TE Pvak 2013/11/13 A9-PVAK/13

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2013
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Norm

PVG §2
PVG §9 Abs3 lita
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Schlagworte

Mitwirkung bei Planstellenbesetzung, keine sachliche Prüfung der Bewerbungen

Text

Mitwirkung bei Planstellenbesetzung, keine sachliche Prüfung der Bewerbungen

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Fachausschuss *** (in der Folge: Fachausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Verfahren zur Besetzung der Planstelle des Leiters des Verkehrsreferates und stellvertretenden Bezirkspolizeikommandanten des BPK S in der Sitzung vom 22./23. Jänner 2013 gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Verfahren zur Besetzung der Planstelle des Leiters des Verkehrsreferates und stellvertretenden Bezirkspolizeikommandanten des BPK S in der Sitzung vom 22./23. Jänner 2013 gesetzwidrig war.

Der in diesem Besetzungsverfahren in der genannten Sitzung gefasste Beschluss des Fachausschusses wird aufgehoben. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Um die im Spruch genannte Planstelle bewarb sich der Beschwerdeführer (BF) und BI A.

Der am 20.11.1955 geborene BF ist 1977 in den Exekutivdienst eingetreten. Den GAL E2a (Fachkurs) hat er 1983/1984 absolviert. Ab 1986 übte er Führungsfunktionen aus, zunächst als stellvertretender Kommandant, seit 2004 als Kommandant. Seit November 2008 ist er Kommandant der PI G, die auch Bezirksleitzentrale für den Bezirk S ist.Der am 20.11.1955 geborene BF ist 1977 in den Exekutivdienst eingetreten. Den GAL E2a (Fachkurs) hat er 1983 aus 1984, absolviert. Ab 1986 übte er Führungsfunktionen aus, zunächst als stellvertretender Kommandant, seit 2004 als Kommandant. Seit November 2008 ist er Kommandant der PI G, die auch Bezirksleitzentrale für den Bezirk S ist.

Der am *** geborene A ist 1979 in den Bundesdienst eingetreten, seit 1984 ist er Polizeibeamter. Den GAL E2a hat er 1990/1991 absolviert. Zuletzt war er 3. Stellvertreter des Kommandanten der PI G.Der am *** geborene A ist 1979 in den Bundesdienst eingetreten, seit 1984 ist er Polizeibeamter. Den GAL E2a hat er 1990 aus 1991, absolviert. Zuletzt war er 3. Stellvertreter des Kommandanten der PI G.

Der zuständige Bezirkspolizeikommandant beschrieb beide Bewerber als hervorragend geeignet. An erster Stelle reihte er den BF. Für A spreche zwar, dass dieser aufgrund seines geringeren Lebensalters die Funktion länger ausüben könne und dass er jahrelang bei der LVA im Verkehrsdienst und bei der EE *** im Einsatzbereich tätig gewesen sei. Für den BF spreche aber die größere Leitungserfahrung: Er sei länger im Exekutivdienst und länger Dienstführender, zudem sei er jetzt Leiter der PI/BLS G und sei schon davor Leiter der PI T gewesen.

Dem Fachausschuss (FA) wurde vom Dienstgeber die Besetzung der im Spruch genannten Planstelle mit A vorgeschlagen.

Der FA stimmte diesem Vorschlag in seiner Sitzung vom 22./23. Jänner 2013 mit Mehrheit zu. Er begründete seine Entscheidung mit der langjährigen Verwendung des A bei der LVA ***. Er sei damit für die zu besetzende Funktion, die den Verkehrsdienst betreffe, am besten geeignet.

Der BF erachtet diese Entscheidung als gesetzwidrig. Nach den aus den Akten ersichtlichen Kriterien sei er eindeutig vor seinem Mitbewerber zu reihen. Er habe seit 1986 umfangreiche Führungserfahrung erworben, während sein Mitbewerber erst seit 2004 als dritter Stellvertreter des BF tätig sei. In seiner derzeitigen Funktion sei der BF natürlich auch für Einsatzbelange und Verkehrsbelange zuständig.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00; A 21-PVAK/11 uva; Schragel, PVG, § 2 Rz 17).Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00; A 21-PVAK/11 uva; Schragel, PVG, Paragraph 2, Rz 17).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erachtet die Kommission die Entscheidung des FA als gesetzwidrig, weil der FA damit die ihm offenstehende Bandbreite überschritten hat.

Zu Recht kann der BF auf einen Vorsprung an Lebens- und Dienstalter, vor allem aber an einen ganz beträchtlichen Vorsprung an Erfahrung in Führungspositionen verweisen. Nun trifft es zwar sicher zu, dass derlei Umstände nicht unbedingt den Ausschlag geben müssen und dass im konkreten Fall aus bestimmten Gründen dennoch ein Eignungsvorsprung des an Lebens- und Berufserfahrung deutlich jüngeren Bewerbers bestehen kann. Im Zusammenhang mit der Besetzung einer Führungsposition kann es aber zur Begründung eines Eignungsvorsprungs des vor allem an Führungserfahrung deutlich jüngeren Bewerbers nicht ausreichen, formal auf den Umstand zu verweisen, dass dieser lange Jahre im Verkehrsdienst tätig gewesen sei, was umso mehr gelten muss, wenn – wie hier in der Sitzung des FA zugunsten des BF ins Treffen geführt – die Tätigkeit des Mitbewerbers in der Verkehrsabteilung schon viele Jahre zurückliegt. Die hier zu besetzende Position ist eine Führungsposition, die vor allem Führungserfahrung und Führungskompetenz erfordert. Insoweit weist der BF einen deutlichen Eignungsvorsprung auf. Dass sein Mitbewerber größere Erfahrung im Verkehrsdienst aufweist, schlägt sicher zu seinen Gunsten zu Buche, reicht aber nicht aus, den durch die langjährige Führungserfahrung begründeten Eignungsvorsprung des BF wettzumachen. Sonstige Umstände, die die Entscheidung des FA rechtfertigen könnten, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Die Entscheidung des FA war daher als gesetzwidrig festzustellen und aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2013
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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