Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkung bei Planstellenbesetzung, keine sachliche Prüfung der Bewerbungen, kein umfassender QuervergleichText
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Dr. Schwabl als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Fachausschuss *** (in der Folge: Fachausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Verfahren zur Besetzung der Planstelle des 3. Stellvertreters des Kommandanten der PI G in der Sitzung vom 15./16. April 2013 gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Verfahren zur Besetzung der Planstelle des 3. Stellvertreters des Kommandanten der PI G in der Sitzung vom 15./16. April 2013 gesetzwidrig war.
Der in diesem Besetzungsverfahren in der genannten Sitzung gefasste Beschluss des Fachausschusses wird aufgehoben.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Um die im Spruch genannte Planstelle bewarben sich mehrere Bedienstete, darunter der Beschwerdeführer (BF), A und B.
Der am **** geborene BF ist 1993 in den Exekutivdienst eingetreten. Den GAL E2a (Fachkurs) hat er 2000/2001 absolviert. Er hatte erstmals 2004 eine Funktionsplanstelle inne (qualifizierter Sachbearbeiter), und ist derzeit Abteilungsleiter im Bereich Führungsunterstützung am BPK G.Der am **** geborene BF ist 1993 in den Exekutivdienst eingetreten. Den GAL E2a (Fachkurs) hat er 2000 aus 2001, absolviert. Er hatte erstmals 2004 eine Funktionsplanstelle inne (qualifizierter Sachbearbeiter), und ist derzeit Abteilungsleiter im Bereich Führungsunterstützung am BPK G.
Der am *** geborene B ist 1991 in den Exekutivdienst eingetreten. Den GAL E2a hat er 2003/2004 absolviert. Zuletzt war er als Sachbearbeiter an der PI G eingesetzt.Der am *** geborene B ist 1991 in den Exekutivdienst eingetreten. Den GAL E2a hat er 2003 aus 2004, absolviert. Zuletzt war er als Sachbearbeiter an der PI G eingesetzt.
Der zuständige Bezirkspolizeikommandant reihte an erster Stelle den (auf eine andere gleichzeitig ausgeschriebene Planstelle ernannten) A und an zweiter Stelle den BF. B könne aufgrund der mit Abstand geringeren Erfahrung als Dienstführender nicht ganz vorne gereiht werden, wenngleich ihm die Qualifikation für die Planstelle nicht abgesprochen werde. A sei jetzt schon in die Dienstführung der PI G maßgeblich eingebunden. Es wäre nicht nur altersmäßig, sondern auch von der bisherigen Tätigkeit her nur logisch, wenn er in der Hierarchie aufrücken würde. Gleiches gelte für den BF, für den seine große Erfahrung im Management beim BPK und im Umgang mit den einzelnen Dienststellen und Bediensteten spreche. Fachlich und persönlich seien beide in hervorragender Weise geeignet, beide seien in vollster Weise bei Kollegen und Vorgesetzten akzeptiert.
Dem Fachausschuss (FA) wurde vom Dienstgeber die Besetzung der im Spruch genannten Planstelle mit B vorgeschlagen. Diesem Vorschlag stimmte der FA in seiner Sitzung vom 15./16.4.2013 mit Mehrheit zu.
Der FA begründete sein Eintreten für B mit dessen „im Vergleich weit längerer gefahrengeneigter Außendiensttätigkeit“ sowie mit seiner Management- und Teamfähigkeit. Er habe zahlreiche schwierige Amtshandlungen durchgeführt und „sein Geschick, Führungsfunktion und seine Einsatzfreude“ unter Beweis gestellt. Er werde von Kollegen und Mitarbeitern wegen seiner hohen sozialen Kompetenz geachtet und geschätzt. Nach eingehender Beratung und dem Vergleich der bisherigen Verwendungen und Laufbahndaten der beiden Bewerber habe sich der FA daher entschieden, dem Dienstgebervorschlag zuzustimmen.
Der BF erachtet diese Entscheidung als gesetzwidrig. Ein objektiver Quervergleich zwischen den Bewerbern wäre zu seinen Gunsten ausgefallen, zumal er nach allen aus den Akten ersichtlichen objektiven Kriterien vor dem Mitbewerber liege und demzufolge auch vom Bezirkspolizeikommandanten an erster Stelle gereiht worden sei.
In der mündlichen Verhandlung brachte der BF überdies vor, dass es in der Sitzung des FA überhaupt keine Diskussion gegeben habe, sondern sofort nach Erstattung des auf ihn lautenden Gegenvorschlags abgestimmt worden sei. Er bestreite überdies die Aussagekraft des vom FA ins Treffen geführten Kriteriums „längere gefahrengeneigte Außendiensttätigkeit“. Überdies sei auch er im Außendienst tätig und mache ebenfalls Anzeigen, wenn auch weniger als ein Außendienstbeamter.
Der FA führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Fraktionen schon vor der Sitzung das Besetzungsverfahren diskutiert und ihre Stellungnahmen erarbeitet hätten. Zudem seien auch Erkundigungen eingeholt worden. Dass in der Sitzung nicht mehr diskutiert worden sei, treffe zu, es habe dazu aber wegen der bereits vorher in den Fraktionen abgeführten Diskussionen keinerlei Anlass mehr bestanden. Die Tätigkeit des BF sei primär eine Unterstützungstätigkeit, während B im Kriminaldienst gearbeitet und seine Sache gut gemacht habe. Er sei daher für die zu besetzende Position besser geeignet. Zu diesem Ergebnis sei auch der Bezirkspolizeikommandant gekommen.
Letztere Aussage nahm der Vertreter des FA über Vorhalt der gegenteiligen Reihung des Bezirkspolizeikommandanten allerdings zurück.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00; A 21-PVAK/11 uva; Schragel, PVG, § 2 Rz 17).Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00; A 21-PVAK/11 uva; Schragel, PVG, Paragraph 2, Rz 17).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erachtet die Kommission die Entscheidung des FA als gesetzwidrig.
Wie eben ausgeführt ist eine Auswahlentscheidung eines Personalvertretungsorgans ua auch dann gesetzwidrig, wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt. Das Personalvertretungsorgan hat daher seine Entscheidung aufgrund eines umfassenden Quervergleichs der Bewerber zu treffen.
Dass ein solcher Quervergleich in seriöser Weise durchgeführt wurde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen: Vor allem ist auf den vom FA im Verfahren nicht in Abrede gestellten Umstand zu verweisen, dass in der Sitzung zwar ein Gegenvorschlag zum Dienstgebervorschlag erstattet wurde, dass aber über die beiden Vorschläge überhaupt nicht diskutiert, sondern sofort abgestimmt wurde. Eine Abwägung der gegenseitigen Standpunkte hat daher in keiner Weise stattgefunden. Mit dem Hinweis, dass die Fraktionen ohnedies vorher intern diskutiert und ihre Standpunkte erarbeitet haben, kann dieser Umstand nicht gerechtfertigt werden. Schließlich ist der Darstellung des Vertreters des FA in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen, dass die Fraktionen jeweils für sich das Besetzungsverfahren diskutiert haben. Derartige fraktionsinterne Diskussionen – deren Inhalt im Übrigen nicht offengelegt wurde – können aber den Austausch der gegensätzlichen Meinungen und die Abwägung der jeweils zu ihrer Untermauerung vorgebrachten Argumente nicht ersetzen. Vielmehr läuft die im FA gewählte Vorgangsweise darauf hinaus, dass die Vertreter der Mehrheitsfraktion die Entscheidung im Sinne ihres Standpunktes herbeiführen, ohne sich mit den von der Minderheitsfraktion ins Treffen geführten Argumenten auseinanderzusetzen. Schon deshalb ist die Entscheidung des FA gesetzwidrig.
Im Übrigen können die im Verfahren zur Begründung der Entscheidung vorgebrachten Argumente nicht überzeugen. Dass die „gefahrengeneigte“ Außendiensttätigkeit des B bei der Besetzung der Stelle des Stellvertreters des Kommandanten einer PI höher zu gewichten sei, als die weit längere Erfahrung des anderen Bewerbers als Dienstführender, ist ohne nähere (hier nicht erfolgte) Begründung nicht nachvollziehbar. Dass auch der BF – wenn auch im geringeren Maße – im Außendienst eingesetzt wird, blieb im Übrigen unerörtert. Alle anderen Argumente haben sich entweder als unrichtig erwiesen – so die Berufung auf die Stellungnahme des Bezirkspolizeikommandanten – oder sind als wenig greifbare Schlagworte, die an Hand des Akteninhalts nicht nachvollzogen werden können, nicht geeignet, einen Eignungsvorsprung des B darzustellen, der die wesentlich längere Erfahrung des BF als Dienstführender aufwiegen könnte.
Die Entscheidung des FA war daher als gesetzwidrig festzustellen und aufzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2013