RS Pvak 2013/11/11 A1-PVAK/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2013
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §22
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Geschäftsführung, Wahrung der Interessen der Bediensteten, erforderlicher Wissensstand, Einholung von Informationen

Rechtssatz

Um sachgerechte Beschlüsse fassen zu können, müssen die Mitglieder der Personalvertretungsorgane den erforderlichen Wissensstand haben. Nur bei bestmöglichem Informationsstand ihrer Mitglieder sind die Personalvertretungsorgane in der Lage, die in § 2 Abs 1 PVG genannten Interessen der Bediensteten zu wahren; sie verletzen diese Gesetzesbestimmung, wenn sie Beschlüsse ohne den erforderlichen Wissensstand fassen. Die Beschlussfassung eines Personalvertretungsorgans setzt demnach die gründliche Erhebung des Sachverhalts voraus, die auch formlos erfolgen kann. Dabei liegt es auch im pflichtgemäßen Ermessen des Personalvertretungsorgans, ob den einzelnen Bediensteten vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wird (vgl Schragel, § 22 Rz 5).Um sachgerechte Beschlüsse fassen zu können, müssen die Mitglieder der Personalvertretungsorgane den erforderlichen Wissensstand haben. Nur bei bestmöglichem Informationsstand ihrer Mitglieder sind die Personalvertretungsorgane in der Lage, die in Paragraph 2, Absatz eins, PVG genannten Interessen der Bediensteten zu wahren; sie verletzen diese Gesetzesbestimmung, wenn sie Beschlüsse ohne den erforderlichen Wissensstand fassen. Die Beschlussfassung eines Personalvertretungsorgans setzt demnach die gründliche Erhebung des Sachverhalts voraus, die auch formlos erfolgen kann. Dabei liegt es auch im pflichtgemäßen Ermessen des Personalvertretungsorgans, ob den einzelnen Bediensteten vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wird vergleiche Schragel, Paragraph 22, Rz 5).

Im vorliegenden Fall hätte der FA die Auskunft des Dienstgebers zu den Absichten des BF nicht ohne weitere Nachforschungen hinnehmen dürfen. Stand doch die Behauptung des Leiters der Personalabteilung, der BF wolle in absehbarer Zeit gar nicht nach Österreich zurückkehren, mit der in dessen Bewerbungsschreiben enthaltenen Ankündigung, sich im Fall einer positiven Entscheidung von seiner gegenwärtigen Funktion als Verbindungsbeamter in M zurückzuziehen, in klarem Widerspruch. Bei dieser Sachlage war eine Kontaktaufnahme mit dem BF (zB telefonisch oder per E-Mail) geradezu unverzichtbar, um sich ein verlässliches und vollständiges Bild über die Ernsthaftigkeit seiner Absichten zu verschaffen und die Behauptung des Leiters der Personalabteilung zu verifizieren.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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