TE Pvak 2013/6/19 A33-PVAK/12

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2013
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Norm

PVG §22
PVG §41
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Geschäftsführung, kollegialer Beschluss des Organs

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des/der 1. A, 2. B, 3. C, 4. D und 5. E gegen den Dienststellenausschuss für die Bediensteten im Bundesministerium für Finanzen (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 27.9.2012 gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 27.9.2012 gesetzwidrig war.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Die Beschwerdeführer (BF) sind mit einer Ausnahme Mitglieder des Dienststellenausschusses (DA); nur die 5. BF ist nach Erhebung der Beschwerde aus dem DA ausgeschieden. Folgender Sachverhalt ist unstrittig:

Am 13.9.2012 teilte die Bundesministerin für Finanzen allen Bediensteten des Ministeriums mit, dass die Übersiedlung in die Himmelpfortgasse beschlossen wurde. Am 19.9.2012 kam es zu einem informellen Treffen beider Fraktionen des DA. Es wurde vereinbart, vorerst eine weitere Information des Dienstgebers zu den Details der Übersiedlung abzuwarten. Da eine solche nicht einlangte, hielt es die DA-Vorsitzende für geboten, eine Aussendung an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu richten. Sie übermittelte den Text der Aussendung vorweg an den Vorsitzenden der anderen im DA vertretenen Fraktion, die sich jedoch gegen diese Vorgangsweise aussprach. Dennoch wurde die „Information“ versandt. Das mit 27.9.2012 datierte Schreiben enthält im Wesentlichen eine Auflistung der „offenen Punkte“ der bevorstehenden Übersiedlung, an deren Klärung der DA derzeit „aktiv“ arbeite, sowie die Aufforderung, die DA-Mitglieder bei weiteren Fragen zu kontaktieren. Gezeichnet wurde das Schreiben mit dem Namen der DA-Vorsitzenden und einem auf diese Funktion hinweisenden Zusatz.

Die BF begehren die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA, weil über die Aussendung vom 27.9.2012 im Ausschuss kein Beschluss gefasst worden sei.

Der DA entgegnete, es sei notwendig gewesen, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bewusst zu machen, dass der DA ihre Interessen konsequent vertrete und sich um dieses wichtige Thema kümmere. Es sei ausschließlich beabsichtigt gewesen, die Präsenz des DA beim Projekt „Rückübersiedlung“ aufzuzeigen. Ein rechtswidriges Vorgehen des DA könne nicht erkannt werden.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat erwogen:

Personalvertretungsorgane sind Kollegialorgane, deren Willensbildung durch Fassung von Beschlüssen erfolgt. Dem Vorsitzenden überträgt das Gesetz zwar gewisse organisatorische und Vertretungsaufgaben, räumt ihm aber bei der Willensbildung der Personalvertretungsorgane grundsätzlich keine Sonderstellung ein. Er darf daher auch nicht allein Entscheidungen für das Personalvertretungsorgan treffen und für dieses tätig werden, es sei denn, dass ihm die Erfüllung einzelner vom Personalvertretungsausschuss genau umschriebener Aufgaben durch Beschluss übertragen worden ist (vgl Schragel, PVG § 22 Rz 12).Personalvertretungsorgane sind Kollegialorgane, deren Willensbildung durch Fassung von Beschlüssen erfolgt. Dem Vorsitzenden überträgt das Gesetz zwar gewisse organisatorische und Vertretungsaufgaben, räumt ihm aber bei der Willensbildung der Personalvertretungsorgane grundsätzlich keine Sonderstellung ein. Er darf daher auch nicht allein Entscheidungen für das Personalvertretungsorgan treffen und für dieses tätig werden, es sei denn, dass ihm die Erfüllung einzelner vom Personalvertretungsausschuss genau umschriebener Aufgaben durch Beschluss übertragen worden ist vergleiche Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 12).

Die Abgrenzung des Handelns für ein Personalvertretungsorgan zu Handlungen des Personalvertreters, die keine Geschäftsführungstätigkeit darstellen, ist mitunter schwierig und hängt von den Umständen ab. Ist bei einer Tätigkeit, die an sich dem Personalvertretungsorgan obliegt, erkennbar, dass sie auf einen spontanen Entschluss zurückzuführen ist, dem kein Beschluss des Personalvertretungsorgans vorangegangen sein kann, kann es sich, auch wenn die Handlung vom Vorsitzenden gesetzt wurde, um keine Geschäftsführungstätigkeit des Ausschusses handeln. Andererseits darf ein Personalvertreter, dem verschiedene Aufgaben für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, übertragen sind, nicht eigenmächtig eine Handlung in einer Weise setzen, die den Empfänger annehmen lässt, es liege ihr ein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde; der Personalvertreter darf nicht eine Formulierung wählen, die die Autorität der Personalvertretung voll zum Tragen bringen und dennoch nicht dem Personalvertretungsorgan zugerechnet werden soll. Sie muss als Geschäftsführung gelten, soll nicht der gesetzliche Auftrag, nur unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmter Form Recht der Personalvertretung wahrnehmen zu dürfen, unterlaufen werden können (A 40-PVAK/12 mwN; Schragel aaO § 41 Rz 2).Die Abgrenzung des Handelns für ein Personalvertretungsorgan zu Handlungen des Personalvertreters, die keine Geschäftsführungstätigkeit darstellen, ist mitunter schwierig und hängt von den Umständen ab. Ist bei einer Tätigkeit, die an sich dem Personalvertretungsorgan obliegt, erkennbar, dass sie auf einen spontanen Entschluss zurückzuführen ist, dem kein Beschluss des Personalvertretungsorgans vorangegangen sein kann, kann es sich, auch wenn die Handlung vom Vorsitzenden gesetzt wurde, um keine Geschäftsführungstätigkeit des Ausschusses handeln. Andererseits darf ein Personalvertreter, dem verschiedene Aufgaben für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, übertragen sind, nicht eigenmächtig eine Handlung in einer Weise setzen, die den Empfänger annehmen lässt, es liege ihr ein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde; der Personalvertreter darf nicht eine Formulierung wählen, die die Autorität der Personalvertretung voll zum Tragen bringen und dennoch nicht dem Personalvertretungsorgan zugerechnet werden soll. Sie muss als Geschäftsführung gelten, soll nicht der gesetzliche Auftrag, nur unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmter Form Recht der Personalvertretung wahrnehmen zu dürfen, unterlaufen werden können (A 40-PVAK/12 mwN; Schragel aaO Paragraph 41, Rz 2).

Auf dieser Grundlage rechnet die Kommission vom Vorsitzenden von Personalvertretungsorganen unterfertigte Schriftstücke dem jeweiligen Personalvertretungsorgan als Geschäftsführung zu, auch wenn ihnen kein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde lag (vgl die bei Schragel aaO zitierten Entscheidungen).Auf dieser Grundlage rechnet die Kommission vom Vorsitzenden von Personalvertretungsorganen unterfertigte Schriftstücke dem jeweiligen Personalvertretungsorgan als Geschäftsführung zu, auch wenn ihnen kein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde lag vergleiche die bei Schragel aaO zitierten Entscheidungen).

Hier ist nach dem Inhalt der Aussendung der DA-Vorsitzenden und nach der Fertigungsklausel völlig klar, dass sie von der Vorsitzenden in dieser ihrer Eigenschaft namens des DA verfasst und abgesendet wurde. Die Aussendung erweckt daher beim objektiven Betrachter den unzweifelhaft auch gewollten Eindruck, dass damit die Vorsitzende des DA für dieses Organ tätig geworden ist. Im Sinne der dargestellten Rechtslage ist die Aussendung daher dem DA zuzurechnen.

Da es sich somit bei der erwähnten Aussendung um einen Akt der Geschäftsführung des DA handelte, hätte sie eines vorherigen Beschlusses des DA bedurft. Da ein solcher Beschluss fehlt, ist die in der Absendung des Schreibens gelegene Geschäftsführung gesetzwidrig. Die Tatsache, dass die Vorsitzende den Text der Aussendung vorweg an den Vorsitzenden der anderen Fraktion übersandte, ändert am Fehlen eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Organs und damit an der Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung nichts.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden, ohne dass noch auf die Beschwerdelegitimation der 5. BF näher eingegangen werden muss.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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