Norm
PVG §9Schlagworte
Organisationsänderungen, Mitwirkung der Personalvertretung, keine bei bloßer Grundsatzplanung, Organisationshoheit des DienstgebersRechtssatz
Das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung geht nicht so weit, bei aus budgetären und ähnlichen Gründen vorgesehenen Organisationsänderungen Einfluss nehmen zu dürfen. Das gilt naturgemäß auch für die Planungsleitlinie (PlLL), eine militärische Grundsatzplanung, in deren Rahmen aus militärischen Gründen Richtungsvorgaben und Veränderungen geplant werden. Dem ZA ist zuzugestehen, dass durch die in der PlLL vorgesehenen Organisationsänderungen berufliche und wirtschaftliche Interessen der Bediensteten wesentlich betroffen sind. Dennoch muss die Personalvertretung als Ausfluss der Diensthoheit erfolgende Organisationsänderungen – und umso mehr die bloße Grundsatzplanung, die derartige Änderungen vorsieht – hinnehmen. Die PlLL ist ein Ausfluss der in seiner politischen Verantwortung liegenden Organisationshoheit des BM. Ihre Erarbeitung unterliegt daher nicht der Mitwirkung der Personalvertretung. Dieses Mitwirkungsrecht kommt vielmehr dann zum Tragen, wenn im Gefolge der PlLL konkrete Maßnahmen umgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2013