TE Pvak 2013/11/13 A19-PVAK/13

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Veröffentlicht am 13.11.2013
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Norm

PVG §2
PVG §9 Abs3 lita
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Schlagworte

Mitwirkung bei Planstellenbesetzung, keine sachliche Prüfung der Bewerbungen, kein umfassender Quervergleich

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Dr. Schwabl als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Fachausschuss *** (in der Folge: Fachausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Verfahren zur Besetzung der Planstelle des 3. Stellvertreters des Kommandanten der PI G in der Sitzung vom 15./16. April 2013 gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Verfahren zur Besetzung der Planstelle des 3. Stellvertreters des Kommandanten der PI G in der Sitzung vom 15./16. April 2013 gesetzwidrig war.

Der in diesem Besetzungsverfahren in der genannten Sitzung gefasste Beschluss des Fachausschusses wird aufgehoben.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Um die im Spruch genannte Planstelle bewarben sich mehrere Bedienstete, darunter der Beschwerdeführer (BF), A und B.

Der am **** geborene BF ist 1993 in den Exekutivdienst eingetreten. Den GAL E2a (Fachkurs) hat er 2000/2001 absolviert. Er hatte erstmals 2004 eine Funktionsplanstelle inne (qualifizierter Sachbearbeiter), und ist derzeit Abteilungsleiter im Bereich Führungsunterstützung am BPK G.Der am **** geborene BF ist 1993 in den Exekutivdienst eingetreten. Den GAL E2a (Fachkurs) hat er 2000 aus 2001, absolviert. Er hatte erstmals 2004 eine Funktionsplanstelle inne (qualifizierter Sachbearbeiter), und ist derzeit Abteilungsleiter im Bereich Führungsunterstützung am BPK G.

Der am *** geborene B ist 1991 in den Exekutivdienst eingetreten. Den GAL E2a hat er 2003/2004 absolviert. Zuletzt war er als Sachbearbeiter an der PI G eingesetzt.Der am *** geborene B ist 1991 in den Exekutivdienst eingetreten. Den GAL E2a hat er 2003 aus 2004, absolviert. Zuletzt war er als Sachbearbeiter an der PI G eingesetzt.

Der zuständige Bezirkspolizeikommandant reihte an erster Stelle den (auf eine andere gleichzeitig ausgeschriebene Planstelle ernannten) A und an zweiter Stelle den BF. B könne aufgrund der mit Abstand geringeren Erfahrung als Dienstführender nicht ganz vorne gereiht werden, wenngleich ihm die Qualifikation für die Planstelle nicht abgesprochen werde. A sei jetzt schon in die Dienstführung der PI G maßgeblich eingebunden. Es wäre nicht nur altersmäßig, sondern auch von der bisherigen Tätigkeit her nur logisch, wenn er in der Hierarchie aufrücken würde. Gleiches gelte für den BF, für den seine große Erfahrung im Management beim BPK und im Umgang mit den einzelnen Dienststellen und Bediensteten spreche. Fachlich und persönlich seien beide in hervorragender Weise geeignet, beide seien in vollster Weise bei Kollegen und Vorgesetzten akzeptiert.

Dem Fachausschuss (FA) wurde vom Dienstgeber die Besetzung der im Spruch genannten Planstelle mit B vorgeschlagen. Diesem Vorschlag stimmte der FA in seiner Sitzung vom 15./16.4.2013 mit Mehrheit zu.

Der FA begründete sein Eintreten für B mit dessen „im Vergleich weit längerer gefahrengeneigter Außendiensttätigkeit“ sowie mit seiner Management- und Teamfähigkeit. Er habe zahlreiche schwierige Amtshandlungen durchgeführt und „sein Geschick, Führungsfunktion und seine Einsatzfreude“ unter Beweis gestellt. Er werde von Kollegen und Mitarbeitern wegen seiner hohen sozialen Kompetenz geachtet und geschätzt. Nach eingehender Beratung und dem Vergleich der bisherigen Verwendungen und Laufbahndaten der beiden Bewerber habe sich der FA daher entschieden, dem Dienstgebervorschlag zuzustimmen.

Der BF erachtet diese Entscheidung als gesetzwidrig. Ein objektiver Quervergleich zwischen den Bewerbern wäre zu seinen Gunsten ausgefallen, zumal er nach allen aus den Akten ersichtlichen objektiven Kriterien vor dem Mitbewerber liege und demzufolge auch vom Bezirkspolizeikommandanten an erster Stelle gereiht worden sei.

In der mündlichen Verhandlung brachte der BF überdies vor, dass es in der Sitzung des FA überhaupt keine Diskussion gegeben habe, sondern sofort nach Erstattung des auf ihn lautenden Gegenvorschlags abgestimmt worden sei. Er bestreite überdies die Aussagekraft des vom FA ins Treffen geführten Kriteriums „längere gefahrengeneigte Außendiensttätigkeit“. Überdies sei auch er im Außendienst tätig und mache ebenfalls Anzeigen, wenn auch weniger als ein Außendienstbeamter.

Der FA führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Fraktionen schon vor der Sitzung das Besetzungsverfahren diskutiert und ihre Stellungnahmen erarbeitet hätten. Zudem seien auch Erkundigungen eingeholt worden. Dass in der Sitzung nicht mehr diskutiert worden sei, treffe zu, es habe dazu aber wegen der bereits vorher in den Fraktionen abgeführten Diskussionen keinerlei Anlass mehr bestanden. Die Tätigkeit des BF sei primär eine Unterstützungstätigkeit, während B im Kriminaldienst gearbeitet und seine Sache gut gemacht habe. Er sei daher für die zu besetzende Position besser geeignet. Zu diesem Ergebnis sei auch der Bezirkspolizeikommandant gekommen.

Letztere Aussage nahm der Vertreter des FA über Vorhalt der gegenteiligen Reihung des Bezirkspolizeikommandanten allerdings zurück.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00; A 21-PVAK/11 uva; Schragel, PVG, § 2 Rz 17).Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00; A 21-PVAK/11 uva; Schragel, PVG, Paragraph 2, Rz 17).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erachtet die Kommission die Entscheidung des FA als gesetzwidrig.

Wie eben ausgeführt ist eine Auswahlentscheidung eines Personalvertretungsorgans ua auch dann gesetzwidrig, wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt. Das Personalvertretungsorgan hat daher seine Entscheidung aufgrund eines umfassenden Quervergleichs der Bewerber zu treffen.

Dass ein solcher Quervergleich in seriöser Weise durchgeführt wurde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen: Vor allem ist auf den vom FA im Verfahren nicht in Abrede gestellten Umstand zu verweisen, dass in der Sitzung zwar ein Gegenvorschlag zum Dienstgebervorschlag erstattet wurde, dass aber über die beiden Vorschläge überhaupt nicht diskutiert, sondern sofort abgestimmt wurde. Eine Abwägung der gegenseitigen Standpunkte hat daher in keiner Weise stattgefunden. Mit dem Hinweis, dass die Fraktionen ohnedies vorher intern diskutiert und ihre Standpunkte erarbeitet haben, kann dieser Umstand nicht gerechtfertigt werden. Schließlich ist der Darstellung des Vertreters des FA in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen, dass die Fraktionen jeweils für sich das Besetzungsverfahren diskutiert haben. Derartige fraktionsinterne Diskussionen – deren Inhalt im Übrigen nicht offengelegt wurde – können aber den Austausch der gegensätzlichen Meinungen und die Abwägung der jeweils zu ihrer Untermauerung vorgebrachten Argumente nicht ersetzen. Vielmehr läuft die im FA gewählte Vorgangsweise darauf hinaus, dass die Vertreter der Mehrheitsfraktion die Entscheidung im Sinne ihres Standpunktes herbeiführen, ohne sich mit den von der Minderheitsfraktion ins Treffen geführten Argumenten auseinanderzusetzen. Schon deshalb ist die Entscheidung des FA gesetzwidrig.

Im Übrigen können die im Verfahren zur Begründung der Entscheidung vorgebrachten Argumente nicht überzeugen. Dass die „gefahrengeneigte“ Außendiensttätigkeit des B bei der Besetzung der Stelle des Stellvertreters des Kommandanten einer PI höher zu gewichten sei, als die weit längere Erfahrung des anderen Bewerbers als Dienstführender, ist ohne nähere (hier nicht erfolgte) Begründung nicht nachvollziehbar. Dass auch der BF – wenn auch im geringeren Maße – im Außendienst eingesetzt wird, blieb im Übrigen unerörtert. Alle anderen Argumente haben sich entweder als unrichtig erwiesen – so die Berufung auf die Stellungnahme des Bezirkspolizeikommandanten – oder sind als wenig greifbare Schlagworte, die an Hand des Akteninhalts nicht nachvollzogen werden können, nicht geeignet, einen Eignungsvorsprung des B darzustellen, der die wesentlich längere Erfahrung des BF als Dienstführender aufwiegen könnte.

Die Entscheidung des FA war daher als gesetzwidrig festzustellen und aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2013
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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