Norm
PVG §9 Abs1 litaSchlagworte
Personalvertretungstätigkeit, Ausübung nur gegenüber unmittelbarem DienststellenleiterRechtssatz
Aus den maßgebenden Bestimmungen des PVG, insbesondere aus dessen § 10, ergibt sich, dass jedes Personalvertretungsorgan grundsätzlich nur gegenüber dem Leiter der Dienststelle, bei der es errichtet ist, tätig werden kann. Nur dem Dienststellenleiter gegenüber ist Personalvertretung auszuüben. Ein bei einer nachgeordneten Dienststelle errichtetes Personalvertretungsorgan, das sich unmittelbar an eine übergeordnete Dienststelle wendet, verletzt daher das Gesetz (A 9-PVAK/12; näher Schragel, PVG § 10 Rz 1 und 3). Eine Ausnahme von dieser Regel normiert § 9 Abs 1 lit a PVG, wonach das Personalvertretungsorgan in den Belangen des Dienstnehmerschutzes und der Sozialversicherung erforderlichenfalls die Aufsichtsbehörde anrufen kann.Aus den maßgebenden Bestimmungen des PVG, insbesondere aus dessen Paragraph 10,, ergibt sich, dass jedes Personalvertretungsorgan grundsätzlich nur gegenüber dem Leiter der Dienststelle, bei der es errichtet ist, tätig werden kann. Nur dem Dienststellenleiter gegenüber ist Personalvertretung auszuüben. Ein bei einer nachgeordneten Dienststelle errichtetes Personalvertretungsorgan, das sich unmittelbar an eine übergeordnete Dienststelle wendet, verletzt daher das Gesetz (A 9-PVAK/12; näher Schragel, PVG Paragraph 10, Rz 1 und 3). Eine Ausnahme von dieser Regel normiert Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, PVG, wonach das Personalvertretungsorgan in den Belangen des Dienstnehmerschutzes und der Sozialversicherung erforderlichenfalls die Aufsichtsbehörde anrufen kann.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013