Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkung bei Planstellenbesetzung, keine Überschreitung des ErmessensspielraumesText
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Fachausschuss *** (in der Folge: Fachausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Verfahren zur Besetzung der Planstelle des 1. Stellvertreters des Kommandanten der Polizeiinspektion W in der Sitzung vom 18.9.2012 nicht gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Verfahren zur Besetzung der Planstelle des 1. Stellvertreters des Kommandanten der Polizeiinspektion W in der Sitzung vom 18.9.2012 nicht gesetzwidrig war.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Um die im Spruch genannte Planstelle bewarben sich sieben Bedienstete, darunter der Beschwerdeführer (BF) und A.
Der am *** geborene BF ist am 1.11.1981 in den Exekutivdienst eingetreten. Zum E2a wurde er am 1.7.1995 ernannt. Am GP (nunmehr PI) W ist er bereits seit 1986 tätig, wobei diese Tätigkeit 1989/1990 und 1992/93 für UNO-Einsätze in N*** und K*** unterbrochen wurde. Seit 1.7.1995 ist er dienstführender Beamter, seit 19.4.2004 ist er mit der Funktion des 2. Stellvertreters des Kommandanten betraut, am 1.6.2006 wurde er auf diese Funktion ernannt.Der am *** geborene BF ist am 1.11.1981 in den Exekutivdienst eingetreten. Zum E2a wurde er am 1.7.1995 ernannt. Am Gesetzgebungsperiode (nunmehr PI) W ist er bereits seit 1986 tätig, wobei diese Tätigkeit 1989 aus 1990, und 1992/93 für UNO-Einsätze in N*** und K*** unterbrochen wurde. Seit 1.7.1995 ist er dienstführender Beamter, seit 19.4.2004 ist er mit der Funktion des 2. Stellvertreters des Kommandanten betraut, am 1.6.2006 wurde er auf diese Funktion ernannt.
Der am *** geborene A ist 1985 in den Exekutivdienst eingetreten. Zum E2a wurde er am 1.7.1993 ernannt. Seit diesem Zeitpunkt war er als dienstführender Beamter auf verschiedenen Polizeiposten tätig, seit 1.11.2002 als Leiter des Polizeipostens Bahnhof/BPD S. An der PI W ist er seit 1.4.2007 tätig, und zwar zunächst als qualifizierter Sachbearbeiter, seit 1.11.2008 als 3. Stellvertreter des Kommandanten.
Der Kommandant der PI W reihte anlässlich der Vorlage der Bewerbungen den BF an erster und A an zweiter Stelle. Seine Beschreibung beider Beamten ist positiv, lässt jedoch deutliche Präferenzen für den BF erkennen.
Der zuständige Bezirkspolizeikommandant beschrieb beide Bewerber sehr positiv bezeichnete aber den BF als gut, A hingegen als sehr gut für die angestrebte Funktion geeignet. Dementsprechend reihte er A an die erste, den BF an die zweite Stelle. A sei keinesfalls schlechter einzustufen als der BF, weise jedoch um zwei Jahre mehr an Erfahrung als dienstführender Beamter auf.
Dem Fachausschuss (FA) wurde vom Dienstgeber die Besetzung der Planstelle mit A vorgeschlagen. Diesem Vorschlag stimmte der FA in seiner Sitzung vom 18.9.2012 einstimmig zu.
In der Begründung seiner Entscheidung verwies der FA darauf, angesichts der unterschiedlichen Bewertungen der beiden Bewerber mit dem Kommandanten der PI W, mit den Mitgliedern des Dienststellenausschusses sowie mit Bediensteten der betroffenen Dienststelle ausführliche Gespräche geführt zu haben. Das Ergebnis dieser Gespräche stehe im Einklang mit der Bewertung durch den Bezirkspolizeikommandanten, weshalb sich der FA dessen Meinung angeschlossen habe.
Der BF erachtet diese Entscheidung als gesetzwidrig. Die Auswahlentscheidung des Dienstgebers sei nicht ausreichend begründet. Seine Vorgehensweise, dem BF das Vorhandensein aller für die Ausschreibung relevanten Kriterien zu attestieren, ihm aber den ausgeschriebenen Posten mit der Begründung nicht zuzuteilen, dass es einen weiteren Bewerber gebe, der „keinesfalls schlechter einzustufen sei“ sei eine Scheinbegründung. Die um zwei Jahre längere Erfahrung des Mitbewerbers als dienstführender Beamter sei kein schlagendes Argument. Zum einen sei der BF 2 ½ Jahre länger im Exekutivdienst tätig; seine Erfahrungen mit den für die Erledigung der Sachbereiche einer PI erforderlichen Angelegenheiten sei breiter als jene des Mitbewerbers, der in seiner ursprünglichen Funktion als Sicherheitswachebeamter derart umfassende Tätigkeiten nicht verrichten habe dürfen. Überdies habe der BF wesentlich länger eine Kommandanten-Stellvertreterfunktion inne und weise durch seine UNO-Einsätze Auslandserfahrung auf. Sei aber die Auswahlentscheidung des Dienstgebers nicht ausreichend begründet, müsse ihr die Personalvertretung entgegentreten. Dies müsse hier umso mehr gelten, als der BF bisher Vorgesetzter seines Mitbewerbers gewesen und im Bewerbungsverfahren um seine derzeitige Funktion vor diesem gereiht worden sei.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00; A 21-PVAK/11 uva; Schragel, PVG, § 2 Rz 17).Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00; A 21-PVAK/11 uva; Schragel, PVG, Paragraph 2, Rz 17).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die Entscheidung des FA nicht zu beanstanden.
Dem BF ist zuzugestehen, dass er ein ausgezeichneter Bewerber um die ausgeschriebene Funktion war, der sämtliche dafür erforderliche Voraussetzungen erfüllte. Die Kommission verkennt keinesfalls, dass gewichtige Argumente dafür gesprochen hätten, ihn für die zu besetzende Funktion vorzuschlagen, etwa seine längere Dienstzeit, seine dabei gewonnene umfassende Erfahrung und seine spezifische Führungserfahrung an der PI W. Ebenso wenig ist aber zu bestreiten, dass auch Argumente für die Berücksichtigung seines Mitbewerbers ins Treffen geführt werden konnten, insbesondere seine längere Erfahrung als dienstführender Beamter. Dieser Situation, die sich auch in den unterschiedlichen Reihungen durch den PI-Kommandanten und den Bezirkspolizeikommandanten niederschlug, war sich auch der FA bewusst, der deshalb die von ihm angeführten weiteren Erhebungen geführt hat, die ihn letztlich dazu veranlasst haben, sich der Reihung des Bezirkspolizeikommandanten anzuschließen.
Angesichts all dieser Umstände erachtet die Kommission die Auswahlentscheidung des FA nicht als gesetzwidrig. Sie liegt innerhalb der der Personalvertretung offen stehenden Bandbreite, die von der Kommission zu respektieren ist. Die Entscheidung des FA ist daher von der Kommission nicht zu beanstanden ist, wie auch eine Entscheidung zugunsten des BF nicht zu beanstanden gewesen wäre.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2013