TE Pvak 2014/5/6 A 18-PVAB/13

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2014
beobachten
merken

Norm

PVG §41 Abs1
PVG §41 Abs2
PVG §12 Abs1 lita
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 12 heute
  2. PVG § 12 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 12 gültig von 19.08.2009 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  4. PVG § 12 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  5. PVG § 12 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. PVG § 12 gültig von 31.07.1979 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1979

Schlagworte

Antragslegitimation von DA-Mitgliedern; Gesetzwidrige Geschäftsführung mangels Zuständigkeit

Text

A 18-PVAB/13

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des A auf Aufhebung des Beschlusses des Dienststellenausschusses für die Bediensteten beim Stadtpolizeikommando B (DA) zu Pkt. 5 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 26. Februar 2013 entschieden:

Dem Antrag wird stattgegeben.

Der Beschluss des DA zu Pkt. 5 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 26. Februar 2013 wird gemäß § 41 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013, wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben.Der Beschluss des DA zu Pkt. 5 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 26. Februar 2013 wird gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben.

Begründung

Sachverhalt

Im Jahr 2012 wurde der Arbeitsplatz C, Funktionsgruppe E2a/6, ausgeschrieben. Für diese freie Stelle bewarben sich neun Bewerber/innen.

Im Herbst 2012 informierte der Stadtpolizeikommandant (SPK) den DA von seiner Absicht, der Landespolizeidirektion (LPD) den Bediensteten D für die Besetzung des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes vorzuschlagen. In seiner Sitzung vom 27. September 2012 fasste der DA nach Diskussion und Beratung über die Bewerbungen den Beschluss, den Kandidaten des SPK abzulehnen und dem SPK den Bediensteten E für die Besetzung dieses Arbeitsplatzes vorzuschlagen. Mit Schreiben vom 28. September 2012 wurde der SPK von diesem Beschluss des DA informiert.

Personalführende Stelle ist die LPD. In der Folge erging an D und E die Einladung der LPD zu Vorstellungsgesprächen, die am 31. Jänner 2013 unter Beiziehung des zuständigen Fachausschusses (FA) stattfanden. Zur Anmerkung eines FA-Mitgliedes am Beginn des Hearings, es sei davon ausgegangen, dass alle Bewerber/innen zum Hearing eingeladen würden, meinte der Vertreter der LPD General F, dass seines Wissens das Einvernehmen zwischen SPK und DA vorliege, zum Hearing nur diese beiden Kandidaten für den freien Arbeitsplatz C einzuladen. Vom Vorsitzenden des DA, der als Ersatz für ein FA-Mitglied und nicht in seiner Eigenschaft als DA-Vorsitzender beim Hearing anwesend war, wurde klargestellt, dass es weder einen Beschluss des DA noch eine Entscheidung eines DA-Mitgliedes noch des Vorsitzenden des DA zur Frage, wer zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden soll, gibt. Danach wurde das Hearing nur mit den beiden Mitbewerbern E und F durchgeführt.

In der Folge entschloss sich der SPK, nun auch seinerseits den Kandidaten des DA zu unterstützen. Er wandte sich an den DA und ersuchte um Herstellung des Einvernehmens dahingehend, dass aus der Sicht des SPK und des DA keine weiteren Vorstellungsgespräche mit Bewerber/innen für die Besetzung des freien Arbeitsplatzes C erforderlich seien.

In der Sitzung des DA vom 26. Februar 2013 wurde dieser Vorschlag des SPK diskutiert, zur Abstimmung gebracht und angenommen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2013 teilte der DA dem SPK daher mit, dass, unbeschadet des Beschlusses des DA vom 27. September 2012, sich für einen bestimmten Bewerber auszusprechen, der DA betreffend in dieser Angelegenheit etwaiger durchzuführender Vorstellungsgespräche erklärt, dass zwischen dem SPK und dem DA insofern das Einvernehmen hergestellt wurde, als seitens des SPK und des DA keine weiteren als die bereits erfolgten Vorstellungsgespräche notwendig scheinen. Abschließend wurde in diesem Schreiben gemäß § 10 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) verlangt, dass die beabsichtigte Planstellenbetrauung solange unterbleibt, bis der Einwand mit der Personalvertretung endgültig abgesprochen ist.In der Sitzung des DA vom 26. Februar 2013 wurde dieser Vorschlag des SPK diskutiert, zur Abstimmung gebracht und angenommen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2013 teilte der DA dem SPK daher mit, dass, unbeschadet des Beschlusses des DA vom 27. September 2012, sich für einen bestimmten Bewerber auszusprechen, der DA betreffend in dieser Angelegenheit etwaiger durchzuführender Vorstellungsgespräche erklärt, dass zwischen dem SPK und dem DA insofern das Einvernehmen hergestellt wurde, als seitens des SPK und des DA keine weiteren als die bereits erfolgten Vorstellungsgespräche notwendig scheinen. Abschließend wurde in diesem Schreiben gemäß Paragraph 10, Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) verlangt, dass die beabsichtigte Planstellenbetrauung solange unterbleibt, bis der Einwand mit der Personalvertretung endgültig abgesprochen ist.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Beide Parteien haben innerhalb dieser Frist keine Einwände gegen den von der Personalvertretungsaufsichtsbehörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt erhoben. Der Sachverhalt steht somit fest.Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Beide Parteien haben innerhalb dieser Frist keine Einwände gegen den von der Personalvertretungsaufsichtsbehörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt erhoben. Der Sachverhalt steht somit fest.

Rechtliche Beurteilung

A ist Mitglied des DA, gegen dessen Geschäftsführung sich sein Antrag richtet. Lt. Protokoll der Sitzung des DA vom 26. Februar 2013 hat A in dieser Sitzung den Antrag eingebracht, den Beschluss zu Pkt. 5 der Tagesordnung wegen Unzuständigkeit des DA auszusetzen, was jedoch vom DA abgelehnt wurde. Bei der Beschlussfassung über den von ihm als gesetzwidrig erachteten Beschluss zu Pkt. 5 der Tagesordnung hat er gegen diesen Beschluss gestimmt. Das Mitglied des Dienststellenausschusses A ist daher zum Antrag an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde berechtigt.

Personalführende Stelle ist nicht das SPK, sondern die LPD, auf deren Ebene der FA bei der LPD gemäß § 12 Abs 1 lit a PVG zuständig ist. Für das Besetzungsverfahren auf der Ebene der LPD war daher nicht mehr der DA zuständig, sondern der FA, der gesetzeskonform von der LPD den Vorstellungsgesprächen mit zwei Bewerbern um diese Planstelle beigezogen wurde. Eine Zuständigkeit für eine Beschlussfassung des DA im Rahmen des Besetzungsverfahrens auf der Ebene der LPD bestand nicht. Dennoch hat der DA eine solche Zuständigkeit gesetzwidrig in zweifacher Hinsicht in Anspruch genommen, indem er einerseits den Beschluss zu Pkt. 5 der Tagesordnung seiner Sitzung am 26. Februar 2013 gefasst und andererseits im Schreiben an den SPK vom 27. Februar 2013 gemäß § 10 Abs. 5 PVG verlangt hat, dass die beabsichtigte Planstellenbesetzung so lange unterbleibt, bis der Einwand mit der Personalvertretung endgültig abgesprochen ist. Personalführende Stelle ist nicht das SPK, sondern die LPD, auf deren Ebene der FA bei der LPD gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, PVG zuständig ist. Für das Besetzungsverfahren auf der Ebene der LPD war daher nicht mehr der DA zuständig, sondern der FA, der gesetzeskonform von der LPD den Vorstellungsgesprächen mit zwei Bewerbern um diese Planstelle beigezogen wurde. Eine Zuständigkeit für eine Beschlussfassung des DA im Rahmen des Besetzungsverfahrens auf der Ebene der LPD bestand nicht. Dennoch hat der DA eine solche Zuständigkeit gesetzwidrig in zweifacher Hinsicht in Anspruch genommen, indem er einerseits den Beschluss zu Pkt. 5 der Tagesordnung seiner Sitzung am 26. Februar 2013 gefasst und andererseits im Schreiben an den SPK vom 27. Februar 2013 gemäß Paragraph 10, Absatz 5, PVG verlangt hat, dass die beabsichtigte Planstellenbesetzung so lange unterbleibt, bis der Einwand mit der Personalvertretung endgültig abgesprochen ist.

Die Geschäftsführung des DA, die zu seinem Beschluss zu Pkt. 5 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 26. Februar 2013 führte, war mangels Zuständigkeit des DA gesetzwidrig und belastet den Beschluss mit Rechtswidrigkeit.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, sofern sich die Partei dadurch in ihren Rechten verletzt erachtet. Die Beschwerde ist schriftlich (z.B. auf dem Postweg, per Telefax oder per E-Mail) bei der Personalvertretungsaufsichtsbehörde einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Darüber hinaus hat die Beschwerde zu enthalten:

1.              die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit und die behauptete Verletzung der Rechte der Partei stützt,

2.              das Begehren, den Bescheid aufzuheben oder abzuändern,

3.              die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.

Wien, am 6. Mai 2014

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:A.18.PVAB.13

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2015
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten