TE Pvak 2013/12/9 A26-PVAK/13

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2013
beobachten
merken

Norm

PVG §22
PVGO §1 Abs1
PVGO §1 Abs2
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVGO § 1 heute
  2. PVGO § 1 gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2019
  3. PVGO § 1 gültig von 01.09.2014 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014
  4. PVGO § 1 gültig von 27.01.1968 bis 31.08.2014
  1. PVGO § 1 heute
  2. PVGO § 1 gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2019
  3. PVGO § 1 gültig von 01.09.2014 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014
  4. PVGO § 1 gültig von 27.01.1968 bis 31.08.2014

Schlagworte

Geschäftsführung, Einberufung zu Sitzungen, Tagesordnung, Protokollberichtigung

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. Sandrisser als Vertreter des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des A und des B gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Es wird festgestellt, dass die dem Dienststellenausschuss zuzurechnende Geschäftsführung des Vorsitzenden des Ausschusses im Zusammenhang mit

  1. a)Litera a
    der Einberufung der Sitzung am 7.5.2013 und
  2. b)Litera b
    der Behandlung des Protokolls der Sitzung vom 18.6.2013 in der Sitzung vom 24.6.2013

gesetzwidrig war.

Im Übrigen – nämlich hinsichtlich der Einberufung der Sitzung vom 18.6.2013 und der Sitzungsführung beim Tagesordnungspunkt 9 dieser Sitzung – wird der Beschwerde nicht Folge gegeben und festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses in diesem Umfang nicht gesetzwidrig war.

B e g r ü n d u n g :

Die Beschwerdeführer (BF) sind Mitglieder des aus fünf Mitgliedern bestehenden Dienststellenausschusses (DA). Sie erachten sich durch die dem DA zuzurechnende Geschäftsführung des Vorsitzenden im Zusammenhang mit den Sitzungen vom 7.5.2013, vom 18.6.2013 und vom 24.6.2013 als beschwert.

Die Sitzung vom 7.5.2013 lud der Vorsitzende des DA mit E-Mail vom 30.4.2013 ein. Die Tagesordnung für diese Sitzung wurde den Ausschussmitgliedern vor der Sitzung nicht bekannt gegeben, es hat sich auch niemand danach erkundigt. Zur Sitzung erschienen außer dem Vorsitzenden nur zwei weitere Ausschussmitglieder. Die Erschienenen kamen allerdings überein, dennoch die Sitzung abzuhalten, weil eine ihnen wichtig erscheinende Angelegenheit anstand und sie eine Stellungnahme dazu formulieren wollten.

Die Sitzung vom 18.6.2013 wurde vom Vorsitzenden mündlich eingeladen. Eine Tagesordnung wurde den Ausschussmitgliedern vor der Sitzung abermals nicht bekannt gegeben, abermals hat sich keines der Ausschussmitglieder danach erkundigt. Zu dieser Sitzung sind fünf Ausschussmitglieder erschienen.

Unter Punkt 9 der vom Vorsitzenden eingangs der Sitzung bekannt gegebenen Tagesordnung sollte der sog. „Nogratnig-Plan“ behandelt werden. Die beiden BF, die sich darauf nicht vorbereiten hatten können, ersuchten zunächst um eine Sitzungsunterbrechung, um den Plan studieren zu können. Nach dieser Unterbrechung stellten sie den Antrag, den Plan noch mit den Bediensteten besprechen zu wollen. Der Vorsitzende entsprach diesem Wunsch; der Plan wurde daraufhin in dieser Sitzung nicht diskutiert, die Ausschussmitglieder vereinbarten lediglich, dass es zu diesem Thema am 24.6.2013 eine „Info-Veranstaltung“ geben werde. Obwohl somit der „Nogratnig-Plan“ in der Sitzung ohnedies nicht inhaltlich behandelt wurde, erklärte der Vorsitzende, den auf Verschiebung der Behandlung des Planes gerichteten Antrag der BF nicht zuzulassen.

In der Sitzung vom 24.6.2013 legte der Vorsitzende zum vom Schriftführer vorgelegten Protokoll über die Sitzung vom 18.6.2013 einen Anhang vor, in dem er den Verlauf dieser Sitzung im Zusammenhang mit Punkt 9 ihrer Tagesordnung aus seiner Sicht – abweichend vom Wortlaut des vom Schriftführer vorgelegten Protokolls – schilderte. Mit dieser Darstellung des Vorsitzenden waren die beiden BF nicht einverstanden, worauf sich der Vorsitzende weigerte, das Protokoll über die Sitzung vom 18.6.2013 zu unterschreiben. Eine Abstimmung über die Genehmigung dieses Protokolls bzw über den dazu vom Vorsitzenden vorgelegten Anhang fand nicht statt.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat zu diesem zwischen den Parteien im Wesentlichen nicht strittigen Sachverhalt erwogen:

Zur Einladung der Sitzungen vom 7.5.2013 und vom 18.6.2013:

Die BF erachten sich dadurch als beschwert, dass die Sitzungen mündlich eingeladen und die Tagesordnung jeweils erst kurz vor bzw in der Sitzung bekannt gegeben wurde.

In der mündlichen Verhandlung war allerdings nicht mehr strittig, dass der Vorsitzende die Sitzung vom 7.5.2013 per E-Mail eingeladen hatte. Ebenso unstrittig war aber, dass die Sitzung vom 18.6.2013 mündlich eingeladen wurde und dass in beiden Fällen mit der Einladung keine Tagesordnung bekannt gegeben wurde.

Die Einberufung der Sitzungen wird in § 1 PVGO detailliert geregelt. Dieser hat folgenden Wortlaut:Die Einberufung der Sitzungen wird in Paragraph eins, PVGO detailliert geregelt. Dieser hat folgenden Wortlaut:

  1. „1)Ziffer eins
    Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen-Fach- und Zentralausschüsse) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (§ 22 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten.Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen-Fach- und Zentralausschüsse) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (Paragraph 22, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten.

(2) Ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen des Personalvertretungsausschusses gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschußmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.“(2) Ohne Einhaltung der im Absatz eins, genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen des Personalvertretungsausschusses gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschußmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.“

Daraus ergeben sich für die Einberufung der hier maßgebenden Sitzungen folgende Konsequenzen:

Die Sitzung vom 7.5.2013 wurde per E-Mail eingeladen. Diese Form der Einladung wird heute von der herrschenden Meinung der schriftlichen Einladung gleichgehalten. Schriftliche Einladungen müssen aber nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs 1 PVGO die Tagesordnung enthalten. Da hier gegen diese Anordnung verstoßen wurde, war die Sitzung vom 7.5.2013 nicht ordnungsgemäß einberufen. Insoweit erweist sich die Beschwerde daher als berechtigt.Die Sitzung vom 7.5.2013 wurde per E-Mail eingeladen. Diese Form der Einladung wird heute von der herrschenden Meinung der schriftlichen Einladung gleichgehalten. Schriftliche Einladungen müssen aber nach dem klaren Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, PVGO die Tagesordnung enthalten. Da hier gegen diese Anordnung verstoßen wurde, war die Sitzung vom 7.5.2013 nicht ordnungsgemäß einberufen. Insoweit erweist sich die Beschwerde daher als berechtigt.

Auch wenn man die Einladung per E-Mail nicht als „schriftliche“ Einberufung werten wollte, wäre die Sitzung vom 7.5.2013 nicht ordnungsgemäß einberufen. Die in § 1 Abs 2 PVGO vorgesehene Sanierungsmöglichkeit nicht schriftlich erfolgter Einladungen setzt nämlich voraus, dass sämtliche Ausschussmitglieder der Einladung Folge leisten oder die Abwesenden ihre Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung erklären. Beides war aber hier nicht der Fall.Auch wenn man die Einladung per E-Mail nicht als „schriftliche“ Einberufung werten wollte, wäre die Sitzung vom 7.5.2013 nicht ordnungsgemäß einberufen. Die in Paragraph eins, Absatz 2, PVGO vorgesehene Sanierungsmöglichkeit nicht schriftlich erfolgter Einladungen setzt nämlich voraus, dass sämtliche Ausschussmitglieder der Einladung Folge leisten oder die Abwesenden ihre Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung erklären. Beides war aber hier nicht der Fall.

Die Sitzung vom 18.6.2013 wurde mündlich eingeladen. Zu dieser Sitzung sind allerdings alle Ausschussmitglieder erschienen, sodass die Sitzung im Sinne des § 1 Abs 2 PVGO als ordnungsgemäß eingeladen gilt. Dass anlässlich der mündlichen Einladung die Tagesordnung nicht bekannt gegeben wurde, ändert daran nichts:Die Sitzung vom 18.6.2013 wurde mündlich eingeladen. Zu dieser Sitzung sind allerdings alle Ausschussmitglieder erschienen, sodass die Sitzung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, PVGO als ordnungsgemäß eingeladen gilt. Dass anlässlich der mündlichen Einladung die Tagesordnung nicht bekannt gegeben wurde, ändert daran nichts:

§ 1 Abs 2 PVGO verlangt nicht ausdrücklich, dass bei einer mündlichen Einberufung der Sitzung die Tagesordnung anzugeben ist. Die Mitglieder haben aber dennoch Anspruch darauf, die Tagesordnung gleichzeitig mit der Einberufung zu erfahren. Das persönlich einberufene Mitglied hat aber, wenn der Vorsitzende einen Hinweis auf die Tagesordnung unterlässt, ihn darüber zu befragen (Schragel, PVG § 22 Rz 23). Eine derartige Nachfrage ist jedoch hier von keinem der Eingeladenen erfolgt.Paragraph eins, Absatz 2, PVGO verlangt nicht ausdrücklich, dass bei einer mündlichen Einberufung der Sitzung die Tagesordnung anzugeben ist. Die Mitglieder haben aber dennoch Anspruch darauf, die Tagesordnung gleichzeitig mit der Einberufung zu erfahren. Das persönlich einberufene Mitglied hat aber, wenn der Vorsitzende einen Hinweis auf die Tagesordnung unterlässt, ihn darüber zu befragen (Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 23). Eine derartige Nachfrage ist jedoch hier von keinem der Eingeladenen erfolgt.

Die Sitzung vom 18.6.2013 gilt daher als ordnungsgemäß eingeladen, sodass der Beschwerde in diesem Punkt nicht Folge zu geben war.

Zu Tagesordnungspunkt 9 der Sitzung vom 18.6.2013:

Das festgestellte Verhalten des Vorsitzenden und der beiden Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesem Beschwerdepunkt ist nur schwer bis gar nicht nachvollziehbar. In der mündlichen Verhandlung war nämlich letztlich nicht mehr strittig, dass der Vorsitzende dem Wunsch der BF, den Tagesordnungspunkt zu verschieben, ohnedies entsprochen hat. Warum er dennoch erklärte, den darauf gerichteten Antrag nicht zuzulassen, ist ebenso unerklärlich, wie das Verhalten der BF, unter diesen Umständen auf der „Zulassung“ dieses Antrags zu bestehen und ihr Unterbleiben zum Gegenstand einer Beschwerde zu machen. Da in der Sache – zu Recht – ohnedies Einverständnis über die Verschiebung des nicht rechtzeitig angekündigten Tagesordnungspunktes bestand, ist jedenfalls eine gesetzwidrige Geschäftsführung in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.

Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde daher nicht berechtigt.

Zur Behandlung des Protokolls über die Sitzung vom 18.6.2013 in der Sitzung vom 24.6.2013:

Nach § 16 Abs 1 PVGO ist das Protokoll vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über den Ein- und Auslauf zu verlesen. „Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolles sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolles zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen“ (§ 16 Abs 2 PVGO).Nach Paragraph 16, Absatz eins, PVGO ist das Protokoll vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über den Ein- und Auslauf zu verlesen. „Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolles sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolles zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen“ (Paragraph 16, Absatz 2, PVGO).

Hier hat der Vorsitzende mit der Vorlage des von ihm verfassten Anhangs zum Protokoll dessen Ergänzung bzw Berichtigung beantragt. Über diesen Antrag wäre sogleich abzustimmen gewesen. Dass keine Abstimmung erfolgte, eine Genehmigung des Protokolls durch den Personalvertretungsausschuss daher unterblieb und der Vorsitzende das Protokoll nicht unterschrieb, stellt somit einen klaren Verstoß gegen § 16 PVGO dar.Hier hat der Vorsitzende mit der Vorlage des von ihm verfassten Anhangs zum Protokoll dessen Ergänzung bzw Berichtigung beantragt. Über diesen Antrag wäre sogleich abzustimmen gewesen. Dass keine Abstimmung erfolgte, eine Genehmigung des Protokolls durch den Personalvertretungsausschuss daher unterblieb und der Vorsitzende das Protokoll nicht unterschrieb, stellt somit einen klaren Verstoß gegen Paragraph 16, PVGO dar.

In diesem Punkt ist die Beschwerde daher berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2013
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten