Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. VEITH (Vorsitzender), Dr. FICHTENAU und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die vom Zentralausschuss *** (in der Folge: Zentralausschuss) gemäß § 41 Abs 6 PVG vorgelegte Beschwerde des Dienststellenausschusses *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) gegen den Dienststellenleiter *** (in der Folge: Dienststellenleiter) entschieden:Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. VEITH (Vorsitzender), Dr. FICHTENAU und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die vom Zentralausschuss *** (in der Folge: Zentralausschuss) gemäß Paragraph 41, Absatz 6, PVG vorgelegte Beschwerde des Dienststellenausschusses *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) gegen den Dienststellenleiter *** (in der Folge: Dienststellenleiter) entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 5 PVG wird festgestellt, dass der Dienststellenleiter dadurch das Gesetz verletzt hat, dass erGemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG wird festgestellt, dass der Dienststellenleiter dadurch das Gesetz verletzt hat, dass er
der Bediensteten A ohne Mitwirkung des Dienststellenausschusses Sonderurlaub in der Dauer von mehr als drei Tagen gewährt hat,
den Dienststellenausschuss in drei Fällen (B; C; D) von der bevorstehenden Änderung der Lehrfächerverteilung bzw des Stundenplans nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat,
im Zusammenhang mit dem Beginn der schriftlichen Reifeprüfung ohne vorherige Befassung des Dienststellenausschusses für mehrere Bedienstete die Diensteinteilung vorgenommen und Überstunden angeordnet hat,
den Dienststellenausschuss von der Teilnahme der Bediensteten E an einer Fortbildung nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat,
im Zusammenhang mit der schriftlichen Reifeprüfung ohne vorherige Befassung des Dienststellenausschusses für mehrere Bedienstete die Diensteinteilung vorgenommen hat und
die Verwendungsänderung der Bediensteten F über einen längeren Zeitraum ohne vorherige Befassung des Dienststellenausschusses vorgenommen hat.
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben. Gemäß § 41 Abs 5 PVG wird festgestellt, dass der Dienststellenleiter im Zusammenhang mitIm Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben. Gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG wird festgestellt, dass der Dienststellenleiter im Zusammenhang mit
der Aufnahme einer neuen Arbeitskraft und
der Gewährung von Belohnungen
nicht das Gesetz verletzt hat.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Der Zentralausschuss (ZA) legte gemäß § 41 Abs 6 PVG einen Antrag des Dienstellenausschusses (DA) vor, in dem geltend gemacht wird, dass der Dienststellenleiter (DL) in folgenden Fällen das PVG verletzt habe:Der Zentralausschuss (ZA) legte gemäß Paragraph 41, Absatz 6, PVG einen Antrag des Dienstellenausschusses (DA) vor, in dem geltend gemacht wird, dass der Dienststellenleiter (DL) in folgenden Fällen das PVG verletzt habe:
Gewährung von Sonderurlaub
Der DL habe der Bediensteten A im Zeitraum vom 24. bis 28.10.2011 einen Sonderurlaub in der Dauer von mehr als drei Tagen gewährt, ohne den DA hievon in Kenntnis zu setzen. Dieses Verhalten verstoße gegen § 9 Abs 1 lit g und § 10 Abs 1 PVG.Der DL habe der Bediensteten A im Zeitraum vom 24. bis 28.10.2011 einen Sonderurlaub in der Dauer von mehr als drei Tagen gewährt, ohne den DA hievon in Kenntnis zu setzen. Dieses Verhalten verstoße gegen Paragraph 9, Absatz eins, Litera g und Paragraph 10, Absatz eins, PVG. Änderung der Lehrfächerverteilung und des Stundenplans (B)
Der DL habe dem DA erst am 18.4.2012 schriftlich mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit der schon seit 24.2.2012 bekannten Schwangerschaft der Bediensteten B ab 23.4.2012 die Lehrfächerverteilung und der Stundenplan geändert werde. Am 20.4.2012 seien die Änderungen dem DA zugegangen. Eine Verkürzung der Äußerungsfrist sei nicht erfolgt. Das Verhalten des DL verstoße gegen § 9 Abs 2 lit b und § 10 Abs 2 PVG.Der DL habe dem DA erst am 18.4.2012 schriftlich mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit der schon seit 24.2.2012 bekannten Schwangerschaft der Bediensteten B ab 23.4.2012 die Lehrfächerverteilung und der Stundenplan geändert werde. Am 20.4.2012 seien die Änderungen dem DA zugegangen. Eine Verkürzung der Äußerungsfrist sei nicht erfolgt. Das Verhalten des DL verstoße gegen Paragraph 9, Absatz 2, Litera b und Paragraph 10, Absatz 2, PVG. Änderung der Lehrfächerverteilung (C)
Die Bedienstete C sei seit 20.3.2012 krank gemeldet gewesen. Der DL habe den DA am 1.5.2012 schriftlich mitgeteilt, dass die Kollegin noch länger krank sein werde. Am 3.5.2012 habe er den DA schriftlich von der Änderung der Lehrfächerverteilung ab 7.5.2012 informiert. Auch durch dieses Vorgehen habe der DL die Bestimmungen des § 9 Abs 2 lit b und des § 10 Abs 2 PVG verletzt.Die Bedienstete C sei seit 20.3.2012 krank gemeldet gewesen. Der DL habe den DA am 1.5.2012 schriftlich mitgeteilt, dass die Kollegin noch länger krank sein werde. Am 3.5.2012 habe er den DA schriftlich von der Änderung der Lehrfächerverteilung ab 7.5.2012 informiert. Auch durch dieses Vorgehen habe der DL die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, Litera b und des Paragraph 10, Absatz 2, PVG verletzt. Änderung der (richtig) Diensteinteilung und Anordnung von Überstunden (schriftliche Reifeprüfung)
Der DL habe den Beginn der schriftlichen Reifeprüfung auf Samstag, dem 5.5.2012 festgesetzt. Die hlfs *** sei eine 5-Tages-Schule. Das bedeute, dass für besagten Samstag mehrere Lehrpersonen für insgesamt zehn Stunden Aufsicht in den EDV-Räumen und drei Stunden Gangaufsicht eingeteilt worden seien. Dazu kämen die angeordneten Überstunden für die Erzieherinnen und das Küchenpersonal. Diese Maßnahmen hätten der Mitwirkung des DA bedurft. Es liege eine Verletzung des § 9 Abs 2 lit b, des § 9 Abs 1 lit h und des § 10 Abs 2 PVG vor.Der DL habe den Beginn der schriftlichen Reifeprüfung auf Samstag, dem 5.5.2012 festgesetzt. Die hlfs *** sei eine 5-Tages-Schule. Das bedeute, dass für besagten Samstag mehrere Lehrpersonen für insgesamt zehn Stunden Aufsicht in den EDV-Räumen und drei Stunden Gangaufsicht eingeteilt worden seien. Dazu kämen die angeordneten Überstunden für die Erzieherinnen und das Küchenpersonal. Diese Maßnahmen hätten der Mitwirkung des DA bedurft. Es liege eine Verletzung des Paragraph 9, Absatz 2, Litera b,, des Paragraph 9, Absatz eins, Litera h und des Paragraph 10, Absatz 2, PVG vor. Verletzung der Mitwirkungsrechte des DA bei der Teilnahme an Fortbildungen
Am 9.5.2012 habe der DL dem DA mitgeteilt, dass die Bedienstete E am 10.5.2012 eine Fortbildung absolvieren werde. Der DA habe seinem Mitwirkungsrecht nicht mehr nachkommen können. Wie sich aus einem Schreiben des DL vom 24.9.2012 ergebe, vertrete dieser die Ansicht, dass Fortbildungen, die nicht von der Schule zu bezahlen sind und die in die unterrichtsfreie Zeit fallen, dem DA nicht mitgeteilt werden müssten. Darin liege ein Verstoß gegen § 9 Abs 1 lit d und § 10 Abs 1 PVG.Am 9.5.2012 habe der DL dem DA mitgeteilt, dass die Bedienstete E am 10.5.2012 eine Fortbildung absolvieren werde. Der DA habe seinem Mitwirkungsrecht nicht mehr nachkommen können. Wie sich aus einem Schreiben des DL vom 24.9.2012 ergebe, vertrete dieser die Ansicht, dass Fortbildungen, die nicht von der Schule zu bezahlen sind und die in die unterrichtsfreie Zeit fallen, dem DA nicht mitgeteilt werden müssten. Darin liege ein Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz eins, Litera d und Paragraph 10, Absatz eins, PVG. Änderung der Lehrfächerverteilung (D)
Der DL habe den DA am 23.2.2012 schriftlich davon verständigt, dass wegen der Einstellung einer neuen Lehrkraft zur Vertretung der erkrankten Bediensteten D ab 27.2.2012 die Lehrfächerverteilung zu ändern sei. Die Äußerungsfrist sei nicht verkürzt worden. Es sei auch keine Dringlichkeit vorgelegen, habe sich doch die erwähnte Kollegin seit Dezember 2011 im Krankenstand befunden. Ihre Vertretung habe schulintern eine teilzeitbeschäftigte Kollegin, G, besorgt. Das Verhalten des DL verstoße gegen § 9 Abs 2 lit b und § 10 Abs 2 PVG.Der DL habe den DA am 23.2.2012 schriftlich davon verständigt, dass wegen der Einstellung einer neuen Lehrkraft zur Vertretung der erkrankten Bediensteten D ab 27.2.2012 die Lehrfächerverteilung zu ändern sei. Die Äußerungsfrist sei nicht verkürzt worden. Es sei auch keine Dringlichkeit vorgelegen, habe sich doch die erwähnte Kollegin seit Dezember 2011 im Krankenstand befunden. Ihre Vertretung habe schulintern eine teilzeitbeschäftigte Kollegin, G, besorgt. Das Verhalten des DL verstoße gegen Paragraph 9, Absatz 2, Litera b und Paragraph 10, Absatz 2, PVG. Änderung der Diensteinteilung (mündliche Reifeprüfung)
Der DL habe erst am Mittwoch, dem 6.6.2012, um 12:20 Uhr per E-Mail die Bediensteten von den umfangreichen Supplierungen für die Dauer der mündlichen Reifeprüfung (11. bis 14.6.2012) verständigt. Der 7.6. sei ein Feiertag (Fronleichnam), der 8.6. sei schulautonom frei gewesen. Eine Vielzahl von Lehrkräften sei zur mündlichen Reifeprüfung eingeteilt worden, eine ebenso große Zahl zu Supplierungen. Die späte Verständigung habe bei manchen Bediensteten zu Verstimmung geführt, der DA sei überhaupt nicht informiert worden. Dringlichkeit habe nicht bestanden, weil der Termin für die Reifeprüfung schon viele Monate festgestanden sei. Es liege abermals ein Verstoß gegen § 9 Abs 2 lit b und § 10 Abs 2 PVG vor.Der DL habe erst am Mittwoch, dem 6.6.2012, um 12:20 Uhr per E-Mail die Bediensteten von den umfangreichen Supplierungen für die Dauer der mündlichen Reifeprüfung (11. bis 14.6.2012) verständigt. Der 7.6. sei ein Feiertag (Fronleichnam), der 8.6. sei schulautonom frei gewesen. Eine Vielzahl von Lehrkräften sei zur mündlichen Reifeprüfung eingeteilt worden, eine ebenso große Zahl zu Supplierungen. Die späte Verständigung habe bei manchen Bediensteten zu Verstimmung geführt, der DA sei überhaupt nicht informiert worden. Dringlichkeit habe nicht bestanden, weil der Termin für die Reifeprüfung schon viele Monate festgestanden sei. Es liege abermals ein Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz 2, Litera b und Paragraph 10, Absatz 2, PVG vor. Dauerhafte „Dienstzuteilung“ einer Bediensteten und Aufnahme einer neuen Bediensteten
Der DL sei vom BMLFUW mit Schreiben vom 3.9.2012 dazu ermächtigt worden, eine Büroarbeitskraft „aus dem Bereich Personalleasing der BBG“ aufzunehmen. Diese Aufnahme habe zu einer Dienstzuteilung der bisherigen Sekretärin F in ein anderes Büro geführt und zwar gegen den Willen sowohl der Betroffenen als auch der im „Zielbüro“ beschäftigten Kolleginnen. Der DL sei mehreren Ersuchen um eine schriftliche Mitteilung an den DA nicht nachgekommen. Dieser wäre auch von der Aufnahme zu informieren gewesen. Das Verhalten des DL begründe einen Verstoß gegen § 9 Abs 3 lit a PVG und verletze die dem DA in § 9 Abs 4 lit a eingeräumten Rechte.Der DL sei vom BMLFUW mit Schreiben vom 3.9.2012 dazu ermächtigt worden, eine Büroarbeitskraft „aus dem Bereich Personalleasing der BBG“ aufzunehmen. Diese Aufnahme habe zu einer Dienstzuteilung der bisherigen Sekretärin F in ein anderes Büro geführt und zwar gegen den Willen sowohl der Betroffenen als auch der im „Zielbüro“ beschäftigten Kolleginnen. Der DL sei mehreren Ersuchen um eine schriftliche Mitteilung an den DA nicht nachgekommen. Dieser wäre auch von der Aufnahme zu informieren gewesen. Das Verhalten des DL begründe einen Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG und verletze die dem DA in Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, eingeräumten Rechte. Gewährung von Belohnungen
Der DL habe dem DA am 16.8.2012 mitgeteilt, dass er bei den Belohnungen und Leistungsprämien das Doppelte des Basiswerts jeweils nicht überschreiten werde und eine Befassung des DA daher nicht vorgesehen sei. Anlässlich einer Besprechung am 29.8.2012 habe der DL dem DA die Liste der Belohnungen übergeben. Grundsätze über das Belohnungsverfahren seien nicht aufgestellt worden. Der DL habe gegen § 9 Abs 1 lit f und § 10 Abs 1 PVG verstoßen.Der DL habe dem DA am 16.8.2012 mitgeteilt, dass er bei den Belohnungen und Leistungsprämien das Doppelte des Basiswerts jeweils nicht überschreiten werde und eine Befassung des DA daher nicht vorgesehen sei. Anlässlich einer Besprechung am 29.8.2012 habe der DL dem DA die Liste der Belohnungen übergeben. Grundsätze über das Belohnungsverfahren seien nicht aufgestellt worden. Der DL habe gegen Paragraph 9, Absatz eins, Litera f und Paragraph 10, Absatz eins, PVG verstoßen. Der DL äußerte sich zu den Vorwürfen wie folgt:
Gewährung von Sonderurlaub
Der DL habe der Bediensteten A nur zwei Tage Sonderurlaub, nämlich am Montag und am Freitag der Woche vom 24. bis 28.10.2011 gewährt. Am Mittwoch sei ein Feiertag gewesen, am Dienstag und am Donnerstag habe sie unterrichtsfrei gehabt.
Änderung der Lehrfächerverteilung und des Stundenplans (B)
Der DL habe eine geringfügige Anpassung des Stundenplans vorgenommen, sobald klar gewesen sei, dass § 8 Mutterschutzgesetz selbst geringfügige Mehr-Werteinheiten einer vollbeschäftigten Lehrerin untersage. Die Änderung sei mit den beiden betroffenen Lehrkräften abgesprochen gewesen. Aufgrund der Rechtsunsicherheit und des „unkorrekten Zustands“ sei Dringlichkeit vorgelegen.Der DL habe eine geringfügige Anpassung des Stundenplans vorgenommen, sobald klar gewesen sei, dass Paragraph 8, Mutterschutzgesetz selbst geringfügige Mehr-Werteinheiten einer vollbeschäftigten Lehrerin untersage. Die Änderung sei mit den beiden betroffenen Lehrkräften abgesprochen gewesen. Aufgrund der Rechtsunsicherheit und des „unkorrekten Zustands“ sei Dringlichkeit vorgelegen.
Änderung der Lehrfächerverteilung (C)
Die Bedienstete sei Ende März 2012 erkrankt. Mitte April habe der DL vorerst eine Fachsupplierung angeordnet. Erst bei einem persönlichen Gespräch Ende April sei ihm die Schwere und die längere Dauer der Krankheit bewusst geworden, sodass die Lehrfächerverteilung angepasst habe werden müssen. Die Änderung sei im Einvernehmen mit der einzigen betroffenen Lehrerin erfolgt. Überdies sei Dringlichkeit vorgelegen.
Änderung der (richtig) Diensteinteilung und Anordnung von Überstunden (schriftliche Reifeprüfung)
Im Zusammenhang mit der schriftlichen Reifeprüfung sei es zu keiner Änderung der Lehrfächerverteilung gekommen, auch seien keine Überstunden für mehrere Personen angeordnet worden. Die aufsichtführenden Lehrpersonen hätten sich durch den Termin am Samstag nicht beschwert erachtet und für ihren Einsatz eine Abgeltung erhalten. Beim Küchenpersonal seien keine Überstunden angefallen. Es hätten von Freitag auf Samstag nur jene zehn MaturantInnen betreut werden müssen, die tatsächlich im Internat genächtigt und ein Frühstück eingenommen haben.
Verletzung der Mitwirkungsrechte des DA bei der Teilnahme an Fortbildungen Dem DA werde die Mitwirkung schon bei der Planung der Fortbildungen nachweislich eingeräumt.
Änderung der Lehrfächerverteilung (D)
Nachdem die einzige mit der entsprechenden Lehrbefähigung ausgestattete Lehrperson G eine länger andauernde Betrauung mit der Vertretung von D abgelehnt habe, habe das BMLFUW die vorübergehende Aufnahme einer Ersatzlehrkraft genehmigt. Die Aufnahme von Personal obliege grundsätzlich der Dienstbehörde. Weitere Wochenstunden seien an der Schule tätigen Lehrpersonen zugeteilt worden. Die Anpassungen seien mit deren Zustimmung erfolgt.
Änderung der Diensteinteilung (mündliche Reifeprüfung)
Es sei im Zuge der mündlichen Reifeprüfung zu keiner Änderung der Lehrfächerverteilung gekommen, sondern lediglich zu einer Einteilung der PrüferInnen zu bestimmten Terminen an den vier Prüfungstagen. Anpassungen der Prüfungseinteilung seien nicht zu vermeiden, weil immer wieder Lehrpersonen kurzfristig ausfallen und Kandidaten nicht zur Reifeprüfung antreten würden. Es sei dann üblich, die von den Änderungen Betroffenen per Mail und/oder telefonisch zu verständigen.
Dauerhafte „Dienstzuteilung“ einer Bediensteten und Aufnahme einer neuen Bediensteten
F sei mit Anfang November 2012 jenem Büro zugeteilt worden, in dem sie schon vor ihrer Tätigkeit als Sekretärin gearbeitet habe. Es handle sich weder um eine Versetzung noch um eine Dienstzuteilung im dienstrechtlichen Sinn, sondern um die Betrauung mit anderen Aufgaben innerhalb derselben Dienststelle. Seit 15.11.2012 werde über die Bundesbeschaffungsgesellschaft (BBG) im Rahmen eines Personalleasings eine Sekretariatsarbeitskraft finanziert.
Gewährung von Belohnungen
§ 9 Abs 1 lit f PVG regle die Mitwirkung des DA nur bei der Erstellung von Grundsätzen für die Gewährung von Belohnungen, nicht aber auch bei der Vergabe von Belohnungen an die einzelnen Bediensteten. Es bestehe bereits seit dem Jahr 2001 eine Grundsatzrichtlinie des BMLFUW. Dem DA sei eine vollständige Namensliste ausgefolgt worden, der behauptete Verstoß gegen das PVG liege nicht vor.Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG regle die Mitwirkung des DA nur bei der Erstellung von Grundsätzen für die Gewährung von Belohnungen, nicht aber auch bei der Vergabe von Belohnungen an die einzelnen Bediensteten. Es bestehe bereits seit dem Jahr 2001 eine Grundsatzrichtlinie des BMLFUW. Dem DA sei eine vollständige Namensliste ausgefolgt worden, der behauptete Verstoß gegen das PVG liege nicht vor. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens werden zu den noch strittigen Tatfragen folgende Feststellungen getroffen:
Gewährung von Sonderurlaub
Laut provisorischem Stundenplan, der ab 3.10.2011 in Geltung stand, hatte A mit Ausnahme von Mittwoch an allen Schultagen der Woche Unterricht (GPU). Vor der Woche vom 24. bis 28.10.2011 ersuchte A den DL wegen ihres pflegebedürftigen Vaters um die Gewährung von Sonderurlaub für diese Woche, den ihr der DL gewährte. Obwohl davon vier Unterrichtstage umfasst waren, wurde der DA davon nicht in Kenntnis gesetzt.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen sich auf die vom Vorsitzenden des DA in der mündlichen Verhandlung vom 13.5.2013 vorgelegten Urkunden, insbesondere den ab 3.10.2011 geltenden provisorischen Stundenplan und die Supplierliste für die Woche vom 24. bis 28.10.2011. Aus diesen Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Bedienstete an allen vier Schultagen dieser Woche Unterricht gehabt hätte, der Sonderurlaub demnach für die Dauer von vier Tagen gewährt worden sein musste. Der DL gestand in der mündlichen Verhandlung angesichts der vom DA vorgelegten Urkunden auch zu, sich offenbar geirrt und seiner ursprünglichen Behauptung (nur zwei Tage Sonderurlaub) eine nicht mehr geltende Fassung des Stundenplans zugrunde gelegt zu haben.
Änderung der Lehrfächerverteilung und des Stundenplans (B)
Der DL erlangte im Februar 2012 Kenntnis von der Schwangerschaft der Bediensteten B, der 23,205 Werteinheiten (WE) zugeteilt waren. Nach einem Gespräch mit einem für die Personalabrechnung zuständigen Mitarbeiter sah sich der DL vorerst zu keiner Änderung der Lehrfächerverteilung und des Stundenplans veranlasst. In einem Ende März/Anfang April geführten persönlichen Gespräch mit B wurde er von dieser darauf hingewiesen, dass eine 20 WE übersteigende Mehrarbeit während der Schwangerschaft nicht zulässig sei.
Beweiswürdigung:
Diese ergänzenden Feststellungen beruhen auf den Angaben des DL und des DA-Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 13.5.2013. Unbestritten blieb dabei der vom DA in seiner Beschwerde dargelegte zeitliche Ablauf, wonach der DA von den für die Zeit ab 23.4.2012 vorgesehenen Änderungen der Lehrfächerverteilung und des Stundenplans erstmals am 18.4.2013 verständigt wurde.
Änderung der Lehrfächerverteilung (C)
Die Bedienstete C hatte dem Stellvertreter des (damals selbst im Krankenstand befindlichen) DL zunächst (im März 2012) mitgeteilt, sie sei an Grippe erkrankt. Nach den Osterferien, Anfang bis Mitte April, war noch unklar, wie lange sie ausfallen würde. Nach einem persönlichen Gespräch Ende April musste der DL zur Kenntnis nehmen, dass eine schwerwiegendere Erkrankung vorlag. Erst danach bemühte sich der DL um Fachsupplierungen.
Beweiswürdigung:
Die Kommission folgte den insoweit unwidersprochenen Angaben des DL. Unstrittig blieb auch hier die vom DA geschilderte zeitliche Abfolge, wonach er erst am 3.5. von der mit 7.5.2012 vorgesehenen Änderung der Lehrfächerverteilung verständigt wurde.
Änderung der (richtig) Diensteinteilung und Anordnung von Überstunden (schriftliche Reifeprüfung) Dass die schriftliche Reifeprüfung am Samstag, dem 5.5.2012, beginnen sollte, war seit Ende Jänner in der Schule allgemein bekannt. Der DL kontaktierte die vorgesehenen Aufsichtspersonen und informierte sie, wie lange sie an diesem Samstag Dienst zu verrichten haben werden. Diese Diensteinteilung wurde im Dienstbuch vermerkt, dem DA aber nicht mitgeteilt. Seitens des Küchenpersonals wurden keine Überstunden verrichtet. Die Betreuung der im Internat nächtigenden Personen (einschließlich der Zubereitung von Abendessen und Frühstück) oblag einer Erzieherin, die von Freitag 18:00 Uhr bis Samstag 8:00 Uhr Überstunden machen musste. Insgesamt wurden fünf Lehrkräfte und eine Erzieherin zu Überstunden eingeteilt.
Beweiswürdigung.
Diese Feststellungen stützen sich auf die insoweit widerspruchsfreien Angaben des DL und des DA-Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 13.5.2013.
Verletzung der Mitwirkungsrechte des DA bei der Teilnahme an Fortbildungen
Der DL teilte dem DA am 9.5.2012 mit, dass E am 10.5.2012 eine Fortbildung absolvieren werde. Es kann nicht festgestellt werden, wann er die Bedienstete zu der Fortbildung zugelassen hat.
Beweiswürdigung:
Der DL gestand in der mündlichen Verhandlung vom 13.5.2013 zu, den DA „sehr kurzfristig“ von der Teilnahme der Bediensteten E an einer Fortbildungsveranstaltung informiert zu haben. Seine weitere Aussage, dass er selbst „sehr kurzfristig“ informiert worden sei, blieb völlig unbestimmt und gibt keinen Aufschluss darüber, wann er die Teilnahme der Bediensteten an der Fortbildung genehmigt hat. Der DA-Vorsitzende wiederum vermochte im gegebenen Zusammenhang keine konkreten weiteren Fälle zu nennen, in denen der DL die Einbindung des DA unterlassen hat.
Änderung der Lehrfächerverteilung (D)
Die Bedienstete D befand sich seit Dezember 2011 im Krankenstand. Ihre Stunden wurden bis zum Ende des Semesters von G übernommen. Die Hoffnung des DL, dass sie „es noch weiter machen“ würde, erfüllte sich nicht. Diese Ablehnung war für den DL absehbar. Der genaue Zeitpunkt, zu dem eine externe Ersatzlehrkraft aufgenommen wurde, kann nicht mehr festgestellt werden. Die Mitteilung an den DA über die ab 27.2.2012 geltende Änderung der Lehrfächerverteilung erging am 23.2., obwohl die Verständigung auch schon früher möglich gewesen wäre. Die Bemühungen des DL um eine Ersatzlehrkraft hatten schon geraume Zeit vor dem 23.2.2012 eingesetzt.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen sich auf die Angaben des DL in der mündlichen Verhandlung vom 13.5.2013 sowie ein vom DA-Vorsitzenden vorgelegtes E-Mail des DL. Beiden Beweismitteln lässt sich entnehmen, dass der DL den Bedarf nach einer Ersatzlehrkraft schon deutlich vor dem 23.2.2012 erkannt hatte und eine Änderung der Lehrfächerverteilung ab Beginn des neuen Semesters für ihn frühzeitig absehbar war.
Änderung der Diensteinteilung (mündliche Reifeprüfung)
Die genaue Diensteinteilung für die mündliche Reifeprüfung wurde am Vormittag des ersten Tages, also am 11.6.2012, in das Dienstbuch eingetragen. Eine erste Information für die Bediensteten hatte es erst am 6.6.2012 gegeben, jegliche Kommunikation mit dem DA unterblieb.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu diesem Faktum folgen den insoweit widerspruchsfreien Angaben des DL und des DA-Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 13.5.2013.
Dauerhafte „Dienstzuteilung“ einer Bediensteten und Aufnahme einer neuen Bediensteten
In der Schule gibt es drei Büros, nämlich das Kassabüro, das Sekretariat und das Büro des DL. F wechselte vom Sekretariat in das Kassabüro. Ihren bisherigen Arbeitsplatz nimmt nun eine Arbeitskraft ein, die mit Zustimmung der Dienstbehörde von einem Personalleasingunternehmen vertragsgemäß zur Verfügung gestellt und besoldet wird.
Beweiswürdigung:
Die Kommission folgt zu diesem Faktum den nachvollziehbaren Angaben des DL in der mündlichen Verhandlung vom 13.5.2013, denen der DA-Vorsitzende inhaltlich nichts entgegen hielt. Die Bedienstete blieb demnach zwar in derselben Dienststelle, wo sie allerdings einen neuen Aufgabenbereich erhielt.
Gewährung von Belohnungen
Die Dienstbehörde erließ im Jahr 2001 „Richtlinien für die Vergabe von Belohnungen und Leistungsprämien“, die – wie sich aus dem Text der Richtlinie ergibt – für die dem BMLFUW nachgeordneten Dienststellen verbindlich sind. Diese Richtlinien sind nach wie vor aktuell. Die Vorgangsweise des DL bei der Vergabe von Belohnungen hielt sich im Rahmen der Richtlinien.
Beweiswürdigung:
Der Vorsitzende des ZA legte in der mündlichen Verhandlung vom 13.5.2013 die erwähnten Richtlinien vor und verwies auf ihre verbindliche Geltung für alle der Zentralstelle nachgeordneten Dienststellen. Dies wurde vom DA-Vorsitzenden auch nicht mehr in Zweifel gezogen. Er gestand auch zu, dass sich der DL bei der Vergabe der Belohnungen an die Vorgaben der Richtlinien hielt. Auf seine Ansicht, der DL hätte dem DA bei der Vergabe der Belohnungen ein Mitwirkungsrecht einräumen müssen, ist in den Rechtsausführungen zu diesem Faktum einzugehen. Außer Streit gestellt wurde jedenfalls, dass die am 29.8.2012 vom DL an den DA übergebene Liste die Namen der Begünstigten und die Beträge der an sie vergebenen Belohnungen enthielt.
Auf dieser Grundlage hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission erwogen:
Behauptet ein Organ der Personalvertretung, dass ein Organ des Dienstgebers Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres wiederholt verletzt habe, so hat die Kommission gemäß § 41 Abs 5 PVG auf Antrag des Organs der Personalvertretung die Gesetzmäßigkeit oder die Gesetzwidrigkeit des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens festzustelIen. Vor diesem Hintergrund ist zu den einzelnen Beschwerdepunkten auszuführen:Behauptet ein Organ der Personalvertretung, dass ein Organ des Dienstgebers Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres wiederholt verletzt habe, so hat die Kommission gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG auf Antrag des Organs der Personalvertretung die Gesetzmäßigkeit oder die Gesetzwidrigkeit des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens festzustelIen. Vor diesem Hintergrund ist zu den einzelnen Beschwerdepunkten auszuführen:
Gewährung von Sonderurlaub
Gemäß § 9 Abs 1 lit g PVG steht dem DA ein Mitwirkungsrecht bei jeder Gewährung eines Sonderurlaubs zu, der mehr als drei Tage dauern soll. Maßgebend ist nicht, ob die Dienstgeberseite einen Sonderurlaub von mehr als drei Tagen gewähren will, sondern ob der Bedienstete einen Sonderurlaub von mehr als drei Tagen beansprucht (Schragel, PVG § 9 Rz 35).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera g, PVG steht dem DA ein Mitwirkungsrecht bei jeder Gewährung eines Sonderurlaubs zu, der mehr als drei Tage dauern soll. Maßgebend ist nicht, ob die Dienstgeberseite einen Sonderurlaub von mehr als drei Tagen gewähren will, sondern ob der Bedienstete einen Sonderurlaub von mehr als drei Tagen beansprucht (Schragel, PVG Paragraph 9, Rz 35). Von letzterem ist hier nach den getroffenen Feststellungen auszugehen. Die Bedienstete A ersuchte um Sonderurlaub für eine Woche, in der sie an vier Tagen Unterricht zu erteilen gehabt hätte. Da der DL den DA von der beabsichtigten Maßnahme nicht in Kenntnis setzte (§ 10 Abs 1 PVG), hat er die Mitwirkungsrechte des DA verletzt, die er unter Umständen – falls die Voraussetzungen des § 10 Abs 3 letzter Satz PVG vorlagen – auch noch durch eine nachträgliche Verständigung wahren hätte können (vgl Schragel aaO § 9 Rz 35).Von letzterem ist hier nach den getroffenen Feststellungen auszugehen. Die Bedienstete A ersuchte um Sonderurlaub für eine Woche, in der sie an vier Tagen Unterricht zu erteilen gehabt hätte. Da der DL den DA von der beabsichtigten Maßnahme nicht in Kenntnis setzte (Paragraph 10, Absatz eins, PVG), hat er die Mitwirkungsrechte des DA verletzt, die er unter Umständen – falls die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 3, letzter Satz PVG vorlagen – auch noch durch eine nachträgliche Verständigung wahren hätte können vergleiche Schragel aaO Paragraph 9, Rz 35).
Der Beschwerde kommt in diesem Punkt daher Berechtigung zu.
Änderung der Lehrfächerverteilung und des Stundenplans (B) Dem DA steht bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung das Mitwirkungsrecht nach § 9 Abs 2 lit b PVG zu, zumal die Lehrfächerverteilung die aufgabenmäßige Einteilung der Lehrer darstellt und damit der „Diensteinteilung“ iSd PVG entspricht (Schragel aaO § 9 Rz 16). Der Stundenplan stellt die zeitmäßige Einteilung der von den Lehrern im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung zu erbringenden Leistungen dar. Es handelt sich, auch wenn er unvermeidlicherweise viel mehr ins Einzelne gehen muss als sonst ein Dienstplan, um die grundsätzliche und generelle Dienstzeitregelung für die betroffenen Lehrer, wie sie den gegebenen Bedürfnissen im Schulbereich entspricht; bei der Erstellung des Stundenplans steht dem DA damit ebenfalls das Mitwirkungsrecht nach § 9 Abs 2 lit b PVG zu (A 34-PVAK/11 mwN; Schragel aaO § 9 Rz 9). Das bedeutet, dass über die Lehrfächerverteilung und den Stundenplan mit dem DA das Einvernehmen herzustellen ist (A 34-PVAK/11 mwN).Änderung der Lehrfächerverteilung und des Stundenplans (B) Dem DA steht bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung das Mitwirkungsrecht nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG zu, zumal die Lehrfächerverteilung die aufgabenmäßige Einteilung der Lehrer darstellt und damit der „Diensteinteilung“ iSd PVG entspricht (Schragel aaO Paragraph 9, Rz 16). Der Stundenplan stellt die zeitmäßige Einteilung der von den Lehrern im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung zu erbringenden Leistungen dar. Es handelt sich, auch wenn er unvermeidlicherweise viel mehr ins Einzelne gehen muss als sonst ein Dienstplan, um die grundsätzliche und generelle Dienstzeitregelung für die betroffenen Lehrer, wie sie den gegebenen Bedürfnissen im Schulbereich entspricht; bei der Erstellung des Stundenplans steht dem DA damit ebenfalls das Mitwirkungsrecht nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG zu (A 34-PVAK/11 mwN; Schragel aaO Paragraph 9, Rz 9). Das bedeutet, dass über die Lehrfächerverteilung und den Stundenplan mit dem DA das Einvernehmen herzustellen ist (A 34-PVAK/11 mwN).
Änderungen der Lehrfächerverteilung und des Stundenplans sind gemäß § 10 Abs 2 PVG spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem DA nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn der DA zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. § 10 Abs 3 zweiter Satz PVG räumt dem DL die Befugnis ein, dem DA bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, eine kürzere als die in § 10 Abs 2 PVG vorgesehene Äußerungsfrist zu bestimmen.Änderungen der Lehrfächerverteilung und des Stundenplans sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, PVG spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem DA nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn der DA zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Paragraph 10, Absatz 3, zweiter Satz PVG räumt dem DL die Befugnis ein, dem DA bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, eine kürzere als die in Paragraph 10, Absatz 2, PVG vorgesehene Äußerungsfrist zu bestimmen.
Ausgehend von dieser Rechtslage ergibt sich für den Fall der B, dass die zweiwöchige Äußerungsfrist des § 10 Abs 2 PVG nicht gewahrt worden ist. Der Zeitdruck, den der DL ins Treffen führt, war einerseits darauf zurückzuführen, dass er die Rechtslage (§ 8 Mutterschutzgesetz) nicht rechtzeitig klärte und sich statt dessen auf vage Auskünfte eines Mitarbeiters verließ. Andererseits wäre selbst nach dem Gespräch mit B Ende März/Anfang April, bei welchem dem DL die nötige Kenntnis von der Rechtslage vermittelt wurde, die fristgerechte Einbindung des DA in die nun auch terminlich vorhersehbare Änderung der Lehrfächerverteilung und des Stundenplans noch leicht möglich gewesen. Für sein Zuwarten mit der entsprechenden Mitteilung bis zum 18.4.2012 – bei Inkrafttreten der Änderungen am 23.4.2012 – vermochte der DL keine nachvollziehbaren Gründe zu nennen.Ausgehend von dieser Rechtslage ergibt sich für den Fall der B, dass die zweiwöchige Äußerungsfrist des Paragraph 10, Absatz 2, PVG nicht gewahrt worden ist. Der Zeitdruck, den der DL ins Treffen führt, war einerseits darauf zurückzuführen, dass er die Rechtslage (Paragraph 8, Mutterschutzgesetz) nicht rechtzeitig klärte und sich statt dessen auf vage Auskünfte eines Mitarbeiters verließ. Andererseits wäre selbst nach dem Gespräch mit B Ende März/Anfang April, bei welchem dem DL die nötige Kenntnis von der Rechtslage vermittelt wurde, die fristgerechte Einbindung des DA in die nun auch terminlich vorhersehbare Änderung der Lehrfächerverteilung und des Stundenplans noch leicht möglich gewesen. Für sein Zuwarten mit der entsprechenden Mitteilung bis zum 18.4.2012 – bei Inkrafttreten der Änderungen am 23.4.2012 – vermochte der DL keine nachvollziehbaren Gründe zu nennen.
Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde somit als berechtigt.
Änderung der Lehrfächerverteilung (C)
Auch bei diesem Faktum bleibt zunächst unklar, warum sich der DL nicht um eine frühere Abklärung der voraussichtlichen Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit der Bediensteten und des damit verbundenen Erfordernisses von Fachsupplierungen bemühte. Doch selbst unter der Annahme, dass eine frühere Klärung auch bei entsprechendem Bemühen des DL nicht möglich gewesen wäre und bis zu dem Gespräch Ende April 2012 sogar tatsächlich mit einer alsbaldigen Rückkehr der erkrankten Lehrerin in den Dienst gerechnet werden durfte, lagen nach diesem Gespräch allenfalls die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Äußerungsfrist iSd § 10 Abs 3 zweiter Satz PVG (Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen) vor. Von dieser Möglichkeit hat der DL aber keinen Gebrauch gemacht. Indem er den DA erst am 3.5. von der bereits ab 7.5.2012 in Kraft tretenden Änderung der Lehrfächerverteilung verständigte, hat er somit dessen Mitwirkungsrecht verletzt.Auch bei diesem Faktum bleibt zunächst unklar, warum sich der DL nicht um eine frühere Abklärung der voraussichtlichen Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit der Bediensteten und des damit verbundenen Erfordernisses von Fachsupplierungen bemühte. Doch selbst unter der Annahme, dass eine frühere Klärung auch bei entsprechendem Bemühen des DL nicht möglich gewesen wäre und bis zu dem Gespräch Ende April 2012 sogar tatsächlich mit einer alsbaldigen Rückkehr der erkrankten Lehrerin in den Dienst gerechnet werden durfte, lagen nach diesem Gespräch allenfalls die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Äußerungsfrist iSd Paragraph 10, Absatz 3, zweiter Satz PVG (Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen) vor. Von dieser Möglichkeit hat der DL aber keinen Gebrauch gemacht. Indem er den DA erst am 3.5. von der bereits ab 7.5.2012 in Kraft tretenden Änderung der Lehrfächerverteilung verständigte, hat er somit dessen Mitwirkungsrecht verletzt.
Auch insoweit ist die Beschwerde berechtigt.
Änderung der (richtig) Diensteinteilung und Anordnung von Überstunden (schriftliche Reifeprüfung)
Die Einteilung von Lehrkräften zur Aufsicht bei der schriftlichen Reifeprüfung an einem Samstag, der ansonsten schulfrei wäre, hat zwar mit der Lehrfächerverteilung nichts zu tun, ist aber dennoch als Fall der Diensteinteilung iSd § 9 Abs 2 lit b PVG zu qualifizieren. Ergibt sich doch aus der Diensteinteilung, welche Angelegenheiten der einzelne Bedienstete zu erledigen hat (vgl Schragel aaO § 9 Rz 10). Wie sich schon dem Wortlaut des § 9 Abs 2 lit b PVG entnehmen lässt, ist darüber das Einvernehmen mit der Personalvertretung herzustellen, wenn sich die Maßnahme auf einen längeren Zeitraum oder – wie hier – auf mehrere Bedienstete bezieht (A 7-PVAK/07). Dies ist nicht geschehen.Die Einteilung von Lehrkräften zur Aufsicht bei der schriftlichen Reifeprüfung an einem Samstag, der ansonsten schulfrei wäre, hat zwar mit der Lehrfächerverteilung nichts zu tun, ist aber dennoch als Fall der Diensteinteilung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG zu qualifizieren. Ergibt sich doch aus der Diensteinteilung, welche Angelegenheiten der einzelne Bedienstete zu erledigen hat vergleiche Schragel aaO Paragraph 9, Rz 10). Wie sich schon dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG entnehmen lässt, ist darüber das Einvernehmen mit der Personalvertretung herzustellen, wenn sich die Maßnahme auf einen längeren Zeitraum oder – wie hier – auf mehrere Bedienstete bezieht (A 7-PVAK/07). Dies ist nicht geschehen. Darüber hinaus hat der DA den Sachverhalt zu diesem Faktum (auch insoweit zutreffend) unter einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt in Beschwerde gezogen:
Gemäß § 9 Abs 1 lit h erster Fall PVG ist dem DA bei der Anordnung von Überstunden für mehrere Bedienstete die Mitwirkung einzuräumen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera h, erster Fall PVG ist dem DA bei der Anordnung von Überstunden für mehrere Bedienstete die Mitwirkung einzuräumen.
Durch die Anordnung, welche Bediensteten zu welchen Zeiten Überstunden zu leisten haben, werden Interessen der Bediensteten – etwa bei allzu häufiger, aber auch allzu seltener Einteilung bzw bei Einteilung zu günstigen oder ungünstigen Zeiten – berührt. Bei der Anordnung, wer wann konkret Überstunden leisten muss, ist dem DA daher die Mitwirkung einzuräumen (vgl Schragel aaO § 9 Rz 37).Durch die Anordnung, welche Bediensteten zu welchen Zeiten Überstunden zu leisten haben, werden Interessen der Bediensteten – etwa bei allzu häufiger, aber auch allzu seltener Einteilung bzw bei Einteilung zu günstigen oder ungünstigen Zeiten – berührt. Bei der Anordnung, wer wann konkret Überstunden leisten muss, ist dem DA daher die Mitwirkung einzuräumen vergleiche Schragel aaO Paragraph 9, Rz 37).
Da fünf Lehrkräfte und eine Erzieherin zu Überstunden eingeteilt wurden, liegen die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung vor. Ob die betroffenen Bediensteten mit der Anordnung einverstanden waren, wie der DL argumentierte, ist für das Mitwirkungsrecht des DA ohne Bedeutung. Auch auf das Küchenpersonal kommt es nicht mehr an.
Auch zu diesem Faktum kommt der Beschwerde somit Berechtigung zu.
Verletzung der Mitwirkungsrechte des DA bei der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen § 9 Abs 1 lit d PVG gibt dem DA ein Mitwirkungsrecht bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung. Gemäß § 10 Abs 1 PVG wäre die beabsichtigte Maßnahme des DL dem DA spätestens zwei Wochen vor ihrer Ausführung zur Kenntnis zu bringen gewesen.Verletzung der Mitwirkungsrechte des DA bei der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG gibt dem DA ein Mitwirkungsrecht bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, PVG wäre die beabsichtigte Maßnahme des DL dem DA spätestens zwei Wochen vor ihrer Ausführung zur Kenntnis zu bringen gewesen.
Der DL hat zum konkret beanstandeten Fall der E zugestanden, dass die Verständigung des DA nur „sehr kurzfristig“, nämlich einen Tag vor der Fortbildung erfolgte. Wann er der Bediensteten die Genehmigung für die Teilnahme an der Fortbildung erteilt hatte, konnte nicht festgestellt werden. Insgesamt lässt sich weder den Feststellungen noch dem Vorbringen des DL zu diesem Faktum entnehmen, dass ihm eine Verständigung des DA nicht schon früher, allenfalls unter Bestimmung einer verkürzten Äußerungsfrist (§ 10 Abs 3 zweiter Satz PVG), möglich gewesen wäre. Auf § 10 Abs 3 letzter Satz PVG („drohende Gefahr“) hat sich der DL zu Recht nicht gestützt.Der DL hat zum konkret beanstandeten Fall der E zugestanden, dass die Verständigung des DA nur „sehr kurzfristig“, nämlich einen Tag vor der Fortbildung erfolgte. Wann er der Bediensteten die Genehmigung für die Teilnahme an der Fortbildung erteilt hatte, konnte nicht festgestellt werden. Insgesamt lässt sich weder den Feststellungen noch dem Vorbringen des DL zu diesem Faktum entnehmen, dass ihm eine Verständigung des DA nicht schon früher, allenfalls unter Bestimmung einer verkürzten Äußerungsfrist (Paragraph 10, Absatz 3, zweiter Satz PVG), möglich gewesen wäre. Auf Paragraph 10, Absatz 3, letzter Satz PVG („drohende Gefahr“) hat sich der DL zu Recht nicht gestützt.
Auch in diesem Fall liegt somit ein gesetzwidriges Verhalten des DL vor.
Änderung der Lehrfächerverteilung (D)
Zu diesem Beschwerdepunkt ist zunächst auf die Darstellung der Rechtslage bei Faktum 2 zu verweisen. Aus den Feststellungen folgt mit ausreichender Klarheit, dass der DL, wie er im Ergebnis selbst zugesteht, bei realistischer Einschätzung der Sachlage, insbesondere der Bereitschaft von G, weiterhin die Stunden der erkrankten Kollegin zu übernehmen, den DA schon deutlich vor dem 23.2.2012 von der bevorstehenden Änderung der Lehrfächerverteilung in Kenntnis setzen hätte können. Obwohl der DL durch sein Zuwarten unter Zeitdruck geriet, hat er auch in diesem Fall von der Möglichkeit, die Äußerungsfrist zu verkürzen, keinen Gebrauch gemacht.
Die Beschwerde ist daher auch zu diesem Faktum berechtigt.
Änderung der Diensteinteilung (mündliche Reifeprüfung)
Der DL hat in seiner schriftlichen Äußerung zu diesem Beschwerdepunkt anschaulich jene organisatorischen Anforderungen dargestellt, die mit der mündlichen Reifeprüfung bei etwa 250 Teilprüfungen für 60 Prüflinge verbunden sind. Er hob auch hervor, dass möglichst wenig Unterricht in den anderen Jahrgängen entfallen sollte und dass Supplierungen erforderlich gewesen sind.
Wie bereits zu Faktum 4 erörtert wurde, liegt ein Fall der Diensteinteilung vor, der die Prüfer, Aufsichtspersonen und zu Supplierungen eingeteilte Lehrkräfte betraf. Die Kommission zieht nicht in Zweifel, dass sich im Rahmen der mehrere Tage dauernden mündlichen Reifeprüfung die Notwendigkeit mehrfacher kurzfristiger Anpassungen der Diensteinteilung an die geänderten Umstände ergeben wird. Dies rechtfertigt es aber keineswegs, den DA von vornherein von der ihm zustehenden Mitwirkung an der Diensteinteilung auszuschließen. Der DL hätte vielmehr vor dem Beginn der Reifeprüfung das Einvernehmen mit dem DA über die Diensteinteilung herstellen müssen, was jedoch nicht geschehen ist.
Aus diesem Grund kommt der Beschwerde auch zu diesem Faktum Berechtigung zu.
Dauerhafte „Dienstzuteilung“ einer Bediensteten und Aufnahme einer neuen Bediensteten
„Dienstzuteilung“:
Gemäß § 9 Abs 3 lit a PVG sind dem DA die Aufnahme und die Angabe, ob diese zur Vertretung erfolgt, die Dienstzuteilung, die Versetzung, die Betrauung einer Bediensteten oder eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird, sowie die vorübergehende, mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauernde vertretungsweise oder provisorische Verwendung in einer Vorgesetztenfunktion nach Ablauf dieser Frist, soweit diese Verwendung nicht auf Grund einer ständigen Vertretungsregelung erfolgt, schriftlich mitzuteilen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG sind dem DA die Aufnahme und die Angabe, ob diese zur Vertretung erfolgt, die Dienstzuteilung, die Versetzung, die Betrauung einer Bediensteten oder eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird, sowie die vorübergehende, mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauernde vertretungsweise oder provisorische Verwendung in einer Vorgesetztenfunktion nach Ablauf dieser Frist, soweit diese Verwendung nicht auf Grund einer ständigen Vertretungsregelung erfolgt, schriftlich mitzuteilen.
Diese Bestimmung ist gleichermaßen auf Beamte wie Vertragsbedienstete anzuwenden (Schragel aaO § 9 Rz 52).Diese Bestimmung ist gleichermaßen auf Beamte wie Vertragsbedienstete anzuwenden (Schragel aaO Paragraph 9, Rz 52).
Die Bedienstete F wird weiterhin an derselben Dienststelle, aufgrund einer Anordnung des DL jedoch in einem anderen Büro verwendet. Wurde sie bisher im Sekretariat eingesetzt, ist sie nun mit einem Arbeitsplatz im Kassabüro betraut. Eine „Dienstzuteilung“ ist darin nicht zu erblicken, weil diese die Verwendung bei einer anderen Dienststelle voraussetzen würde (vgl § 39 Abs 1 BDG). Auch die „Abberufung von einer Verwendung“ iSd § 40 BDG liegt nicht vor (vgl dazu Schragel aaO § 9 Rz 52).Die Bedienstete F wird weiterhin an derselben Dienststelle, aufgrund einer Anordnung des DL jedoch in einem anderen Büro verwendet. Wurde sie bisher im Sekretariat eingesetzt, ist sie nun mit einem Arbeitsplatz im Kassabüro betraut. Eine „Dienstzuteilung“ ist darin nicht zu erblicken, weil diese die Verwendung bei einer anderen Dienststelle voraussetzen würde vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, BDG). Auch die „Abberufung von einer Verwendung“ iSd Paragraph 40, BDG liegt nicht vor vergleiche dazu Schragel aaO Paragraph 9, Rz 52).
Es ist jedoch auch zu bedenken, dass die – in § 36 BDG geregelte – Betrauung eines Bediensteten mit einem Arbeitsplatz Diensteinteilung iSd § 9 Abs 2 lit b PVG ist. Darüber ist, wie erörtert, mit der Personalvertretung das Einvernehmen herzustellen, soweit sich die Maßnahme auf einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht (A 7-PVAK/07; A 30-PVAK/10; Schragel aaO § 9 Rz 11). Obwohl § 36 BDG an sich nur für Beamte gilt, sind diese Grundsätze auch für die Verwendungsänderung von Vertragsbediensteten heranzuziehen (vgl Schragel aaO § 9 Rz 11). Dass sich die vom DL veranlasste Verwendungsänderung auf einen längeren Zeitraum beziehen soll, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass mit dem bisherigen Arbeitsplatz der F im Sekretariat der Schule eine andere Arbeitskraft betraut worden ist.Es ist jedoch auch zu bedenken, dass die – in Paragraph 36, BDG geregelte – Betrauung eines Bediensteten mit einem Arbeitsplatz Diensteinteilung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG ist. Darüber ist, wie erörtert, mit der Personalvertretung das Einvernehmen herzustellen, soweit sich die Maßnahme auf einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht (A 7-PVAK/07; A 30-PVAK/10; Schragel aaO Paragraph 9, Rz 11). Obwohl Paragraph 36, BDG an sich nur für Beamte gilt, sind diese Grundsätze auch für die Verwendungsänderung von Vertragsbediensteten heranzuziehen vergleiche Schragel aaO Paragraph 9, Rz 11). Dass sich die vom DL veranlasste Verwendungsänderung auf einen längeren Zeitraum beziehen soll, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass mit dem bisherigen Arbeitsplatz der F im Sekretariat der Schule eine andere Arbeitskraft betraut worden ist.
Der DL hätte daher über die Verwendungsänderung das Einvernehmen mit dem DA herstellen müssen. Da er das nicht getan hat, ist die Beschwerde auch in diesem Punkt berechtigt.
Aufnahme:
Wie die Kommission bereits in der zu einer früheren Dienstgeberbeschwerde des DA ergangenen Entscheidung A 5-PVAK/12 – als dort unstrittig – festgehalten hat, ist der DL für die Aufnahme neuer Lehrkräfte nicht zuständig. Dies ändere jedoch nichts daran, dass dann, wenn der DL in einer nicht in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Angelegenheit bestimmte Aktivitäten entfaltet (etwa im Sinne einer Antragstellung an die vorgesetzte Behörde) ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung denkbar sei.
Im hier zu beurteilenden Fall hat der DL mit Genehmigung der Dienstbehörde mit einem Personalleasingunternehmen vertraglich vereinbart, dass eine Arbeitskraft für das Sekretariat zur Verfügung gestellt wird. Darin liegt keine Aufnahme einer Bediensteten im Sinne des § 9 Abs 3 lit a PVG, zumal keine vertragliche Beziehung zwischen der Schule und der zur Verfügung gestellten Arbeitskraft besteht. Mitwirkungspflichtig wäre nach den obigen Ausführungen allenfalls die Initiative des DL bei der Dienstbehörde gewesen, die er entfaltete, um die erforderliche Genehmigung für die Variante des Personalleasings zu erreichen. Diese Initiative ist aber von der Beschwerde nicht umfasst. Diese muss deshalb in diesem Punkt erfolglos bleiben.Im hier zu beurteilenden Fall hat der DL mit Genehmigung der Dienstbehörde mit einem Personalleasingunternehmen vertraglich vereinbart, dass eine Arbeitskraft für das Sekretariat zur Verfügung gestellt wird. Darin liegt keine Aufnahme einer Bediensteten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG, zumal keine vertragliche Beziehung zwischen der Schule und der zur Verfügung gestellten Arbeitskraft besteht. Mitwirkungspflichtig wäre nach den obigen Ausführungen allenfalls die Initiative des DL bei der Dienstbehörde gewesen, die er entfaltete, um die erforderliche Genehmigung für die Variante des Personalleasings zu erreichen. Diese Initiative ist aber von der Beschwerde nicht umfasst. Diese muss deshalb in diesem Punkt erfolglos bleiben.
Gewährung von Belohnungen
Gemäß § 9 Abs 1 lit f PVG steht der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht nur bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien zu. Gewährte Belohnungen sind dem DA lediglich mitzuteilen (Schragel aaO § 9 Rz 34). Die Mitwirkung der Personalvertretung hat auf jener Ebene zu erfolgen, auf der entschieden wird, nach welchen Grundsätzen Belohnungen ausgezahlt werden. Werden die Grundsätze von der Zentralstelle bestimmt, steht dem ZA die Mitwirkung zu (Schragel aaO § 9 Rz 34).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG steht der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht nur bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien zu. Gewährte Belohnungen sind dem DA lediglich mitzuteilen (Schragel aaO Paragraph 9, Rz 34). Die Mitwirkung der Personalvertretung hat auf jener Ebene zu erfolgen, auf der entschieden wird, nach welchen Grundsätzen Belohnungen ausgezahlt werden. Werden die Grundsätze von der Zentralstelle bestimmt, steht dem ZA die Mitwirkung zu (Schragel aaO Paragraph 9, Rz 34). Im vorliegenden Fall wurden die Grundsätze („Richtlinien“) für die Gewährung von Belohnungen im Jahr 2001 von der Zentralstelle erstellt und in ihrer Geltung jährlich bekräftigt. Das diesbezügliche Mitwirkungsrecht steht demnach allein dem ZA zu. Der DL hat dem DA die Namen der Begünstigten und die zugeteilten Beträge mitgeteilt. Damit hat er seiner gesetzlichen Verpflichtung jedenfalls Genüge getan. Ein Mitwirkungsrecht bei der Vergabe der Belohnungen an die einzelnen Bediensteten kommt dem DA entgegen dessen Standpunkt nicht zu.
Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unberechtigt.