Norm
PVG §9 Abs3 litaSchlagworte
Planstellenbesetzung, Wiederholung einer Interessentensuche, GutachtensverfahrenText
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. FICHTENAU, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Dr. SCHWABL als Vertreter der Dienstnehmer über den Antrag der Bundesministerin für Justiz gemäß § 10 Abs 7 PVG nach mündlicher Verhandlung folgendesDie Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. FICHTENAU, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Dr. SCHWABL als Vertreter der Dienstnehmer über den Antrag der Bundesministerin für Justiz gemäß Paragraph 10, Absatz 7, PVG nach mündlicher Verhandlung folgendes
G u t a c h t e n
erstattet:
Dem Vorhaben der Bundesministerin für Justiz, A mit dem Arbeitsplatz des Justizwachkommandanten in der Justizanstalt I zu betrauen, wird nicht entgegengetreten.Dem Vorhaben der Bundesministerin für Justiz, A mit dem Arbeitsplatz des Justizwachkommandanten in der Justizanstalt römisch eins zu betrauen, wird nicht entgegengetreten.
B e g r ü n d u n g :
Am 21.10.2011 wurde im Wege einer Interessentensuche nach § 7 B-GlBG die beabsichtigte Besetzung des Arbeitsplatzes des Justizwachkommandanten in der Justizanstalt I bekanntgemacht. Um diesen Arbeitsplatz haben sich mehrere Bewerber beworben, darunter B, C und D. Der Anstaltsleiter schlug zunächst C als bestgeeigneten Bewerber vor, der jedoch in weiterer Folge seine Bewerbung zurückzog. In der daraufhin vom Anstaltsleiter erstellten Reihung der Bewerber reihte er B als bestgeeignet an erster Stelle. Nachdem sich der Dienststellenausschuss bei der Justizanstalt I (DA) für einen anderen Bewerber ausgesprochen hatte, zog auch D am 14.6.2012 seine Bewerbung zurück. Der Anstaltsleiter hielt in weiterer Folge an seinem Vorschlag fest und übermittelte diesen der Vollzugsdirektion als zuständiger Dienstbehörde. Zu einer Befassung des Fachausschusses bei der Vollzugsdirektion für die Bediensteten des Exkutivdienstes (FA) als dem auf Ebene der Dienstbehörde 1. Instanz zuständigen Personalvertretungsorgan kam es nicht.Am 21.10.2011 wurde im Wege einer Interessentensuche nach Paragraph 7, B-GlBG die beabsichtigte Besetzung des Arbeitsplatzes des Justizwachkommandanten in der Justizanstalt römisch eins bekanntgemacht. Um diesen Arbeitsplatz haben sich mehrere Bewerber beworben, darunter B, C und D. Der Anstaltsleiter schlug zunächst C als bestgeeigneten Bewerber vor, der jedoch in weiterer Folge seine Bewerbung zurückzog. In der daraufhin vom Anstaltsleiter erstellten Reihung der Bewerber reihte er B als bestgeeignet an erster Stelle. Nachdem sich der Dienststellenausschuss bei der Justizanstalt römisch eins (DA) für einen anderen Bewerber ausgesprochen hatte, zog auch D am 14.6.2012 seine Bewerbung zurück. Der Anstaltsleiter hielt in weiterer Folge an seinem Vorschlag fest und übermittelte diesen der Vollzugsdirektion als zuständiger Dienstbehörde. Zu einer Befassung des Fachausschusses bei der Vollzugsdirektion für die Bediensteten des Exkutivdienstes (FA) als dem auf Ebene der Dienstbehörde 1. Instanz zuständigen Personalvertretungsorgan kam es nicht.
Zwischenzeitig – nämlich im Juli 2012 – wurde die beabsichtigte Besetzung des mittlerweile ebenfalls vakant gewordenen Arbeitsplatzes 1. Stellvertreter/in Justizwachkommandant/in in der Justizanstalt I iSd § 7 B-GlBG bekanntgegeben. Um diesen Arbeitsplatz bewarben sich mehrere Bedienstete, darunter B und A. Der Anstaltsleiter schlug vor, A mit diesem Arbeitsplatz zu betrauen. Sowohl der DA als auch der FA traten diesem Vorschlag bei. Daraufhin wurde A mit diesem Arbeitsplatz betraut, den er seit März 2013 innehat.Zwischenzeitig – nämlich im Juli 2012 – wurde die beabsichtigte Besetzung des mittlerweile ebenfalls vakant gewordenen Arbeitsplatzes 1. Stellvertreter/in Justizwachkommandant/in in der Justizanstalt römisch eins iSd Paragraph 7, B-GlBG bekanntgegeben. Um diesen Arbeitsplatz bewarben sich mehrere Bedienstete, darunter B und A. Der Anstaltsleiter schlug vor, A mit diesem Arbeitsplatz zu betrauen. Sowohl der DA als auch der FA traten diesem Vorschlag bei. Daraufhin wurde A mit diesem Arbeitsplatz betraut, den er seit März 2013 innehat.
Am 8.1.2013 wurde unter Hinweis auf die seit der ersten Interessentensuche verstrichene Zeit abermals die beabsichtigte Besetzung des bereits einmal „ausgeschriebenen“ Arbeitsplatzes des Justizwachkommandanten in der Justizanstalt I gemäß § 7 B-GlBG bekanntgemacht. Die bisherigen Bewerber wurden darauf hingewiesen, dass ihre Interessensbekundungen als weiterhin aufrecht betrachtet werden, es ihnen aber freistehe, neue abzugeben.Am 8.1.2013 wurde unter Hinweis auf die seit der ersten Interessentensuche verstrichene Zeit abermals die beabsichtigte Besetzung des bereits einmal „ausgeschriebenen“ Arbeitsplatzes des Justizwachkommandanten in der Justizanstalt römisch eins gemäß Paragraph 7, B-GlBG bekanntgemacht. Die bisherigen Bewerber wurden darauf hingewiesen, dass ihre Interessensbekundungen als weiterhin aufrecht betrachtet werden, es ihnen aber freistehe, neue abzugeben.
Zu den Bediensteten, die nunmehr ihr Interesse bekundeten (bzw ihre Bewerbung aufrecht erhielten) zählten ua B und A. Der Anstaltsleiter erachtete den (damals noch 2.) Stellvertreter des Justizwachkommandanten A als bestgeeignet und schlug diesen zur Besetzung vor. Der DA stimmte diesem Vorschlag ausdrücklich zu.
Die Vollzugsdirektion nahm auf dieser Grundlage die Besetzung des Arbeitsplatzes mit dem mittlerweile zum 1. Stellvertreter des Justizwachkommandanten ernannten A in Aussicht und befasste mit dieser Absicht den FA. Dieser trat dem Vorschlag der Vollzugsdirektion entgegen und schlug B für den Arbeitsplatz vor.
Davon ausgehend teilte die Bundesministerin für Justiz (BMJ) ihr Vorhaben mit, A nunmehr mit dem Arbeitsplatz des Justizwachkommandanten zu betrauen. Diesem Vorhaben trat der Zentralausschuss beim BMJ für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten (ZA) entgegen und beantragte, B mit dem Arbeitsplatz zu betrauen. Bei Beratungen zwischen der BMJ und dem ZA blieben beide Seiten bei ihren Standpunkten, worauf der ZA für den Fall, dass seinem Vorschlag nicht entsprochen werde, die Einholung eines Gutachtens durch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission beantragte. Der Gegenstand des einzuholenden Gutachtens wurde vom Zentralausschuss mit der Formulierung „zur Frage der Gesetzmäßigkeit des Ausschreibungsverfahrens“ umschrieben.
Die BMJ beantragte daraufhin mit Schreiben vom 13.9.2013, bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission eingelangt am 23.9.2013, unter Hinweis auf § 10 Abs 7 PVG die Erstattung des vorliegenden Gutachtens.Die BMJ beantragte daraufhin mit Schreiben vom 13.9.2013, bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission eingelangt am 23.9.2013, unter Hinweis auf Paragraph 10, Absatz 7, PVG die Erstattung des vorliegenden Gutachtens.
Die BMJ begründete die Durchführung der neuerlichen Interessentensuche mit dem Umstand, dass zwei hervorragend geeignete Bewerber ihre Bewerbung zurückgezogen hätten und seit der ersten Interessentensuche bereits mehr als ein Jahr verstrichen sei. Es sei daher geboten gewesen, zu versuchen, im Rahmen der neuerlichen Interessentensuche allenfalls weitere Bewerberinnen und Bewerber zu gewinnen, denen weniger Vorbehalte begegnen. Inhaltlich begründete die BMJ ihren Vorschlag, A mit dem Arbeitsplatz zu betrauen, mit dem einhelligen Votum des Anstaltsleiters, des DA und der Dienstbehörde sowie mit dem Umstand, dass A aus der Position des 2. Stellvertreters des Justizwachkommandanten mit ausdrücklicher Zustimmung des DA und des FA in jene des 1. Stellvertreters gelangt sei und beide Funktionen ausgefüllt habe, ohne dass daran jemand Kritik geübt hätte.
Der ZA hielt dem entgegen, dass für ihn – wie für den FA – die Begründung der BMJ für die Durchführung einer neuerlichen Interessentensuche nicht nachvollziehbar sei. Schließlich sei der als bestgeeignet gereihte Bewerber trotz der Rückziehungen zweier Bewerbungen zur Verfügung gestanden. Die Vorgangsweise der BMJ sei fragwürdig. Sie sei im Zusammenhang mit der mittlerweile erfolgten Bestellung des A zum 1. Stellvertreter des Justizwachkommandanten zu sehen, die in weiterer Folge zum Anlass genommen worden sei, A auch zum 1. Stellvertreter zu ernennen. Dies erwecke den Eindruck, dass auf Umwegen der ursprünglich an erster Stelle gereihte Bewerber B ausgeschaltet werden solle, der vom ZA nach eingehender Prüfung der Besetzungsunterlagen als bestgeeignet erachtet werde.
In der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2013 erklärten beide Seiten nach Erörterung der Formulierung des Gutachtensantrags und der sich daraus ergebenden Rechtsfragen (siehe unten) übereinstimmend, dass der Gutachtensantrag im Sinne des Antrags des ZA zu verstehen sei, der beabsichtigten Besetzung des Arbeitsplatzes mit A entgegenzutreten, weil die Durchführung einer neuerlichen Interessentensuche gesetzwidrig gewesen sei. Zur Frage des Quervergleichs zwischen den beiden in Rede stehenden Bewerbern werde kein Antrag gestellt.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
I. Gemäß § 10 Abs 7 PVG hat die Kommission auf Antrag des Leiters einer Zentralstelle (hier der BMJ), sofern dies der Zentralausschuss verlangt, ein Gutachten über eine Angelegenheit zu erstatten, über die zwischen dem Organ der Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuss kein Einvernehmen erzielt wurde. Voraussetzung für eine Gutachtenserstattung ist, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, in der die Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht hat. Hat der Leiter der Zentralstelle – zu Recht oder nicht – die Entscheidung in der Angelegenheit bereits getroffen und unmissverständlich klargestellt, keine weitere Entscheidung mehr zu treffen, die getroffene Entscheidung also auch nicht mehr abändern oder rückgängig machen zu wollen (oder zu können), kann ein Gutachten seine Aufgabe, Entscheidungshilfe für den Leiter der Zentralstelle zu sein, nicht mehr erfüllen und darf daher auch nicht mehr verlangt werden (Schragel, PVG, § 10 Rz 52 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission; G 2-PVAK/06). Daraus ergibt sich, dass eine Gutachtenserstattung über die Frage der Zulässigkeit der zweiten Interessentensuche nicht mehr in Betracht kommt, weil diese bereits erfolgt und abgeschlossen ist und daher das Gutachten seine Funktion, dem Leiter der Zentralstelle eine Entscheidungshilfe zu geben, nicht mehr erfüllen kann (so bereits G 2-PVAK/06). Dem haben aber die Parteien Rechnung getragen und einvernehmlich den Gutachtensantrag im oben wiedergegebenen Sinn modifiziert. In seiner nunmehrigen Fassung ist der Antrag zulässig.römisch eins. Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, PVG hat die Kommission auf Antrag des Leiters einer Zentralstelle (hier der BMJ), sofern dies der Zentralausschuss verlangt, ein Gutachten über eine Angelegenheit zu erstatten, über die zwischen dem Organ der Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuss kein Einvernehmen erzielt wurde. Voraussetzung für eine Gutachtenserstattung ist, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, in der die Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht hat. Hat der Leiter der Zentralstelle – zu Recht oder nicht – die Entscheidung in der Angelegenheit bereits getroffen und unmissverständlich klargestellt, keine weitere Entscheidung mehr zu treffen, die getroffene Entscheidung also auch nicht mehr abändern oder rückgängig machen zu wollen (oder zu können), kann ein Gutachten seine Aufgabe, Entscheidungshilfe für den Leiter der Zentralstelle zu sein, nicht mehr erfüllen und darf daher auch nicht mehr verlangt werden (Schragel, PVG, Paragraph 10, Rz 52 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission; G 2-PVAK/06). Daraus ergibt sich, dass eine Gutachtenserstattung über die Frage der Zulässigkeit der zweiten Interessentensuche nicht mehr in Betracht kommt, weil diese bereits erfolgt und abgeschlossen ist und daher das Gutachten seine Funktion, dem Leiter der Zentralstelle eine Entscheidungshilfe zu geben, nicht mehr erfüllen kann (so bereits G 2-PVAK/06). Dem haben aber die Parteien Rechnung getragen und einvernehmlich den Gutachtensantrag im oben wiedergegebenen Sinn modifiziert. In seiner nunmehrigen Fassung ist der Antrag zulässig.
II. Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass das Ausschreibungsgesetz hier nicht anzuwenden ist und die „Ausschreibung“ des Arbeitsplatzes als Interessentensuche iSd § 7 B-GlBG zu erfolgen hatte und auch erfolgt ist. Das B-GlBG schließt aber die Vornahme einer neuerlichen Ausschreibung in keiner Bestimmung aus. Auch sonst vermochte der ZA keine Gesetzesbestimmung aufzuzeigen, die der BMJ die neuerliche Ausschreibung verboten hätte (so bereits G 2-PVAK/06). Dass die Personalvertretung die Wiederholung einer aus der Sicht des Dienstgebers nicht zufriedenstellend verlaufenen Interessentensuche ablehnt, ist nachvollziehbar. Der von der Kommission anzulegende Maßstab – nämlich die Rechtsordnung – lässt eine derartige Vorgangsweise allerdings zu.römisch zwei. Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass das Ausschreibungsgesetz hier nicht anzuwenden ist und die „Ausschreibung“ des Arbeitsplatzes als Interessentensuche iSd Paragraph 7, B-GlBG zu erfolgen hatte und auch erfolgt ist. Das B-GlBG schließt aber die Vornahme einer neuerlichen Ausschreibung in keiner Bestimmung aus. Auch sonst vermochte der ZA keine Gesetzesbestimmung aufzuzeigen, die der BMJ die neuerliche Ausschreibung verboten hätte (so bereits G 2-PVAK/06). Dass die Personalvertretung die Wiederholung einer aus der Sicht des Dienstgebers nicht zufriedenstellend verlaufenen Interessentensuche ablehnt, ist nachvollziehbar. Der von der Kommission anzulegende Maßstab – nämlich die Rechtsordnung – lässt eine derartige Vorgangsweise allerdings zu.
III. Zur Frage des Quervergleichs zwischen den in Rede stehenden Bewerbern wurde das Gutachten ausdrücklich nicht beantragt. Die Frage der Eignung der beiden Bewerber für den zu besetzenden Arbeitsplatz war daher nicht Gegenstand des Verfahrens.römisch drei. Zur Frage des Quervergleichs zwischen den in Rede stehenden Bewerbern wurde das Gutachten ausdrücklich nicht beantragt. Die Frage der Eignung der beiden Bewerber für den zu besetzenden Arbeitsplatz war daher nicht Gegenstand des Verfahrens.
Damit sieht sich die Kommission aber nicht veranlasst, der Absicht der Bundesministerin, A mit dem Arbeitsplatz des Justizwachekommandanten in der Justizanstalt I zu betrauen, entgegenzutreten.Damit sieht sich die Kommission aber nicht veranlasst, der Absicht der Bundesministerin, A mit dem Arbeitsplatz des Justizwachekommandanten in der Justizanstalt römisch eins zu betrauen, entgegenzutreten.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013