Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkung bei Planstellenbesetzung, keine sachliche Prüfung der Bewerbungen, kein fundierter QuervergleichRechtssatz
Im vorliegenden Fall kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass der BF eine überaus bemerkenswerte Laufbahn zurückgelegt hat und seine Laufbahndaten deutlich besser sind als jene seines Mitbewerbers. Die Begründung des FA, warum er dennoch dem Mitbewerber den Vorrang gab, lässt eine ernsthafte Auseinandersetzung mit diesem Umstand vermissen und überzeugt daher nicht. Die Entscheidung der Personalvertretung in einem Besetzungsverfahren hat sich nicht primär an den Wünschen der Dienstgeberseite sondern an den objektiven Daten und den Kenntnissen und Fähigkeiten der Bewerber zu orientieren. Dass die Bezirkspolizeikommandantin den Wunsch nach Einteilung des Mitbewerbers äußerte, mag bestenfalls eines von vielen zu bedenkenden Kriterien darstellen, kann aber niemals ausschlaggebendes Argument sein, das einen objektiven Quervergleich überflüssig macht. Ähnliches gilt für das Argument, dass der Mitbewerber – während des anhängigen Besetzungsverfahrens – dem BPK B zugeteilt und mit den Agenden des Referatsleiters für Verkehr und Einsatz betraut wurde. Auch dieser Umstand und die Tatsache, dass sich der zugeteilte Beamte in der entsprechenden Funktion bewährt, mag im Besetzungsverfahren eine gewisse Rolle spielen; es darf aber niemals einen seriösen Quervergleich mit einer eingehenden Auseinandersetzung der Laufbahndaten und der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber ersetzen, weil es sonst der Dienstgeber in der Hand hätte, mit solchen Zuteilungen während des Besetzungsverfahrens dessen Ergebnis zu präjudizieren.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013