Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkung bei Planstellenbesetzung, keine sachliche Prüfung der BewerbungenRechtssatz
Im Zusammenhang mit der Besetzung einer Führungsposition kann es zur Begründung eines Eignungsvorsprungs des vor allem an Führungserfahrung deutlich jüngeren Bewerbers nicht ausreichen, formal auf den Umstand zu verweisen, dass dieser lange Jahre im Verkehrsdienst tätig gewesen sei, was umso mehr gelten muss, wenn die Tätigkeit des Mitbewerbers in der Verkehrsabteilung schon viele Jahre zurückliegt. Die hier zu besetzende Position ist eine Führungsposition, die vor allem Führungserfahrung und Führungskompetenz erfordert. Insoweit weist der BF einen deutlichen Eignungsvorsprung auf. Dass sein Mitbewerber größere Erfahrung im Verkehrsdienst aufweist, schlägt sicher zu seinen Gunsten zu Buche, reicht aber nicht aus, den durch die langjährige Führungserfahrung begründeten Eignungsvorsprung des BF wettzumachen. Sonstige Umstände, die die Entscheidung des FA rechtfertigen könnten, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Entscheidung des FA war daher als gesetzwidrig festzustellen und aufzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2013