Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkung bei Planstellenbesetzung, keine sachliche Prüfung der Bewerbungen, kein fundierter QuervergleichText
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Fachausschuss *** (in der Folge: Fachausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Verfahren zur Besetzung der Funktion des Referatsleiters Verkehr und Einsatz des B in der Sitzung vom 14. Juni 2012 gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Verfahren zur Besetzung der Funktion des Referatsleiters Verkehr und Einsatz des B in der Sitzung vom 14. Juni 2012 gesetzwidrig war.
Der in diesem Besetzungsverfahren in der Sitzung vom 14. Juni 2012 gefasste Beschluss des Fachausschusses wird aufgehoben.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Um die im Spruch genannte, mit LPD-Befehl vom 27.1.2012 ausgeschriebene Funktion bewarben sich 4 Bedienstete, darunter der Beschwerdeführer (BF) und XY.
Der am 6.5.1954 geborene BF ist 1975 in den Exekutivdienst eingetreten. Den Grundausbildungslehrgang für dienstführende Beamte hat er in der Zeit vom 1.9.1981 bis zum 30.6.1982 absolviert. Danach war er zunächst als Sachbearbeiter auf dem GP A in Verwendung, ab 1.9.1985 als Postenkommandant des GP R. Ab 1.10.1995 wurde er mit der Führung der Greko *** betraut. Vom 1.3.1997 bis zum 30.4.2008 übte der BF die Kommandantenfunktion auf der GPI *** aus. Während dieser Zeit war er vom 1.2.2001 bis zum 31.10.2003 der VAASt S dienstzugeteilt. Seit 1.5.2008 ist er Dienststellenleiter der PI H. Der BF hat eine Vielzahl von Ausbildungen absolviert, ua zum Transaktionsanalysetrainer. In seiner zehnjährigen Tätigkeit als Zugskommandant der EE/NÖ hatte er eine Reihe von schwierigen Einsätzen zu erledigen. Wegen seiner besonderen Kenntnisse wurde er von der Europäischen Kommission als „Senior Expert“ in verschiedenste Republiken Zentralasiens entsandt, um ein Konzept zur Zusammenarbeit der zentralasiatischen Länder im Bereich der Grenzsicherung zu entwerfen. Mit einem General des deutschen Bundesgrenzschutzes entwickelte er im Auftrag der Europäischen Kommission ein Reformprogramm für die „Federal Police of Ethiopia“. Bei seinen internationalen Aufgaben hatte er zahlreiche Gespräche und Verhandlungen mit Vertretern internationaler Organisationen (UN, UN ODCCP, UNHCR, OSCE, IOM) und mit Botschaftern verschiedenster Länder zu führen. Er besitzt das Schiffsführerpatent für Schiffe bis zu einer Länge von 15 Metern und einer Motorisierung bis zu 2 x 300 KW und war als Praxisausbildner auf Motorbooten bei der Feuerwehr H im Wasserdienst tätig.Der am 6.5.1954 geborene BF ist 1975 in den Exekutivdienst eingetreten. Den Grundausbildungslehrgang für dienstführende Beamte hat er in der Zeit vom 1.9.1981 bis zum 30.6.1982 absolviert. Danach war er zunächst als Sachbearbeiter auf dem Gesetzgebungsperiode A in Verwendung, ab 1.9.1985 als Postenkommandant des Gesetzgebungsperiode R. Ab 1.10.1995 wurde er mit der Führung der Greko *** betraut. Vom 1.3.1997 bis zum 30.4.2008 übte der BF die Kommandantenfunktion auf der GPI *** aus. Während dieser Zeit war er vom 1.2.2001 bis zum 31.10.2003 der VAASt S dienstzugeteilt. Seit 1.5.2008 ist er Dienststellenleiter der PI H. Der BF hat eine Vielzahl von Ausbildungen absolviert, ua zum Transaktionsanalysetrainer. In seiner zehnjährigen Tätigkeit als Zugskommandant der EE/NÖ hatte er eine Reihe von schwierigen Einsätzen zu erledigen. Wegen seiner besonderen Kenntnisse wurde er von der Europäischen Kommission als „Senior Expert“ in verschiedenste Republiken Zentralasiens entsandt, um ein Konzept zur Zusammenarbeit der zentralasiatischen Länder im Bereich der Grenzsicherung zu entwerfen. Mit einem General des deutschen Bundesgrenzschutzes entwickelte er im Auftrag der Europäischen Kommission ein Reformprogramm für die „Federal Police of Ethiopia“. Bei seinen internationalen Aufgaben hatte er zahlreiche Gespräche und Verhandlungen mit Vertretern internationaler Organisationen (UN, UN ODCCP, UNHCR, OSCE, IOM) und mit Botschaftern verschiedenster Länder zu führen. Er besitzt das Schiffsführerpatent für Schiffe bis zu einer Länge von 15 Metern und einer Motorisierung bis zu 2 x 300 KW und war als Praxisausbildner auf Motorbooten bei der Feuerwehr H im Wasserdienst tätig.
Sein Mitbewerber XY ist am 19.8.1967 geboren und 1987 in den Exekutivdienst eingetreten. Den Grundausbildungslehrgang für dienstführende Beamte hat er in der Zeit vom 1.9.1993 bis zum 30.6.1994 absolviert. Danach war er als Sachbearbeiter auf der API S, ab 1.10.1995 auf dem GP B tätig. Mit Wirkung vom 1.9.1999 wurde er dienstführender Beamter und Kommandant-Stellvertreter des GP M. Vom 1.9.2000 bis zum 31.1.2005 war XY dienstführender Beamter auf dem GP H, wobei er eineinhalb Jahre der damaligen Greko *** zugeteilt war. Mit Wirkung vom 1.1.2001 wurde er 2. Stellvertreter des Kommandanten bei der PI H und mit 1.2.2005 dienstführender Beamter auf der PI B, wo er seit 1.9.2007 die Funktion des 2. Stellvertreters bekleidet. Auch er hat einige berufsbegleitende Ausbildungen (Betreuungsbeamter, Präventionsbeamter, Kriminaldienstgruppe, schulische Verkehrserziehung etc) absolviert. Seit 13. Februar 2012 ist er dem BPK B zugeteilt und mit den Agenden des Referatsleiters für Verkehr und Einsatz betraut.Sein Mitbewerber XY ist am 19.8.1967 geboren und 1987 in den Exekutivdienst eingetreten. Den Grundausbildungslehrgang für dienstführende Beamte hat er in der Zeit vom 1.9.1993 bis zum 30.6.1994 absolviert. Danach war er als Sachbearbeiter auf der API S, ab 1.10.1995 auf dem Gesetzgebungsperiode B tätig. Mit Wirkung vom 1.9.1999 wurde er dienstführender Beamter und Kommandant-Stellvertreter des Gesetzgebungsperiode M. Vom 1.9.2000 bis zum 31.1.2005 war XY dienstführender Beamter auf dem Gesetzgebungsperiode H, wobei er eineinhalb Jahre der damaligen Greko *** zugeteilt war. Mit Wirkung vom 1.1.2001 wurde er 2. Stellvertreter des Kommandanten bei der PI H und mit 1.2.2005 dienstführender Beamter auf der PI B, wo er seit 1.9.2007 die Funktion des 2. Stellvertreters bekleidet. Auch er hat einige berufsbegleitende Ausbildungen (Betreuungsbeamter, Präventionsbeamter, Kriminaldienstgruppe, schulische Verkehrserziehung etc) absolviert. Seit 13. Februar 2012 ist er dem BPK B zugeteilt und mit den Agenden des Referatsleiters für Verkehr und Einsatz betraut.
Sowohl der BF als auch XY wurde vom zuständigen Bezirkspolizeikommando ausgezeichnet beschrieben. Allerdings wurde XY der Vorzug gegeben. Er wurde an erster Stelle der Bewerber, unmittelbar vor dem an zweiter Stelle gereihten BF, gereiht. Hervorgehoben wurde dabei das Alter des BF, der voraussichtlich im Juni 2014 die Versetzung in den Ruhestand beantragen werde. Angesichts der Notwendigkeit einer Einarbeitungsphase verbleibe daher nur mehr eine Dienstzeit von etwa 1,5 Jahren.
Die LPD *** teilte dem Fachausschuss (FA) mit, die ausgeschriebene Funktion mit XY besetzen zu wollen. Dieser sei zwar der mit Abstand jüngste Bewerber, was aber die zuständige Bezirkspolizeikommandantin nicht als Hinderungsgrund für seine Einteilung sehe. Er sei im Rahmen seiner Zuteilung bereits mit den Agenden des Referatsleiters für Verkehr und Einsatz betraut und überzeuge durch seine Kompetenz, sein Fachwissen und sein Engagement. Wegen seiner ausgezeichneten Kenntnisse und Fähigkeiten sei er für die Funktion bestens geeignet.
Der FA befasste sich mit dem Besetzungsverfahren in seiner Sitzung vom 14.6.2012. Dabei wurde in einer kontroversiellen Diskussion für XY vor allem der in einem persönlichen Gespräch geäußerte Wunsch der Bezirkspolizeikommandantin nach seiner Einteilung und der Umstand ins Treffen geführt, dass er sich im Rahmen seiner Zuteilung in der zu besetzenden Funktion als bestens geeignet erwiesen habe. Zugunsten des BF wurde auf die wesentlich besseren objektiven Leistungsdaten und auf seine ebenfalls ausgezeichnete Beschreibung verwiesen. Schließlich sprach sich der FA mit Mehrheit für XY aus.
Der BF fühlt sich durch diesen Beschluss des FA beschwert. Er verweist vor allem auf seine wesentlich besseren Laufbahndaten, auf seine zahlreichen Ausbildungen, seine vielseitigen, auch internationalen Erfahrungen und auf den Umstand, dass es nicht in der Hand des Dienstgebers liegen könne, durch eine im Hinblick auf ein Bewerbungsverfahren erfolgte Zuteilung eines der Bewerber die Auswahlentscheidung zu präjudizieren.
Der FA bestritt, gesetzwidrig gehandelt zu haben. Ausschlaggebend für seine Entscheidung seien der in einem persönlichen Gespräch geäußerte Wunsch der Bezirkspolizeikommandantin und die klare Reihung der LPD *** gewesen. Dass XY der jüngste Bewerber sei, stehe seiner Berücksichtigung nicht entgegen. Er sei lange auf der Verkehrsabteilungsaußenstelle Schwechat tätig gewesen und hat damit viel Erfahrung für den Verkehrsdienst gewinnen können; genau das sei aber für die zu besetzende Funktion des Referatsleiters Verkehr und Einsatz wesentlich. Entscheidend sei auch, dass sich XY im Rahmen seiner Dienstzuteilung bereits auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz bewährt hat.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00; A 21-PVAK/11 uva; Schragel, PVG, § 2 Rz 17).Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00; A 21-PVAK/11 uva; Schragel, PVG, Paragraph 2, Rz 17).
Mit der hier zu beurteilenden Entscheidung hat der FA allerdings die ihm offenstehende Bandbreite überschritten.
Dem FA ist zuzugestehen, dass XY von seinen Vorgesetzten ausgezeichnet beschrieben wurde. Es kann aber nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass der BF eine überaus bemerkenswerte Laufbahn zurückgelegt hat und seine Laufbahndaten deutlich besser sind als jene seines Mitbewerbers. Die Begründung des FA, warum er dennoch XY den Vorrang gab, lässt eine ernsthafte Auseinandersetzung mit diesem Umstand vermissen und überzeugt daher nicht. Die Entscheidung der Personalvertretung in einem Besetzungsverfahren hat sich nicht primär an den Wünschen der Dienstgeberseite sondern an den objektiven Daten und den Kenntnissen und Fähigkeiten der Bewerber zu orientieren. Dass die Bezirkspolizeikommandantin den Wunsch nach Einteilung des XY äußerte, mag bestenfalls eines von vielen zu bedenkenden Kriterien darstellen, kann aber niemals ausschlaggebendes Argument sein, das einen objektiven Quervergleich überflüssig macht. Ähnliches gilt für das Argument, dass XY – während des anhängigen Besetzungsverfahrens – dem BPK B zugeteilt und mit den Agenden des Referatsleiters für Verkehr und Einsatz betraut wurde. Auch dieser Umstand und die Tatsache, dass sich der zugeteilte Beamte in der entsprechenden Funktion bewährt, mag im Besetzungsverfahren eine gewisse Rolle spielen; es darf aber niemals einen seriösen Quervergleich mit einer eingehenden Auseinandersetzung der Laufbahndaten und der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber ersetzen, weil es sonst der Dienstgeber in der Hand hätte, mit solchen Zuteilungen während des Besetzungsverfahrens dessen Ergebnis zu präjudizieren. Außerdem hat auch der BF unbestritten mehrjährige Erfahrungen im Verkehrsdienst, was allerdings – wie der BF zutreffend geltend macht – vom FA nicht berücksichtigt wurde. Der Hinweis der Bezirkspolizeikommandantin auf die angeblich zu geringe verbleibende Dienstzeit des BF, der inhaltlich auf das Argumente hinausläuft, dass ältere Bewerber für exponierte Funktionen nicht mehr berücksichtigt werden sollen, wurde vom BF zu Recht als diskriminierend empfunden und vom FA auch nicht in seine Argumentation aufgenommen. Sonstige Argumente, die es rechtfertigen könnten, trotz des aus den Feststellungen über die Laufbahn der beiden Bewerber abzuleitenden Eignungsvorsprungs des BF dessen Mitbewerber zu bevorzugen, hat der FA im Verfahren nicht vorgebracht.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage erweist sich seine Entscheidung daher als gesetzwidrig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013