Norm
PVG §26 Abs2Schlagworte
VerschwiegenheitspflichtRechtssatz
§ 26 Abs. 2 PVG verpflichtet die Personalvertreter/innen zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch der/des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind. Ein Abgehen von den Verpflichtungen dieser Bestimmung – aus welchen Motiven auch immer – lässt das PVG nicht zu (PVAK A 5-PVAK/82).Paragraph 26, Absatz 2, PVG verpflichtet die Personalvertreter/innen zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch der/des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind. Ein Abgehen von den Verpflichtungen dieser Bestimmung – aus welchen Motiven auch immer – lässt das PVG nicht zu (PVAK A 5-PVAK/82).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.30.PVAB.13Zuletzt aktualisiert am
29.08.2014