Norm
PVG §12 Abs1 litaSchlagworte
Gesetzwidrige Geschäftsführung mangels ZuständigkeitRechtssatz
Personalführende Stelle ist nicht das SPK, sondern die LPD, auf deren Ebene der FA bei der LPD gemäß § 12 Abs 1 lit a PVG zuständig ist. Für das Besetzungsverfahren auf der Ebene der LPD war daher nicht mehr der DA zuständig, sondern der FA, der gesetzeskonform von der LPD den Vorstellungsgesprächen mit zwei Bewerbern um diese Planstelle beigezogen wurde. Eine Zuständigkeit für eine Beschlussfassung des DA im Rahmen des Besetzungsverfahrens auf der Ebene der LPD bestand nicht. Dennoch hat der DA eine solche Zuständigkeit gesetzwidrig in zweifacher Hinsicht in Anspruch genommen.Personalführende Stelle ist nicht das SPK, sondern die LPD, auf deren Ebene der FA bei der LPD gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, PVG zuständig ist. Für das Besetzungsverfahren auf der Ebene der LPD war daher nicht mehr der DA zuständig, sondern der FA, der gesetzeskonform von der LPD den Vorstellungsgesprächen mit zwei Bewerbern um diese Planstelle beigezogen wurde. Eine Zuständigkeit für eine Beschlussfassung des DA im Rahmen des Besetzungsverfahrens auf der Ebene der LPD bestand nicht. Dennoch hat der DA eine solche Zuständigkeit gesetzwidrig in zweifacher Hinsicht in Anspruch genommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.18.PVAB.13Zuletzt aktualisiert am
06.03.2015