Norm
PVG §9 Abs3 litaSchlagworte
Planstellenbesetzung, Wiederholung einer Interessentensuche, verstrichener Zeitraum seit erster AusschreibungText
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Dr. Schwabl als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Zentralausschuss *** (in der Folge: Zentralausschuss) entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
I. Der Beschwerdeführer (BF), der seine Beschwerde am 21. Jänner 2013 eingebracht hat, war zu diesem Zeitpunkt Mitglied des Zentralausschusses (ZA). Nach Einbringung der Beschwerde wurde ihm sein Mandat aber vom Zentralwahlausschuss wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht aberkannt.römisch eins. Der Beschwerdeführer (BF), der seine Beschwerde am 21. Jänner 2013 eingebracht hat, war zu diesem Zeitpunkt Mitglied des Zentralausschusses (ZA). Nach Einbringung der Beschwerde wurde ihm sein Mandat aber vom Zentralwahlausschuss wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht aberkannt.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist, dass der Beschwerdeführer ein Rechtschutzinteresse an einer Entscheidung der Kommission hat, dass er also durch die von ihm behauptete Verletzung des PVG beschwert ist. Eine solche Beschwer muss nicht nur im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde, sondern auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein; fällt sie während des Verfahrens weg, ist die Beschwerde zurückzuweisen (A17-PVAK/12).
In seinen Rechten verletzt – und damit beschwerdelegitimiert – kann auch jeder Personalvertreter durch die Geschäftsführung des Ausschusses sein, dem er angehört. Die Behauptung einer derartigen Verletzung seiner Rechte liegt hier der Beschwerde des Beschwerdeführers (BF) zugrunde, sodass die Beschwerdelegitimation zunächst gegeben war. Dem BF wurde aber mittlerweile die Eigenschaft als Mitglied des ZA aberkannt. Seither ist er nicht mehr beschwerdeberechtigt, sodass seine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
II. Die Kommission ist allerdings nach § 41 Abs 1 PVG berufen, ihr zur Kenntnis gelangende Verletzungen des PVG durch Personalvertretungsorgane auch von Amts wegen festzustellen. Sie hat daher den vom BF vorgetragenen Sachverhalt eingehend geprüft, findet aber – auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – keinen Anlass, das vorliegende Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.römisch zwei. Die Kommission ist allerdings nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG berufen, ihr zur Kenntnis gelangende Verletzungen des PVG durch Personalvertretungsorgane auch von Amts wegen festzustellen. Sie hat daher den vom BF vorgetragenen Sachverhalt eingehend geprüft, findet aber – auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – keinen Anlass, das vorliegende Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.
Der umfangreichen Beschwerde liegt zusammengefasst der Vorwurf zugrunde, Beschlüsse des ZA in den Sitzungen vom 1.3.2012, vom 7.3.2012, vom 21.3.2012 und vom 13.6.2012 seien gesetzwidrig, weil der ZA in einem Besetzungsverfahren durch die Forderung, einen ausgeschriebenen Arbeitsplatz neuerlich auszuschreiben, in unzulässiger Weise und ohne Zuständigkeit personalpolitisch tätig geworden sei. Der ZA hätte vielmehr den ihm vom Dienstgeber vorgeschlagenen Bewerber akzeptieren müssen.
Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 10.12.2010 wurde der Arbeitsplatz „AbtLtrLieg“ im Militärischen Immobilienzentrum (MIMZ) ressortintern bekanntgegeben.
Am 30.1.2012 – also mehr als ein Jahr später – teilte der Dienstgeber dem ZA seine Absicht mit, diesen Arbeitsplatz mit A zu besetzen.
In einer Stellungnahme dazu äußerte der Dienststellenausschuss MIMZ (DA) unter Hinweis auf ein Ansuchen des B Bedenken gegen diese Personalmaßnahme.
Der ZA, dem vom Dienstgeber die Äußerungsfrist bis zum 9. März erstreckt wurde, befasste sich mit dem Verfahren in seiner Sitzung vom 1.3.2012. Dabei wurde vom Berichterstatter darauf verwiesen, dass die Bekanntgabe des Arbeitsplatzes mehr als ein Jahr lang zurückliege, dass bereits ab Jänner 2010 B durchgehend mit der Wahrnehmung der Agenden dieses Arbeitsplatzes betraut sei und dass B mittlerweile Anspruch auf Verwendungsänderung erhebe. Der ZA beschloss daher – mit Mehrheit (und gegen die Stimme des BF) –, die neuerliche Bekanntgabe des angeführten Arbeitsplatzes zu begehren. In weiteren Sitzungen wurde die Angelegenheit abermals erörtert, wobei im Hinblick auf Einwände des BF zunächst die Einholung von Klarstellungen beschlossen, letztlich aber am schon am 1.3.2012 gefassten Beschluss festgehalten wurde.
Letztlich wurde der betroffene Arbeitsplatz am 19.12.2012 neuerlich ressortintern bekanntgemacht.
Der BF vertritt dazu im Wesentlichen die Rechtsauffassung, dass der DA dem Besetzungsvorschlag des Dienstgebers zustimmen hätte müssen. Sein Verlangen nach einer Neuausschreibung sei gesetzwidrig.
Im Gegensatz dazu vermag die Kommission keine gesetzliche Bestimmung zu erkennen, die es einem Personalvertretungsorgan verbietet, in einem Verfahren zur Besetzung eines Arbeitsplatzes auf den ihm übermittelten Dienstgebervorschlag mit dem Ersuchen den Vorschlag zu machen, den Arbeitsplatz aus bestimmten Gründen neu auszuschreiben. Es trifft zwar zu, dass es sich dabei um ein im Gesetz nicht geregeltes Ersuchen handelt, dem als solchem keine Rechtswirkung zukommt. Verwehrt ist dem Personalvertretungsorgan ein derartiger Vorschlag – wenn er sachlich gerechtfertigt ist – aber nicht.
Hier ist der Vorschlag des ZA auch nicht unsachlich. Zwischen der Ausschreibung des Arbeitsplatzes und der Verständigung des ZA vom Dienstgebervorschlag lag mehr als ein Jahr. Mittlerweile begehrte ein anderer Bediensteter, der seit längerer Zeit mit der Wahrnehmung der Agenden des Arbeitsplatzes betraut war, eine entsprechende Verwendungsänderung. Wenn unter diesen Umständen der ZA die entsprechenden Bedenken des für die betroffene Dienststelle zuständigen DA aufgreift und die neuerliche Bekanntgabe des Arbeitsplatzes vorschlägt, ist dies nicht zu beanstanden.
Für die amtswegige Fortsetzung des Verfahrens besteht daher kein Grund.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2013