TE Pvak 2013/11/13 A16-PVAK/13

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Veröffentlicht am 13.11.2013
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Norm

PVG §2
PVG §9 Abs3 lita
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Schlagworte

Mitwirkung bei Planstellenbesetzung, keine Überschreitung des Ermessensspielraumes

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Dr. Schwabl als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Fachausschuss *** (in der Folge: Fachausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Verfahren zur Besetzung der Planstelle des Kommandanten der PI Gr in der Sitzung vom 15./16. April 2013 nicht gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Verfahren zur Besetzung der Planstelle des Kommandanten der PI Gr in der Sitzung vom 15./16. April 2013 nicht gesetzwidrig war.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Um die im Spruch genannte Planstelle bewarben sich mehrere Bedienstete, darunter der Beschwerdeführer (BF) und A.

Der am *** geborene BF ist 1979 in den Exekutivdienst eingetreten. Den GAL E2a (Fachkurs) hat er 1985/86 absolviert. Er ist seit Jahren in Leitungsfunktionen tätig, zuletzt – seit 2009 – als Stellvertreter des Kommandanten der PI Gr.

Der am *** geborene A ist 1984 in den Bundesdienst eingetreten und ist seit 1.1.1985 Polizeibeamter. Den GAL E2a hat er 1991/92 absolviert. Zuletzt war er als Sachbearbeiter an der PI G eingesetzt.

Sowohl der BF als auch A wurden von ihren Dienststellenleitern ausgezeichnet beschrieben und für die angestrebte Funktion als bestens geeignet bezeichnet. Der zuständige Bezirkspolizeikommandant schloss sich der Durchlaufermeldung des Kommandanten der PI Gr über den BF allerdings ausdrücklich nicht an. Er attestierte dem BF zwar, dass er sehr kollegial und hilfsbereit und wegen seines fachlichen Könnens geschätzt sei. Er stelle auch gewisse Managementfähigkeiten unter Beweis und verrichte seinen Dienst sehr gut. Vor allem im Kontakt mit der Bevölkerung und im Umfang mit Parteien sei seine Stärke zu suchen. Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung der angestrebten Funktion seien ohne Zweifel gegeben. Seine bisherige Laufbahn qualifiziere ihn auch für die Betrauung mit der angestrebten Planstelle. Die hiesigen Erfahrungen deuteten aber nicht darauf hin, dass er sich intensiv in die Aufgaben der Dienstführung eingearbeitet habe. Die Erledigung dieser Arbeiten sei eher vom Sachbearbeiter B (Anm: einem weiteren Bewerber) wahrgenommen worden. Anlässlich der Vorlage der Bewerbungen an die LPD *** bezeichnete der Bezirkskommandant daher A als am besten für die Planstelle geeignet. Dieser sei schon jetzt in die Dienstführung der PI G als BLS-Verantwortlicher maßgeblich eingebunden, zeige gerade bei den Dienstführungsaufgaben sehr großes Interesse und wäre von seiner Persönlichkeit und seiner Kompetenz her bestgeeignet. Falls A nicht zum Zug komme, bevorzuge er C, allenfalls auch noch B.Sowohl der BF als auch A wurden von ihren Dienststellenleitern ausgezeichnet beschrieben und für die angestrebte Funktion als bestens geeignet bezeichnet. Der zuständige Bezirkspolizeikommandant schloss sich der Durchlaufermeldung des Kommandanten der PI Gr über den BF allerdings ausdrücklich nicht an. Er attestierte dem BF zwar, dass er sehr kollegial und hilfsbereit und wegen seines fachlichen Könnens geschätzt sei. Er stelle auch gewisse Managementfähigkeiten unter Beweis und verrichte seinen Dienst sehr gut. Vor allem im Kontakt mit der Bevölkerung und im Umfang mit Parteien sei seine Stärke zu suchen. Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung der angestrebten Funktion seien ohne Zweifel gegeben. Seine bisherige Laufbahn qualifiziere ihn auch für die Betrauung mit der angestrebten Planstelle. Die hiesigen Erfahrungen deuteten aber nicht darauf hin, dass er sich intensiv in die Aufgaben der Dienstführung eingearbeitet habe. Die Erledigung dieser Arbeiten sei eher vom Sachbearbeiter B Anmerkung, einem weiteren Bewerber) wahrgenommen worden. Anlässlich der Vorlage der Bewerbungen an die LPD *** bezeichnete der Bezirkskommandant daher A als am besten für die Planstelle geeignet. Dieser sei schon jetzt in die Dienstführung der PI G als BLS-Verantwortlicher maßgeblich eingebunden, zeige gerade bei den Dienstführungsaufgaben sehr großes Interesse und wäre von seiner Persönlichkeit und seiner Kompetenz her bestgeeignet. Falls A nicht zum Zug komme, bevorzuge er C, allenfalls auch noch B.

Dem Fachausschuss (FA) wurde vom Dienstgeber die Besetzung der Planstelle mit A vorgeschlagen. Diesem Vorschlag stimmte der FA in seiner Sitzung vom 15./16.4.2013 einstimmig zu.

Der FA begründete seine Entscheidung mit der Stellungnahme des Bezirkspolizeikommandanten, der klar zum Ausdruck gebracht habe, dass es qualifiziertere Bewerber gibt als den Beschwerdeführer. Nachfragen – darunter beim Dienststellenausschuss – hätten dieses Ergebnis bestätigt.

Der BF erachtet diese Entscheidung als gesetzwidrig. Ein objektiver Quervergleich zwischen den Bewerbern wäre zu seinen Gunsten ausgefallen, zumal er nach allen aus den Akten ersichtlichen objektiven Kriterien (Lebensalter, Dienstalter, Erfahrung in Leitungsfunktionen) vor dem Mitbewerber liege, der bisher nur Sachbearbeiter sei, während der BF bereits die fünfte Funktion als Stellvertreter eines PI-Kommandanten ausübe und seit 2009 Stellvertreter des Kommandanten der PI G sei. Er habe durch seine bisherige Tätigkeit beste Kontakte mit Behörden und anderen Institutionen und auch die Unterstützung der drei Bürgermeister der im Bereich der PI angesiedelten Gemeinden. Gegen A spreche auch, dass er als Mitglied der Polizeimusik häufig nicht auf der Dienststelle anwesend sein werde.

In der mündlichen Verhandlung wurde der BF mit der Stellungnahme des Bezirkspolizeikommandanten konfrontiert, wonach sich der BF bisher nicht intensiv in die Aufgaben der Dienstführung eingearbeitet habe. Der BF erklärte dazu, dass dies „seine Ursache“ habe. Die PI Gr habe 9 Beamte, darunter drei Dienstführende. Die Diensteinteilung habe der Postenkommandant, die Abrechnung der Postenkommandant gemeinsam mit dem weiteren Dienstführenden gemacht, nicht aber der BF. Dies sei daran gelegen, dass er aus der Polizei komme, wo ein ganz anderes System geherrscht habe. Da sei die Diensteinteilung und die Abrechnung keine Aufgabe des Kommandanten gewesen, sodass der BF darin nicht eingeschult gewesen sei. Er sei daher im Außendienst, für die kriminaldienstliche Arbeit und für die Außenkontakte eingeteilt gewesen. Das habe er auch sehr gut gemacht.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00; A 21-PVAK/11 uva; Schragel, PVG, § 2 Rz 17).Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00; A 21-PVAK/11 uva; Schragel, PVG, Paragraph 2, Rz 17).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die Entscheidung des FA nicht zu beanstanden.

Dem BF ist zuzugestehen, dass seine objektiven Laufbahndaten besser sind als jene des A. Entscheidungsgrundlage – sowohl für den Dienstgeber als auch für die Personalvertretung – können aber nicht nur die bloßen Laufbahndaten sein. Hier war der FA mit einer Stellungnahme des Bezirkspolizeikommandanten konfrontiert, nach der andere Bewerber besser für die zu besetzende Planstelle geeignet seien, als der BF. Vor allem wurde dies damit begründet, dass sich der BF bisher nicht intensiv in die Aufgaben der Dienstführung eingearbeitet habe. Letzteres wurde vom BF in der mündlichen Verhandlung zwar erklärt, damit aber letztlich bestätigt. Zu Recht hielt der FA dazu fest, dass sich der BF sehr wohl auch um solche Aufgaben kümmern hätte können.

Der FA gibt – unbestritten – an, die Stellungnahme des Bezirkspolizeikommandanten durch verschiedene Nachfragen überprüft zu haben. Dabei habe sich die Beurteilung des Bezirkspolizeikommandanten, nach denen der BF nicht einmal zweite Wahl gewesen sei, bestätigt. Wenngleich die Kommission dem BF die ihm über weite Strecken auch vom Bezirkspolizeikommandanten attestierte Eignung für den angestrebten Posten in keiner Weise absprechen kann und auch die vom BF für seine Qualifikation ins Treffen geführten Umstände berücksichtigt, ist sie vor diesem Hintergrund nicht der Ansicht, dass der FA mit seiner Entscheidung die ihm offenstehende Bandbreite überschritten hat. Seine Entscheidung ist daher nicht gesetzwidrig.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2013
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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