Zurechnung hat, wenn der Personalvertreter nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das Personalvertretungsorgan berufen bzw. berechtigt war, auch zu erfolgen, wenn das Personalvertretungsorgan selbst, obwohl es erforderlich gewesen wäre, keinen Beschluss gefasst hat (A 32-PVAK/00; A 8-PVAK/01; Schragel, Kommentar zum PVG § 41 Rz 2).Das PVG und die PV-GO übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung einem einzelnen Mitglied eines Personalvertretungsorgans, insbesondere dem Vorsitzenden. Der Personalvertreter handelt damit insoweit für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, bzw. hat für dieses zu handeln, sodass die Handlungen bzw. deren Unterlassung dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses Personalvertretungsorgan unterliegen. Diese Zurechnung hat, wenn der Personalvertreter nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das Personalvertretungsorgan berufen bzw. berechtigt war, auch zu erfolgen, wenn das Personalvertretungsorgan selbst, obwohl es erforderlich gewesen wäre, keinen Beschluss gefasst hat (A 32-PVAK/00; A 8-PVAK/01; Schragel, Kommentar zum PVG Paragraph 41, Rz 2).

Die Abgrenzung des Handelns für ein Personalvertretungsorgan zu Handlungen des Personalvertreters, die keine Geschäftsführungstätigkeit darstellen, ist mitunter schwierig und hängt von den Umständen ab. Ist bei einer Tätigkeit, die an sich dem Personalvertretungsorgan obliegt, erkennbar, dass sie auf einen spontanen Entschluss zurückzuführen ist, dem kein Beschluss des Personalvertretungsorgans vorangegangen sein kann, kann es sich, auch wenn die Handlung vom Vorsitzenden gesetzt wurde, um keine Geschäftsführungstätigkeit des Ausschusses handeln. Andererseits darf ein Personalvertreter, dem verschiedene Aufgaben für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, übertragen sind, nicht eigenmächtig eine Handlung in einer Weise setzen, die den Empfänger annehmen lässt, es liege ihr ein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde; der Personalvertreter darf nicht eine Formulierung wählen, die die Autorität der Personalvertretung voll zum Tragen bringen und dennoch nicht dem Personalvertretungsorgan zugerechnet werden soll. Sie muss als Geschäftsführung gelten, soll nicht der gesetzliche Auftrag, nur unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmter Form Recht der Personalvertretung wahrnehmen zu dürfen, unterlaufen werden können (A 32-PVAK/00; A 8-PVAK/01; Schragel aaO).

Auf dieser Grundlage rechnet die Kommission vom Vorsitzenden von Personalvertretungsorganen unterfertigte Schriftstücke dem jeweiligen Personalvertretungsorgan als Geschäftsführung zu, auch wenn ihnen kein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde lag (vgl die bei Schragel aaO, zitierten Entscheidungen).Auf dieser Grundlage rechnet die Kommission vom Vorsitzenden von Personalvertretungsorganen unterfertigte Schriftstücke dem jeweiligen Personalvertretungsorgan als Geschäftsführung zu, auch wenn ihnen kein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde lag vergleiche die bei Schragel aaO, zitierten Entscheidungen).

Hier ist nach dem Inhalt der Nachricht des Vorsitzenden und nach der Fertigungsklausel völlig klar, dass sie vom Vorsitzenden in dieser seiner Eigenschaft namens des ZA verfasst und abgesendet wurde. Sie erweckt daher beim objektiven Betrachter den unzweifelhaft auch gewollten Eindruck, dass damit der Vorsitzende des ZA für dieses Organ tätig geworden ist. Im Sinne der dargestellten Rechtslage ist die Nachricht daher dem ZA zuzurechnen.

Da es sich somit bei der mit der genannten Nachricht abgegebenen Erklärung um einen Akt der Geschäftsführung des ZA handelt, hätte sie eines vorherigen Beschlusses des ZA bedurft. Da ein solcher Beschluss fehlt, ist die in der Absendung der Nachricht gelegene Geschäftsführung gesetzwidrig. Die Tatsache, dass der Vorsitzende vor ihrer Absendung den Inhalt der Erklärung mit einzelnen Mitgliedern des ZA (nämlich mit den Fraktionsvorsitzenden) besprochen hat, ändert am Fehlen eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Organs und damit an der Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung nichts.

Eine Sanierung des gesetzwidrigen Verhaltens des Vorsitzenden durch einen nachträglichen Beschluss des ZA ist nicht möglich (Schragel aaO, § 22 Rz 12). Zudem ist dem Protokoll der Sitzung vom 19.4.2012 nur zu entnehmen, dass der ZA die Dienstzuweisung des BF zur Kenntnis nimmt. Dass der ZA damit eine Genehmigung der schon früher abgegebenen Erklärung des Vorsitzenden beschließen wollte, ist aus dem Wortlaut des Beschlusses gar nicht abzuleiten.Eine Sanierung des gesetzwidrigen Verhaltens des Vorsitzenden durch einen nachträglichen Beschluss des ZA ist nicht möglich (Schragel aaO, Paragraph 22, Rz 12). Zudem ist dem Protokoll der Sitzung vom 19.4.2012 nur zu entnehmen, dass der ZA die Dienstzuweisung des BF zur Kenntnis nimmt. Dass der ZA damit eine Genehmigung der schon früher abgegebenen Erklärung des Vorsitzenden beschließen wollte, ist aus dem Wortlaut des Beschlusses gar nicht abzuleiten.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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