Norm
PVG §9 Abs3 litaSchlagworte
Mitwirkung bei Planstellenbesetzung, keine Überschreitung des ErmessensspielraumesText
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Fachausschuss *** (in der Folge: Fachausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Verfahren zur Besetzung der Planstelle des Stellvertreters/in des Kommandanten der PI L in der Sitzung vom 14. Dezember 2012 nicht gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Verfahren zur Besetzung der Planstelle des Stellvertreters/in des Kommandanten der PI L in der Sitzung vom 14. Dezember 2012 nicht gesetzwidrig war.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Um die im Spruch genannte Planstelle bewarben sich 13 Bedienstete, darunter der Beschwerdeführer (BF) und A.
Der am 17.10.1966 geborene BF ist 1985 in den Exekutivdienst eingetreten. Den GAL E2a (Fachkurs) hat er 1992 absolviert. Mit 1.7.1992 wurde er zum BGK G versetzt und als Sachbearbeiter in Verwendung genommen. Mit 1. März 1997 wurde er zum GÜP S versetzt, wo er als Sachbereichsleiter und 2. Stellvertreter des Kommandanten in Verwendung genommen wurde. Vom 11.4.2000 bis 1.7.2001 führte er gemeinsam mit dem 1. Stellvertreter die Dienststelle. Mit 1.5.2008 wurde er mit den Agenden des 1. Stellvertreters des Kommandanten der GPI S betraut. In seiner Freizeit ist er beim Roten Kreuz als Notfallssanitäter tätig. Im Rot-Kreuz-Bezirkskommando bekleidet er die Funktion des Chefs des Stabes.
Der am 21.5.1959 geborene A ist 1977 in die Sicherheitswache der Bundespolizeidirektion W eingetreten. Den GAL E2a hat er 1984 absolviert. Mit 1.1.1985 wurde er zum BI ernannt. Ab 1.3.1986 versah er als 1. Wachkommandant im Wachzimmer W Dienst. In dieser Funktion hatte er die fachliche und personelle Führung von mindestens 10 Mitarbeitern inne. Mit 1.6.2005 wurde er aufgrund eigenen Ansuchens (wegen der Gründung einer Arztpraxis in W durch seine Lebensgefährtin) auf die PI R versetzt, wo er als Sachbearbeiter eingesetzt wurde. Mit 1.7.2005 wurde er von der Funktion als Sachbearbeiter abberufen und als E2a-Beamter in der Grundlaufbahn dienstverwendet. Seit 1.11.2006 ist er Sachbearbeiter bei der PI S.
Sowohl der BF als auch A wurde von ihren Dienststellenleitern ausgezeichnet beschrieben und für die angestrebte Funktion als bestens geeignet bezeichnet. Der zuständige Bezirkspolizeikommandant bewertete den BF besser als A, dem er zwar gute Kenntnis und sehr gute Eignung für die angestrebte Funktion, allerdings mangels Leitung einer PI im Bereich der LPD Niederösterreich einen Mangel an Erfahrung attestierte. In einer von ihm vorgenommenen Reihung setzte der Bezirkspolizeikommandant daher den BF unmittelbar vor seinem an zweiter Stelle gereihten Mitbewerber A an die erste Stelle.
Die LPD NÖ teilte dem Fachausschuss (FA) schließlich mit, die ausgeschriebene Funktion mit A besetzen zu wollen. Dieser weise weit überdurchschnittliche Fähigkeiten auf und werde die mit der Planstelle verbundenen Aufgaben bestmöglich erfüllen. Seine Kenntnisse seien hervorragend, seine Fähigkeiten im Umgang mit Behörden und Ämtern bei weitem überdurchschnittlich. Er sei für die Mitarbeiter ein Vorbild in allen Belangen, er verstehe sie zu leiten und durch positive Leistungen zu motivieren. In den objektiven Beurteilungskriterien liege er eindeutig voran. Im Bereich der ehemaligen BPD Wien sei er bereits als Wachkommandant im äußerst arbeitsintensiven Wachzimmer W eingeteilt gewesen. Der BF wäre ebenfalls hervorragend geeignet. Bei seinen bisherigen Verwendungen habe er immer wieder seine Managementfähigkeiten und den ausgezeichneten Umgang mit Behörden und Ämtern unter Beweis stellen können. Auch er besitze ausgezeichnete Kenntnisse. Im Zuge der Schengenreform habe er von seiner bisherigen Funktion abberufen werden müssen. Derzeit sei er als Sachbearbeiter tätig und bestrebt, wieder in einer Führungsposition in Verwendung genommen zu werden.
Der FA befasste sich mit dem Besetzungsverfahren in seiner Sitzung vom 14.12.2012. Dabei wurde für den BF die Reihung durch den Bezirkspolizeikommandanten, seine gute Beschreibung und das Besoldungsreformgesetz ins Treffen geführt. Zugunsten seines Mitbewerbers wurde auf den Vorsprung bei den objektiven Kriterien, auf seine gute Beschreibung und auf seine Erfahrung verwiesen, die er durch die 20-jährige Leitung eines Wachzimmers in Wien erworben habe. Schließlich sprach sich der FA mit Mehrheit für A aus.
Der BF fühlt sich durch diesen Beschluss des FA beschwert. Er verweist vor allem auf die Reihung der Bewerber durch den Bezirkspolizeikommandanten und auf den Umstand, dass er im Rahmen der „Schengenevaluierung“ wegen des Wegfalls seines Arbeitsplatzes nunmehr als Sachbearbeiter auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 2 tätig, aber nach den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen weiterhin in der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe E2a eingereiht sei. Im Sinne einer sparsamen Gebarung hätte daher er mit der angestrebten Funktion betraut werden müssen, weil dadurch – anders als im Fall der Ernennung seines Mitbewerbers – keine Mehrkosten entstanden wären. Der FA habe es unterlassen, seine Interessen zu wahren und habe akzeptiert, dass zusätzliche Kosten entstehen, obwohl eine andere Lösung geboten gewesen wäre.
Der FA bestritt, gesetzwidrig gehandelt zu haben. Zwar liege der BF in der Reihung des Bezirkskommandanten knapp vorne. Dem stehe jedoch die klare Reihung der LPD gegenüber. Weiters habe der FA berücksichtigt, dass A mittlerweile eine 35-jährige Dienstzeit auf einer reinen PI aufweise. Beim BF, der seinen Dienst von 1992 bis 1997 als Sachbearbeiter beim Bezirkspolizeikommando und anschließend bis dato ausschließlich auf einer Grenzdienststelle bzw für Ausgleichsmaßnahmen verrichtet habe, liege die letzte Dienstverrichtung auf einer reinen PI schon mehr als 20 Jahre zurück. Dieser Erfahrungsvorsprung des A sei für die Mehrheit des FA ausschlaggebend gewesen.
Dem Argument, der Mitbewerber weise 35 Jahre Dienstzeit auf einer PI auf, hielt der BF entgegen, dass der Mitbewerber erst 2005 nach NÖ überstellt worden und bis dahin in Wien tätig gewesen sei; in NÖ bestehe aber ein komplett anderes Dienstsystem mit ganz anderen administrativen Abläufen. Außerdem habe der Mitbewerber seit 2005 keine Leitungsfunktion ausgeübt.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00; A 21-PVAK/11 uva; Schragel, PVG, § 2 Rz 17).Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00; A 21-PVAK/11 uva; Schragel, PVG, Paragraph 2, Rz 17).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die Entscheidung des FA nicht zu beanstanden.
Dem BF ist zuzugestehen, dass er ausgezeichnete Beschreibungen aufweist und für die angestrebte Planstelle durchaus geeignet gewesen wäre. Dies wird ihm auch weder von der LPD NÖ noch vom FA abgesprochen. Es ist aber nicht zu übersehen, dass ganz gewichtige Argumente für seinen Mitbewerber sprechen. Dieser weist objektive Laufbahndaten auf, die sehr deutlich zu seinen Gunsten ausschlagen: Er ist älter als sein Mitbewerber, früher in den Exekutivdienst eingetreten und früher dienstführender Beamter geworden. Dass ihm von der LPD NÖ und vom FA ein Erfahrungsvorsprung zugebilligt wurde, steht mit diesen objektiven Daten in Einklang. Von einer Überschreitung der dem FA offen stehenden Bandbreite kann daher nicht die Rede sein.
Das Argument des BF, die Erfahrung seines Mitbewerbers sei zum erheblichen Teil nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht in NÖ sondern – unter einem anderen Dienstsystem - in Wien erworben wurde, überzeugt hingegen nicht. Der Hinweis auf das anders ausgestaltete Dienstsystem kann es nach Ansicht der Kommission nicht rechtfertigen, die langjährige Erfahrung des A als Wachkommandant auf einer exponierten Dienststelle wie dem Wachzimmer W in ihrem Wert zu schmälern.
Die Kommission vermag auch die Einschätzung des BF nicht zu teilen, dass Dienstgeber und FA zwangsläufig verpflichtet seien, bei Postenbesetzungen jene Variante zu wählen, die mit den geringsten Kosten verbunden ist. Maßgebliches Kriterium für die Besetzung ist in jedem Fall die Eignung der Bewerber. Entscheidend muss sein, wer der bestgeeignete Bewerber ist. Diese Frage hat der FA in seiner Sitzung diskutiert und schließlich in einer Weise behandelt, die jedenfalls innerhalb der ihm offenstehenden Bandbreite gelegen ist.
Die Entscheidung des FA ist daher gesetzeskonform.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013