Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Geschäftsführung, Wahrung der Interessen der Bediensteten, erforderlicher Wissensstand, Einholung von InformationenRechtssatz
Um sachgerechte Beschlüsse fassen zu können, müssen die Mitglieder der Personalvertretungsorgane den erforderlichen Wissensstand haben. Nur bei bestmöglichem Informationsstand ihrer Mitglieder sind die Personalvertretungsorgane in der Lage, die in § 2 Abs 1 PVG genannten Interessen der Bediensteten zu wahren; sie verletzen diese Gesetzesbestimmung, wenn sie Beschlüsse ohne den erforderlichen Wissensstand fassen. Die Beschlussfassung eines Personalvertretungsorgans setzt demnach die gründliche Erhebung des Sachverhalts voraus, die auch formlos erfolgen kann. Dabei liegt es auch im pflichtgemäßen Ermessen des Personalvertretungsorgans, ob den einzelnen Bediensteten vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wird (vgl Schragel, § 22 Rz 5).Um sachgerechte Beschlüsse fassen zu können, müssen die Mitglieder der Personalvertretungsorgane den erforderlichen Wissensstand haben. Nur bei bestmöglichem Informationsstand ihrer Mitglieder sind die Personalvertretungsorgane in der Lage, die in Paragraph 2, Absatz eins, PVG genannten Interessen der Bediensteten zu wahren; sie verletzen diese Gesetzesbestimmung, wenn sie Beschlüsse ohne den erforderlichen Wissensstand fassen. Die Beschlussfassung eines Personalvertretungsorgans setzt demnach die gründliche Erhebung des Sachverhalts voraus, die auch formlos erfolgen kann. Dabei liegt es auch im pflichtgemäßen Ermessen des Personalvertretungsorgans, ob den einzelnen Bediensteten vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wird vergleiche Schragel, Paragraph 22, Rz 5).
Im vorliegenden Fall hätte der FA die Auskunft des Dienstgebers zu den Absichten des BF nicht ohne weitere Nachforschungen hinnehmen dürfen. Stand doch die Behauptung des Leiters der Personalabteilung, der BF wolle in absehbarer Zeit gar nicht nach Österreich zurückkehren, mit der in dessen Bewerbungsschreiben enthaltenen Ankündigung, sich im Fall einer positiven Entscheidung von seiner gegenwärtigen Funktion als Verbindungsbeamter in M zurückzuziehen, in klarem Widerspruch. Bei dieser Sachlage war eine Kontaktaufnahme mit dem BF (zB telefonisch oder per E-Mail) geradezu unverzichtbar, um sich ein verlässliches und vollständiges Bild über die Ernsthaftigkeit seiner Absichten zu verschaffen und die Behauptung des Leiters der Personalabteilung zu verifizieren.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013