TE Pvak 2013/11/11 A1-PVAK/13

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.2013
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §22
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Geschäftsführung, Wahrung der Interessen der Bediensteten, erforderlicher Wissensstand, Einholung von Informationen

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. VEITH (Vorsitzender), Dr. FICHTENAU und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Fachausschuss *** (in der Folge: Fachausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Verfahren über die Besetzung der Planstellen des Kommandanten und des Stellvertreters des Kommandanten des BPK HF einschließlich der in der Sitzung vom 10./11. Dezember 2012 dazu gefassten Beschlüsse gesetzwidrig waren. Die genannten Beschlüsse werden aufgehoben.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Verfahren über die Besetzung der Planstellen des Kommandanten und des Stellvertreters des Kommandanten des BPK HF einschließlich der in der Sitzung vom 10./11. Dezember 2012 dazu gefassten Beschlüsse gesetzwidrig waren. Die genannten Beschlüsse werden aufgehoben.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Als Folge der vom Land S*** beschlossenen Zusammenlegung der Bezirke H und F wurde das BPK F mit Wirkung vom 31.12.2012 organisatorisch aufgelöst. Mit Wirksamkeit vom 1.1.2013 wurde am Standort des bisherigen BPK H das BPK HF implementiert. Die Landespolizeidirektion (LPD) S*** führte mit Aussendung vom 23.11.2012 eine bundesweite InteressentInnensuche/Planstellenausschreibung ua für die Planstellen „Kommandant/in und Leiter/in des Referates Organisation und Dienstbetrieb beim BPK HF, FGr E1/5“ sowie „Stellvertreter/in des/der Kommandant/in und Leiter/in des Kriminalreferates beim BPK HF, FGr E1/3“ durch. Die Bewerbungsfrist endete am 6.12.2012.

Für die Planstelle des Kommandanten bewarben sich vier Beamte, unter ihnen A, der bisherige Kommandant beim BPK H, und der Beschwerdeführer (BF), der bisherige Kommandant beim BPK F. Für die Planstelle eines Stellvertreters bewarben sich drei Beamte, unter ihnen B und der BF.

Der am 13.3.1961 geborene BF trat am 1.8.1979 in den Exekutivdienst ein. Die Grundausbildung E1 hatte er mit 31.12.1986 absolviert. Nach einigen Jahren der Zugehörigkeit zur Bundespolizeidirektion W wechselte er 1996 zum (damaligen) Landesgendarmeriekommando S***. Dort wurde er zunächst als Stellvertreter des Kommandanten beim BGK W eingeteilt, ehe er an dieser Dienststelle am 1.7.1996 Kommandant wurde. Ab 1.9.1998 war der BF Kommandant beim BGK, später BPK F (E1/3). Die berufliche Laufbahn des BF war dadurch geprägt, dass er – mit seinem Einverständnis – häufig zu Auslandseinsätzen, vornehmlich in Krisengebieten, herangezogen wurde und er dort leitende Aufgaben innehatte. Derzeit ist der BF – im Anschluss an einen Einsatz im K – als Verbindungsbeamter in M tätig, wohin er mit Verfügung des Bundesministeriums für Inneres (BMI) vom 23.2.2010 mit Wirksamkeit vom 1.8.2010 für die Dauer von vier Jahren zugeteilt worden ist.

In seinen beiden Bewerbungsschreiben vom 5.12.2012 bemerkte der (erst an diesem Tag an seinem Dienstort in Rt von der Ausschreibung in Kenntnis gesetzte) BF jeweils, dass im Falle einer positiven Entscheidung ein Rückzug von seiner gegenwärtigen Funktion als Verbindungsbeamter für M „nur geordnet und mit voller Zustimmung des BMI – Abt 1/4“ erfolgen werde.

A, geboren am ***, trat am 15.5.1985 in den Exekutivdienst ein. Den Grundausbildungslehrgang E1 hatte er mit 31.12.1992 absolviert. Seit 1.8.1995 ist er Kommandant beim BPK H (E1/4).

B, geboren am ***, trat am 1.9.1989 in den Exekutivdienst ein. Den Grundausbildungslehrgang W1 hatte er am 31.12.1996 absolviert. Nach Tätigkeiten als leitender Beamter in der Technikabteilung und im Landesverkehrsamt – dazwischen lagen einige Jahre in der Personalabteilung – wurde er mit 1.7.2011 Kommandant der SHZ V (E1/5).B, geboren am ***, trat am 1.9.1989 in den Exekutivdienst ein. Den Grundausbildungslehrgang W1 hatte er am 31.12.1996 absolviert. Nach Tätigkeiten als leitender Beamter in der Technikabteilung und im Landesverkehrsamt – dazwischen lagen einige Jahre in der Personalabteilung – wurde er mit 1.7.2011 Kommandant der SHZ römisch fünf (E1/5).

Am 7.12.2012 teilte die LPD S*** dem Fachausschuss (FA) mit, die ausgeschriebene Planstelle des Kommandanten mit A und die Planstelle des Stellvertreters mit B besetzen zu wollen. Eine Begründung wurde dafür nicht genannt.

Der FA befasste sich mit dem Besetzungsverfahren in seiner Sitzung am 10./11.12.2012. Laut Sitzungsprotokoll wurden jeweils die Laufbahndaten der Bewerber verlesen und es wurde darüber eine „ausführliche Diskussion“ geführt. Schließlich sprach sich der FA in beiden Besetzungsfällen einstimmig für den Vorschlag der LPD S*** aus.

Der BF fühlt sich durch die Beschlüsse des FA beschwert. Aufgrund eines vertraulichen Hinweises sei ihm bekannt, dass eine Anfrage beim Leiter der Personalabteilung der LPD S***, C, zu der Auskunft geführt habe, dass der BF eine Rückkehr aus M gar nicht beabsichtige. Diese Auskunft habe nicht den Tatsachen entsprochen und sei vom FA nicht weiter hinterfragt worden. Die Fehlinformation habe zur Entscheidung des FA beigetragen. Sein Hinweis in den Bewerbungsschreiben sei dahin zu verstehen gewesen, dass er in M einen Arbeitsplatz innehabe, der eine geordnete Übergabe an einen Nachfolger erfordert hätte. Dies hätte unter Umständen zwei bis vier Monate gedauert, dann wäre er auf jeden Fall zur Verfügung gestanden. Die Zustimmung der zuständigen Referatsleiterin des BMI, die er vor Absendung seiner Bewerbungsschreiben kontaktiert gehabt habe, sei bereits vorgelegen.

Der FA erwiderte, für die Besetzung der Planstelle des Kommandanten sei ausschlaggebend gewesen, dass A seit dem Jahr 1995 Kommandant des BPK H sei und bereits eine Funktion der Wertigkeit E1/4 inne gehabt habe. Für die Planstelle des Stellvertreters wäre auch der BF in Frage gekommen, dessen Laufbahndaten für ihn gesprochen hätten. Der Vorsitzende des FA habe noch vor der Sitzung ein persönliches Gespräch mit dem Leiter der Personalabteilung, C, geführt. Ohne dessen Auskunft, dass der BF nicht die Absicht habe, in zeitlicher Nähe nach Österreich zurückzukehren, hätte der BF gute Chancen gehabt. Woher die Informationen des C stammten, sei nicht bekannt, seitens des FA aber auch nicht hinterfragt worden. Eine Kontaktaufnahme zum BF habe es in der kurzen Zeit nicht gegeben. Dieser habe seine Rückkehr nach Österreich in seinen Bewerbungsschreiben schließlich selbst von der Genehmigung des BMI abhängig gemacht.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00; A 21-PVAK/11 uva; Schragel, PVG, § 2 Rz 17).Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00; A 21-PVAK/11 uva; Schragel, PVG, Paragraph 2, Rz 17).

Um sachgerechte Beschlüsse fassen zu können, müssen aber die Mitglieder der Personalvertretungsorgane den erforderlichen Wissensstand haben. Nur bei bestmöglichem Informationsstand ihrer Mitglieder sind die Personalvertretungsorgane in der Lage, die in § 2 Abs 1 PVG genannten Interessen der Bediensteten zu wahren; sie verletzen diese Gesetzesbestimmung, wenn sie Beschlüsse ohne den erforderlichen Wissensstand fassen. Die Beschlussfassung eines Personalvertretungsorgans setzt demnach die gründliche Erhebung des Sachverhalts voraus, die auch formlos erfolgen kann. Dabei liegt es auch im pflichtgemäßen Ermessen des Personalvertretungsorgans, ob den einzelnen Bediensteten vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wird (vgl Schragel, § 22 Rz 5).Um sachgerechte Beschlüsse fassen zu können, müssen aber die Mitglieder der Personalvertretungsorgane den erforderlichen Wissensstand haben. Nur bei bestmöglichem Informationsstand ihrer Mitglieder sind die Personalvertretungsorgane in der Lage, die in Paragraph 2, Absatz eins, PVG genannten Interessen der Bediensteten zu wahren; sie verletzen diese Gesetzesbestimmung, wenn sie Beschlüsse ohne den erforderlichen Wissensstand fassen. Die Beschlussfassung eines Personalvertretungsorgans setzt demnach die gründliche Erhebung des Sachverhalts voraus, die auch formlos erfolgen kann. Dabei liegt es auch im pflichtgemäßen Ermessen des Personalvertretungsorgans, ob den einzelnen Bediensteten vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wird vergleiche Schragel, Paragraph 22, Rz 5).

Im vorliegenden Fall hätte der FA die Auskunft des Dienstgebers zu den Absichten des BF nicht ohne weitere Nachforschungen hinnehmen dürfen. Stand doch die Behauptung des Leiters der Personalabteilung, der BF wolle in absehbarer Zeit gar nicht nach Österreich zurückkehren, mit der in dessen Bewerbungsschreiben enthaltenen Ankündigung, sich im Fall einer positiven Entscheidung von seiner gegenwärtigen Funktion als Verbindungsbeamter in M zurückzuziehen, in klarem Widerspruch. Bei dieser Sachlage war eine Kontaktaufnahme mit dem BF (zB telefonisch oder per E-Mail) geradezu unverzichtbar, um sich ein verlässliches und vollständiges Bild über die Ernsthaftigkeit seiner Absichten zu verschaffen und die Behauptung des Leiters der Personalabteilung zu verifizieren. Dabei hätte auch abgeklärt werden können, wie der Vorbehalt des BF („nur geordnet und mit voller Zustimmung des BMI“) zu verstehen war und ob der angestrebte Rückzug tatsächlich in zeitlicher Nähe zu dem für die Besetzung der Planstellen maßgeblichen Stichtag möglich sein würde. Erst nach einer entsprechenden Verbreiterung seines Kenntnisstands, der allenfalls noch weitere Erhebungen nach sich gezogen hätte, wäre dem FA eine sachliche Auseinandersetzung mit der Bewerbung des BF möglich gewesen. Indem der FA diese gebotenen und ihm trotz des geringen zeitlichen Spielraums durchaus zumutbaren Erhebungen unterließ, hat er sein pflichtgemäßes Ermessen verletzt.

Diese Pflichtverletzung führte dazu, dass der BF in die Überlegungen des FA zur Besetzung der Planstellen letztlich gar nicht einbezogen wurde, obwohl er nach seinen Laufbahndaten und seiner beruflichen Qualifikation für beide Planstellen als ernsthafter Kandidat in Betracht zu ziehen war. Schon die Stellungnahme des FA, die Bewerbung des BF wäre jedenfalls bei der Besetzung der Planstelle des Stellvertreters chancenreich gewesen, lässt keinen Zweifel daran, dass der BF zum Zeitpunkt der Sitzung aus dem Kreis der Kandidaten bereits ausgeschieden war, ohne dass in dieser Sitzung noch ein Quervergleich der objektiven Daten und Fähigkeiten des BF mit jenen der ihm vorgezogenen Bewerber durchgeführt worden wäre. Gegenteiliges geht auch aus dem Sitzungsprotokoll nicht hervor.

Die Beschwerde ist daher berechtigt. Die Geschäftsführung des FA im Zusammenhang mit der Besetzung der Planstellen des Kommandanten und des Stellvertreters des Kommandanten des BPK HF erweist sich aus den dargelegten Gründen als gesetzwidrig. Die in der Sitzung vom 10./11.12.2012 dazu gefassten Beschlüsse sind aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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