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PVG §2Schlagworte
Mitwirkung bei Planstellenbesetzung, keine sachliche Prüfung der BewerbungenText
Mitwirkung bei Planstellenbesetzung, keine sachliche Prüfung der Bewerbungen
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Fachausschuss *** (in der Folge: Fachausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Verfahren zur Besetzung der Planstelle des Leiters des Verkehrsreferates und stellvertretenden Bezirkspolizeikommandanten des BPK S in der Sitzung vom 22./23. Jänner 2013 gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Verfahren zur Besetzung der Planstelle des Leiters des Verkehrsreferates und stellvertretenden Bezirkspolizeikommandanten des BPK S in der Sitzung vom 22./23. Jänner 2013 gesetzwidrig war.
Der in diesem Besetzungsverfahren in der genannten Sitzung gefasste Beschluss des Fachausschusses wird aufgehoben. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Um die im Spruch genannte Planstelle bewarb sich der Beschwerdeführer (BF) und BI A.
Der am 20.11.1955 geborene BF ist 1977 in den Exekutivdienst eingetreten. Den GAL E2a (Fachkurs) hat er 1983/1984 absolviert. Ab 1986 übte er Führungsfunktionen aus, zunächst als stellvertretender Kommandant, seit 2004 als Kommandant. Seit November 2008 ist er Kommandant der PI G, die auch Bezirksleitzentrale für den Bezirk S ist.Der am 20.11.1955 geborene BF ist 1977 in den Exekutivdienst eingetreten. Den GAL E2a (Fachkurs) hat er 1983 aus 1984, absolviert. Ab 1986 übte er Führungsfunktionen aus, zunächst als stellvertretender Kommandant, seit 2004 als Kommandant. Seit November 2008 ist er Kommandant der PI G, die auch Bezirksleitzentrale für den Bezirk S ist.
Der am *** geborene A ist 1979 in den Bundesdienst eingetreten, seit 1984 ist er Polizeibeamter. Den GAL E2a hat er 1990/1991 absolviert. Zuletzt war er 3. Stellvertreter des Kommandanten der PI G.Der am *** geborene A ist 1979 in den Bundesdienst eingetreten, seit 1984 ist er Polizeibeamter. Den GAL E2a hat er 1990 aus 1991, absolviert. Zuletzt war er 3. Stellvertreter des Kommandanten der PI G.
Der zuständige Bezirkspolizeikommandant beschrieb beide Bewerber als hervorragend geeignet. An erster Stelle reihte er den BF. Für A spreche zwar, dass dieser aufgrund seines geringeren Lebensalters die Funktion länger ausüben könne und dass er jahrelang bei der LVA im Verkehrsdienst und bei der EE *** im Einsatzbereich tätig gewesen sei. Für den BF spreche aber die größere Leitungserfahrung: Er sei länger im Exekutivdienst und länger Dienstführender, zudem sei er jetzt Leiter der PI/BLS G und sei schon davor Leiter der PI T gewesen.
Dem Fachausschuss (FA) wurde vom Dienstgeber die Besetzung der im Spruch genannten Planstelle mit A vorgeschlagen.
Der FA stimmte diesem Vorschlag in seiner Sitzung vom 22./23. Jänner 2013 mit Mehrheit zu. Er begründete seine Entscheidung mit der langjährigen Verwendung des A bei der LVA ***. Er sei damit für die zu besetzende Funktion, die den Verkehrsdienst betreffe, am besten geeignet.
Der BF erachtet diese Entscheidung als gesetzwidrig. Nach den aus den Akten ersichtlichen Kriterien sei er eindeutig vor seinem Mitbewerber zu reihen. Er habe seit 1986 umfangreiche Führungserfahrung erworben, während sein Mitbewerber erst seit 2004 als dritter Stellvertreter des BF tätig sei. In seiner derzeitigen Funktion sei der BF natürlich auch für Einsatzbelange und Verkehrsbelange zuständig.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00; A 21-PVAK/11 uva; Schragel, PVG, § 2 Rz 17).Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00; A 21-PVAK/11 uva; Schragel, PVG, Paragraph 2, Rz 17).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erachtet die Kommission die Entscheidung des FA als gesetzwidrig, weil der FA damit die ihm offenstehende Bandbreite überschritten hat.
Zu Recht kann der BF auf einen Vorsprung an Lebens- und Dienstalter, vor allem aber an einen ganz beträchtlichen Vorsprung an Erfahrung in Führungspositionen verweisen. Nun trifft es zwar sicher zu, dass derlei Umstände nicht unbedingt den Ausschlag geben müssen und dass im konkreten Fall aus bestimmten Gründen dennoch ein Eignungsvorsprung des an Lebens- und Berufserfahrung deutlich jüngeren Bewerbers bestehen kann. Im Zusammenhang mit der Besetzung einer Führungsposition kann es aber zur Begründung eines Eignungsvorsprungs des vor allem an Führungserfahrung deutlich jüngeren Bewerbers nicht ausreichen, formal auf den Umstand zu verweisen, dass dieser lange Jahre im Verkehrsdienst tätig gewesen sei, was umso mehr gelten muss, wenn – wie hier in der Sitzung des FA zugunsten des BF ins Treffen geführt – die Tätigkeit des Mitbewerbers in der Verkehrsabteilung schon viele Jahre zurückliegt. Die hier zu besetzende Position ist eine Führungsposition, die vor allem Führungserfahrung und Führungskompetenz erfordert. Insoweit weist der BF einen deutlichen Eignungsvorsprung auf. Dass sein Mitbewerber größere Erfahrung im Verkehrsdienst aufweist, schlägt sicher zu seinen Gunsten zu Buche, reicht aber nicht aus, den durch die langjährige Führungserfahrung begründeten Eignungsvorsprung des BF wettzumachen. Sonstige Umstände, die die Entscheidung des FA rechtfertigen könnten, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Die Entscheidung des FA war daher als gesetzwidrig festzustellen und aufzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2013