Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Geschäftsführung, Abwägung zwischen Einzelinteresse und Interesse der GesamtheitText
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. SANDRISSER als Vertreter des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss *** (Dienststellenausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Es wird festgestellt, dass die Vorgangsweise des Dienststellenausschusses, mit dem Bezirkspolizeikommandanten ein Gespräch über die Amtshandlung des Beschwerdeführers vom 16.6.2013 zu führen, nicht gesetzwidrig war.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Am 16.6.2013 führte der Beschwerdeführer (BF) eine Amtshandlung durch, in deren Verlauf er ein Moped beanstandete, dessen Tachometer kaputt war. Um die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Mopeds zu ermitteln, fuhr er damit mit Vollgas durch das Ortsgebiet und ließ dabei von einem von ihm beigezogenen Kollegen mittels Lasergerät die Geschwindigkeit des Mopeds messen. Dabei wurde festgestellt, dass das Moped eine Geschwindigkeit von 77 km/h (Messtoleranz bereits abgezogen) erreichte.
In der Dienststellenausschusssitzung vom 1.7.2013 wurde diese Amtshandlung, ohne dass dies vorher geplant war, unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ angesprochen und diskutiert. Dabei hatten die Mitglieder des Dienststellenausschusses (DA) Bedenken gegen eine derartige Vorgangsweise; sie befürchteten, dass sich der amtshandelnde Beamte und anwesende Kollegen dabei der Gefahr einer strafrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und auch dienstrechtlichen Verfolgung aussetzen könnten. Der DA beschloss daher, die Angelegenheit mit dem Bezirkspolizeikommandanten (BPK) zu besprechen.
Bei diesem Gespräch, das am Nachmittag des 1.7.2013 stattfand, erklärte der BPK, dass beanstandete Mopeds nicht von den einschreitenden Beamten in Betrieb genommen werden dürften; Messungen seien mit den zu Verfügung stehenden Mitteln (einem Prüfstand) festzustellen. Der DA vereinbarte mit dem BPK, dass dieser mit dem BF ein klärendes Gespräch führt.
Gegen die Vorgangsweise des DA, die Angelegenheit an den BPK heranzutragen, richtet sich die vorliegende Beschwerde. Sie habe Erkundigungen durch den BPK zur Folge gehabt, wodurch der BF in seinen Rechten verletzt worden sei. Er sei sich keiner rechtswidrigen Handlung bewusst; auch die Verwaltungsbehörde habe keine Missstände festgestellt.
Der DA bezeichnete seine Vorgangsweise als gerechtfertigt. Er habe eine vertrauliche Behandlung der Angelegenheit angestrebt, weil er die Gefahr befürchtet habe, dass solche Amtshandlungen strafrechtliche, verwaltungsrechtliche und dienstrechtliche Folgen nach sich ziehen könnten.
In der mündlichen Verhandlung legte der BF eine E-Mail des BPK „an alle Kolleginnen und Kollegen des Bezirkes M“ vor, in dem der BPK erklärt, dass die Vorgangsweise des BF dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17.10.2011 und damit einhergehend dem LVA-Befehl GZ 4010/63169/2011 vom 3.2.2012 entspreche und daher korrekt gewesen sei.
Maßgebend ist in diesem Zusammenhang der zuletzt genannte Befehl, in dem im aufgezeigten Zusammenhang in Punkt 4 ausgeführt wird:
„Bei Motorfahrrädern mit Drosselung durch einen Drehzahlgeber am oder im Vorderrad oder bei Motorfahrrädern mit 4-Taktmotoren ist eine Überprüfung mit dem Rollprüfstand wegen der Unwirksamkeit der Drosselung bei diesem Prüfvorgang nicht aussagekräftig und darf daher auch nicht durchgeführt werden.
Seitens der Exekutive sind für jene Fälle, wo Rollentester nicht anwendbar sind, nur noch Messungen während der Fahrt mit Laserpistolen oder Radargeräten zulässig.
Eine Liste jener Fahrzeuge, bei welchen die Prüfung mittels Rollentester nicht zulässig ist, wird … den Landespolizeikommanden übermittelt.“
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Die Personalvertretung hat – wie sich aus § 2 Abs 1 PVG ergibt - stets die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Das bedeutet nicht, dass sie nicht auch auf die Wahrung von Interessen einzelner Bediensteter hinwirken dürfte; sie hat aber immer eine Abwägung zwischen dem Einzelinteresse und dem Interesse der Gesamtheit der Bediensteten vorzunehmen und darf das Einzelinteresse nur verfolgen, wenn dieses auch dem Interesse der Gesamtheit der Bediensteten entspricht. Dieser Vorrang der Gesamtinteressen kann zur Folge haben, dass die Personalvertretung eine Maßnahme billigt oder sogar von sich aus beantragt, die sich für einzelne Bedienstete nachteilig auswirkt, aber im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten und eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes geboten ist. Die Personalvertretung ist in Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Bediensteten sogar zur Anregung einer Disziplinaranzeige oder einer Strafanzeige gegen einen Bediensteten berechtigt, der durch sein Verhalten die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten verletzte (Schragel, PVG § 2 Rz 16).Die Personalvertretung hat – wie sich aus Paragraph 2, Absatz eins, PVG ergibt - stets die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Das bedeutet nicht, dass sie nicht auch auf die Wahrung von Interessen einzelner Bediensteter hinwirken dürfte; sie hat aber immer eine Abwägung zwischen dem Einzelinteresse und dem Interesse der Gesamtheit der Bediensteten vorzunehmen und darf das Einzelinteresse nur verfolgen, wenn dieses auch dem Interesse der Gesamtheit der Bediensteten entspricht. Dieser Vorrang der Gesamtinteressen kann zur Folge haben, dass die Personalvertretung eine Maßnahme billigt oder sogar von sich aus beantragt, die sich für einzelne Bedienstete nachteilig auswirkt, aber im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten und eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes geboten ist. Die Personalvertretung ist in Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Bediensteten sogar zur Anregung einer Disziplinaranzeige oder einer Strafanzeige gegen einen Bediensteten berechtigt, der durch sein Verhalten die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten verletzte (Schragel, PVG Paragraph 2, Rz 16).
Hier hat der DA weder die Erstattung einer Strafanzeige noch die Erstattung einer Disziplinaranzeige angeregt, sondern nur beim BPK ein Gespräch mit dem BF zur Klärung der vom DA als bedenklich erachteten Rechtsauffassung des BF angestrebt. Es ist aber nicht zu verkennen, dass der mit den Folgen dieser Vorgangsweise konfrontierte BF dies – nicht ganz zu Unrecht – als Handeln zu seinem Nachteil empfindet, sodass im Sinne der dargestellten Rechtslage zu prüfen war, ob der DA dazu berechtigt war.
Nach Ansicht der Kommission ist die Berechtigung des DA zu der von ihm gewählten Vorgangsweise aus folgenden Überlegungen zu bejahen:
Das Verhalten des BF, das von ihm beanstandete Moped auf die dargestellte Weise selbst in Betrieb zu nehmen, ist in mehrfacher Hinsicht überaus bedenklich. Der BF, der gewusst hat, dass der Tachometer des Fahrzeugs kaputt war, hat ganz offenkundig die Möglichkeit in Kauf genommen, mit dem Moped die für das Fahrzeug zulässige Geschwindigkeit und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten. Eine rechtliche Grundlage für eine Befugnis des BF zu derartigen Geschwindigkeitsüberschreitungen ist nicht erkennbar. Außerdem bestehen gegen die Vorgangsweise des BF auch haftungs- und versicherungsrechtliche Bedenken, da bei einer Fahrt mit Vollgas im Ortsgebiet mit einem Fahrzeug ungewissen Zustands die Möglichkeit eines Unfalls nicht völlig von der Hand gewiesen werden kann.
Der nunmehr vom BF vorgelegte Befehl kann diese Bedenken nicht ausräumen. Zum einen handelt es sich um einen bloßen Befehl, der somit – wie auch ein ihm zugrunde liegender Erlass – von vornherein ungeeignet ist, Gesetzesverstöße zu rechtfertigen. Außerdem ist dieser Befehl in hohem Maße auslegungsbedürftig, wobei im Übrigen ohne weitere Klarstellungen überhaupt nicht beantwortet werden kann, ob die zitierte Passage hier überhaupt zum Tragen kommt und – bejahendenfalls – wie die im Befehl angesprochene Radarmessung zu bewerkstelligen sein soll und ob damit wirklich die Durchführung einer Messung durch Vollgasfahrt eines Beamten auf öffentlichen Straßen im Ortsgebiet gemeint sein soll.
Unter diesen Umständen erscheinen der Kommission die Bedenken des DA und sein Bedürfnis, eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen, als verständlich und als gerechtfertigt, umso mehr, als der BF ja der von ihm durchgeführten Messung einen weiteren Beamten beigezogen hat, der somit von möglichen Folgen der Amtshandlung zumindest indirekt mit betroffen gewesen wäre. Zudem hat sich der DA ohnedies nur an den BPK mit dem Ersuchen gewendet, mit dem BF ein Gespräch zu führen. Für die weitere Vorgangsweise des BPK ist er nicht verantwortlich.
Die Kommission erachtet die Vorgangsweise des DA daher nicht als gesetzwidrig, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2013